{"status":"available","doknr":"OLD299774","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0111.7A.D6.00NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-11","aktenzeichen":"7A D 6/00.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 428 - \"W. -straße/M. Straße/H. \" - \nder Stadt M. ist unwirksam.\n\nDer weiter gehende Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus \nbebauten Grundstücks H. Weg 33 in M. . Er wendet sich mit dem \nvorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 428 \n- \"W. straße/M. Straße/H. \" - der Antragsgegnerin, dessen \nGeltungsbereich südlich seines Grundstücks beginnt. \n\n3\n\nDer Bebauungsplan Nr. 428 erfasst einen Teilbereich des durch die M. Straße \nim Süden, die W. straße im Osten, den H. weg im Norden und die Straße \nH. im Westen gebildeten Straßenkarrees. Innerhalb dieses Straßenkarrees \nliegt nördlich des Bebauungsplanbereichs die aus dem B. Weg und dem \nH. Weg gebildete Straßenschleife, die einen Teil des Blockinnenbereichs \nerschließt und mit Wohnhäusern angebaut ist. Südlich des H. Wegs befand sich \nim Inneren des Straßengevierts nördlich der M. Straße früher eine Kaserne, \nspäter verschiedene gewerbliche Nutzungen. Mit Ausnahme von Teilbereichen der \nstraßennahen Bebauung entlang der W. straße im Osten, des H. Wegs im \nNorden und der Straße H. im Westen überplant der Bebauungsplan den aus \nden vorgenannten Straßen und der M. Straße im Süden gebildeten Teil des \nStraßenkarrees. Der Bebauungsplan sieht entlang der M. Straße im Südwesten \ndes Bebauungsplanbereichs ein allgemeines Wohngebiet, sodann östlich \nanschließend ein Mischgebiet vor, das bis zum äußersten Südosten des \nBebauungsplangebiets reicht, wo die M. Straße platzartig erweitert ist; der Platz \nsoll auf Grundlage des Bebauungsplans nochmals vergrößert werden. Entlang der \nW. straße werden vorhandene Gebäude der J. Unfallhilfe ebenso einem \nallgemeinen Wohngebiet zugeordnet wie die rückwärtig der vorhandenen Gebäude \nvorgesehenen Erweiterungsmöglichkeiten in einer zweiten Bauzeile. Im Inneren des \nPlangebiets sieht der Bebauungsplan ein reines Wohngebiet vor, das er durch den \nZusatz \"Wohnen ohne (eigenes) Auto\" ergänzend beschreibt. Das reine Wohngebiet \nerstreckt sich in Nordsüdrichtung über etwa 190 m, in Westostrichtung über grob 150 \nm. Durch Baugrenzen, teilweise auch durch Baulinien sind im reinen Wohngebiet \ninsgesamt 14 überbaubare Grundstücksflächen (im Folgenden auch: Baufenster) \nfestgelegt, für die zwingend drei- und vier-, auf Teilflächen der Baufenster zum Teil \nauch zweigeschossige Bebauung vorgeschrieben ist. Die Baufenster sind in \ngeschlossener Bauweise bebaubar. Sie werden über ein Netz von Flächen \nerschlossen, die mit Gehrechten zu Gunsten der Öffentlichkeit, ferner mit Geh-, Fahr- \nund Leitungsrechten zu Gunsten der Erschließungsträger belastet werden sollen. \nFahrrechte zu Gunsten der Anlieger eröffnet der Bebauungsplan lediglich auf \nTeilbereichen der an das reine Wohngebiet im Inneren des Straßenkarrees \nheranführenden, als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzten Parzellenteilen. Das \nPlangebiet ist über sechs Wegeflächen mit den umgebenden Straßen verknüpft, von \ndenen drei mit Fahrrechten belastet sind, und zwar zwei Anbindungen zur Straße \nH. und eine Anbindung zur W. straße. Über die nördlich des allgemeinen \nWohngebiets zur W. straße vorgesehene Zufahrt zum Planbereich ist eine im \näußersten Nordosten vorgesehene Fläche erreichbar, auf der \nGemeinschaftsstellplätze und ferner ein \"Carsharing\"-Platz vorgesehen sind. Diese \nZufahrt dient zugleich als Zufahrt zu den Stellplätzen nebst Tiefgarage, die der \nJ. Unfallhilfe dienen sollen. Der \"Carsharing\"-Platz nebst \nGemeinschaftsstellplätzen wird zur nördlich entlang des H. Wegs und \nnordöstlich entlang der W. straße bestehenden Wohnbebauung durch eine \nLärmschutzwand abgetrennt. Über die nördliche der beiden Anbindungen zur Straße \nH. ist eine dem reinen Wohngebiet westlich vorgelagerte, mit Nebenanlagen \nbebaute Fläche einer Größe von etwa 40 m x 50 m erreichbar, auf der Garagen und \nStellplätze zulässig sind. In den allgemeinen Wohngebieten und dem Mischgebiet ist \nje nach Baufenster(teil) ein- bis viergeschossige Bebauung zulässig. Eine öffentliche \nGrünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz sieht der Bebauungsplan ebenso \nvor wie zwei kleinere saumartige Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern \nund sonstigen Bepflanzungen. Er fordert den Erhalt von vier Bäumen. \n\n4\n\nDurch textliche Festsetzungen bestimmt der Bebauungsplan, dass im reinen \nWohngebiet nicht störende Handwerksbetriebe, (kleine) Betriebe des \nBeherbergungsgewerbes und Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke \nunzulässig sind. In den allgemeinen Wohngebieten sind Gartenbaubetriebe und \nTankstellen unzulässig, nicht störende Handwerksbetriebe nur ausnahmsweise \nzulässig. Im Mischgebiet sind ausgeschlossen Gartenbaubetriebe, Tankstellen und \nVergnügungsstätten; in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten \nGebietsteilen des Mischgebiets sind Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig. \nDie textlichen Festsetzungen regeln ferner Einzelheiten zur Höhe baulicher Anlagen, \nzur Geschossigkeit, zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Zulässigkeit von \nNebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, zu Maßnahmen \npassiven Schallschutzes innerhalb gekennzeichneter Lärmpegelbereiche, zur Höhe \nder Lärmschutzwand und zur Begrünung. Garagen und Carports sind außerhalb der \ndafür festgesetzten Flächen auch innerhalb überbaubarer Grundstücksflächen \nunzulässig. Das Gleiche gilt für Stellplätze im reinen Wohngebiet sowie in den \nallgemeinen Wohngebieten an der W. straße. Im reinen Wohngebiet sind ferner \nTiefgaragenstellplätze ausgeschlossen, während sie in den anderen Baugebieten \ninnerhalb der überbaubaren oder der gesondert festgesetzten Grundstücksflächen \nzulässig sind. Der Bebauungsplan umfasst Gestaltungsregelungen. Nachrichtlich \nweist der Bebauungsplan u.a. darauf hin, dass die Unzulässigkeit der Errichtung von \nStellplätzen, Garagen oder Carports durch die Verwaltungsvorschriften zur \nBauordnung abgedeckt sei (Stellplatzschlüssel 0,2 je Wohneinheit) und durch mit \nden Eigentümern abzuschließende städtebauliche Verträge sowie mit den \nzukünftigen Bewohnern zu vereinbarende Miet- und Kaufverträge gestützt werde. \nInfolge der handwerklichen und produzierenden gewerblichen Nutzung auf dem \nehemaligen Kasernengelände sei mit Boden- und/oder \nGrundwasserverunreinigungen, ferner mit Bom-ben und sonstigen Munitionsresten \nzu rechnen. \n\n5\n\nDer Bebauungsplan setzt weder Grundflächenzahlen noch \nGeschossflächenzahlen fest. \n\n6\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: Am 2. Mai 1990 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den \nBebauungsplan aufzustellen. Träger öffentlicher Belange wurden 1998 beteiligt. Im \nAuftrag der Antragsgegnerin erarbeitete die Rechtsanwältin Hastrich ein \nRechtsgutachten (\"Die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten für autofreies Wohnen \nin Neubaugebieten im Allgemeinen und in konkreter Ausformung für das Projekt \n\"Gartensiedlung W. - Wohnen PLUS...\" im G. /M. auf dem Gelände \nder ehemaligen H. /W. straße\"). Das Gutachten wurde im Oktober \n1998 vorgelegt. Am 3. Februar 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin erneut \ndie Aufstellung und ferner die Offenlage des überarbeiteten Bebauungsplanentwurfs \nsowie den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit dem Investor. Die Offenlage \ndes Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 22. Februar bis 22. März 1999 wurde \nam 12. Februar 1999 öffentlich bekannt gemacht. Träger öffentlicher Belange wurden \nbeteiligt. Bürger brachten Bedenken und Anregungen vor, so der Antragsteller mit \nSchreiben vom 17. März und 27. April 1999. Am 9. Juni 1999 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin einzelne Änderungen des Bebauungsplanentwurfs. Er beschloss \nden geänderten, mit einer Begründung versehenen Bebauungsplan sodann als \nSatzung. Am selben Tag beschloss er ferner eine Satzung über den teilweisen \nVerzicht auf die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen im Bereich des \nBebauungsplans. Am 10./13. September 1999 schloss die Stadt mit der J. \nUnfallhilfe und ferner am 10. September 1999 mit dem Investor, der den Bereich des \ndurch den Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiets bebauen soll, jeweils \neinen städtebaulichen Vertrag. Der Bebauungsplanbeschluss wurde am 14. Oktober \n1999 öffentlich bekannt gemacht.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat am 7. Januar 2000 den Normenkontrollantrag gestellt, zu \ndessen Begründung er ausführt: Er sei antragsbefugt, denn sein Interesse an der \nBeibehaltung der Verkehrsverhältnisse auf der Straße, deren Anlieger er ist, sei \nabwägungsrelevant. Sein Antrag sei auch begründet, da der Bebauungsplan an \neinem Abwägungsfehler leide, nämlich gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung \nverstoße. Die Eigentümer der an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke seien \nnur dann vor den Auswirkungen eines erhöhten Parkdrucks geschützt, wenn durch \nden Bebauungsplan selbst oder durch nachfolgende Regelungen sichergestellt sei, \ndass jeder künftige Bewohner des Wohngebiets tatsächlich kein Auto besitze. Das \nvon der Antragsgegnerin zur Verwirklichung dieses Ziels vorgesehene \nInstrumentarium - Bauordnung, Bebauungsplan, städtebaulicher Vertrag, \nprivatrechtliche Bindung der Mieter und Eigentümer sowie deren Mitbewohner, \nKontrolle durch den Investor, Spruch der einzurichtenden Schieds- und \nSchlichtungsstelle, gerichtliche Überprüfung - könne die Zielverwirklichung jedoch \nnicht sicherstellen. Im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses habe ein \nstädtebaulicher Vertrag mit dem Investor noch nicht vorgelegen; eine \nAbsichtserklärung genüge nicht. Selbst wenn ein städtebaulicher Vertrag \nabgeschlossen worden wäre, beruhte die Konfliktbewältigung auf vom Rat der \nAntragsgegnerin vorausgesetzten privatrechtlichen Bindungen der Mieter, \nEigentümer und Mitbewohner. Es sei sehr unsicher, ob solche privatrechtlichen \nBindungen umsetzbar seien. Die dahingehende Prognose der Antragsgegnerin sei \nfehlerhaft. Rechtsprechung gebe es zur Frage wirksamer zivilrechtlicher \nVerpflichtung, kein (eigenes) Auto zu halten, nicht, weshalb sich die Antragsgegnerin \nallein auf ein Rechtsgutachten stütze, das sich mit der rechtlichen Problematik nicht \nobjektiv auseinander gesetzt habe. Die Zivilgerichte würden den vom Gutachter \nvorgeschlagenen Weg voraussichtlich nicht billigen. Der Privatautonomie seien \ngewisse Grenzen gesetzt. Wohnungen seien ein knappes Gut. Es könne daher nicht \nerwartet werden, dass jeder völlig freiwillig in das Wohngebiet ziehe. Für den Fall des \nWeiterverkaufs einer Wohnung oder eines Grundstücks solle ein Wiederkaufsrecht \nzu Gunsten des Erstverkäufers vereinbart werden; das Wiederkaufsrecht habe \njedoch ausschließlich eine schuldrechtliche Grundlage. Zu den Folgen eines Erwerbs \nim Wege der Zwangsvollstreckung verhalte sich das Gutachten nicht. Die Einhaltung \nder privatrechtlichen Verpflichtungen sei nicht sichergestellt. Gemeinsinn und \nSozialkontrolle genügten für eine wirksame Kontrolle nicht. Eine fristlose Kündigung \nwegen Autobesitzes werde vor Gericht keinen Bestand haben. Offen sei auch, wie \ndie Antragsgegnerin die privatrechtliche Verpflichtung durchsetzen könnte. Wie sie \nbei Scheitern der Planung stadtplanerisch sowie gegebenenfalls \nparkraumbewirtschaftend reagieren wolle, sei ebenfalls unklar, zumal sie unter \nVorgabe der besonderen Zielrichtung der Autofreiheit nur sehr bedingt und stark \neingeschränkt Nachrüstmöglichkeiten für Stellplätze innerhalb des Plangebiets \nermöglicht habe. Der Bebauungsplan setze entgegen den sich aus § 16 BauNVO \nergebenden Anforderungen keine Grundflächenzahlen fest.\n\n8\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n9\n\nden Bebauungsplan Nr. 428 - \"W. -\nße/M. Straße/H. \" - der Antragsgegnerin für \nnichtig zu erklären.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nSie erwidert: Eine 100 %ige Umsetzung des Konzepts autofreien Wohnens könne \nwegen vielfältiger Missbrauchstatbestände nicht gewährleistet werden. Einzelne \nVerstöße würden nachbarliche Belange jedoch lediglich geringfügig beeinträchtigen \nund stellten das Abwägungsergebnis daher nicht in Frage. Anders als bei einem \nDurchführungsvertrag für einen Vorhaben- und Erschließungsplan habe zur \nSicherung des Planungsziels auf einen nach Satzungsbeschluss über den \nBebauungsplan abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag abgestellt werden dürfen. \nIm Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses seien die wesentlichen Vertragsinhalte mit \nden Investoren bereits abgestimmt gewesen. Möglicherweise werde es mit den \nprivatrechtlichen Sicherungsinstrumenten rechtliche Probleme geben. Jedoch \nbestehe ein großer Bedarf für eine entsprechende (autofreie) Wohnform. Für Besitzer \neines Pkw sei das Plangebiet ohnehin nicht sonderlich attraktiv, da in unmittelbarer \nNähe keine Parkplätze vorhanden seien und der Parkraum im weiteren Umfeld \nknapp bemessen sei. Die \"Carsharing\"-Station sei sicherlich einfacher zu erreichen \nals ein eigener Pkw im weiter entfernten Straßenraum. Auf die Festsetzung von \nGeschossflächenzahlen und Grundflächenzahlen sei verzichtet worden, da - wie \nPunkt 7.2.2 der Bebauungsplanbegründung verdeutliche - die maximal mögliche \nBaumasse durch die Baufenster, die Geschossigkeit sowie die textlichen \nFestsetzungen 1.5 und 1.6 in Verbindung mit den zeichnerischen Festsetzungen zur \nAbgrenzung von Tiefgarage und Stellplätzen konkret bestimmt sei.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten über das \nBebauungsplanverfahren Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n15\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n16\n\nDer Antragsteller ist antragsbefugt. \n\n17\n\nAls ein die Antragsbefugnis begründendes Recht i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nkommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der \nAbwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, welches dem Privaten ein subjektives \nRecht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend \nabgearbeitet wird. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 \n- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; Urteil vom 26. Februar \n1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.\n\n19\n\nMacht der Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, \nso muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen \nsolchen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Nicht alle privaten Belange \nsind in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten \nPlanungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht \nabwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel \nbehaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges \nVertrauen besteht oder die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan \nnicht erkennbar waren. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 \n- 4 CN 2.98 -, a.a.O.\n\n21\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen lässt sich dem tatsächlichen - im Rahmen der \nPrüfung der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags zu Gunsten des Antragstellers \nzu unterstellenden - Vorbringen des Antragstellers die hinreichende Möglichkeit einer \nVerletzung des drittschützenden Abwägungsgebots entnehmen. Wirft ein \nBebauungsplan Probleme auf, die gegebenenfalls - wenn überhaupt - erst durch \nnachfolgendes Verwaltungshandeln gelöst werden können, gehören zu den \nabwägungsbeachtlichen Belangen auch die Probleme, deren Lösung erst einem \nnachfolgenden Verfahren zugeordnet sind. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der \nBebauungsplanbegründung erwogen, dass Bewohner des reinen Wohngebiets \nentgegen den von ihr vorausgesetzten zivilrechtlichen Vereinbarungen ein (eigenes) \nAuto halten könnten. Wenn ein erheblicher Teil der Bewohner des Plangebiets ein \n(eigenes) Auto halten sollte, kann allerdings mit Parksuchverkehr zu rechnen sein, \nder sich auf die das Plangebiet umgebenden Straßen und damit auch auf den \nH. Weg erstrecken kann. Schlägt das Projekt fehl, erwägt die Antragsgegnerin \ndaher Maßnahmen der Parkraumbewirtschaftung und Maßnahmen der Stadtplanung. \nOb mit derartigen Maßnahmen dem vom Antragsteller erwarteten Konflikt begegnet \nwerden kann, ist danach auch auf Grundlage der Erwägungen der Antragsgegnerin \nnicht von vornherein abwägungsunbeachtlich.\n\n22\n\nDer Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im \nÜbrigen unbegründet.\n\n23\n\nDer Bebauungsplan leidet allerdings nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die \nohne Rüge beachtlich wären. Rügepflichtige Form- oder Verfahrensfehler sind \ngegenüber der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden. \n\n24\n\nDer Bebauungsplan ist ferner im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich \ngerechtfertigt. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der \njeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die \nGemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber \nermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB \nsind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und \nersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die \nPlanungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist \nbeispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, \nprivate Interessen zu befriedigen oder eine positive städtebauliche Zielsetzung nur \nvorgeschoben wird. \n\n25\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung im vorgenannten Sinne ergibt sich ohne \nWeiteres unmittelbar aus der Bebauungsplanbegründung. Die Bebauungsplanung \nsoll dazu dienen, Wohnbedarf unter Inanspruchnahme einer innerstädtischen Fläche \nabzudecken, die sich für eine solche Entwicklung im Hinblick auf die umgebende \nNutzungsstruktur durchaus anbietet. Sie dient ferner der Sicherung und \nFortentwicklung des Standorts der J. Unfallhilfe. \n\n26\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das \ndie Planung des reinen Wohngebiets tragende Konzept - Wohnen ohne eigenes Auto \n- gar nicht umsetzbar wäre. Zunächst steht die städtebauliche Rechtfertigung eines \nBebauungsplans grundsätzlich nicht schon dann in Frage, wenn eine Bedarfsanalyse \nnicht erstellt worden ist.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 \n- 4 BN 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB \nNr. 86.\n\n28\n\nDennoch fehlt die städtebauliche Erforderlichkeit, wenn eine Planung zwangsläufig \nan dauerhaften tatsächlichen oder rechtlichen Hindernissen scheitern würde.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2001 - 4 CN \n9.00 -.\n\n30\n\nTatsächliche oder rechtliche Hindernisse stehen der Verwirklichung des \nBebauungsplans jedoch nicht entgegen.\n\n31\n\nZunächst steht außer Frage, dass die Bebauungsplanfestsetzungen selbst \nverwirklicht werden können, insbesondere der Errichtung der im reinen Wohngebiet \nzulässigen Wohnhäuser keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse \nentgegenstehen. Dass auf dem jeweiligen Baugrundstück oder in seiner \nunmittelbaren Nähe keine Stellplätze angelegt werden können, könnte das mit der \nBebauungsplanung verfolgte städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin allerdings \ndann in Frage stellen, wenn überhaupt nicht mit Interessenten zu rechnen wäre, die \ndas durch den Bebauungsplan eröffnete Angebot ausnutzen wollen, Wohnhäuser zu \nerrichten, die nicht über eigene Stellplätze verfügen und deren künftige Bewohner \nsich vertraglich verpflichten sollen, kein (eigenes) Auto zu halten. Von einem \nentsprechenden Bedarf durfte die Antragsgegnerin allerdings ohne nähere Analyse \nausgehen. \n\n32\n\nDie Antragsgegnerin hat darauf abgestellt, der Bebauungsplan werde durch \neinen Investor auf Grundlage eines städtebaulichen Vertrages umgesetzt (vgl. etwa \nBebauungsplanbegründung Nr. 9). Dass ein entsprechender städtebaulicher Vertrag \nim Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vorlag, ist unschädlich. Die \nAntragsgegnerin hat keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschlossen, der \ngemäß § 12 Abs. 1 BauGB voraussetzen würde, dass sich der Vorhabenträger vor \nSatzungsbeschluss zur Durchführung des Vorhabens in einem Durchführungsvertrag \nverpflichtet. Diese Anforderung des § 12 BauGB ist entgegen den Erwägungen des \nAntragstellers auf den hier beschlossenen qualifizierten Bebauungsplan nicht \nentsprechend anzuwenden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ermöglicht der \nGemeinde, die Zulässigkeit eines Vorhabens ohne Bindung an die \nFestsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung zu \nbestimmen (vgl. §§ 30 Abs. 2, 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Realisierung eines \nderart spezifischen Vorhabens soll vertraglich vor Satzungsbeschluss gesichert sein. \nDemgegenüber hat sich die Antragsgegnerin zum Erlass eines Bebauungsplans \nentschlossen, der sich mit allen seinen Festsetzungen im Rahmen der durch § 9 \nBauGB und die Baunutzungsverordnung vorgegebenen Festsetzungsmöglichkeiten \nhält. Die plankonforme Verwirklichung der Bebauungsplanfestsetzungen setzte keine \nvertragliche Bindung des Investors voraus. Die Antragsgegnerin durfte sich demnach \nauf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen für den Erlass eines qualifizierten \nBebauungsplans beschränken, zu denen der Abschluss eines städtebaulichen \nVertrags vor Satzungsbeschluss nicht gehört.\n\n33\n\nAuch kann nicht festgestellt werden, dass mit einem Bedarf an Wohnungen, die \nnur an solche Bewohner vergeben werden, die sich zivilrechtlich verpflichten, kein \n(eigenes) Auto zu halten, nicht hätte gerechnet werden können. Eine entsprechende \nzivilrechtliche Verpflichtung ist den Bewohnern nicht nur nachteilig, sondern hat für \ndas unmittelbare Wohnumfeld auch Auswirkungen, die beispielsweise für Familien \nmit Kindern, für Personen, die ökologischen Gesichtspunkten besonders nahe \nstehen, oder für Personen, die etwa altersbedingt oder aus finanziellen Gründen kein \n(eigenes) Auto nutzen wollen oder können, attraktiv erscheinen können. So wird ein \nAnliegerverkehr im Planbereich weitgehend nicht stattfinden. Das überplante Gebiet \neignet sich nach seiner Lage im Hinblick auf die Zentrumsnähe, die hervorragende \nInfrastruktur seiner Umgebung, die Anbindung an den öffentlichen \nPersonennahverkehr darüber hinaus durchaus für ein Modellprojekt des autofreien \nWohnens.\n\n34\n\nSchließlich war bei der Antragsgegnerin ein Bedarf an Wohnungen, denen keine \neigenen Stellplätze zugeordnet sind, zu verzeichnen. Nach den in der \nBebauungsplanbegründung wiedergegebenen Umständen hat sich bei der \nAntragsgegnerin bereits vor Satzungsbeschluss eine Vielzahl von \nWohnungsinteressenten gemeldet, denen das mit dem Bebauungsplan verfolgte \nKonzept, Wohnen ohne (eignes) Auto, bekannt war.\n\n35\n\nEs liegt durchaus im Rahmen der der Antragsgegnerin obliegenden Entwicklung \nstadtpolitischer Konzepte, auch für den Bevölkerungsteil, der an \"autofreien\" \nWohnformen interessiert ist, ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Der in \nBetracht zu ziehende Bevölkerungsteil mag zahlenmäßig von verhältnismäßig \ngeringem Gewicht sein. In einer Großstadt wie M. ist die Erwartung der \nAntragsgegnerin, für ein Gebiet der hier in Rede stehenden Größenordnung \nentsprechenden Wohnbedarf vorzufinden, jedoch nicht offenkundig fehlerhaft. Der \nnach Satzungsbeschluss mit der WohnungsGesellschaft M. mbH \ngeschlossene städtebauliche Vertrag bestätigt, dass der Planverwirklichung keine \ndauerhaften tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. \n\n36\n\nEs mag zu erwägen sein, die städtebauliche Erforderlichkeit der \nBebauungsplanung in Frage zu stellen, weil die der städtebaulichen Konzeption der \nAntragsgegnerin zu Grunde liegende Erwartung, die zukünftigen Bewohner des \nGebiets würden den vorausgesetzten zivilrechtlichen Vereinbarungen gemäß kein \n(eigenes) Auto halten, auf Dauer unrealistisch sei und eine entsprechende \nLebensführung letztlich nicht sicher gestellt werden könne. Auch unter diesen \nGesichtspunkten steht die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans nicht \nin Frage. \n\n37\n\nDie Antragsgegnerin durfte grundsätzlich von einem vertragstreuen Verhalten der \nkünftigen Bewohner des reinen Wohngebiets ausgehen. Auch der Antragsteller stellt \ndie Verträglichkeit des Wohngebiets mit der umliegenden Wohnnutzung für den Fall \nnicht in Abrede, dass das Konzept autofreien Wohnens (vertragsgemäß) realisiert \nwerden kann. Die Antragsgegnerin hat auf die Freiwilligkeit der vertragsgemäß \nbeschränkten Wohnnutzung im Bebauungsplanbereich abgestellt. Der Antragsteller \nzieht in Zweifel, ob etwa im jeweiligen Einzelfall ein freiwilliger Verzicht auf ein Auto \nerwartet werden könne. Er wirft ferner die Frage auf, ob die vorausgesetzte \nVerpflichtung, kein (eigenes) Auto zu halten, im jeweiligen Einzelfall zivilrechtlich \nerfolgversprechend durchgesetzt werden kann. Das von der Antragsgegnerin \neingeholte Rechtsgutachten mag gewisse Zweifel offen lassen. Es erfasst, worauf die \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers zutreffend hingewiesen haben, auch \nnicht alle denkbaren Fallgestaltungen. Auf den Einzelfall kommt es jedoch ersichtlich \nnicht an. Das Plankonzept der Antragsgegnerin wird nicht dadurch in Frage gestellt, \ndass sich einzelne Bewohner nicht dem Plankonzept unterwerfen. Einzelne \nAutohalter lösen keinen Parksuchverkehr aus, der in einer Großstadt nicht ohne \nweiteres hingenommen werden müsste. Ein nicht unproblematischer \nParksuchverkehr mag dann zu befürchten sein, wenn eine nennenswerte \nBewohnerzahl ein (eigenes) Auto hält (und hiergegen zivilrechtlich nicht wirksam \nvorgegangen werden kann). Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin hätte eine \nPrognose erarbeiten müssen, ob mit einer solchen Entwicklung zu rechnen sei. Das \nvon der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Rechtsgutachten leide an \nmethodischen Mängeln und werde den Anforderungen an eine Prognose nicht \ngerecht. Der Antragsteller übersieht, dass eine verlässliche Prognose der zu \nerwartenden Entwicklung schon deshalb nicht möglich ist, weil bereits eine \nPrognosegrundlage nicht ermittelt werden kann. Langjährig bestehende \nVergleichsmodelle, aus denen verallgemeinerungsfähige Erfahrungswerte für eine \nPrognose abgeleitet werden könnten, sind dem Senat nicht bekannt. In Nordrhein-\nWestfalen handelt es sich um ein Modellvorhaben. Zivilrechtliche Rechtsprechung \nzur Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Verpflichtungen, kein (eigenes) Auto zu \nhalten, liegt ebenfalls nicht vor.\n\n38\n\nBei dieser Ausgangslage durfte die Antragsgegnerin den ihr zustehenden \npolitischen Gestaltungsspielraum dahin ausschöpfen, ein Modellprojekt zu verfolgen, \ndas nicht offenkundig verfehlt ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine \nnennenswerte Zahl künftiger Bewohner des reinen Wohngebiets der vertraglich \neingegangenen Verpflichtung, kein (eigenes) Auto zu halten, von vornherein keine \nBeachtung schenken wollte. Dass sich in Einzelfällen die Lebensumstände nach \nVertragsschluss dahin ändern können, dass die Forderung, weiterhin auf ein \n(eigenes) Auto zu verzichten, ebenso unzumutbar sein kann wie das Verlangen, \ndennoch aus den geänderten Lebensumständen die ansonsten erwartete \nKonsequenz zu ziehen (und umzuziehen), stellt das Modellprojekt ebenfalls nicht in \nFrage. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die mit dem Modellprojekt verbundenen \nRisiken erkannt. Sie hat erkannt, dass rechtlich nicht in jeder Hinsicht als geklärt \nangesehen werden kann, ob die zivilrechtliche Verpflichtung, kein (eigenes) Auto zu \nhalten, durchgesetzt werden kann. Sie hat dem Rechnung getragen und zum \nAusdruck gebracht, auf etwaige Änderungen der Nutzungsverhältnisse durch \nstädtebauliche Maßnahmen reagieren zu wollen.\n\n39\n\nOb die städtebauliche Rechtfertigung eines Bebauungsplans auch dann in Frage \nsteht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Modellprojekt - für dessen \nRealisierbarkeit eine plausible Prognose weder in der einen noch in der anderen \nRichtung möglich ist - fehlschlägt, die Gemeinde für diesen Fall jedoch keine \nMöglichkeit hat, der dann etwaig drohenden städtebaulichen Fehlentwicklung zu \nbegegnen, kann dahinstehen. Die Antragsgegnerin jedenfalls kann städtebaulich in \neiner Weise reagieren, um städtebauliche Missstände, die hier nur hinsichtlich der \nvom Antragsteller befürchteten Auswirkungen fehlender Stellplätze im Plangebiet \nersichtlich sind, zu beheben. Der Antragsteller vermisst die konkrete Aussage, wie \ndie Antragsgegnerin im Falle des Scheiterns des Projekts städtebaulich reagieren \nwolle. Die Antwort hierauf liegt jedoch auf der Hand und bedurfte keiner gesonderten \nAusführungen der Antragsgegnerin. Einem für den Fall des Scheiterns des \nModellprojekts erforderlichen Stellplatzbedarf kann die Antragsgegnerin \nbeispielsweise durch entsprechende Festsetzungen innerhalb des \nBebauungsplangebiets begegnen. Etwa könnte die Antragsgegnerin den im \nNordwesten des Bebauungsplangebiets festgesetzten Platz für Stellplätze und \nGaragen (ggfls. unter Berücksichtigung entsprechender Schallschutzmaßnahmen \nentlang der Zufahrt) für eine Tiefgaragennutzung oder andere Parkanlagen \nfreigeben.\n\n40\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von \ngesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen getragen.\n\n41\n\nDer Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Nichtigkeit führenden \nAbwägungsmängeln.\n\n42\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gerecht \nabzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung \nder betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven \nGewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des \neinen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n43\n\nAbwägungsmängel im vorgenannten Sinne, die bei vorausgesetzter Nutzung des \nPlangebiets eintreten könnten, sind vom Antragsteller nicht benannt und auch nicht \nersichtlich. Halten die Bewohner des reinen Wohngebiets selbst kein (eigenes) \nKraftfahrzeug, sind keine Nutzungskonflikte zu erwarten. Zwar ist ein gewisser \nBesucherverkehr in Rechnung zu stellen. Der Besucherverkehr findet jedoch \nausreichende Parkmöglichkeiten auf der Gemeinschaftsstellfläche im Nordosten des \nPlangebiets. Den Stellplatzbedarf, den die Antragsgegnerin ihrer Planung zugrunde \ngelegt hat, nimmt sie mit 0,2 je Wohneinheit an. Dies ist der Sache nach nicht zu \nbeanstanden. Dass etwaig überschießender Besucherverkehr zu solchen \nUnzuträglichkeiten führen kann, die Konfliktlösungen erfordern, ist nicht ersichtlich. \nMit einer gewissen Belastung des öffentlichen Verkehrsraums durch Besucher eines \nWohngebiets muss wie allenthalben in Großstadtlagen gerechnet werden. \n\n44\n\nDer Antragsteller hält den Nutzungskonflikt für abwägungsbeachtlich, der sich \ndann ergibt, wenn die Bewohner des reinen Wohngebiets nicht auf ein (eigenes) \nAuto verzichten. Er unterstellt damit, dass das mit dem Bebauungsplan verfolgte \nstädtebauliche Ziel, Wohnen ohne (eigenes) Auto, nicht erreicht wird. Dieser in der \nTat nicht völlig ausgeschlossene Fall der Zielverfehlung war nach Ansicht des Senats \nnicht abwägungsrelevant. Die Antragsgegnerin musste nicht bereits Maßnahmen der \nBewältigung eines Nutzungskonflikts abwägen, der bei zielentsprechender Nutzung \ndes reinen Wohngebiets nicht auftreten wird. Sie durfte sich vielmehr darauf \nbeschränken, sich für ein Modellprojekt zu entscheiden und darauf abzustellen, für \nden Fall eines von ihr nicht erwarteten Misserfolgs die zur Bewältigung etwaiger \nKonflikte dann und nicht bereits jetzt erforderlichen Maßnahmen auch \nstädtebaupolitischer Art zu ergreifen.\n\n45\n\nDie Antragsgegnerin hat sich demgemäß mit der Frage befasst, ob alle künftigen \nBewohner des reinen Wohngebiets vertragsgemäß auf die Haltung eines Autos \nverzichten werden. Sie hat gewisse Unsicherheiten der rechtlichen Beurteilung \nerkannt. Dass sie dennoch von der grundsätzlichen Realisierbarkeit ihrer Planung \nausgegangen ist, ist nicht offenkundig fehlerhaft. Die Antragsgegnerin durfte vom \ngrundsätzlich vertragsgemäßen Verhalten der Bewohner ausgehen. Es gibt keine \nErkenntnis darüber, dass in der sozialen Wirklichkeit der Stadt M. Verträge in \neinem beachtlichen Umfang nicht beachtet würden. Die von der Antragsgegnerin \nbegutachteten Sicherungsmöglichkeiten erfassen darüber hinaus nur den Fall, dass \ndie Vertragsparteien sich an die vereinbarten Verpflichtungen, hier an die \nVerpflichtung, auf ein (eigenes) Auto zu verzichten, nicht halten. Dem Antragsteller \nist einzuräumen, dass nach den jeweiligen persönlichen Lebensumständen der \nBewohner des reinen Wohngebiets die zunächst eingegangene freiwillige \nVerpflichtung zum Verzicht auf ein Kraftfahrzeug in einen Zwang umschlagen kann. \nDies mag auch dazu führen, dass vertragswidrig tatsächlich Kraftfahrzeuge genutzt \nwerden. Dass dies aber in einer nennenswerten Zahl von Fällen eintreten wird, also \nin einer Größenordnung, die im umliegenden Straßensystem zwangsläufig zu \nNutzungskonflikten führen wird, ist nicht von vornherein zu erwarten. \n\n46\n\nDer Bebauungsplan leidet jedoch an einem Mangel, der zu seiner Unwirksamkeit \nführt. Der Rat hat keine Grundflächenzahl (und auch keine Größe der Grundflächen \nder baulichen Anlagen) festgesetzt. Der Rat meinte, auf eine entsprechende \nFestsetzung verzichten zu können, da die baulichen Nutzbarkeiten durch \nBaugrenzen und Baulinien derart bestimmt seien, dass ein bestimmtes Maß \nbaulicher Nutzung nicht überschritten werden könne, sich etwa im reinen Wohngebiet \nwestlich des allgemeinen Wohngebiets entlang der W. straße keine größere \nGeschossflächenzahl als faktisch 1,0 ergebe. Die Erwägungen des Rates werden \nden sich aus dem Gesetz ergebenden Anforderungen nicht gerecht.\n\n47\n\n§ 16 BauNVO bestimmt, wie das Maß baulicher Nutzung im Bebauungsplan \nfestgesetzt werden kann, nämlich durch Festsetzungen zur Grundflächenzahl oder \nder Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, zur Geschossflächenzahl oder \nder Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse, der Zahl \nder Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen. Die Festsetzungen zum Maß \nder baulichen Nutzung müssen den Anforderungen der auf Grundlage des § 2 Abs. 5 \nBauGB erlassenen Baunutzungsverordnung entsprechen. Diese geben der \nGemeinde gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zwingend vor, dass bei Festsetzung \ndes Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan stets die Grundflächenzahl \n(oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen) festzusetzen ist.\n\n48\n\nDie Festsetzung ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Rat der Antragsgegnerin \ndie überbaubare Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen eingegrenzt \nhat. Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je \nQuadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind (§ 19 Abs. 1 BauNVO). Die \nBerechnung der Grundfläche wird in § 19 Abs. 4 BauNVO geregelt. Sie weicht von \nden Nutzungsmöglichkeiten ab, die im Falle der Festsetzung einer überbaubaren \nFläche bestehen. Während Nebenanlagen nach § 14 BauNVO auf die Berechnung \nder Grundfläche anzurechnen sind, ist dies - wie § 23 Abs. 5 BauNVO verdeutlicht - \nbei festgesetzten Baugrenzen oder Baulinien gerade nicht der Fall. Die Festsetzung \neiner Grundflächenzahl oder der Größe einer Grundfläche regelt nicht, an welcher \nStelle des Baugrundstücks die bauliche Nutzung zugelassen werden soll. \nMaßgebend ist hier in erster Linie der Gesichtspunkt, eine übermäßige Nutzung \nzugunsten des Bodenschutzes insgesamt zu vermeiden. Welches Nutzungsmaß \nallenfalls zugelassen werden soll, ist durch die Festsetzung überbaubarer \nGrundstücksflächen jedenfalls dann nicht entschieden, wenn die überbaubare \nGrundstücksfläche durch Baugrenzen bestimmt wird, die ausgeschöpft werden \nkönnen, aber nicht müssen. Festsetzungen der Baugrenzen regeln - durchweg unter \nBerücksichtigung eines auch die Nachbargrundstücke in den Blick nehmenden, \nstädtebaulich ausgewogenen Erscheinungsbildes - die Position von Gebäuden auf \nden Grundstücken und den Verlauf der Gebäudegrenzen. Hierfür sind nicht in erster \nLinie Erwägungen des Bodenschutzes maßgebend. Baugrenzen dürfen darüber \nhinaus in bestimmtem Umfang überschritten werden. Ökologische Gesichtspunkte \ndes Bodenschutzes sind mit ihnen nicht in den Blick genommen. Diese bei Erlass \neines qualifizierten Bebauungsplans abzuwägen, fordert jedoch § 16 Abs. 3 Nr. 1 \nBauNVO. Aus diesem Grunde kann, mag das Ergebnis ähnlich sein, nicht die eine \nFestsetzung zur Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen oder der \nGrundflächenzahl durch die andere zur durch Baugrenzen und Baulinien bestimmten \nüberbaubaren Grundstücksfläche substituiert werden.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1995 - 4 NB 36.95 -, BRS 57 Nr. 25.\n\n50\n\nHinzu kommt Folgendes: Die Antragsgegnerin hat das Maß faktisch erwarteter \nBaudichte für das reine Wohngebiet insgesamt (allerdings ohnehin nicht auf eine \nGrundflächenzahl bezogen) abgeschätzt. Die Grundflächenzahl bezieht sich jedoch \nauf das Maß baulicher Nutzung auf dem jeweiligen Baugrundstück. Für jedes \nBaugrundstück ist in Betracht zu ziehen, ob das Maß dort erreichter baulicher Dichte \nnoch als auch unter ökologischen Gesichtspunkten vertretbar angesehen werden \nkann. Dieser Gesichtspunkt ist hier deshalb herauszuheben, weil die Umsetzung des \nBebauungsplans eine Neuparzellierung der überplanten Flächen voraussetzen \ndürfte. In einzelnen Bereichen treten die Baukörper derart dicht aneinander heran, \ndass die bauordnungsrechtlichen Abstandbestimmungen voraussichtlich nicht \neingehalten werden können und der Plangeber deshalb in diesen Bereichen durch \nBaulinien zu erreichen suchte, dass die Gebäude dort auch in bauordnungsrechtlich \nzulässiger Weise errichtet werden können. Ob das auf den jeweiligen Grundstücken \nzu erwartende Maß baulicher Verdichtung noch städtebaulich vertretbar ist, hat die \nAntragsgegnerin nicht, wie dies jedoch zu fordern war, grundstücksbezogen in den \nAbwägungsvorgang eingestellt.\n\n51\n\nDie Bestimmung der Zahl zulässiger Vollgeschosse hat entgegen der Annahme \nder Antragsgegnerin keine die Festsetzung der Grundflächenzahl bzw. der Größe der \nGrundflächen der baulichen Anlagen ersetzende Funktion. Dies ergibt sich bereits \nunmittelbar aus § 16 Abs. 3 BauNVO, denn danach kann die entsprechende \nFestsetzung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zusätzlich erforderlich sein. Nrn. 1.5 \nund 1.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans führen ebenfalls nicht \nweiter, bestätigen vielmehr, dass dort im Einzelnen bestimmte Nebenanlagen \n(überdachte Fahrradabstellplätze, Sammelstellen zur Abfallentsorgung, \nGartenhäuschen) außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. \n\n52\n\nDer vorstehend beschriebene Mangel des Bebauungsplans kann in einem \nergänzenden Verfahren im Sinne des § 215 a BauGB behoben werden. Der Mangel \nwiegt nicht so schwer, dass er den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen \nwürde. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass der Satzungsgeber unter \nBerücksichtigung der den Festsetzungen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO \nzukommenden ökologischen Bedeutung zur Festsetzung einer Grundflächenzahl \nkommt, die das mit der Bebauungsplanung verfolgte städtebauliche Konzept im \nWesentlichen bestätigt und zu Änderungen - vorbehaltlich gewisser \nDetailabweichungen, etwa Verkleinerung der jeweiligen Baufenster - über die \nAufnahme der durch § 16 Abs. 3 BauNVO zwingend vorgegebenen Festsetzungen \nhinaus keine Veranlassung gibt.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.\n\n54\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n56\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n57\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n58\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 M. , innerhalb eines Monats nach Zustellung \ndieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n59\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n60\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-11/7a-d-6-00-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-11/7a-d-6-00-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299774","retrieved":"2026-07-09 03:24:14.211520+00:00"}}