{"status":"available","doknr":"OLD299697","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0116.17A3001.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-16","aktenzeichen":"17 A 3001/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist nach eigenen Angaben 1941 in Beirut/Libanon geboren. Er ist seit \n1962 mit einer libanesischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe stammen \nacht zwischen 1967 und 1986 geborene Kinder. \n\n3\n\nIm November 1978 reiste der Kläger mit seiner Ehefrau und den damals sechs \nKindern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei war er im Besitz eines von der \nlibanesischen Sureté Générale in Beirut am 28. September 1978 mit einjähriger \nGültigkeitsdauer ausgestellten Laissez-Passer mit der Nr. 005914. Dieses Dokument \nhat er nach eigenen Angaben im Februar 1982 verloren; zuvor hatte er sich \nvergeblich um eine Verlängerung bemüht.\n\n4\n\nIn dem nach der Einreise gestellten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter \nbezeichnete sich der Kläger - wie auch bei allen späteren Gelegenheiten - als \nstaatenloser Kurde aus dem Libanon. Der auf die damaligen kriegerischen \nAuseinandersetzungen im Libanon gestützte Asylantrag blieb ohne Erfolg; das \nVerfahren wurde im September 1984 rechtskräftig abgeschlossen. Ein im Januar \n1985 eingeleitetes weiteres Asylverfahren, in dem sich der Kläger unter anderem \ndarauf berief, als staatenloser Kurde nicht in den Libanon einreisen zu dürfen, endete \nim September 1987 ebenfalls bestandskräftig negativ. \n\n5\n\nIn der Folgezeit wurde der Aufenthalt des Klägers aufgrund der seinerzeitigen \nErlasslage zunächst geduldet. Erstmals im Juni 1991 erhielt er eine \nAufenthaltsbefugnis, die in der Folgezeit fortlaufend verlängert wurde.\n\n6\n\nDer Kläger bemüht sich nach eigenen Angaben seit 1989 bei der Botschaft des \nLibanon in Bonn um die Ausstellung eines neuen Laissez-Passer. Diese bestätigte \nihm unter dem 31. Juli 1989, dass er einen entsprechenden Antrag gestellt habe, der \nzwecks Einholung der erforderlichen Genehmigung an die zuständigen Beiruter \nBehörden weitergeleitet worden sei. Ein Entscheidungszeitpunkt lasse sich nicht \nabsehen. In einer weiteren Bescheinigung der Botschaft vom 9. August 1990 heißt \nes, dass die erforderliche Genehmigung bislang nicht vorliege und auch nicht mehr \ndamit zu rechnen sei, dass sie noch erteilt werde. Diese Einschätzung wird in der \nvom Kläger zuletzt vorgelegten Bescheinigung vom 19. Juni 1992 nicht wiederholt; \nvielmehr wird dort lediglich auf die Unabsehbarkeit des Entscheidungszeitpunktes \nhingewiesen. \n\n7\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 18. September 1990 beantragte der Kläger \nerstmals die Ausstellung eines Reiseausweises nach dem Übereinkommen vom 28. \nSeptember 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. II S. 473) - StlÜbk \n-. Zur Begründung verwies er auf die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen um die \nErlangung eines neuen Laissez-Passer. Mit weiterem Anwaltschreiben vom 1. Juli \n1992 wiederholte er seinen Antrag. \n\n8\n\nDa der Beklagte nicht reagierte, erhob der Kläger am 15. Februar 1993 \nUntätigkeitsklage. Zur Begründung führte er aus: Er sei staatenloser Kurde. Sein \nAufenthalt sei rechtmäßig, da er eine Aufenthaltsbefugnis besitze. \n\n9\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, \n\n10\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihm - dem Kläger - \neinen Reiseausweis nach dem \nStaatenlosenübereinkommen auszustellen. \n\n11\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nEr hat geltend gemacht: Der Kläger sei nicht staatenlos im Sinne des \nStaatenlosenübereinkommens. Er sei mit einem gültigen libanesischen Laissez-\nPasser nach Deutschland eingereist. Dieses habe offenbar wegen der seinerzeitigen \nBürgerkriegssituation nicht ohne Genehmigung der Beiruter Innenbehörde verlängert \nwerden können. Inzwischen habe sich die Situation im Libanon grundlegend \ngebessert. Die Botschaft des Libanon in Bonn habe dem Beklagten mitgeteilt, dass \nnunmehr die Genehmigung der Beiruter Innenbehörde relativ kurzfristig erteilt werde, \nwenn die vorzulegenden Unterlagen vollständig seien. In vielen vergleichbaren \nFällen hätten die Betroffenen inzwischen libanesische Heimatdokumente erhalten. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 26. Mai 1997, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, stattgegeben. Hiergegen richtet sich \ndie vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten, zu deren Begründung er \nvorträgt: \n\n15\n\nDie vom Kläger postulierte Staatenlosigkeit lasse sich auf der Grundlage seines \nVorbringens nicht positiv feststellen. Sein Hinweis, dass er von den libanesischen \nBehörden einen Nationalpass nicht erlangen könne, reiche nicht aus. In Verfahren \nder vorliegenden Art, in denen eine Ermittlung von Amts wegen praktisch unmöglich \nsei, habe der Rechtssuchende besondere verfahrensrechtliche \nMitwirkungsobliegenheiten. Diesen werde der Kläger jedoch nicht gerecht. Denn er \nhabe es versäumt, seine Abstammung detailliert darzulegen. \n\n16\n\nIm Übrigen bestehe Anlass zu der Annahme, dass der Kläger in der Türkei unter \ndem türkischen Namen \"F. \" registriert sei. Vom Beklagten durchgeführte \nErmittlungen hätten nämlich ergeben, dass mehrere Geschwister von ihm \nmutmaßlich die türkische Staatsangehörigkeit besäßen. Dabei handele es sich um \neinen in Bottrop unter den Personalien \"N. P. \" lebenden Bruder, der 1988 mit \neinem auf den Namen \"N. F. \" ausgestellten türkischen Nationalpass eingereist \nsei, sowie um eine in Gelsenkirchen unter den Personalien \"L. P. \" lebende \nSchwester, die ebenfalls 1988 mit einem türkischen Nationalpass, ausgestellt auf den \nNamen \"I. F. \" eingereist sei. Weitere Geschwister seien mit größter \nWahrscheinlichkeit Frau H. B. L. , F. , und Herr B. P. , T. . Aufgrund \neines von der Staatsanwaltschaft F. im Verfahren 71 Js 314/99 in Auftrag \ngegebenen DNA-Gutachtens stehe mit einer Sicherheit von 99,992 % fest, dass die \nbeiden letztgenannten Personen Vollgeschwister des Klägers seien. Im Übrigen \nhätten alle genannten Personen die selbe Elternkombination angegeben. Ihre \nEigenschaft als Geschwister werde zudem durch Auszüge aus dem türkischen \nFamilienregister belegt. Ein über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in \nAnkara an die türkischen Behörden gerichteter Antrag des Beklagten auf Erteilung \neines den Kläger betreffenden Familienregisterauszuges sei bislang nicht \nbeschieden worden. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n19\n\nDer Kläger beantragt, \n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n21\n\nEr macht geltend: Seine Vorfahren stammten aus dem Gebiet des heutigen Staates \nJemen. Sie seien über das Gebiet der Vereinigten Arabischen Emirate sowie über \nKurdistan und Irak nach Beirut ausgewandert. Zum Teil seien sie in die Türkei bzw. \nnach Syrien, Algerien oder Ägypten weitergewandert. Sein Vater sei im Sacho, im \nheutigen Irak, geboren und 1965 gestorben. Seine Mutter stamme aus Beirut und sei \n1992 in F. gestorben. \n\n22\n\nDie Ausführungen des Beklagten zu den von ihm durchgeführten Ermittlungen \nkönne er \"überhaupt nicht verstehen\". Er frage sich, \"was (...) er mit seinen \nGeschwistern zu tun\" habe. Es könne sein, dass sie in der Türkei als türkische \nStaatsangehörige registriert seien. Er sei jedoch \"für den Werdegang seiner \nGeschwister nicht verantwortlich\". Es könne sein, dass diese zum Teil in die Türkei \nausgewandert seien; dies entziehe sich jedoch seiner weiteren Kenntnis. Er selbst \nbesitze jedenfalls nicht die türkische Staatsangehörigkeit. \n\n23\n\nIm Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger die deutschsprachige \nÜbersetzung eines unter dem 26. April 1997 in Beirut von der \"Generaldirektion für \nallgemeine Sicherheit, Amt für besondere Gruppen\" ausgestellten Dokuments \nvorgelegt, das einen ihn betreffenden \"Auszug einer Aufenthaltsgenehmigung\" \nbeinhaltet, die am 31. Dezember 1982 in Beirut für ein Jahr erteilt worden ist. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Verfahrensakte 71 Js 314/99 StA \nF. . \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage \nzu Unrecht stattgegeben. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf \nAusstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO. \n\n27\n\nRechtsgrundlage für die Ausstellung eines derartigen Reiseausweises ist Art. 28 StlÜbk. \nNach Satz 1 dieser Vorschrift stellen die Vertragsstaaten, zu denen unter anderem die \nBundesrepublik Deutschland gehört, den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem \nHoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses \nHoheitsgebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der \nöffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Regelung ist aufgrund des \nZustimmungsgesetzes vom 12. April 1976 (in Kraft getreten am 24. Januar 1977, BGBl. II \nS. 235) innerstaatlich unmittelbar anwendbar mit der Folge, dass sie bei Vorliegen der \ntatbestandlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Ausstellung des Reiseausweises \nbegründet.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1990 - 1 C \n15.88 -, BVerwGE 87, 11 = InfAuslR 1991, 72.\n\n29\n\nZwar hält sich der Kläger rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er eine \nAufenthaltsbefugnis besitzt. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass er staatenlos ist.\n\n30\n\n\"Staatenloser\" im Sinne des vorgenannten Übereinkommens ist eine Person, die kein \nStaat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht, Art. 1 Abs. 1 StlÜbk. Die \nStaatenlosigkeit muss mithin de jure und nicht bloß de facto bestehen.\n\n31\n\nStändige Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Urteile vom \n27. September 1988 - 1 C 3.85 -, Buchholz 130 § 9 \nRuStAG Nr. 10 = InfAuslR 1989, 41 = NJW 1989, \n1438, vom 16. Oktober 1990 - 1 C 15.88 -, a.a.O., \nvom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, \n116 = Buchholz 133 AG-StlMindÜbk Nr. 1 = InfAuslR \n1993, 268 = NVwZ 1993, 782 und vom 16. Juli 1996 \n- 1 C 30.93 -, BVerwGE 101, 295 = InAuslR 1997, 58 \n= DVBl 1997, 177 = DÖV 1997, 300 = NVwZ 1998, \n180; vgl. auch Kemper, Die Erteilung von \nReiseausweisen nach der Genfer Konvention und \ndem Staatenlosen-Übereinkommen, ZAR 1992, 112, \n114.\n\n32\n\nDabei ist entscheidend, wie die ausländischen staatsangehörigkeitsrechtlichen \nVorschriften von Behörden und Gerichten des jeweiligen Staates tatsächlich angewandt \nwerden. \n\n33\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 25 A \n564/96 - m.w.N.\n\n34\n\nDer Senat kann nicht positiv feststellen, dass kein Staat aufgrund seines Rechts den \nKläger als seinen Staatsangehörigen ansieht. Vielmehr kommt nach gegenwärtigem \nErkenntnisstand in Betracht, dass der Kläger die Staatsangehörigkeit des Libanon oder \ndesjenigen Staates besitzt, aus dem er bzw. seine Vorfahren herstammen.\n\n35\n\nNach Art. 1 der libanesischen Verordnung Nr. 15/S vom 19. Januar 1925,\n\n36\n\nwiedergegeben bei: Kruse, Das \nStaatsangehörigkeitsrecht der arabischen Staaten, \nFrankfurt am Main 1955, S. 60 ff.,\n\n37\n\nsind Libanesen \n\n38\n\n1. Personen, die einen libanesischen Vater \nhaben;\n2. Personen, die im Gebiete des Groß-Libanon \ngeboren sind und nicht nachweisen können, \ndass sie mit ihrer Geburt durch Abstammung \neine fremde Staatsangehörigkeit erworben \nhaben;\n3. Personen, die im Gebiete des Groß-Libanon \ngeboren sind und deren Eltern unbekannt oder \nvon unbekannter Staatsangehörigkeit sind.\n\n39\n\nDie Prüfung, ob der Kläger einen dieser Tatbestände für den Erwerb der \nlibanesischen Staatsangehörigkeit erfüllt, erfordert eine detaillierte Darlegung seiner \nAbstammung. Dazu gehören möglichst genaue und umfassende Angaben zu \nZeitpunkt und Ort der Geburt von Eltern und Großeltern sowie zu der Frage, wo sie \nsich aufgehalten haben bzw. aufhalten. Da es sich bei den insoweit erforderlichen \nInformationen um solche aus dem Lebensbereich des Klägers bzw. seiner \nHerkunftsfamilie handelt, sind sie einer Ermittlung von Amts wegen im wesentlichen \nnicht zugänglich mit der Folge, dass der verfahrensrechtlichen \nMitwirkungsobliegenheit des Klägers ein besonderes Gewicht zukommt. \n\n40\n\nFür die Zuerkennung des von ihm reklamierten Status der Staatenlosigkeit reicht \nes daher nicht aus, sich im Wesentlichen darauf zurückzuziehen, dass er von den \nlibanesischen Behörden einen Pass bislang nicht habe erlangen können. Dies \nverwundert im Übrigen nicht, da sich eine hinreichende Mitwirkung des Klägers an \nder Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht feststellen lässt. \nDies gilt auch und gerade für sein Verhalten im gerichtlichen Verfahren. \n\n41\n\nDer Kläger hat die Anfrage des Senats vom 14. April 1999 zu Zeitpunkt und Ort \nder Geburt von Eltern, Großeltern und Urgroßeltern, deren frühere und ggf. jetzige \nAufenthaltsorte sowie zu weiteren Verwandten nur unzureichend beantwortet. Das \nGeburtsdatum seines Vaters ist ihm angeblich nicht bekannt. Ebenso wenig vermag \ner die Namen seiner Großmütter und Urgroßmütter zu nennen. Zu der Frage nach \nZeitpunkt und Ort der Geburt seiner Groß- und Urgroßeltern äußert er sich überhaupt \nnicht. Die weitere Frage nach den früheren Aufenthaltsorten von Eltern, Großeltern \nund Urgroßeltern wird in äußerst pauschaler, nicht auf einzelne Personen und \nZeiträume konkretisierter Weise beantwortet, wobei die Behauptung, die Vorfahren \nstammten aus dem Gebiet des heutigen Jemen, schwerlich im Einklang zu bringen \nist mit der Tatsache, dass der Jemen geographisch weit entfernt ist vom traditionellen \nSiedlungsgebiet der Kurden. \n\n42\n\nAuch wenn man die - angeblichen - Wissenslücken in Bezug auf die Generation \nder Urgroßeltern vernachlässigt, weil eine diesbezügliche Detailkenntnis nicht \nunbedingt zu erwarten ist, sind die verbleibenden Angaben durch ein auffälliges Maß \nan Lückenhaftigkeit und Ungenauigkeit geprägt. Die Frage des Senats nach Namen, \nGeburtsdaten und -orten und Aufenthaltsorten weiterer Verwandter (Großfamilie) hat \nder Kläger sogar gänzlich unbeantwortet gelassen. Erst durch die vom Beklagten \nangestellten Nachforschungen konnte ermittelt werden, dass mehrere Geschwister \ndes Klägers - unter mutmaßlich falschen Identitäten - in Deutschland leben und mit \nihm in Kontakt stehen. Bei dieser Sachlage hätte es für einen um Mitwirkung an der \nSachaufklärung bemühten Kläger nahe gelegen, bei den Geschwistern Nachfrage in \nBezug auf die gemeinsame Abstammung zu halten; dass dies geschehen wäre, ist \nnicht ersichtlich. \n\n43\n\nEs ist nicht auszuschließen, dass der Kläger im Falle hinreichender \nMitwirkungsbemühungen einen libanesischen Pass erlangen könnte. Hierfür spricht \nzum einen, dass nach der neueren Praxis der zuständigen libanesischen Behörden \nauch Kurden aus dem Libanon, die einen der Tatbestände des Art. 1 der Verordnung \nNr. 15/S erfüllen, in den Genuss eines libanesischen Nationalpasses kommen \nkönnen. \n\n44\n\nVgl. Urteil des Senats vom 2. Dezember 1998 \n- 17 A 6226/95 -.\n\n45\n\nZum anderen gibt der Umstand, dass der Kläger im Dezember 1982 trotz \nangeblichen Verlusts seines - angeblich nicht verlängerbaren - Laissez-Passer bei \nder Sureté Générale in Beirut eine Aufenthaltsgenehmigung erwirken konnte, Anlass \nzu der Annahme, dass er im Falle entsprechender Bemühungen auch sein \npassrechtliches Anliegen bei dieser Behörde fördern könnte. \n\n46\n\nNach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist ferner nicht auszuschließen, dass der \nKläger die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Denn er hat nicht dargelegt, dass \ndie - von ihm selbst bezeichnender Weise nicht offenbarte - türkische \nStaatsangehörigkeit seiner Geschwister auf staatlichen Verleihungsakten beruht, so \ndass aufgrund der gemeinsamen Abstammung nahe liegt, dass er ihre \nStaatsangehörigkeit teilt. \n\n47\n\nAngesichts des Ergebnisses der vom Beklagten während des \nBerufungsverfahrens durchgeführten Ermittlungen dürfte davon auszugehen sein, \ndass zumindest zwei der in Deutschland lebenden Geschwister des Klägers die \ntürkische Staatsangehörigkeit besitzen. Es handelt sich dabei um \"L. P. \"/I. \nF. und \"N. P. \"/N. F. . Darüber hinaus dürfte in Anbetracht des von \nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara mit Schreiben vom 6. \nNovember 2000 an den Beklagten übersandten Familienregisterauszuges davon \nauszugehen sein, dass auch zwei weitere Geschwister des Klägers, nämlich \"B. \nP. \"/B. F. und \"H. B. L. \", geb. F. , die türkische Staatsangehörigkeit \nbesitzen. Nach dem von der Staatsanwaltschaft F. im Verfahren 71 Js 314/99 in \nAuftrag gegebenen DNA-Gutachten handelt es sich bei den beiden letzten Personen \nmit einer Wahrscheinlichkeit von 99,992 % um Vollgeschwister des Klägers. Dem \nentspricht es, dass sie den Namen ihrer Mutter mit \"S. \" und den Namen ihres \nVaters mütterlicher Seits mit \"Z. \" angeben; dies entspricht den vom Kläger \nangegebenen arabischen Namen \"S. \" bzw. \"Z. \". \n\n48\n\nDer Kläger bestreitet auch nicht seine geschwisterliche Verbundenheit mit den \nvorgenannten vier Personen. Er lässt sich vielmehr dahin ein, er habe mit ihrem \nWerdegang \"nichts zu tun\" und sei für ihn \"nicht verantwortlich\". \"Es (möge) sein\", \ndass seine Geschwister \"zum Teil\" in die Türkei ausgewandert seien und dort gelebt \nhätten; dies entziehe sich jedoch seiner weiteren Kenntnis. \n\n49\n\nDie Behauptung des Klägers, er habe keine näheren Informationen über den \nLebensweg seiner Geschwister, ist unglaubhaft. Denn zum einen wusste er bei \nanderer Gelegenheit (vgl. Schriftsatz vom 29. Mai 2000) durchaus zu bekunden, \ndass sein Bruder \"N. P. \"/N. F. , \"über die Türkei in das Bundesgebiet \ngeflohen (sei) und damals sich dort (habe) registrieren lassen, um in Deutschland \neinreisen zu können\". Zum anderen widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass \nkurdische Geschwister, die in einem gemeinsamen Exilland in einem Umkreis von \nweniger als 100 km leben und sich - wie das bei der Durchsuchung der klägerischen \nWohnung sichergestellte Foto dokumentiert - auch besuchsweise treffen, sich nicht \nüber ihre jeweiligen Lebenswege austauschen. Zumal vor dem Hintergrund der in \nkurdischen Bevölkerungskreisen traditionell besonders stark ausgeprägten familiären \nVerbundenheit ist die Einlassung des Klägers, er wisse nicht, wie es zu der \nAusstellung der türkischer Nationalpässe für seine Geschwister gekommen sei, \nschlichtweg abwegig. Angesichts des Umstandes, dass er zunächst auf die \nausdrückliche Frage des Senats nach weiteren Verwandten die Existenz der in \nDeutschland lebenden Geschwister gänzlich verschwiegen und sodann deren vom \nBeklagten ermittelte türkische Staatsangehörigkeit im Wesentlichen mit Nichtwissen \nkommentiert hat, lässt sich nicht ausschließen, dass der Kläger selbst ebenfalls die \ntürkische Staatsangehörigkeit besitzt. Jedenfalls hat er seine Mitwirkungsobliegenheit \nin einer Weise verletzt, die eine positive Feststellung der von ihm reklamierten \nStaatenlosigkeit nicht zulässt. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten stehen dem Senat \nnicht zu Gebote.\n\n50\n\nEin Neubescheidungsanspruch nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk kommt schon deshalb \nnicht in Betracht, weil im Falle eines - wie hier - rechtmäßigen Aufenthalts die \nAnspruchsnorm des Satzes 1 Anwendungsvorrang hat; im Übrigen setzt auch Art. 28 \nSatz 2 StlÜbk voraus, dass der betreffende Ausländer staatenlos ist. \n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n52\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-16/17-a-3001-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299697","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299697","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-16/17-a-3001-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299697","retrieved":"2026-07-09 03:24:07.360810+00:00"}}