{"status":"available","doknr":"OLD299696","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0116.18B732.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-16","aktenzeichen":"18 B 732/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.000,-- EUR (Wertstufe bis \n2.400,-- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sich - der Sache nach allein auf die Abschiebungsandrohung erstreckende - \nAntrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. \n\n3\n\nDas Vorbringen des Antragstellers führt nicht auf den allein geltend gemachten \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nund § 194 Abs. 2 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987). Insofern reichen \nZweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder \nSachverhaltsfeststellungen nicht aus, wenn nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit \ndes Gesamtergebnisses begründet werden. \n\n4\n\nDie Antragsbegründung ist nicht geeignet, die tragenden Gründe der \nangefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, auf die Bezug genommen \nwird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) in Frage zu stellen. Der Antragsteller hat nicht \naufzuzeigen vermocht, dass die ihm erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis durch \nseinen Auslandsaufenthalt von Dezember 1999 bis Dezember 2000 nicht gemäß \n§ 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erloschen ist. Insofern beruft er sich vergeblich auf die \nPrivilegierung des § 44 Abs. 1 a AuslG. Danach erlischt die unbefristete \nAufenthaltserlaubnis eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als \nSelbständiger mindestens fünfzehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten \nhat, nicht nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, wenn er eine Rente wegen Alters, \nverminderter Erwerbstätigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen \nHöhe bezieht, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keine Sozialhilfe \nin Anspruch nehmen muss und einen alle Risiken abdeckenden \nKrankenversicherungsschutz genießt. Nach Abs. 1 a Satz 2 AuslG können an Stelle \ndes Rentenbezugs nach Satz 1 eigenes Vermögen sowie ergänzende \nUnterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen zur Deckung des \nLebensunterhaltes anerkannt werden. \n\n5\n\nBereits die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Satzes 2, auf den sich der \n53 Jahre alte Antragsteller, der weder Rente bezieht noch aus dem Erwerbsleben \nausgeschieden ist, allein beziehen kann, liegen nicht vor. Insofern kann es offen \nbleiben, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht - \n\n6\n\nvgl. hierzu Begründung zu Art. 1 Nr. 10 \nÄnderungsG 1997 (BT-Drucks. 13/4986), zitiert nach \nKloesel/ Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, \nStand: Mai 2000, zu § 44 AuslG; die selben, § 44 Rn. \n11; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, § 44 Rn. 14; \nWestphal in Huber, Handbuch des Ausländer- und \nAsylrechts, Stand: 1. März 2001, § 44 AuslG Rn. 51; \nden Personenkreis grundsätzlich weiter fassend: \nWelte, Ausländerrecht, Rn. 623 -\n\n7\n\nder Antragsteller bereits nicht zur Zielgruppe des § 44 Abs. 1 a Satz 2 AuslG \ngehört. Jedenfalls ist sein Lebensunterhalt nicht in der in dieser Norm vorgesehenen \nWeise sichergestellt. \n\n8\n\nDie alternative Anerkennung eigenen Vermögens nach Abs. 1 a Satz 2 setzt die \nPrognose voraus, dass das eigene Vermögen voraussichtlich für die gesamte Dauer \ndes Aufenthalts im Bundesgebiet ausreichen wird, den weiteren Lebensunterhalt des \nAusländers zu decken. \n\n9\n\nVgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: \nSeptember 2001, § 44 Rn. 15 c.\n\n10\n\nDas ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat lediglich eine - im Übrigen nicht \nunterschriebene (!) - Vermögensbestätigung über einen Warenwert von 23.000,- DM \nbeigebracht. Damit kann er für die Zeit des von ihm beabsichtigten Daueraufenthalts \nnicht annähernd seinen Lebensunterhalt bestreiten. \n\n11\n\nDes Weiteren ist der Lebensunterhalt des Antragstellers auch nicht durch \nergänzende Unterhaltsleistungen im Sinne des Abs. 1 a Satz 2 sichergestellt. § 44 \nAbs. 1 a AuslG verhindert das Erlöschen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis \noder Aufenthaltsberechtigung nur, wenn seine tatbestandsmäßigen Anforderungen \nschon vor dem Eintritt der Erlöschensvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nrn. 2 oder 3 \nAuslG vorlagen.\n\n12\n\nVgl. Westphal, a.a.O., Rn. 52 .\n\n13\n\nDementgegen wurde die vom Antragsteller vorgelegte Verpflichtungserklärung \nnach § 84 AuslG erst wesentlich später, nämlich am 31. Mai 2001, abgegeben. \nDarüber hinaus genügen allein Unterhaltsleistungen nach dem eindeutigen Wortlaut \ndes § 44 Abs. 1 a Satz 2 AuslG nicht. Vielmehr sind Unterhaltsleistungen nur \nausreichend, wenn sie das eigene Vermögen oder (Renten)Einkommen des \nAusländers ergänzen. \n\n14\n\nVgl. Hailbronner, a.a.O. \n\n15\n\nEine derartige eigene, dauerhafte Teilsicherung des Lebensunterhalts hat jedoch \nder Antragsteller bezogen auf den Zeitpunkt des Erlöschens seiner unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis im Jahre 2000 nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. \nInsbesondere fehlen Anhaltspunkte für beachtenswerte regelmäßige Einnahmen aus \ndem seinerzeit vom Antragsteller betriebenen Gewerbebetrieb, mit denen nach \nseinem Vorbringen lediglich die Ladenmiete bezahlt werden konnte. Das nunmehr \nnach der erneuten Einreise ins Bundesgebiet vom Antragsteller bezogene \nEinkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist bereits nicht \nberücksichtigungsfähig, weil es zu dem aufgezeigten Beurteilungszeitpunkt noch \nnicht erzielt wurde.\n\n16\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers steht die Anwendung von § 44 Abs. 1 \nNr. 3 AuslG auf Ausländer, die sich fast 30 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet \naufgehalten haben, nicht im Widerspruch zu dem verfassungsrechtlichen Gebot der \nVerhältnismäßigkeit. Etwaigen sich aus der Anwendung der Norm ergebenden \nHärten hat der Gesetzgeber in ausreichendem Maße durch die Möglichkeit der \nBeantragung einer Fristverlängerung (§ 44 Abs. 3 AuslG) sowie durch die in § 44 \nAbs. 1 a und 1 b AuslG getroffenen Regelungen Rechnung getragen. Die Kenntnis \ndieser Normen kann vorausgesetzt werden. Es ist einem Ausländer zuzumuten, sich \nentsprechend zu informieren. \n\n17\n\nSo bereits OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni \n2000 - 17 A 2949/00 -.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 sowie § 73 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299696","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-16/18-b-732-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299696","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299696","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-16/18-b-732-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299696","retrieved":"2026-07-09 03:24:07.278648+00:00"}}