{"status":"available","doknr":"OLD299750","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0114.8A5052.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-14","aktenzeichen":"8 A 5052/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 25. September 1998 wird \nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist nach seinen Angaben türkischer \nStaatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und wurde am \nin A. (Provinz Bingöl) geboren. Er stellte am 12. September \n1996 einen schriftlichen Asylantrag. Zur Begründung gab er in der \nAnhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge an, er sei am 4. oder 5. Juli 1996 auf einem LKW aus \nder Türkei ausgereist und am 8. Juli 1996 in Deutschland \neingetroffen. In der Türkei habe er 1988/89 als Minibusfahrer \ngearbeitet und danach seinen Militärdienst geleistet. Später sei er \narbeitslos gewesen und habe für die HADEP gearbeitet und \nPropaganda gemacht; seit April / Mai 1994 sei er Mitglied dieser \nPartei. Anlässlich der Wahlen vom 25. Juni 1996 habe er sich in \nder Woche vom 17. bis 20. Juni 1996 oder am 23. Juni 1996 in \nAnkara und anschließend in Istanbul bei einer Tante aufgehalten. \nWegen der Parteiarbeit sei er zwei Mal festgenommen worden, \nim Februar 1994 in einem Caféhaus für eine Nacht und am \n15. April 1996 für fünf Tage. Die Staatsanwaltschaft habe ihn \nfreigelassen, wolle ihn aber wegen dieses Vorfalls noch \nvernehmen. \n\n3\n\nDie Beklagte lehnte den Asylantrag des Klägers durch \nBescheid vom 10. Oktober 1996 ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte den Kläger unter \nAndrohung der Abschiebung auf, innerhalb eines Monats nach \nUnanfechtbarkeit des Bescheids auszureisen. Der Vortrag des \nKlägers sei widersprüchlich und oberflächlich und begründe \ndeshalb keinen Asylanspruch. Auch die Zugehörigkeit zur \nVolksgruppe der Kurden begründe keine asylerhebliche \nVerfolgungsgefahr. Der Bescheid wurde den \nVerfahrensbevollmächtigten des Klägers am 18. Oktober 1996 \nzugestellt.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 21. Oktober 1996 Klage erhoben und zur \nBegründung darauf verwiesen, dass die Kurden in der Türkei einer \nstaatlichen Gruppenverfolgung unterlägen. Er selbst sei zwar \nanlässlich seiner Betätigung für die HADEP verfolgt worden, aber \nim Kern habe man ihm die Unterstützung der PKK vorgeworfen. \nSeine Angaben zu dem Willen der Staatsanwaltschaft, ihn erneut \nvorzuladen, beruhten auf einem Missverständnis. Seine Ehefrau \nhabe ihm inzwischen telefonisch berichtet, ihr sei mitgeteilt \nworden, der Kläger müsse mit erneuten Maßnahmen von Seiten \nder Staatsanwaltschaft rechnen, weil nach dem HADEP-Kongress \nalle HADEP-Anhänger vorgegangen werde. Zusätzlich hat der \nKläger eine auf den 6. Juni 1996 datierte Bescheinigung vorgelegt, \naus der seine Mitgliedschaft in der HADEP hervorgehe (GA 41f.). \nSein eigentlicher Mitgliedsausweis sei am 15. April 1996, als er \nzwei Wochen vor der Wahl festgenommen worden sei, von der \nPolizei beschlagnahmt worden. Während der Zeit der Inhaftierung \nsei er ständig verhört worden, und man habe ihm PKK-\nUnterstützung vorgeworfen. Der Anlass für seine Verhaftung am \n15. April 1996 sei eine HADEP-Plakataktion gewesen. Man werde \nbei einer solchen Gelegenheit inhaftiert und registriert; danach \nwerde man wieder freigelassen und beobachtet. Mit ihm \nzusammen sei S. B. festgenommen worden, der aber nur zu \nBesuch gewesen sei und sich an der Plakataktion nicht beteiligt \nhabe. In der Türkei werde er weiterhin gesucht; dies habe sein \nBruder M. bei einer Reise in die Türkei in Erfahrung gebracht. \nEr habe nicht für eine Partei, sondern allgemein für das kurdische \nVolk gearbeitet. Förmliches Mitglied der DEP sei er nicht gewesen, \nsondern erst der HADEP beigetreten. Das sei Ende 1995 oder \nAnfang 1996 gewesen. Er sei im Übrigen ein weiteres Mal, und \nzwar im Februar 1995, festgenommen worden, allerdings nur für \neine halbe Stunde. Inzwischen sei er in Deutschland auch \nexilpolitisch aktiv.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des \nangegriffenen Bescheids zu \nverpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen \nund festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen sowie hilfsweise \ndie Beklagte zu verpflichten \nfestzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG vorliegen.\n\n6\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDurch Urteil vom 25. September 1998 hat das \nVerwaltungsgericht nach Vernehmung des Bruders M. und des \nCousins S. sowie Anhörung des Klägers die Klage abgewiesen. \nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter entfalle schon \nwegen der Landeinreise des Klägers. Im Übrigen habe der Kläger \nnicht glaubhaft machen können, dass er Mitglied der HADEP \ngewesen und anlässlich von Parteiaktivitäten verhaftet worden sei. \nSeine Angaben über den Zeitpunkt seines Parteibeitritts seien \nwechselhaft gewesen, und die von ihm vorgelegten Dokumente \nunplausibel. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, dass der \nAntrag auf Parteibeitritt und Bestätigung der vollzogenen \nMitgliedschaft an demselben Tage ausgestellt worden seien; dies \nwiderspreche den Geschehensabläufen, wie sie in den dem \nGericht vorliegenden Auskünften geschildert würden. Auch im \nÜbrigen habe der Kläger keine widerspruchsfreien Angaben \nmachen können. Eine Gefährdung unter dem Aspekt der \nSippenhaft bestehe nicht, weil seine Brüder A. und S. und sein \nCousin N. nicht als Sippenhaftvermittler in Frage kämen. Das \nUrteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am \n13. Oktober 1998 zugestellt.\n\n9\n\nAuf den am 27. Oktober 1998 gestellten Antrag des Klägers \nhat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 25. November \n1998 zugelassen. Der Kläger verweist zur Begründung seiner \nBerufung auf seinen bisherigen Vortrag und hebt hervor, dass er \nauch weiterhin von den türkischen Sicherheitskräften gesucht \nwerde; dies folge aus der Zeugenaussage seines Bruders \nM. .\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndas Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom \n25. September 1998 zu ändern, \nden Bescheid des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 10. Oktober 1996 \naufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, den Kläger als \nAsylberechtigten anzuerkennen \nsowie festzustellen, dass \nhinsichtlich der Person des \nKlägers die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \nhilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse gemäß \n§ 53 AuslG vorliegen.\n\n12\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2002 \nangehört worden. Als Zeugen sind der Bruder des Klägers M. \nB. sowie Herr C. B. gehört worden. Auf die Niederschrift \nvom 14. Januar 2002 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen \nauf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Kläger. Außerdem \nsind die folgende Gerichts- und Verwaltungsaktenbeigezogen und \nzum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht \nworden:\n\n13\n\n- M. B. , Asylakte 2 544 579-163 und VG Bremen, 2 K \n770/00;\n- A. B. , Asylakte 16327905/88 und VG Schleswig, 5 A \n271/92;\n- S. B. , Asylakte 1 401 885-163;\n- N. B. , Asylakte E 1 369 068-163;\n- H. B. , VG Bremen, 7 K 26168/91.A;\n- Ö. B. , Asylakte 2 602 905-163\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nIm Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter \nan Stelle des Senats entscheiden (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO); es \nkonnte zur Sache verhandelt und entschieden werden, obwohl kein \nVertreter der Beklagten erschienen war, da diese mit der Ladung \nauf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 \nVwGO).\n\n16\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige \nBerufung des Klägers ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid \ndes Bundesamtes und das Urteil des Verwaltungsgerichts sind \nnicht zu beanstanden, denn der Kläger hat weder einen Anspruch \nauf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG, dazu 1.) noch \nauf die Feststellung von Abschiebungshindernissen (§ 51 Abs. 1 \nAuslG, dazu 2.). Er kann auch die hilfsweise beantragte \nFeststellung, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG \nvorliegen, nicht verlangen (dazu 3.). Auch die \nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziff. 4 des \nangefochtenen Bescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (dazu 4.).\n\n17\n\n1.\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter aus Art. 16a Abs. 1 GG. Auf diese Vorschrift kann \nsich nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG nicht berufen, wer \naus einem sicheren Drittstaat einreist, wobei es nicht darauf \nankommt, aus welchem sicheren Drittstaat (§ 26a Abs. 2 i.V.m. \nAnlage I AsylVfG) der Asylbewerber einreist. \n\n18\n\nBVerwG, Urteil vom \n7. November 1995 - 9 C 73.95 -, \nBVerwGE 100, 23 (31); BVerfG, \nUrteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR \n1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 \n(95ff., 99ff.); zur Einreise mit einem \nLKW BVerwG, Urteil vom \n2. September 1997 - 9 C 5.97 -, \nBVerwGE 105, 194.\n\n19\n\nDer Kläger ist nach seinen Angaben am 8. Juli 1996, mithin \nnach Inkrafttreten des § 26a AsylVfG und des Art. 16a Abs. 2 GG, \nmit einem LKW in Deutschland eingetroffen. \n\n20\n\n2.\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Türkei in \nseiner Person. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in \neinen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des \nAsylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG, soweit die \nVerfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und der politische \nCharakter der Verfolgung betroffen sind.\n\n21\n\nBVerwG, Urteil vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, \nDVBl. 1992, 843.\n\n22\n\nMit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des streitigen \nAbschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht \neinschlägiger Besonderheiten bei selbst geschaffenen \nNachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die \nAuslegung des Art. 16a Abs. 1 GG gelten.\n\n23\n\nGrundlegend BVerfG, \nBeschluss vom 10. Juli 1993 - 2 \nBvR 592/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315 ff; vgl. ferner zur \nDeckungsgleichheit von Art. 16a \nAbs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG \nmit dem Flüchtlingsbegriff der \nGenfer Konvention: BVerwG, Urteil \nvom 26. Ok-tober 1993 - 9 C 50.92 \nu.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); \nUrteil vom 18. Januar 1994 - 9 C \n48.92 -, NVwZ 1994, 497 \n(498 ff.).\n\n24\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem \nEinzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine \nreligiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen \nzufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n25\n\nBVerfG, Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80, 315 (333 ff.).\n\n26\n\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte \nnormative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die \nBeurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des \n§ 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob \ner seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob \ner unverfolgt in die Bundesrepublik gekommen ist. Im \nerstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der \nAusländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein \nkann. Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt \nverlassen, so kann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 \nAuslG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.\n\n27\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli \n1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, \nBVerfGE 54, 341 (360); Beschluss \nvom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 \nu.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(344 f.).\n\n28\n\nIm vorliegenden Fall ist der gewöhnliche Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, da der Kläger \ndie Türkei unverfolgt verlassen hat (2.1.). Bei Anwendung dieses \nMaßstabes droht dem Kläger bei einer Abschiebung in die Türkei \nauch gegenwärtig keine politische Verfolgung (2.2.).\n\n29\n\n2.1. Der Kläger ist im Juli 1996 nicht als politisch Verfolgter aus \nder Türkei ausgereist. Nach dem Inhalt der Akten und aufgrund der \nAnhörung des Klägers und der Zeugen in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Berichterstatter steht zur Überzeugung des \nGerichts fest, dass er das Land nicht unter dem Druck gegen ihn \ngerichteter asylerheblicher Maßnahmen und um einer \nausweglosen Situation zu entfliehen verlassen hat.\n\n30\n\nDer Sachvortrag des Klägers zu seinem individuellen \nVorfluchtschicksal ist nicht glaubhaft. Es ist Sache des \nAsylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer \nVerfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe \ngenauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu \nschildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei \nverständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, \ndass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden \nEreignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, \neine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten \nAsylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der \nStimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, \nWissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigen \nwerden.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, \nInfAuslR 1989, 349; vom \n26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, \nInfAuslR 1990, 38 (39); vom \n3. August 1990 - 9 B 45.90 -, \nInfAuslR 1990, 344.\n\n32\n\nDiesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers \nnicht. Er ist von Widersprüchlichkeiten geprägt, die auch durch die \nAnhörung des Klägers und der Zeugen M. B. und C. \nB. in der mündlichen Verhandlung nicht aufgelöst werden \nkonnten, und vermittelt nicht den Eindruck, selbst erlebte \nGeschehnisse wiederzugeben.\n\n33\n\nDurchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des \nKlägervortrags ergeben sich aus den gravierenden Widersprüchen, \ndie bei den verschiedenen Anhörungen des Klägers zutage \ngetreten sind. Das Gericht zweifelt zwar nicht daran, dass die \nAngaben des Klägers zu dem rabiaten und häufig \nmenschenrechtsverletzenden Vorgehen der türkischen Behörden \ngegen Funktionäre und Anhänger der HADEP im Allgemeinen \nzutreffen. Die Schilderungen des Klägers zu seiner eigenen Rolle \nim Rahmen dieses Vorgehens gegen die HADEP sind jedoch \nderart wenig substantiiert und so widersprüchlich, dass sie \ninsgesamt unglaubhaft sind. Bei den verschiedenen Anhörungen - \nBundesamt: 30. September 1996; Verwaltungsgericht: \n25. September 1998; Senat: 14. Januar 2002 - hat der Kläger \nkeine auch nur im Kernbereich seines Sachvortrags annähernd \neinheitliche Schilderung seines Verfolgungsschicksals abgegeben; \ndie Angaben fallen vielmehr in einer Weise auseinander, dass sie \nmiteinander nicht vereinbar sind. Auch die im Verfahren gehörten \nZeugen S. und M. B. sowie C. B. haben diesen \nEindruck nicht abschwächen können.\n\n34\n\nDas Gericht geht davon aus, dass der Kläger nicht Mitglied der \nHADEP geworden ist. Seine Angaben hierzu lassen sich - auch \nwenn man Unsicherheiten bei der zeitlichen Einordnung von \nEreignissen nicht als nachteilig für den Kläger wertet - nicht auch \nnur einigermaßen widerspruchsfrei miteinander in \nÜbereinstimmung bringen. Seine anfängliche Angabe, er sei schon \nim April oder Mai 1994 Mitglied geworden, könnte angesichts des \nUmstands, dass die HADEP im Mai 1994 gegründet worden ist, für \nsich genommen zutreffen. Der Kläger hat sich jedoch im \nVerfahrensverlauf auf die Angabe festgelegt, er sei im Juni 1996 \nMitglied geworden und hierfür auch Dokumente vorgelegt. Diese \nspätere Angabe wird ihrerseits durch die in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht gemachte weitere \nAngabe in Zweifel gezogen, er habe seinen Mitgliedsausweis Ende \n1995 oder Anfang 1996 bereits erhalten. Die vom Kläger für diese \nDiskrepanz gegebene Erklärung - eine Art Probezeit vor Abschluss \ndes Beitrittsverfahrens und Aushändigung des Ausweises sei \nüblich - vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen, da sie die \nÜbergabe des Ausweises an den Beginn der Probezeit und die \nEinleitung des Beitrittsverfahrens an ihr Ende setzt. Es ist auch \nnicht davon auszugehen, dass die ursprüngliche Zeitangabe des \nKlägers (April/Mai 1994) auf einem sprachlichen Missverständnis \nberuhte, da der Kläger selbst in der Anhörung zwischen der \nTätigkeit für die Partei und der Mitgliedschaft in der Partei \nunterschieden hat und die Fragen unmissverständlich gestellt \nwaren; im Übrigen hat der Kläger während oder nach der \nAnhörung keine Vorbehalte gegenüber der Qualität des \nDolmetschers geäußert. Nicht zu erklären ist es auch, dass der \nKläger in der Anhörung beim Bundesamt die Aufforderung, den \nMitgliedsausweis der HADEP zu beschaffen und vorzulegen, noch \nohne Gegenäußerung entgegengenommen, später aber \nschriftsätzlich mitgeteilt hat, dieser Ausweis sei ihm von der Polizei \nanlässlich einer Verhaftung abgenommen worden; diese \nletztgenannte Angabe der Aufforderung zur Vorlage des Ausweise \nunmittelbar entgegenzuhalten wäre vielmehr zu erwarten und für \nden Kläger ohne weiteres möglich gewesen. In der mündlichen \nVerhandlung vor dem Berichterstatter schließlich hat er ausgeführt, \ner habe nie einen Mitgliedsausweis besessen, sondern lediglich \ndie dem Gericht vorliegenden und vom Dolmetscher übersetzten \nDokumente über einen Antrag auf Parteibeitritt vom 6. Juni 1996. \nVor dem Hintergrund dieser massiven Widersprüchlichkeiten \ndrängt sich indes die Annahme auf, dass diese vom Kläger \nvorgelegten Dokumente über seinen Parteibeitritt als unwahr \neinzustufen sind. Hierfür sprechen im Übrigen zwei weitere \nGründe. Zum einen ist es nicht plausibel, dass die Quittung über \ndie Entgegennahme des Beitrittsantrags und die Bestätigung über \nden vollzogenen Parteibeitritt jeweils dasselbe Datum - nämlich \nden 6. Juni 1996 - nennen, da nach der vom Kläger selbst \ngegebenen Erklärung zwischen beiden Vorgängen mehrere \nMonate liegen. Zum anderen hat der Kläger diese Dokumente in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als \nBestätigung des HADEP-Vorsitzenden dafür bezeichnet, dass der \nKläger schon vor Ende 1995 / Anfang 1996 Arbeit für die Partei \ngeleistet habe.\n\n35\n\nIn ähnlicher Weise unauflöslich widersprüchlich ist die \nSchilderung des Klägers über die ihm widerfahrenen \nVerhaftungen, vor allem jene am 15. April 1996. Widersprüchlich \nist es bereits, dass der Kläger zunächst von einer Verhaftung für \neine Nacht (Februar 1994 aus einem Caféhaus heraus) und einer \nweiteren von fünf Tagen Dauer (15. April 1996) gesprochen hat, \nwährend er in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht über eine im Jahre 1994 erfolgte Verhaftung \nvon vier oder fünf Tagen Dauer, eine im Februar 1995 aus einem \nCaféhaus heraus erfolgte Verhaftung für nur etwa eine halbe \nStunde sowie eine dritte am 15. April 1996 berichtet hat. Eine \nderartige Abweichung wäre zwar weniger gewichtig, hätte der \nKläger lediglich eine vorübergehende Festnahme zur Feststellung \nder Personalien nicht erwähnt, wenn seine Angaben im Übrigen \nwiderspruchsfrei wären. Dies ist indes nicht der Fall: Wenn man \ndavon ausgeht, dass die Verhaftung aus dem Caféhaus heraus in \nbeiden Schilderungen dasselbe Ereignis betrifft, so fehlt in dem \nSachvortrag beim Bundesamt eine Verhaftung, die immerhin vier \noder fünf Tage gedauert hätte und die sich dem Kläger - da es die \nerste von drei Festnahmen gewesen wäre - mit besonderem \nNachdruck hätte einprägen müssen. Der Umstand, dass der \nKläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter \ngerade die auf das Jahr 1994 datierte Verhaftung zunächst gar \nnicht, sondern erst auf Nachfrage mit vier Tagen angegeben hat, \nlöst den aufgezeigten Widerspruch nicht auf, sondern vertieft ihn \nim Gegenteil. \n\n36\n\nHiervon unabhängig sind indes auch im Zusammenhang mit \nder vom Kläger als fluchtauslösend geschilderten Verhaftung am \n15. April 1996, die neben dem Parteibeitritt den Kern seines \nVerfolgungsgeschehens ausmacht, Widersprüche aufgetreten, die \nim Verfahrensverlauf - auch durch die Anhörung des Augenzeugen \nS. B. - nicht aufgelöst werden konnten. Zum äußeren Ablauf \nhat der Kläger anfangs berichtet, \"er\" habe in Familien Propaganda \ngemacht und sei auf dem Heimweg festgenommen worden, \nwährend er im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt hat, er habe \nmit dem Zeugen S. B. in der DEP und HADEP \nzusammengearbeitet und beide seien - nachdem sie in Familien \nPropaganda betrieben und plakatiert hätten - festgenommen \nworden. Wiederum abweichend hat er später angegeben, der \nZeuge S. B. habe sich an der politischen Arbeit des Klägers \nüberhaupt nicht beteiligt, sondern sei lediglich zu Besuch gewesen. \nWidersprüchlich ist auch die schriftsätzliche Angabe des Klägers, \nder Zeuge S. B. sei am 15. April 1996 schon nach zwei \nStunden entlassen worden, während dieser selbst im Rahmen \nseiner Vernehmung bekundet hat, er sei zwei bis drei Tage vor \ndem Kläger aus der Wache entlassen worden. Auch zu diesem \nFragenkreis vermochte der Kläger es nicht, auf Nachfragen in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter Klarheit zu \nschaffen.\n\n37\n\nDie vom Verwaltungsgericht im Einzelnen hervorgehobenen \nweiteren Widersprüche im Vortrag des Klägers - etwa zum Ablauf \nder Ereignisse vor und nach der Teilnahme am HADEP-Kongress \noder zu seiner Unterrichtung über die von der Staatsanwaltschaft \nverfügte Aufforderung, sich dort noch einmal zu melden, \nuntermauern die Annahme, dass der Kläger zwar möglicherweise \nüber Geschehnisse berichtet hat, die Sympathisanten der HADEP \nim Umfeld der Wahlen vom Frühjahr 1994 zugestoßen sind, dass \ner selbst davon jedoch nicht betroffen war, ohne dass ihnen \nangesichts der oben im Einzelnen dargestellten Mängel im \nSachvortrags des Klägers noch eine eigenständige Bedeutung \nzukäme. Es mag durchaus sein, dass der Kläger und seine Familie \nden Zielen der HADEP gegenüber aufgeschlossen sind und sogar \neine gewisse Nähe zu dieser Partei aufweisen. Auffällig und die \ngenannte Annahme verstärkend ist schließlich, dass der Kläger \nzwar äußere Geschehensabläufe schildert, dabei aber so gut wie \nkeine individualisierenden Zusätze verwendet, die eigenes Erleben \ndokumentieren könnten. Im Gegenteil war auch bei der Befragung \ndurch den Berichterstatter festzustellen, dass er gerade dann, \nwenn nach seinem eigenen Erleben gefragt wurde - etwa nach den \nUmständen seines eigenen Parteibetritts im Anschluss an die \nSchilderung des dafür bei allen Kandidaten allgemein üblichen \nVerfahrens -, auswich oder vage und allgemein antwortete. Auch \ndies spricht in gewichtiger Weise gegen die Authentizität seines \nVortrags.\n\n38\n\nDie Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers, \ninsbesondere seines Bildungsstandes, rechtfertigt keine andere \nBewertung der Glaubhaftigkeit seines Vortrages. Der Umstand, \ndass zwischen der Anhörung beim Bundesamt und derjenigen \ndurch den Berichterstatter fünf Jahre verstrichen sind, könnte zwar \nUnsicherheiten bei der zeitlichen Einordnung einzelner \nGeschehnisse erklären, doch sind diese Unsicherheiten schon bei \nder ersten Anhörung und damit unmittelbar nach den vom Kläger \ngeschilderten Ereignissen zu Tage getreten. Die in seiner Aussage \nzur Vorverfolgung aufgetretenen Mängel können ebenso wenig \ndadurch erklärt werden, dass der Kläger gelegentlich unbeholfen in \nder Ausdrucksweise war. Denn auch intensive Nachfragen und die \nAnhörung von Zeugen konnten diese Mängel nicht beheben.\n\n39\n\nDie Aussagen der Zeugen M. B. und C. B. \nvermag dieses Bild nicht zu ändern, weil darin der Grund für die \nFragen der Sicherheitskräfte nach dem Kläger letztlich offen \ngeblieben ist. So hat der Zeuge B. , an dessen Aussage zu \nzweifeln kein Anlass besteht, lediglich berichtet, auf der Liste der \nSicherheitskräfte hätten die Namen von A. , S. und A. B. \ngestanden. Er konnte indes nichts Näheres zu dem Hintergrund \nder Suche nach ihnen angeben, so dass neben den vom Kläger \nbehaupteten noch zahlreiche weitere Erklärungen denkbar wären. \nAuch der Bruder des Klägers, M. B. , hat vor dem \nVerwaltungsgericht lediglich ausgeführt, es sei nach allen B. \nund nicht nur nach dem Kläger gefragt, aber kein konkreter \nVorwurf erhoben worden; es sei lediglich betont worden, der \nKläger sei \"schuldig\" und sei für die HADEP aktiv gewesen. Diese \nAngaben lassen nicht erkennen, dass der Kläger etwa deshalb \ngesucht werde, weil er eine staatsanwaltschaftliche Vorladung \nversäumt habe oder wegen konkreter Vorfälle, die mit seiner Arbeit \nfür die HADEP zusammenhängen. Auch die erneute Befragung \ndurch den Berichterstatter des Senats hat keine weitere \nKonkretisierung dieser insgesamt recht vagen Angaben erbracht, \nzumal der Zeuge seine Angabe über den von den \nSicherheitskräften genannten Grund für die Suche nach dem \nKläger erst auf mehrfache - fast schon als suggestiv anzusehende \n- Nachfrage angeführt hat. Das Gewicht dieser Aussage ist damit \njedenfalls begrenzt; angesichts des auffällig deutlichen Mangels an \nkonkreten Einzelheiten vermag es die massiven \nWidersprüchlichkeiten im Sachvortrag des Klägers nicht zu \nüberwinden.\n\n40\n\nDer Umstand, dass der Kläger durch sein Aussageverhalten in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter eines eher \nverschlossenen, sich nicht ohne weiteres freimütig äußernden \nMenschen vermittelt hat, vermag die Einschätzung seines Vortrags \nals unglaubhaft nicht zu beeinflussen. Zwar ist es denkbar, dass \nein Asylbewerber, gerade wenn er von Misshandlungen und \nÜbergriffen in seinem Heimatland betroffen war, erhebliche \nSchwierigkeiten hat, hierüber offen und stringent zu sprechen. Es \nist auch vorstellbar, dass solche Schwierigkeiten noch gesteigert \nwerden, wenn ein Asylbewerber nach seinem Naturell ohnehin \nschon wenig mitteilsam und eher in sich gekehrt ist. Dass dies auf \nden Kläger aber nicht zutrifft, ergibt sich daraus, dass er sich in \nallen Stufen des Verfahrens ohne Scheu geäußert, aber eben \njeweils unterschiedliche Versionen des Geschehensablaufs \nwiedergegeben hat. Selbst wenn man - wovon das Gericht ausgeht \n- Unstimmigkeiten gerade bei Daten oder anderen Einzelheiten im \nRandgeschehen - für sich genommen und im vorliegenden Fall \nauch mit Blick auf den Bildungsstand des Klägers nicht als \nausreichend ansehen möchte, den Sachvortrag zu seinem \nAsylschicksal als unglaubhaft einzustufen, so sind die im \nvorliegenden Fall offenkundigen Widersprüche gerade nicht auf \nUnstimmigkeiten dieser Art zurückzuführen.\n\n41\n\nDem hilfsweise gestellten Beweisantrag, ein \nSachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, \ndass die beim Kläger festzustellenden Verletzungsspuren an \nOberkörper und Hüfte auf Folter zurückzuführen sind, musste das \nGericht nicht nachgehen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass \neine derartige Feststellung mit hinreichender Deutlichkeit zu einem \naussagekräftigen Ergebnis führen kann, so würde vor dem \nHintergrund der unauflöslichen Widersprüchlichkeit des \nAsylvortrags selbst eine derartige Feststellung nichts dafür \nergeben, dass die vom Kläger erlittenen Verletzungen mit der von \nihm behaupteten Tätigkeit für die HADEP zusammenhängen. Eine \nin diese Richtung deutende Behauptung hat der Kläger im Laufe \ndes Verfahrens im Übrigen nicht aufgestellt; schon aus diesem \nGrunde ist eine Beweiserhebung entbehrlich. In der Anhörung bei \ndem Bundesamt hat der Kläger zu etwaigen Verletzungen oder \nMisshandlungen im Verlauf der Festnahme am 15. April 1996 \nnichts - auch nicht, wie bei einem zunächst denkbaren \nUnvermögen, über derartige Folter zu berichten, möglicherweise \nverständlich wäre, in Andeutungen - berichtet. Dasselbe gilt auch \nfür die schriftsätzlichen Einlassungen des Klägers vor der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und im \nBerufungszulassungsverfahren; der Kläger hat im Schriftsatz vom \n30. Juli 1998 zwar ausdrücklich erklärt, er sei während dieser \nVerhaftung \"ständigen Verhören\" unterzogen worden, aber nichts \nzu Misshandlungen oder gar bleibenden Verletzungen geäußert. In \nder ersten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nhat der Kläger zum Verlauf dieser Verhaftung sogar im Einzelnen \ngeschildert, \"man\" werde mitgenommen und inhaftiert, registriert \nund später wieder freigelassen und beobachtet, hat aber wiederum \nnichts zu Misshandlungen vorgetragen. Auch der Zeuge S. \nB. hat zwar ausgeführt, er sei für mehrere Tage verhaftet \ngewesen, aber nichts über Misshandlungen berichtet. Erst im \nAnschluss an die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem \nBerichterstatter hat der Kläger - allerdings ohne Einzelheiten zum \nAnlass oder zu den näheren Umständen der Misshandlungen zu \nnennen - darauf hingewiesen, dass er infolge von Misshandlungen \nbleibende Verletzungen erlitten habe und ein ärztliches Gutachten \nangekündigt. \n\n42\n\nDer Kläger hat auch nicht wegen seiner kurdischen \nVolkszugehörigkeit in der Türkei politische Verfolgung erlitten. \nDass kurdische Volkszugehörige in der Türkei keiner \nGruppenverfolgung ausgesetzt sind, hat der Senat in ständiger \nRechtsprechung auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum \nentschieden.\n\n43\n\nOVG NRW, Urteil vom 3. Juni \n1997 - 25 A 3631/95.A -; Urteil \nvom 28. Oktober 1998 - 25 A \n1284/96.A - und Urteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, \nRdziff. 28 ff.\n\n44\n\n2.2. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG) kann auch nicht angenommen werden, dass dem \nKläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in \ndie Türkei politische Verfolgung droht.\n\n45\n\nDies gilt zunächst unter dem Gesichtspunkt eigenen \nVerhaltens in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger ist \ndurch seine exilpolitischen Aktivitäten nicht gefährdet, weil diese \nals niedrig profiliert zu bewerten sind. Nach der in das Verfahren \neingeführten Rechtsprechung des Senats begründen exilpolitische \nAktivitäten ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur \nbei solchen Kurden, die sich politisch exponiert haben, sich durch \nihre Betätigung also deutlich von derjenigen der breiten Masse \nabheben. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder \nzu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus \nmaßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und \ninsbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu \nnehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen \nStaates ein ernst zu nehmender Gegner, den es zu bekämpfen gilt. \nDas ist z.B. anzunehmen bei Leitern von größeren und \nöffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen \nsowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, ferner bei Mitgliedern \nund Delegierten des kurdischen Exilparlaments, u.U. auch bei \nVorstandsmitgliedern bestimmter oppositioneller Exilvereine. Nicht \nbeachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen \ndemgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu \ngehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind \ndadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder \n- wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch \nindividualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen \nBeiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind \nein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz \nüberwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden \nWortführer. Das ist z.B. anzunehmen bei schlichter \nVereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen \nZahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichter \nTeilnahme an Demonstrationen, Hungerstreik, \nAutobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder \nSchulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von \nZeitschriften, Platzierung namentlich gekennzeichneter Artikel und \nLeserbriefe in türkischsprachigen Zeitschriften.\n\n46\n\nSenatsurteil vom 25. Januar \n2000 - 8 A 1292/96.A -, Rz \n263ff.\n\n47\n\nNach diesen Maßstäben ist das exilpolitische Engagement des \nKlägers als niedrig profiliert zu bewerten. Nach seinem eigenen \nVortrag auch in der mündlichen Verhandlung im \nBerufungsverfahren ist er zwar in der Bundesrepublik Deutschland \npolitisch aktiv, jedoch \"nicht in besonderer Weise in Erscheinung \ngetreten\". Auch die im Berufungsverfahren geltend gemachte \nTeilnahme an zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen \nlässt sich nicht in die Gruppe der politischen Meinungsführerschaft \nmit breiter Wirkung einordnen, da ein herausgehobenes, das \nVerfolgungsinteresse des türkischen Staats auslösendes \npolitisches Engagement nicht erkennbar ist. Insbesondere ist die \nAuferlegung von Geldbußen wegen der Verstöße des Klägers \ngegen die asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsbeschränkungen \nnicht als Indiz für eine exponierte exilpolitische Tätigkeit zu werten. \nDer Kläger ist vielmehr mangels erkennbaren eigenen politischen \nProfils nicht aus der Masse vergleichbarer Aktivitäten anderer \nTeilnehmer hervorgetreten.\n\n48\n\nAuch auf den Aspekt einer Gefährdung unter \nSippenhaftsgesichtspunkten lässt sich die Prognose, der Kläger \nwerde bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Opfer politischer Verfolgung werden, nicht \nstützen. Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist die in der Türkei \nfestzustellende Praxis von Sippenhaft in sachlicher und \npersönlicher Hinsicht begrenzt. Die Gefahr, in die politische \nVerfolgung von Angehörigen einbezogen zu werden, besteht \ndanach grundsätzlich nur bei nahen Verwandtschaftsverhältnissen \n(Ehegatte, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, Geschwister), und wenn \nder nahe Angehörige darüber hinaus als Aktivist einer militanten \nstaatsfeindlichen Organisation, insbesondere der PKK, durch \nHaftbefehl landesweit gesucht wird. Ein naher Angehöriger, der \nausschließlich wegen seiner exilpolitischen Betätigung der Gefahr \npolitischer Verfolgung in der Türkei unterliegt, vermittelt nicht \nschon dann generell Sippenhaftgefahr, wenn diese Betätigung als \nexponiert einzustufen ist. Grundsätzlich ist in diesem Falle von \neiner Sippenhaft auslösenden Gefahr nur dann auszugehen, wenn \ndie exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet von vergleichbarem \npolitischen Gewicht ist wie eine militante Betätigung in der Türkei \nselbst. Davon ist nur dann auszugehen, wenn der betreffende \nAngehörige eine politische Leitungsfunktion an zentraler Stelle des \nkurdischen Widerstandes in Deutschland ausübt.\n\n49\n\nVgl. Senatsurteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, \nRdnr. 361 ff., 374.\n\n50\n\nNach diesen Grundsätzen ist der Kläger im Falle seiner \nRückkehr in die Türkei von der Gefahr, in die politische Verfolgung \nnaher Angehöriger einbezogen zu werden, nicht bedroht. Die als \nAsylberechtigte anerkannten Brüder S. und A. B. kommen \nzwar als nahe Verwandte in persönlicher Hinsicht als \nSippenhaftvermittler grundsätzlich in Frage, doch sind sie nach \nihren Einlassungen im Laufe ihrer Asylverfahren weder als \nAktivisten einer militanten staatsfeindlichen Gruppierung \nhervorgetreten noch werden sie in der Türkei landesweit gesucht; \ndass nach den Bekundungen der Zeugen nach ihnen gefragt wird, \nreicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Ihr Engagement für die \nDevrimci Halk Kültür Dernegi (DHKD) bzw. für die HEP hielt sich \nvielmehr im Rahmen einer zwar von den Sicherheitskräften \nverfolgten, aber die Schwelle der militanten Gegnerschaft zum \ntürkischen Staat nicht überschreitenden politischen Tätigkeit; das \nzu Gunsten des Bruders A. ergangene verwaltungsgerichtliche \nUrteil stuft ihn sogar als nicht vorverfolgt ein. Auch der jüngere \nBruder M. B. kommt als Sippenhaftvermittler nicht in Frage. \nSein Vorfluchtschicksal wurde vom Verwaltungsgericht als \nunglaubhaft eingestuft, und die Nachfluchtaktivitäten, die allein zu \nseiner Anerkennung geführt haben (Vorstandsmitglied eines als \nPKK-nahe eingestuften Vereins), reichen zwar über das Maß einer \nunauffälligen Mitläuferschaft hinaus, können aber nicht als zentral \nfür den kurdischen Widerstand in Deutschland eingestuft werden \nund erreichen damit nicht das Gewicht einer militant \nstaatsfeindlichen Betätigung in der Türkei. Die weiteren vom \nKläger angeführten Personen \n- N. , H. und Ö. B. - scheiden gleichfalls als \nSippenhaftvermittler aus. Dies ergibt sich schon angesichts ihres \nVerwandtschaftsgrades (Cousins des Klägers), aber auch \nhinsichtlich der Umstände und Aktivitäten, die zu ihrer \nAsylanerkennung geführt haben (Zugehörigkeit zur islamischen \nBewegung ohne Teilnahme an terroristischen Aktionen, einfache \nPKK-Unterstützung).\n\n51\n\nDie Frage, ob der Kläger insgesamt aus einer \"politisch \naktiven\" Familie stammt, wie dies der Zeuge B. ausgeführt hat, \nbedarf keiner weiteren abschließenden Klärung, weil dieser \nUmstand allein die Annahme der Sippenhaftgefährdung nicht zu \nbegründen vermag.\n\n52\n\nSenatsurteil vom 25. Januar \n2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. \n376.\n\n53\n\nSchließlich hat der Kläger auch wegen seiner kurdischen \nVolkszugehörigkeit politische Verfolgung bei seiner Rückkehr zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nzu erwarten. Entsprechendes hat der Senat auch in Würdigung der \nEreignisse nach der Verhaftung und rechtskräftigen Verurteilung \ndes PKK-Vorsitzenden Öcalan in dem bereits benannten Urteil \nvom 25. Januar 2000\n\n54\n\n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. \n32 ff.,\n\n55\n\nausgeführt. An diesen Feststellungen zur fehlenden \nGruppenverfolgung der Kurden ist festzuhalten.\n\n56\n\nNach den vorstehenden Ausführungen scheidet eine \nGefährdung des Klägers bei seiner Rückkehr in die Türkei \naus.\n\n57\n\nVgl. zur Rückkehrgefährdung: \nSenatsurteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. \n395 ff.\n\n58\n\n3. \nDer Kläger hat schließlich auch nicht den hilfsweise geltend \ngemachten Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des \n§ 53 AuslG. Denn der Tatbestand dieser Vorschrift ist nicht erfüllt, \nwie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu § 51 Abs. 1 \nAuslG ergibt. Etwas anderes folgt auch nicht aus seiner \nBehauptung, in der Türkei misshandlungsbedingte bleibende \nVerletzungen erlitten zu haben.\n\n59\n\n4. \nDie Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 4 \ndes angefochtenen Bescheides vom 10. Oktober 1996 findet ihre \nRechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 \nAuslG.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n61\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299750","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-14/8-a-5052-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299750","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299750","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-14/8-a-5052-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299750","retrieved":"2026-07-09 03:24:11.843786+00:00"}}