{"status":"available","doknr":"OLD299772","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0111.7A.D129.00NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-11","aktenzeichen":"7A D 129/00.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n:\n\n2\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks R. -H. -Straße 24 in K. -\nM. (Gemarkung K. -R. , Flur 51, Flurstücke 4788/326 und 4341/326). Er \nbetreibt freiberuflich eine Werbeagentur. Er wendet sich mit dem vorliegenden \nNormenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 68409/06 - \"R. -H. -\nStraße, K. -M. \" - der Antragsgegnerin, der an die Stelle des früheren \nBebauungsplans Nr. 68409/03 der Antragsgegnerin getreten ist.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan Nr. 68409/06 besteht aus zwei Blättern, die mit den \nNr. 68409/06-01 bzw. -02 bezeichnet sind. Das Bebauungsplanblatt -02 erfasst den \nwestlichen Bebauungsplanbereich, und zwar von der (zum Teil überplanten) B. \nStraße im Westen bis mittig zur G. straße im Osten. Die G. straße verläuft in \neinem Abstand von rund 380 m in etwa parallel zur B. Straße. Mittig der \nG. straße setzt das Bebauungsplanblatt -01 an, das den östlichen Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans erfasst, der sich bis zur rund 450 m von der G. straße \nentfernten L. Allee erstreckt. Die L. Allee begrenzt den Bebauungsplan im \nSüdosten, die an sie anknüpfende Straße Unter den U. den Bebauungsplan im \nNordosten. Die durch den Bebauungsplan überplanten Straßenkarrees werden \nferner im Norden durch die M. Straße und im Süden durch die L. straße \nbegrenzt. L. straße und M. Straße bzw. die Straße Unter den U. werden \ninnerhalb des Bebauungsplangebiets nicht nur durch die G. straße, sondern durch \nweitere Straßen zum Teil auch untereinander verbunden, die in ihrem Bestand als \nöffentliche Verkehrsfläche festgesetzt sind. Der Bebauungsplan ermöglicht die \nVerbreiterung der B. Straße. Entlang der B. Straße ist ein Mischgebiet \nvorgesehen. Im Übrigen sieht der Bebauungsplan reine Wohngebiete vor. Die in den \nreinen Wohngebieten durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren \nGrundstücksflächen lehnen sich ganz überwiegend an den vorhandenen \nGebäudebestand dergestalt an, dass im Verhältnis zum Baubestand untergeordnete \nErweiterungen der Bausubstanz möglich bleiben; einige größere bauliche Anlagen \nstehen nicht in vollem Umfang innerhalb der festgesetzten überbaubaren \nGrundstücksflächen. Auf zwei bislang nicht bebauten Parzellen (Parzellen 2631/159 \nund 498/326) setzt der Bebauungsplan jeweils eine überbaubare Grundstücksfläche \nfest. Im Bebauungsplangebiet sind zahlreiche denkmalgeschützte Wohnhäuser \nvorhanden. Die durch sie überbauten Grundflächen setzt der Bebauungsplan \nebenfalls als überbaubare Grundstücksfläche fest, die allerdings nicht durch \nBaugrenzen, sondern durch den Gebäudebestand aufgreifende Baulinien bestimmt \nwerden. Die Zahl zulässiger Vollgeschosse ist mit einem, zwei oder drei \nVollgeschossen festgelegt. Für die unter Denkmalschutz stehenden \nGrundstücksbereiche bestimmt der Bebauungsplan durch textliche Festsetzungen, \ndass sich die Größe der Grundfläche baulicher Anlagen aus den durch Baulinien \nfestgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen ergibt. Im Übrigen ist eine \nGrundflächenzahl zwischen 0,2 und 0,5 sowie eine Geschossflächenzahl zwischen \n0,3 und 1,1 vorgegeben. Die Bebauungsplanfestsetzungen erstrecken sich auf die \nVorgabe zulässiger Hausformen (Einzelhäuser, Doppelhäuser, Hausgruppen). Der \nStandort einer Vielzahl zu erhaltender Bäume ist im Bebauungsplan festgehalten. \n\n4\n\nTextliche Festsetzungen bestimmen, dass im Mischgebiet Gartenbaubetriebe, \nTankstellen und Vergnügungsstätten nicht zulässig sind und in den reinen \nWohngebieten die nach der Baunutzungsverordnung ansonsten ausnahmsweise \nzulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Bei der \nErmittlung der Grundflächen ist auch für die durch Baulinien bestimmten \nüberbaubaren Grundstücksflächen § 19 Abs. 4 BauNVO anwendbar. Durch Garagen \nund Stellplätze mit ihren Zufahrten, durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO \nund durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das \nBaugrundstück lediglich unterbaut wird, darf die zulässige Grundfläche \nausnahmsweise bis zu 100 v.H., für Grundstücke über 2.000 qm bis zu 200 v.H. \nüberschritten werden. Die zulässige Höhe der Gebäude ist angegeben. In im \nBebauungsplan bezeichneten Lärmpegelbereichen müssen Außenbauteile den \nLärmschutzanforderungen der DIN 4109 genügen. Pultdächer und Einfriedungen \nunterwirft der Bebauungsplan Gestaltungsregelungen. Nachrichtlich weist er auf die \nWasserschutzzone III A des Wasserwerks H. sowie auf die unter \nDenkmalschutz gestellten Baudenkmäler, Grundstücke sowie Straßen- und \nWegeflächen hin. \n\n5\n\nDas aus zwei Parzellen bestehende Grundstück des Antragstellers grenzt mit \nseiner gut 80 m langen Ostseite an die die M. Straße mit der L. straße \nverbindende R. -H. -Straße, mit seiner etwa 60 m breiten Südseite an die \nL. straße an. Im nördlichen Drittel des Grundstücks steht ein eingeschossiges \nWohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss und Schwimmbadanbau, dessen \nAußenwände mehrfach gegeneinander versetzt sind. In Ostwestrichtung ist das \nGebäude insgesamt bis 45 m lang. Zur nördlichen Nachbargrenze hält es im \nwestlichen Bereich einen Abstand von ca. 5 m, im mittleren Bereich von 3 m und im \nöstlichen Bereich von 13 m. \n\n6\n\nDem Verlauf der nördlichen Gebäudeaußenwand folgend setzt der \nBebauungsplan Nr. 68409/06 auf dem Grundstück des Antragstellers ein durch \nBaugrenzen bestehendes Baufenster fest, das in südlicher Richtung um eine Fläche \nvon insgesamt ca. 180 qm über den Gebäudebestand hinausreicht. Die Zahl \nzulässiger Vollgeschosse ist mit 2, die Grundflächenzahl mit 0,2, die \nGeschossflächenzahl mit 0,4 vorgegeben. Knapp 30 Bäume sind zu erhalten. Der \n1976 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 68409/03 sah für das Grundstück des \nAntragstellers noch ein durch Baugrenzen bestimmtes Baufenster in der \nGesamtgröße von ca. 1.510 qm (statt nunmehr ca. 780 qm), drei statt zwei zulässige \nVollgeschosse, wie nunmehr auch eine Grundflächenzahl von 0,2 und eine \nGeschossflächenzahl von 0,6 (statt 0,4) vor. Das Baufenster reichte in südlicher \nRichtung um mindestens 15 m über den Gebäudebestand hinaus. \n\n7\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am \n27. April 1989 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan \naufzustellen. Das Stadtplanungsamt erarbeitete eine Umweltverträglichkeitsprüfung. \nDetaillierte schalltechnische Berechnungen wurden erstellt. Am 3. September 1997 \nbeschloss der Stadtentwicklungsausschuss, eine vorgezogene Bürgerbeteiligung \ndurchzuführen. Mit Schreiben vom 3. November 1997 (gleich lautend mit dem an das \nStadtplanungsamt gerichteten Schreiben vom 27. Oktober 1997) und vom \n2. Dezember 1998 brachte der Antragsteller Anregungen in das Verfahren ein. 1998 \nbeauftragte der Stadtentwicklungsausschuss die Verwaltung, einen \nBebauungsplanentwurf auszuarbeiten, zu dem die Träger öffentlicher Belange \nsodann Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten. Mit Schreiben vom 3. Mai 1999 \nnahmen die Vertreter des Antragstellers erneut Stellung und überreichten eine vom \nAntragsteller in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme des von der \nLandwirtschaftskammer R. bestellten Sachverständigen für Baumschäden, \nBaumpflege, Bau- und Pflegeleistungen W. vom 8. März 1999. Der \nSachverständige äußerte sich zur Bewertung der Bäume, die bei der vom \nAntragsteller gewünschten Erweiterung des vorhandenen Baubestands entfernt \nwerden müssten. Am 15. Juni 1999 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss, den \nBebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. Nach öffentlicher Bekanntmachung am \n28. Juni 1999 wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 6. Juli bis 5. August \n1999 öffentlich ausgelegt. Bürger brachten Anregungen in das \nBebauungsplanverfahren ein, so der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Juli 1999 \nsowie Schreiben seiner früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 2. August 1999. \nWährend des Planverfahrens wurde die im Bebauungsplanentwurf für das unbebaute \nGrundstück 4980/326 ursprünglich vorgesehene überbaubare Grundstücksfläche \nvergrößert; die betroffenen Eigentümer wurden angehört. Am 23. Mai 2000 \nbeschloss der Rat der Antragsgegnerin die vorstehend beschriebene Änderung des \nBebauungsplanentwurfs im vereinfachten Verfahren, prüfte die eingegangenen \nAnregungen und beschloss den mit einer Begründung versehenen Bebauungsplan \nsodann als Satzung. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom \n21. Juli 2000 wandte sich der Antragsteller erneut gegen die Bebauungsplanung. Der \nSatzungsbeschluss wurde am 7. August 2000 öffentlich bekannt gemacht. \n\n8\n\nDer Antragsteller hat am 28. September 2000 den Normenkontrollantrag gestellt, \nzu dessen Begründung er vorträgt: Der Bebauungsplan weise für sein Grundstück \nein Baufeld aus, das in keinem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen \nGrundstücksgröße stehe. Den Intentionen des jetzigen Bebauungsplans - den \nStadtteil M. als hochwertiges Wohngebiet unter Berücksichtigung seines \nspezifischen Charakters zu sichern und zu bewahren - habe er sich schon früher \nverbunden gefühlt. Er habe die früheren Bebauungsplanfestsetzungen bewusst nie \nausgenutzt. Er habe zahlreiche Bäume gepflanzt, wodurch er zum schützenswerten \nCharakter der M. beigetragen habe. Im Laufe des Bebauungsplanverfahrens \nhabe er der Antragsgegnerin durch seinen Architekten städtebaulich sinnvolle \nErweiterungsmöglichkeiten für sein Grundstück unterbreitet, die mit der \nBebauungsplankonzeption vereinbar seien. Letztlich gehe es auch ihm darum, die \nVillenstruktur des Gebiets zu erhalten. Er wolle jedoch größere Möglichkeiten \nbehalten, die auf seinem Grundstück zulässigen Baukörper nach seinen \nVorstellungen zu gestalten. Wie das von ihm vorgelegte Gutachten des \nGartenarchitekten W. aufzeige, das auf einem zusammen mit einem Vertreter der \nAntragsgegnerin durchgeführten Ortstermins beruhe, seien die im Gutachten \nbezeichneten Bäume nicht erhaltenswert (Hilfsbeweisantrag). Das zuständige \nFachamt habe ebenfalls bekundet, dass die von seinen, des Antragstellers, \nErweiterungsvorstellungen betroffenen Bäume nicht schützenswert seien. Die Bäume \nwürden es nicht rechtfertigen, die Baugrenzen so wie festgelegt zu ziehen. \nErsatzpflanzungen seien möglich. Das Gutachten W. gebe Anlass, an der \nSchlüssigkeit und Folgerichtigkeit der Baumbewertung der Unteren \nLandschaftsbehörde zu zweifeln. Auch eine dreigeschossige Bebauung seines \nGrundstücks würde sich in den vorhandenen Baubestand harmonisch einfügen, der \nüberwiegend durch dreigeschossige Bebauung (R. -H. -Straße 2, 6, 10, 12, 14 \nund 16) bestimmt sei. Ferner sei das Gebäude G. straße 65 nach vorne \ndreigeschossig. Das Gebäude G. straße 67 verfüge über zwei Dachgeschosse mit \neinem noch darüber hinausragenden Giebel. \n\n9\n\nDer Bebauungsplan leide an erheblichen Abwägungsmängeln. Die \nAntragsgegnerin habe seine, des Antragstellers, Belange nicht nach ihrer objektiven \nGewichtigkeit in die Abwägung eingestellt und diese auch im Ergebnis fehlgewichtet. \nDas Abwägungsergebnis sei unter Berücksichtigung seines Vertrauens auf den \nFortbestand der bisherigen Bebauungsplanfestsetzungen unverhältnismäßig. Worin \ndie die Planung rechtfertigenden überwiegenden Interessen liegen sollten, habe die \nAntragsgegnerin mit Bezug auf die städtebauliche Ordnung nur pauschal und damit \nletztlich inhaltsleer behauptet, aber nicht belegt. Es bestehe kein städtebaulicher \nGrund, die Baugrenzen zur L. straße in einem Abstand von mehr als 50 m von der \nStraßenbegrenzungslinie festzusetzen. Das festgesetzte \"Baufenster\" ermögliche \nnoch nicht einmal, die sehr geringe Grundflächenzahl von 0,2 auszunutzen, sondern \nmache höchstens 17 % des Baugrundstücks aus. Würde er, der Antragsteller, das \nNutzungsmaß bestmöglich ausnutzen, müsste er auf die Baugrenzen bauen. Die \nBaugrenzen würden dadurch faktisch zu Baulinien und würden die Bebauung in nicht \ngerechtfertigtem Maße binden. Zur nördlichen Grundstücksgrenze könne darüber \nhinaus wegen seiner geringen Abstände zur Nachbargrenze auch die zulässige \nVollgeschosszahl nicht ausgeschöpft werden. Diese Festsetzungen seien ferner \ndeshalb nicht erforderlich und unverhältnismäßig, weil die entlang der R. -H. -\nStraße vorhandenen alten zweigeschossigen Gebäude so hoch seien wie heute \nüblicherweise dreigeschossige Häuser. Die Firsthöhe seines Hauses (13 m) werde \nbei einer dreigeschossigen Bebauung nicht überschritten. Es widerspreche dem \nGrundsatz des Diskriminierungsverbots, wenn diejenigen, die in der Vergangenheit \nbewusst auf die Ausnutzung des früheren Bebauungsplans verzichtet hätten, \nnunmehr durch Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit ihrer Grundstücke bestraft \nwürden, während andere die Vorteile daraus zögen, die Festsetzungen des früheren \nBebauungsplans bis ans Limit ausgenutzt zu haben. Gleichermaßen \ngleichheitswidrig sei es, die Grundstückseigentümer zu benachteiligen, die in der \nVergangenheit nicht in dem rechtlich zulässigen Maße vorhandenen Baumbestand \nbeseitigt, sondern im Gegenteil freiwillige Neuanpflanzungen vorgenommen hätten. \n\n10\n\nDie Abwägungsmängel seien offensichtlich und hätten sich auf das \nAbwägungsergebnis ausgewirkt. Es sei widersprüchlich, den besonderen Charakter \ndes Villenviertels aus einer typisierenden Betrachtung der vorhandenen \nBaudenkmäler in ihrer Gesamtheit herzuleiten, andererseits eine Bezugnahme auf \ndie vorhandenen Baudenkmäler in einer Gesamtschau für ungeeignet anzusehen, da \njedes Denkmal lediglich einer Einzelbetrachtung zugänglich sei. \n\n11\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n12\n\nden Bebauungsplan Nr. 68409/06 - \"R. -H. -\nStraße, K. -M. \" - der Antragsgegnerin für \nnichtig zu erklären.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nSie erwidert: Die großzügigen Festsetzungen des früheren Bebauungsplans seien \nvon etlichen Bauherren nicht als Angebotsplanung für eine anspruchsvolle \nArchitektur verstanden worden, sondern hätten eine bauliche Entwicklung nach sich \ngezogen, in deren Tendenz die Eigenart des Villenviertels gedroht habe verloren zu \ngehen; diese Tendenz habe eine neue Bebauungsplanung erforderlich gemacht. Wie \nbei allen anderen nicht unter Denkmalschutz gestellten Grundstücken seien auch für \ndas Grundstück des Antragstellers bauliche Erweiterungsmöglichkeiten untersucht \nworden. Die Festsetzungen seien verhältnismäßig und mit dem \nGleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Ein Verstoß gegen den \nGleichheitsgrundsatz ergebe sich nicht im Hinblick auf die vom Antragsteller \nbenannten Fälle zulässiger dreigeschossiger Bebauung. Die Gebäude R. -H. -\nStraße 6, 10, 12, 14 und 16 sowie G. straße 67 seien unter Denkmalschutz gestellt \nund als Denkmäler nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen worden. \nAufgrund ihrer Einzigartigkeit lasse sich weder von ihrer Anordnung und Gestaltung \nnoch von ihrer Höhenentwicklung eine Grundordnung für Neubauten ableiten. Die \nGebäude R. -H. -Straße 2 und G. straße 65 seien schon bei Aufstellung des \nBebauungsplans als dreigeschossige Häuser vorhanden gewesen; sie seien durch \ndie hier zwei Vollgeschosse zulassende Festsetzung auf den Bestandschutz gesetzt. \nDas Grundstück des Antragstellers sei selbstverständlich unter Einhaltung der \nbauordnungsrechtlichen Abstandanforderungen zweigeschossig bebaubar. Auch \nentlang der 3 m von der nördlich angrenzenden Grundstücksgrenze verlaufenden \nBaugrenze könne problemlos eine zweigeschossige Bebauung ermöglicht werden, \nda das zweite Geschoss lediglich von der Baugrenze abrücken müsse. Das vom \nAntragsteller vorgelegte Gutachten des Gartenarchitekten W. vom 8. März 1999 \ngebe keinen Anlass, an der Schlüssigkeit und Richtigkeit der Baumbewertung durch \ndie Untere Landschaftsbehörde ernsthaft zu zweifeln; diese Baumbewertung habe \ndaher rechtsfehlerfrei als fachliche Grundlage für die Festsetzung zu erhaltender \nBäume dienen können. Dass einer überwiegenden Zahl von \nGrundstückseigentümern durch den Bebauungsplan teilweise Baurechte genommen \nworden seien, sei in die Abwägung, die auch im Ergebnis keinen Bedenken \nbegegne, eingestellt worden.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet. \n\n19\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n20\n\nDie Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu \nbejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks \ngegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Eigentum \nbetreffen. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN \n11.97 -, BRS 59 Nr. 39; Beschluss vom 10. März \n1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44.\n\n22\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller macht hinreichend \nsubstantiiert geltend, dass der Bebauungsplan in fehlerhafter Weise Inhalt und \nSchranken seines Eigentums festlegt.\n\n23\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n24\n\nDer angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensmängeln, \ndie ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche Form- oder \nVerfahrensfehler des Bebauungsplans sind gegenüber der Antragsgegnerin nicht \nvorgebracht worden. \n\n25\n\nDer Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellen Mängeln.\n\n26\n\nDer Bebauungsplan ist städtebaulich gerechtfertigt.\n\n27\n\nWas im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der \njeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die \nGemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber \nermächtigt sie, die Städtbaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB \nsind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und \nersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die \nPlanungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n- 4 BN 15.99 -, ZfBR 1999, 279 = BauR 1999, \n1136.\n\n29\n\nAls städtebaulich nicht gerechtfertigt wäre ferner eine Planung anzusehen, die im \nGewande des Städtebaurechts Denkmalschutz betreibt. Hingegen überschreitet ein \nBebauungsplan den Rahmen städtebaulich gerechtfertigter Zielsetzungen nicht, \nwenn er darauf zielt, die überkommene Nutzungsstruktur oder prägende Bestandteile \ndes historisch gewachsenen - denkmalgeschützten oder (einfach) erhaltenswerten - \nOrts- und Straßenbildes um ihrer städtebaulichen Qualität willen für die Zukunft \nfestzuschreiben. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 \n- 4 CN 4.00 -, ZfBR 2001, 482.\n\n31\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung der Bebauungsplanung im vorstehenden Sinne \nergibt sich unmittelbar aus der Bebauungsplanbegründung. Vorrangiges Ziel des \nBebauungsplanes ist es, den überplanten Bereich des Stadtteils M. als \nhochwertiges Wohngebiet unter Berücksichtigung seines spezifischen \nstädtebaulichen Charakters, der sich aus seiner villengeprägten Bebauung ergibt, zu \nsichern. \n\n32\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von \ngesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen getragen.\n\n33\n\nDer Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Nichtigkeit führenden \nAbwägungsmängeln.\n\n34\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, \nwenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen \nwird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich \ndie zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen Belangs entscheidet.\n\n35\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat in die Abwägung die Belange eingestellt, die \nvon der Bebauungsplanung betroffen werden, und ihre Gewichtigkeit nicht verkannt. \nDie Bebauungsplanung ist auch im Ergebnis weder gleichheitswidrig noch \nunverhältnismäßig.\n\n36\n\nDer Antragsteller hat auf seine namentlich aus den Festsetzungen des früheren \nBebauungsplans Nr. 68409/03 abgeleiteten Belange im Bebauungsplanverfahren \nhingewiesen. Für die Annahme, die Antragsgegnerin habe einzelne Gesichtspunkte \nnamentlich seines Vorbringens nicht berücksichtigt, besteht kein Anhalt. \n\n37\n\nDer Antragsteller meint, die Antragsgegnerin hätte die von der Unteren \nLandschaftsbehörde erarbeitete Baumbewertung insoweit überprüfen müssen, als \ndas von ihm vorgelegte Gutachten des Gartenarchitekten W. vom 8. März 1999 \nZweifel an der Schutzwürdigkeit der Bäume belege, die zu erhalten sind. Aus dem \nGutachten W. ergibt sich jedoch kein Gesichtspunkt, der gegen die Festsetzung \nzu erhaltender Bäume spräche. Der Gutachter W. hat sechs Bäume untersucht. \nZwei der untersuchten Bäume (Bäume Nrn. 5 und 6 seiner Stellungnahme) sind \ndurch den Bebauungsplan nicht als zu erhaltende Bäume gekennzeichnet. Zu zwei \nweiteren Bäumen (Bäume Nrn. 1 und 2 seiner Stellungnahme) weist der Gutachter \nauf keine Bedenken hin, die ihre Schutzwürdigkeit in Frage stellen würden, obwohl er \nsie in sein Gutachten einbezogen hat. Hinsichtlich des Baumes Nr. 3 - Atlaszeder mit \neinem Stammumfang von 113 cm - führt er zwar aus, dieser Baum sei durch einen \nSturmschaden beschädigt und müsse wegen bestehender Umsturzgefahr \"bald\" \ngefällt werden, er beeinträchtige zudem die Entwicklung in der Nähe stehender \nanderer Bäume. Eine kontinuierliche Weiterentwicklung des Baumes Nr. 4 - ein \nEschenahorn mit einem Stammumfang von 104 cm - sei nicht möglich, da dieser \nBaum zu nahe der nördlichen Gebäudeaußenwand stehe; es bestehe zudem die \nGefahr von Gebäudeschäden durch das Dickenwachstum der Wurzeln. Diese \nGesichtspunkte gaben der Antragsgegnerin aber zu Recht keine Veranlassung, von \nder Festsetzung abzusehen. Die entgegenstehende Ansicht des Antragstellers \nverkennt den Regelungsgehalt der Festsetzung \"Baum zu erhalten\".\n\n38\n\nGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB kann im Bebauungsplan die Erhaltung von \nBäumen festgesetzt werden. Für die auf der festgesetzten Fläche aufstehenden \nBäume gilt das Erhaltungsgebot. Ihm widerspricht grundsätzlich die Beseitigung der \nvom Schutz der Festsetzung erfassten Bäume (vgl. auch § 213 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). \nNicht geschützt sind jedoch solche Bäume, die nicht erhaltensfähig sind. Dies \nversteht sich für den Fall von selbst, dass die Baumerhaltung objektiv unmöglich ist. \nBäume haben wie alle anderen Lebensformen eine begrenzte Lebensspanne, über \nderen Ende hinaus sie nicht erhalten werden können. Die Lebensspanne kann durch \nnatürliche äußere Einwirkungen, etwa infolge eines \nBlitzeinschlags oder eines Sturmschadens, verkürzt sein. Von der grundsätzlichen \nVerpflichtung, die auf den festgesetzten Flächen aufstehenden Bäume zu erhalten, \nsind über den Fall tatsächlicher Unmöglichkeit hinaus außer Verhältnis zum \nSchutzzweck stehende Erhaltungsmaßnahmen ausgenommen. Wann von einer \nunverhältnismäßigen Erhaltungspflicht auszugehen ist, braucht anhand des \nvorliegenden Falls nicht im Einzelnen geprüft zu werden. Zu denken wäre etwa an \nden Fall, dass eine durch Bebauungsplan eröffnete Nutzungsmöglichkeit nicht \nausgenutzt werden kann, weil mit der Ausnutzung zugleich in den Bestand eines zu \nerhaltenden Baumes eingegriffen werden müsste. Sollten etwa im vorliegenden Fall \ndurch Wurzeln des im Gutachten W. bezeichneten Baums Nr. 4 erhebliche \nSchäden an der nördlichen Gebäudewand des Gebäudes im südlich des \nBaumstandorts festgesetzten Baufenster zu gewärtigen sein, wäre es \nunverhältnismäßig, nicht zumindest eine Wurzelbeschneidung zuzulassen.\n\n39\n\nVon diesem Ausgangspunkt aus hatte die Antragsgegnerin auch unter \nBerücksichtigung des Gutachtens W. keine Veranlassung, nicht auch die Flächen \ndurch die auf § 9 Abs.1 Nr.25 Buchstabe b) BauGB gestützte Festsetzung zu \nerfassen, auf denen die vom Gutachter W. mit den Nrn. 3 und 4 bezeichneten \nBäume aufstehen. Der Baum Nr. 3 hatte sein natürliches Lebensende jedenfalls im \nmaßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht erreicht, sondern \nmusste nach Einschätzung des Gutachters allenfalls \"bald\" gefällt werden. Eine \nsolche Maßnahme bleibt - unter ergänzender Berücksichtigung der sich aus der \nBaumschutzsatzung der Antragsgegnerin ergebenden Anforderungen - möglich, \nwenn der Baum nicht mehr erhalten werden kann. Ob der Baum darüber hinaus die \n\"Entwicklung\" anderer in der Nähe stehender Bäume \"beeinträchtigt\", ist unerheblich. \nAuch nebeneinander stehende Bäume, die naturgemäß nicht die \nEntwicklungsmöglichkeiten eines Solitärbaums haben, können aus städtebaulichen \nGründen erhaltenswert sein. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Frage, ob eine \n\"kontinuierliche Weiterentwicklung\" des Baums Nr. 4 möglich ist. Dass dieser Baum \nbereits im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - vor weiterem \nDickenwachstum der Wurzeln - Gebäudeschäden befürchten ließ, geht aus dem \nGutachten nicht hervor. \n\n40\n\nDer Senat hat keine Veranlassung gehabt, auf den in der mündlichen \nVerhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag ein Sachverständigengutachten zur Frage \neinzuholen, ob die im Gutachten des Gartenarchitekten W. vom 8. März 1999 \nbezeichneten Bäume erhaltenswert sind. Der Senat versteht den vom Antragsteller \ngestellten Hilfsbeweisantrag dahin, dass er die Erhaltungsfähigkeit der genannten \nBäume, nicht aber ihren Erhaltungswert als gutachterlich prüfungsbedürftig ansieht. \nOb ein erhaltensfähiger Baum erhaltenswert ist, ist eine Frage, die nicht die \n(gegebenenfalls sachverständig aufzubereitende) Tatsachenermittlung betrifft, \nsondern die der Gemeinde und nicht einem Sachverständigen auferlegte Bewertung, \nob der jeweilige Baum für das mit dem Bebauungsplan verfolgte städtebauliche \nKonzept hinreichende, die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) BauGB \nrechtfertigende Bedeutung hat. Es bedurfte aber auch keiner weiteren gutachterlich \naufbereiteten Sachverhaltsermittlung, ob die vom Antragsteller in Bezug \ngenommenen Bäume erhaltensfähig sind. Der Senat hat der Entscheidung das vom \nAntragsteller vorgelegte Sachverständigengutachten zugrunde gelegt. Der \nAntragsteller hat (auch mit dem Hilfsbeweisantrag) keine Anhaltspunkte vorgetragen, \nwarum von diesem Gutachten nicht hätte ausgegangen werden können, \ninsbesondere keine Umstände aufgezeigt, aus denen für den maßgebenden \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses Zweifel an der Erhaltungsfähigkeit der Bäume \nhätten abgeleitet werden können. \n\n41\n\nAbwägungsfehlerhaft ist ferner nicht, dass die Antragsgegnerin nicht die vom \nAntragsteller als sinngebend angesehenen, sich seiner Ansicht nach ebenfalls \nharmonisch in den vorhandenen Baumbestand einfügenden \nBebauungsmöglichkeiten auf seinem Grundstück zugelassen hat, sondern hinter \nseinen Wünschen zurückgeblieben ist. Allerdings muss ein Eingriff in nach früherem \nRecht entstandene Rechte in jedem Falle durch überwiegende Gründe des \nöffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Da sich der Entzug der baulichen \nNutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann, \nmüssen die dafür zur Begründung herangezogenen öffentlichen Interessen vorrangig \nsein gegenüber dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das \ndurch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird.\n\n42\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 \n- 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69; BVerwG, \nBeschluss vom 25. August 1997 - 4 BN 4.97 -, \nBRS 59 Nr. 7.\n\n43\n\nAuf der anderen Seite kann die Gemeinde bestehende Baumöglichkeiten unter \nBerücksichtigung des Gewichts des Interesses des Grundstückseigentümers an \nihrem Fortbestand selbstverständlich auch einschränken, wenn sie ein gegenüber \nder früheren städtebaulichen Konzeption geändertes, hinreichend gewichtiges \nstädtebauliches Anliegen verfolgen will. Das (geänderte) städtebauliche Konzept ist \nder Abwägung auch hinsichtlich der Frage zugrunde zu legen, ob die Interessen des \nEigentümers - sein Grundstück im bisher zulässigen Maß baulich nutzen zu können - \nso gewichtig sind, dass das Planergebnis deshalb fehlgewichtet ist. Für eine \ndahingehende Situation ergibt sich weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch \ndem Akteninhalt etwas Durchgreifendes.\n\n44\n\nOb sich eine dreigeschossige Bebauung in den Bebauungszusammenhang \nentlang der R. -H. -Straße \"harmonisch\" einfügen würde, ist nicht maßgebend. \nEs kam für die Antragsgegnerin nicht auf die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 \nBauGB hinsichtlich der Frage an, ob sich potentielle Vorhaben einfügen. Der \nBebauungsplan verfolgt vielmehr den Zweck, nach dem städtebaulichen Konzept \nnicht gewünschten, aber bereits teilweise eingetretenen Entwicklungen \nentgegenzuwirken. Die Antragsgegnerin will das Maß zulässiger Nutzung \nbeschränken. Sie hat deshalb entlang der R. -H. -Straße, aber auch auf den \nvom Antragsteller ferner in Bezug genommenen Grundstücken der G. straße für \nnicht unter Denkmalschutz stehende Gebäude eine ausschließlich zweigeschossige \nBebauung zugelassen. Sie hat für das mit einem dreigeschossigen Haus bebaute \nGrundstück R. -H. -Straße 2 ebenfalls nur zwei Vollgeschosse als zulässige \nHöchstzahl festgesetzt und damit das städtebauliche Anliegen verstärkt, auf lange \nSicht das Nutzungsmaß auf ein den Charakter des Wohngebiets betonendes Maß \nzurückzuführen. \n\n45\n\nDie Festsetzung von (nur) zwei zulässigen Vollgeschossen führt nicht deshalb zu \neiner gleichheitswidrigen Schlechterstellung des Antragstellers, weil der \nBebauungsplan für unter Denkmalschutz stehende, dreigeschossige Häuser entlang \nder R. -H. -Straße drei Vollgeschosse festschreibt. Der Bebauungsplan orientiert \nsich insoweit ausschließlich am Gebäudebestand und trägt dem Umstand Rechnung, \ndass auch auf lange Sicht insoweit keine Änderung durch Bebauungsplan erreicht \nwerden könnte. Entsprechend den sich aus dem Denkmalschutzgesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen ergebenden Anforderungen ist ein Denkmal grundsätzlich auf \nDauer zu erhalten (vgl § 8 Abs. 1 DSchG NRW). Dass der Erhaltungsverpflichtung \nnicht nachgekommen werden könnte, ist für den maßgebenden Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n46\n\nDen Interessen des Antragstellers tragen die Bebauungsplanfestsetzungen zur \nZahl zulässiger Vollgeschosse auf Grundlage des maßgebenden städtebaulichen \nAnliegens der Antragsgegnerin in erheblichem Umfang Rechnung. Sie ermöglichen \nihm eine wesentliche Erweiterung des vorhandenen Gebäudebestandes. Sein \nWohnhaus ist eingeschossig. Auf Grundlage des Bebauungsplans kann ein \nzweigeschossiges Gebäude errichtet und schon deshalb das Gebäudevolumen (in \netwa) verdoppelt werden. Der Einwand des Antragstellers, ihm sei entlang des \nmittleren Teils seines Wohngebäudes in nördlicher Richtung die Errichtung eines \nzweigeschossigen Gebäudes wegen der dort gegebenen Abstände zwischen \nBaugrenze und Nachbargrenze von 3 m nicht möglich, geht fehl. Die \nAbstandanforderungen richten sich nach der Höhe der zur Nachbargrenze \nausgerichteten Außenwand, nicht nach der Zahl der Vollgeschosse (vgl. § 6 BauO \nNRW). Auch gibt der Bebauungsplan weder die dortige Außenwandhöhe noch die \nDachform oder Dachrichtung vor. Er überlässt es dem Bauherrn, die die \nVollgeschosse begrenzenden Außenwände auszurichten. Es ist nicht zwingend, \ndass genau entlang der in nördlicher Richtung orientierten Baugrenze eine \nentsprechende Außenwand errichtet werden müsste, um eine zweigeschossige \nBebauung zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen zu Recht auf weitere \nMöglichkeiten einer entsprechenden Bauausführung hingewiesen. \n\n47\n\nNicht durchgreifend ist ferner der Vergleich des Antragstellers zwischen der \nGröße des auf seinem Grundstück durch den früheren Bebauungsplan Nr. 68409/03 \neröffneten Baufensters und dem nunmehr deutlich kleineren Baufenster. Das auf \ndem Grundstück des Antragstellers verbleibende Baufenster ist eines der absolut \ngrößten Baufenster, die der Bebauungsplan in den reinen Wohngebieten ausweist. \nZwar ist das relative Maß möglicher baulicher Nutzung wegen der Größe des \nGrundstücks des Antragstellers im Verhältnis zur überwiegenden Zahl anderer \nGrundstücke kleiner. Auf das relative Verhältnis musste die Antragsgegnerin jedoch \nnicht abstellen. Für das Plangebiet prägend sind nämlich auch die vorhandenen \nGrundstücksfreiflächen, die dem gehobenen Charakter des Wohngebietes \nentsprechen und deren Erhaltung die Antragsgegnerin beabsichtigt. Dies belegen \nauch die vom Antragsteller in Bezug genommenen, unter Denkmalschutz stehenden \nNachbargrundstücke G. straße 67 und Pferdmengesstraße 52. Das \nHausgrundstück P. straße 52 ist absolut und relativ wesentlich geringer baulich \ngenutzt als das Grundstück des Antragstellers. Dem dortigen Wohnhaus ist ebenso \nwie dem Wohnhaus G. straße 67 ein breiter Parkbereich zur L. straße \nvorgelagert. Das Wohngrundstück G. straße 67 mag, bezogen auf die \nüberbaubare Grundstücksfläche, bei relativer Betrachtung stärker ausgenutzt sein als \ndas Grundstück des Antragstellers. Es ist dies jedoch schon nicht hinsichtlich des \nmöglichen Bauvolumens, denn dort ist das vorhandene eingeschossige Gebäude in \nseinem Bestand ohne Erweiterungsmöglichkeit erfasst. Bei absoluter Betrachtung \ngeht das auf dem Grundstück des Antragstellers zulässige Gebäude über diesen \nBestand ebenfalls deutlich hinaus. \n\n48\n\nDie vom Antragsteller für sinngebend erachteten verschiedenen hypothetischen \nFluchtlinien, mit denen er den Bestand anderer zur L. straße stehender Gebäude \nbzw. die jeweilige Bautiefe aufgreift, entspricht nicht dem maßgebenden \nstädtebaulichen Anliegen der Antragsgegnerin. Zum Charakter des Baugebiets \ngehört - wie dargelegt - die vorhandene Bebauung auf den jeweiligen Grundstücken \nmit ihrer Bepflanzung, die nicht an schematischen Fluchtlinien ansetzt und auch nicht \nansetzen musste. Vielmehr ist Ausdruck der das Bebauungsplangebiet mit \nprägenden Villenstruktur auch, dass die Grundstücke des Antragstellers sowie die \nbeiden Grundstücke nördlich der L. straße westlich und östlich des Grundstücks \ndes Antragstellers so bebaut worden sind, dass sie über große nach Süden \nausgerichtete Gärten (bzw. Parks) verfügen. Auch dieser städtbauliche \nZusammenhang steht der Annahme des Antragstellers entgegen, es sei \nstädtebaulich unerheblich, auf welchem Grundstücksteil er ein Gebäude errichte; es \nmüsse seinem Belieben überlassen bleiben, wo er das - allerdings auch nach den \nfrüheren Bebauungsplanfestsetzungen hinsichtlich der zulässigen überbaubaren \nGrundfläche durch die Grundflächenzahl 0,2 absolut gleichermaßen beschränkte - \nMaß baulicher Nutzung auf seinem Grundstück ausschöpfe. \n\n49\n\nDie Rüge des Antragstellers, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, denn \ner setze zwar eine Grundflächenzahl von 0,2 fest, umsetzbar sei jedoch allenfalls \neine Grundflächenzahl von 0,17, geht fehl. Abgesehen davon, dass mit der \nfestgesetzten Grundflächenzahl lediglich eine Obergrenze festgesetzt wird, hat das \nmit 0,2 bestimmte Maß auch dann einen sich unmittelbar aus den \nBebauungsplanfestsetzungen ergebenden, die Festsetzung rechtfertigenden Sinn, \nwenn der im Baufenster mögliche Baukörper ein einer Grundflächenzahl von 0,17 \nentsprechendes Nutzungsmaß ergeben würde. Die Grundflächenzahl gibt an, wie \nviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des \n§ 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind (vgl. § 19 Abs. 1 BauNVO). Sie ist nicht unter \nBezug auf die Größe eines durch Baugrenzen festgelegten \"Baufensters\" definiert. \nDas \"Baufenster\" legt die überbaubare Grundstücksfläche nicht in dem Sinne absolut \nfest, dass nicht weitere Grundstücksflächen mit der Folge einer Erhöhung der \ntatsächlich in Anspruch genommenen Grundstücksfläche(nzahl) bebaut werden \nkönnten. Gebäudeteile dürfen nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 BauNVO vor die \nBaugrenze vortreten. Dessen ungeachtet kommt der Grundflächenzahl eine weiter \ngehende Bedeutung zu, die von der Größe des \"Baufen-sters\" nicht abhängt. Sie ist \ngemäß Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 68409/06 \nBezugspunkt für die Zulässigkeit solcher in § 19 Abs. 4 BauNVO bezeichneten \nAnlagen, die ohnehin auf den nicht überbaubaren Flächen zugelassen werden \nkönnen (vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO), jedoch bei der Berechnung der Grundfläche mit \nzu rechnen sind. \n\n50\n\nDie Festsetzungen zum auf dem Grundstück des Antragstellers möglichen Maß \nbaulicher Nutzung (durch Baugrenzen, Zahl zulässiger Vollgeschosse, \nGrundflächenzahl und Geschossflächenzahl) sind schließlich nicht deshalb \nabwägungsfehlerhaft, weil sie in ihrer Gesamtheit das bislang zulässige Maß \nbaulicher Nutzung in gleichheitswidriger oder unverhältnismäßiger Weise \nbeschränken würden. Zu Unrecht meint der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe \nihn diskriminiert, nämlich nicht beachtet, dass er anders als andere \nGrundstückseigentümer das bisher zulässige Maß baulicher Nutzung nicht \nausgeschöpft und dadurch sowie durch die von ihm angelegten Bepflanzungen \nmaßgeblich zum Gebietscharakter beigetragen habe. Das städtebauliche Konzept \nder Antragsgegnerin ist auf eine auf Dauer angelegte und nicht nur vorübergehende \nSicherung des Gebietscharakters gerichtet. Mit anderen Worten ist das auch vom \nAntragsteller dem Grunde nach akzeptierte Plankonzept nicht nur so lange sinnvoll, \nwie der Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet ihm zu folgen beabsichtigt. \nDavon, dass von diesem Ausgangspunkt aus der Antragsteller durch die Planung \ndiskriminiert würde, kann keine Rede sein. Ohnehin wird der Antragsteller anders als \nviele andere Grundstückseigentümer im Plangebiet in den baulichen \nNutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks nicht auf den vorhandenen \nGebäudebestand beschränkt, sondern ihm verbleiben ganz erhebliche \nErweiterungsmöglichkeiten. Die Antragsgegnerin hat auf die vom Antragsteller im \nBebauungsplanverfahren vorgebrachten Anregungen das zunächst verfolgte \nstädtebauliche Planungskonzept - das je ein kleineres Baufenster auf den beiden im \nEigentum des Antragstellers stehenden Parzellen vorsah - geändert und ein weitaus \ngrößeres, wenngleich nach Ansicht des Antragstellers weiterhin unzureichendes, \nBaufenster festgesetzt. Auf seinem Grundstück ist ein Baukörper zulässig, der bei \nabsoluter Betrachtung einer der größten in den reinen Wohngebieten wäre. Auch \nbleibt ihm - wie auf einen entsprechenden Einwand des Prozessbevollmächtigten \ndes Antragstellers in der mündlichen Verhandlung anzumerken ist - die Möglichkeit, \nauf seinen beiden Grundstücksparzellen ein Doppelhaus mit ungleich großen \nDoppelhaushälften zu errichten, wenn er denn überhaupt ein (von ihm im \nBebauungsplanverfahren allerdings nicht bekundetes) Interesse an der Aufteilung \ndes als wirtschaftliche Einheit genutzten Grundstücks haben sollte.\n\n51\n\nDurch die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche wird der Antragsteller \nnicht dahingehend gebunden, dass er den Baukörper auf den Baugrenzen errichten \nmüsste. Es steht ihm frei, ob er das höchstzulässige Nutzungsmaß ausschöpfen will \noder nicht. Die Baugrenzen sind auch nicht etwa willkürlich gelegt, sondern \norientieren sich am vorhandenen Gebäudebestand.\n\n52\n\nDer Einwand des Antragstellers, eine dreigeschossige Bebauung würde nicht \nhöher sein als die vorhandene zweigeschossige Bebauung, verkennt das \nPlankonzept. Gemäß Ziffer 6 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ist \nauch die Höhe baulicher Anlagen beschränkt. Infolge dieser Festsetzungen wird sich \ndas Gebiet langfristig entsprechend entwickeln. Ein Eingriff in den vorhandenen \nBaubestand ist aus Gleichheitsgründen nicht erforderlich. Sachlich gerechtfertigt ist \nes, denkmalgeschützte Gebäude in ihrem Bestand festzuschreiben. Eine Änderung \nder dort vorhandenen baulichen Strukturen ist nicht zu erwarten. Sie tragen im \nÜbrigen zum besonderen Charakter des Gebiets bei. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n54\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n56\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n57\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n58\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n59\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n60\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können \nsich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder \ndes jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied \nangehören, vertreten lassen.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-11/7a-d-129-00-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299772","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299772","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-11/7a-d-129-00-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299772","retrieved":"2026-07-09 03:24:14.024506+00:00"}}