{"status":"available","doknr":"OLD299748","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0114.9A5247.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-14","aktenzeichen":"9 A 5247/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf bis 300,-- EUR (Mindeststreitwert) \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nEs kann dahin stehen, ob der Antrag dem Darlegungserfordernis nach § 124a \nAbs. 1 Satz 4 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. § \n194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 3987) \nentspricht, obwohl der Kläger in seiner fristgerecht eingereichten Antragsschrift einen \nZulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht ausdrücklich erwähnt hat; jedenfalls \nsind die vom Kläger nachträglich benannten Zulassungsgründe der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu bejahen. \n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des \nVerwaltungsgerichts liegen nicht vor.\n\n5\n\nSolche bestehen dann, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der \nEntscheidung i.S. des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. \nNicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner \nBegründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht zugleich \nZweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen. Diese Voraussetzungen sind \nnicht gegeben.\n\n6\n\nRechtsgrundlage für die vom Kläger geforderten Gebühren ist § 49 Abs. 2 und 3 \nWaffengesetz (WaffG) i.V.m. § 1 Kostenverordnung zum Waffengesetz in der \nBekanntmachung vom 20. April 1990, BGBl. I S. 780, in der Fassung der 4. \nÄnderungsverordnung vom 14. März 1997, BGBl. I S. 480, (WaffKostVÄndV4) und \ndem Gebührenverzeichnis Abschnitt II Nr. 11. Buchstabe a). Danach ist für die \nEintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 7 WaffG, soweit die \nEintragung nicht bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder bei der Eintragung \neiner weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird, \neine feste Gebühr von 25,00 DM zu erheben. Diese Regelung verstößt nicht gegen \nhöherrangiges Recht. \n\n7\n\nDie Höhe der Gebühr ist entgegen der Auffassung des Klägers mit dem \ngebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip vereinbar. Es besagt, dass die Gebühr nicht \nin einem Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. \nNach gefestigter Rechtsprechung ist insoweit jedoch nicht jedes Ungleichgewicht von \nBedeutung, sondern es kommt darauf an, ob eine \"gröbliche\" Verletzung gegeben \nist.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1961 \n- VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162 (169).\n\n9\n\nDas Äquivalenzprinzip, welches den weiten Gestaltungsspielraum des \nVerordnungsgebers begrenzt, findet sich in dem hier nach § 49 Abs. 1 WaffG \nanzuwendenden § 3 Satz 1 VwKostG wieder, wonach zwischen der den \nVerwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der \nBedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen andererseits ein \nangemessenes Verhältnis bestehen muss.\n\n10\n\nHieran gemessen ist die Festlegung der Gebühr auf 25,00 DM für die Eintragung \neiner Waffe in die Waffenbesitzkarte nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die \nEintragung einer einzelnen Waffe als auch für den Fall, dass gleichzeitig mehrere \nWaffen eingetragen werden und die Gebühr für jede eingetragene Waffe erhoben \nwird. Bei der Festlegung der Gebühr musste der Verordnungsgeber nicht nur auf den \nVerwaltungsaufwand für den tatsächlichen Vorgang der einzelnen Eintragung \nabstellen, vielmehr durfte er - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend \nausgeführt hat - auch berücksichtigen, dass jeder Eintragung einer Waffe eine \nspezielle Überprüfung voranzugehen hat, deren Umfang und Schwierigkeit nicht von \nvornherein absehbar ist, weshalb insofern Raum für die vom Verordnungsgeber \nvorgenommenen Pauschalierung gegeben war. Dies wird im vorliegenden Fall \nbesonders deutlich. Da die Pistolen mit der Modellbezeichnung Tokarev TT 33, die in \ndie Waffenbesitzkarte eingetragen werden sollten, nicht in dem Sammelplan zum \nGutachten Nr. 08/96 des Dipl.-Ing. Wolfgang Seel, Kempen, aufgeführt sind, \nbeschränkte sich die gebührenpflichtige Amtshandlung nicht nur auf die \"bloße\" \nEintragung der Waffe; vielmehr war der Mitarbeiter des Beklagten gehalten, vor der \nEintragung der Kurzwaffen zunächst abzuklären, ob diese Waffen überhaupt in die \nSammlung \" Offiziell eingeführte deutsche Militärwaffen (Kurz- und Langwaffen) bis \nzum Konstruktionsjahr 1945\" aufzunehmen waren. Außerdem durfte der \nVerordnungsgeber nach § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 WaffG bei der Bemessung \ndes Gebührensatzes die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen \nNutzen der Amtshandlung für den Waffenbesitzer angemessen berücksichtigen. \nDenn die Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte beinhaltet für den \nGebührenschuldner eine ihn begünstigende Amtshandlung: er erhält dadurch die \nErlaubnis, die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben (vgl. § 28 Abs. 1 WaffG). Der \nwirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen jeder Waffe dürfte insoweit gerade bei der \nAnlegung einer kulturhistorisch bedeutsamen Waffensammlung i.S.d. § 32 Abs. 1 \nNr. 4 WaffG für den Waffensammler - wie hier - hoch einzustufen sein.\n\n11\n\nSoweit sich der Kläger auf einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot \nnach Art. 3 Grundgesetz (GG) beruft, liegt schon kein vergleichbarer Sachverhalt vor, \nder am allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu messen wäre. Insoweit wird zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils (Seiten 5 und 6 des Urteilabdrucks) Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nAuch die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Es \nbedarf keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens zur Klärung der Wirksamkeit \nder einschlägigen Nummer des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zum \nWaffengesetz, weil diese - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - \nunzweifelhaft wirksam ist.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299748","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-14/9-a-5247-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299748","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299748","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-14/9-a-5247-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299748","retrieved":"2026-07-09 03:24:11.668084+00:00"}}