{"status":"available","doknr":"OLD299665","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0117.16A4103.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"16 A 4103/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nObwohl zwischenzeitlich das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess - RmBereinVpG - vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) in \nKraft getreten ist, richtet sich der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung \nnoch nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, weil die mündliche \nVerhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 \ngeschlossen wurde, vgl. § 194 Abs. 1 VwGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 28 RmBereinVpG. \n\n3\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO a.F. nicht \nhinreichend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen.\n\n4\n\nDas gilt zunächst hinsichtlich des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO a.F. Insoweit rügt der Beklagte, die vom Verwaltungsgericht \nausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung des Pflegewohngeldes an die \nKlägerin selbst stelle einen evidenten Verstoß gegen § 14 Landespflegegesetz NRW \ndar, weil danach immer nur die zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung \nAnspruchsinhaber sein könne. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen für den Senat \nim Ergebnis jedoch schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils, weil die Klägerin eine schriftliche Bestätigung der \nPflegeeinrichtung vorgelegt hat, wonach deren Anspruch nach § 14 \nLandespflegegesetz NRW an die Klägerin abgetreten worden ist.\n\n5\n\nDie Berufung kann auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO a.F.) zugelassen werden. Eine Rechtssache \nhat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren \nklärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des \nmateriellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten \nFall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung \noder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. \n\n6\n\nDer Beklagte macht insoweit geltend, klärungsbedürftig sei die Frage, ob der \nAusschluss der Bewilligung von Pflegewohngeld nach § 1 Abs. 2 Satz 4 \nPflegewohngeldverordnung bei Beihilfeberechtigten, \"sofern die gesondert \nberechenbaren Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI bei der \nBeihilfegewährung berücksichtigt werden\", dahin zu verstehen sei, dass \nentsprechende Beihilfeleistungen tatsächlich erbracht werden müssten, oder ob es \ninsoweit ausreiche, dass die gesondert berechenbaren Investitionskosten im \nGrundsatz beihilfefähig seien, ohne im konkreten Einzelfall zu höheren \nBeihilfeleistungen zu führen. Die umstrittene Frage beruhe auf einer relativ neuen \nRechtsmaterie, zu der es obergerichtliche Rechtsprechung noch nicht gebe.\n\n7\n\nDer Umstand, dass es zu einer Frage ober- oder höchstrichterliche \nRechtsprechung noch nicht gibt, verleiht einer Rechtssache indes noch keine \ngrundsätzliche Bedeutung. An der insoweit ausschlaggebenden \nKlärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die in Rede stehende \nRechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt.\n\n8\n\nVgl. zur entsprechenden Problematik im Rahmen \nder Revisionsnichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, \nBeschluss vom 31. Juli 1987 - 5 B 49.87 -, Buchholz \n436.0 § 69 BSHG Nr. 14.\n\n9\n\nLetzteres ist nach Auffassung des Senats vorliegend der Fall. Zwar ist der \nWortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 4 Pflegewohngeldverordnung möglicherweise nicht \neindeutig in dem von der Klägerin befürworteten Sinne zu verstehen; denn die \nBedeutung des Wortes \"berücksichtigt\" dürfte, auch wenn es auf den Begriff \n\"Beihilfegewährung\" bezogen ist, nach allgemeinem Sprachgebrauch zumindest den \nFall der nur teilweisen Übernahme der Investitionskosten im Wege der Beihilfe mit \numfassen. Zu Recht hat aber schon das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, \ndass die Klägerin sich für ihren Standpunkt auf die Interpretation berufen kann, die \nder Verordnungsgeber selbst ausweislich seines Schreibens vom 1. Juli 1998 der \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 4 Pflegewohngeldverordnung zuweist. Schließlich \nsprechen insbesondere auch Sinn und Zweck des Landespflegegesetzes NRW und \nder Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dafür, dass nur eine tatsächliche \nErbringung von Beihilfeleistungen für die gesondert berechenbaren \nInvestitionskosten die Gewährung von Pflegewohngeld nach § 1 Abs. 2 Satz 4 \nPflegewohngeldverordnung ausschließen soll. \n\n10\n\nZum Sinn und Zweck des Landespflegegesetzes NRW heißt es in der \nGesetzesbegründung zu § 14 des Gesetzentwurfs (Landtags-Drucksache 12/194, S. \n42):\n\n11\n\n\"Eines der Hauptziele des Pflege-\nVersicherungsgesetzes ist es, so viele Pflegebedürftige \nwie eben möglich von den Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz oder der Kriegsopferfürsorge \nunabhängig zu machen. Dies gilt insbesondere für die \nBewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen. Dieses \nZiel soll über die Vergütung pflegerischer \nDienstleistungen und über die Regelung zur \nRefinanzierung der Aufwendungen der Investitionen nach \n§ 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI erreicht werden.\n\n12\n\nIn Nordrhein-Westfalen sind nach einem vom MAGS \nin Auftrag gegebenen Gutachten rd. 100.000 \npflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner \nvollstationärer Einrichtungen der Alten- und \nBehindertenhilfe auf Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz und der Kriegsopferfürsorge \nangewiesen. Durch das Pflegeversicherungsgesetz \nwerden rd. 32.000 von ihnen unabhängig von diesen \nLeistungen. Durch eine Bereitstellung von Hilfe zur \nFinanzierung investiver Aufwendungen der \nPflegeeinrichtungen für Plätze solcher \nHeimbewohnerinnen und Heimbewohner, die ansonsten \nwegen der gesonderten Berechnung der nicht geförderten \nAufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI Leistungen nach \ndem Bundessozialhilfegesetz und der Kriegsopferfürsorge \nerhalten oder erhalten würden, kann der Anteil \nderjenigen, die von entsprechenden Leistungen \nfreigestellt werden, auf rund 58.000 angehoben \nwerden.\"\n\n13\n\nDem darin zum Ausdruck kommenden Zweck des Landespflegegesetzes NRW \nentsprechend ist in § 1 Abs. 1 Nr. 2 c) Pflegewohngeldverordnung bestimmt, dass \nPflegewohngeld nicht nur für Personen gezahlt wird, die ohnehin bereits Leistungen \nnach dem Bundessozialhilfegesetz oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach \ndem Bundesversorgungsgesetz erhalten, sondern auch hinsichtlich solcher \nPersonen, die derartige Leistungen wegen der gesonderten Berechnung gemäß § 82 \nAbs. 3 SGB XI zuzüglich eines weiteren Selbstbehaltes von 100 DM erhalten \nwürden. Zu diesem Personenkreis, der wegen der Inanspruchnahme auf die \ngesondert berechenbaren Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI auf Leistungen \netwa nach dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen wäre, können auch die in § 28 \nAbs. 2 SGB XI bzw. § 1 Abs. 2 Satz 4 Pflegewohngeldverordnung genannten \nPersonen gehören, d.h. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder \nGrundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge \nhaben. Erhalten sie bei zur Abdeckung der Heim- und Pflegekosten nicht \nausreichenden Einkünften im konkreten Fall hinsichtlich der gesondert \nberechenbaren Investitionskosten trotz grundsätzlicher Beihilfefähigkeit dieser \nKosten nach den maßgeblichen Beihilfevorschriften tatsächlich keine \nBeihilfeleistungen, ist in Anbetracht von Art. 3 Abs. 1 GG kein sachlicher Grund \nersichtlich, warum nicht auch zur Vermeidung ihrer Sozialhilfebedürftigkeit in gleicher \nWeise wie bei Personen, die nicht zum Personenkreis des § 28 Abs. 2 SGB XI bzw. \n§ 1 Abs. 2 Satz 4 Pflegewohngeldverordnung gehören, Pfllegewohngeld gezahlt \nwird. Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 4 Pflegewohngeldverordnung ermöglicht eine \nentsprechende verfassungskonforme Auslegung, so dass sich eine ausweislich des \nWiderspruchsbescheides auch etwa von Seiten des Landschaftsverbands Westfalen-\nLippe empfundene \"nicht gewollte Benachteiligung der beihilfeberechtigten \nHeimbewohner\" nicht erst - wie vom Landschaftsverband vertreten - de lege ferenda, \nsondern bereits de lege lata erreichen lässt.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299665","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-17/16-a-4103-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299665","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299665","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-17/16-a-4103-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299665","retrieved":"2026-07-09 03:24:04.293131+00:00"}}