{"status":"available","doknr":"OLD299771","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0111.2A4401.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-11","aktenzeichen":"2 A 4401/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu jeweils \neinem Drittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene \nBerufungsverfahren auf 12.271,- Euro (= 24.000 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten - über die der Senat gemäß § 130 a VwGO nach \nAnhörung der Beteiligten einstimmig durch Beschluss entscheidet - ist begründet. Die \nKläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide.\n\n3\n\nAls Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung von Aufnahmebescheiden kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des \nGesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertrie-benengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. \nJuni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, \nBGBl. I S. 2256, in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues \nRecht maßgebend. Denn die Kläger leben heute noch in der Russischen \nFöderation.\n\n4\n\nEs entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \nAnsprüche auf Erteilung von Aufnahmebescheiden unabhängig vom Zeitpunkt der \nAntragstellung auf der Grundlage der jeweils aktuell geltenden Fassung des \nBundesvertriebenengesetzes rechtlich zu beurteilen, soweit nicht eine \nÜberleitungsvorschrift ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Eine derartige \nÜberleitungsvorschrift - § 100 a BVFG, auf den die Kläger hingewiesen haben, betrifft \nnur die Erteilung von Bescheinigungen nach § 15 BVFG, nicht aber die Erteilung von \nAufnahmebescheiden nach §§ 26 , 27 BVFG und findet deshalb im vorliegenden \nVerfahren ohnehin keine Anwendung - enthält das Spätaussiedlerstatusgesetz nicht. \nDarin liegt schon mangels eines Vertrauenstatbestandes keine verfassungsrechtlich \nunzulässige Rückwirkung.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urt. vom 29. August 1995 \n- 9 C 391/94 -, BVerwGE 99, 133; und Urt. vom \n29. März 2001 - 5 C 24.00 -, Buchholz 412.3 § 5 \nBVFG Nr. 5.\n\n6\n\nDer Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung \neines Aufnahmebescheides, da er nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem \nVerlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht \nerfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, \nist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem \ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich \nbis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen \nNationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung \naufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n7\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz \n1 BVFG. Die Frage, ob er aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der \nEintragung der Nationalität in seinem Inlandspass in \"Deutscher\" nach dem Recht \nseines Herkunftsstaates nunmehr der deutschen Nationalität zugerechnet wird, kann \nhier offen bleiben. Denn allein aufgrund der Änderung seines Inlandspasses erfüllt \nder Kläger zu 1) nicht die Voraussetzungen der Zuordnung zur deutschen \nNationalität im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Diese Regelung bezieht sich \nnämlich nur auf Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun, z.B. allein aufgrund der \nAbstammung, nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität \nzugerechnet wird. Ist hingegen nach dem Recht des Herkunftsstaates für die \nZurechnung zu einem bestimmten Volkstum eine Erklärung des Betroffenen für die \nEintragung einer bestimmten Nationalität in den Inlandspass maßgebend, ist diese \nRegelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht einschlägig.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, zur insoweit gleich \nlautenden Bestimmung der dritten Alternative des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum \n6. September 2001 geltenden Fassung.\n\n9\n\nGrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers zu 1) bei \nVollendung des 16. Lebensjahres im Jahre 1975 war die Verordnung über das \nPasswesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974. Nach den \nVorschriften dieser Passverordnung war in den Pässen auch die Nationalität zu \nvermerken, wobei Kindern mit Eltern unterschiedlicher Nationalität ein Wahlrecht \nbezüglich der Nationalität zustand. Bei der Beantragung des Inlandspasses war ein \nFormular (sog. Forma Nr. 1) auszufüllen und vom Antragsteller zu unterschreiben, in \ndas unter anderem auch die Nationalität einzutragen war. \n\n10\n\nHiervon ausgehend und unter Berücksichtigung seines Vorbringens hat der \nKläger zu 1. im Zusammenhang mit der Eintragung der russischen Nationalität in \nseinen ersten sowjetischen Inlandspass ein die deutsche Volkszugehörigkeit \nausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum, nämlich zum \nrussischen Volkstum, abgegeben. Denn dem Kläger zu 1. hat mit Rücksicht auf die \nunterschiedlichen Nationalitäten seines Adoptivvaters und seiner Mutter jedenfalls \ntatsächlich ein Wahlrecht hinsichtlich der Nationalität zugestanden und er hat sich \nnach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in \nAusübung dieses Wahlrechts bewusst für die russische Nationalität entschieden und \ndiese Eintragung beantragt, weil er sich davon bessere Ausbildungsmöglichkeiten \nversprach. Dass dem Nationalitäteneintrag ein Gegenbekenntnis des Klägers zu 1. \nzugrundelag, ist von Seiten der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht weiter in \nAbrede gestellt worden.\n\n11\n\nDas Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) hat seine rechtliche Ausschlusswirkung \nauch nicht nachträglich dadurch verloren, dass er sich durch die mit dem Antrag auf \nÄnderung der Nationalität in seinem Inlandspass abgegebene Erklärung zum \ndeutschen Volkstum bekannt hat, da § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nunmehr ausschließt, \nvon einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen \nNationalität bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch Hinwendung zum \ndeutschen Volkstum und Revidierung des Gegenbekenntnisses abzurücken, wie dies \ndas Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil - ausgehend von der früheren \nRechtslage - noch angenommen hat. Denn die Einfügung des Wortes \"nur\" in den \nGesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen dient gerade dem Zweck, die \nnach der vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nzu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden \nFassung bestehende Möglichkeit der so genannten \"Revidierung des \nGegenbekenntnisses\" bei einem Nachweis der besonderen Ernsthaftigkeit des \nrevidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen Lippenbekenntnis zukünftig \nauszuschließen.\n\n12\n\nVgl. die Begründung des Entwurfes zu Art. 1 Nr. \n2 des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 19. Juni \n2001 - BT-Drucksache 14/6310, S. 6 -.\n\n13\n\nDa der Kläger zu 1. keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, \nbesteht weder ein Anspruch der Klägerin zu 2., die russische Volkszugehörige ist, auf \nEinbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, noch ein Anspruch der Klägerin zu \n3. auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, weil sie schon nicht von einem \ndeutschen Volkszugehörigen abstammt.\nEin Anspruch der Klägers zu 1. und 3. auf Einbeziehung in den der Mutter des \nKlägers zu 1. unter dem 30. Juli 1993 erteilten Aufnahmebescheides besteht nicht, \nweil die Aufnahmeanträge der Kläger erst nach Übersiedlung der Mutter in die \nBundesrepublik Deutschland im Dezember 1993 gestellt worden sind, nämlich im Mai \n1994, und nicht ersichtlich ist, dass die Aufnahmeanträge der Kläger nicht frühzeitig \nvor der Ausreise der Mutter hätten gestellt werden können.\n\n14\n\nVgl. Urt. des Senats vom 8. Dezember 1999 \n- 2 A 5680/98 -; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai \n2000 - 5 B 26.00 -.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO. \n\n16\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n17\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n18\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 73 \nGKG.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299771","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-11/2-a-4401-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299771","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299771","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-11/2-a-4401-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299771","retrieved":"2026-07-09 03:24:13.936967+00:00"}}