{"status":"available","doknr":"OLD299773","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0111.19B1507.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-11","aktenzeichen":"19 B 1507/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf (4.000,- DM : 1,95583 =) 2045,1675 \nEuro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO \ndargelegt sind.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \niVm § 146 Abs. 4 VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er habe \ndas angeordnete fachärztliche Gutachten über eine Blut- und Urinuntersuchung nicht \ninnerhalb der vom Antragsgegner gesetzten Frist, die - unstreitig - am 13. September 2000 \nabgelaufenen ist, beibringen können, weil ihm die Außenstelle des Kreisgesundheitsamtes in \nL keinen früheren Termin mitgeteilt habe. Bei der \"Nachsuche\" um einen \nUntersuchungstermin sei ihm von der Außenstelle des Kreisgesundheitsamtes mitgeteilt \nworden, dass er erst in der darauf folgenden Woche, also \"knapp\" sieben Tage später \nerscheinen könne. \n\n4\n\nDer Vortrag ist bereits unglaubhaft, weil er im Widerspruch zu dem erstinstanzlichen \nVortrag des Antragstellers steht. Danach lag zwischen der Nachfrage des Antragstellers bei \nder Außenstelle des Kreisgesundheitsamtes und dem Untersuchungstag am 25. September \nnicht, wie der Antragsteller im Zulassungsverfahren behauptet, ein Zeitraum von \"knapp\" \nsieben Tagen, sondern ein wesentlich längerer Zeitraum. Mit Schriftsatz seiner \nProzessbevollmächtigten vom 11. Oktober 2001 hat der Antragsteller nämlich im \nerstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, er habe sich \"unmittelbar\" nach dem Zugang der \nAnordnung des Antragsgegners vom 3. September 2001 - die Anordnung ist dem \nAntragsteller durch Niederlegung am 5. September 2001 zugestellt worden - um einen \nTermin beim Kreisgesundheitsamt bemüht. Selbst wenn der Antragsteller die am 5. \nSeptember 2001 zugestellte Anordnung nicht an diesem Tag, sondern an einem der darauf \nfolgenden Tage bei der Post abgeholt haben sollte - dies ist spätestens am 10. September \n2001 erfolgt, weil der Antragsteller an diesem Tag seinen Prozessbevollmächtigten \nVollmacht für den \"Widerspruch gegen Bescheid vom 03. 09. 01, Az.: 363601 Ga\" erteilte -, \nläge damit auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens zwischen der \nTerminsnachfrage bei der Außenstelle des Gesundheitsamtes und dem Untersuchungstag \nam 25. September 2001 ein Zeitraum von weit mehr als \"knapp\" sieben Tagen. \n\n5\n\nDer Vortrag des Antragstellers im Zulassungsverfahren begründet aber auch deshalb \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, weil er sich auf \nder Grundlage dieses Vortrags schuldhaft nicht rechtzeitig um einen Untersuchungstermin \nbemüht hat. Wenn die Terminsnachfrage bei der Außenstelle des Kreisgesundheitsamtes \n\"knapp\" sieben Tage vor dem Untersuchungstag am 25. September 2001 erfolgte, so hat der \nAntragsteller sich nach seinem eigenen Vortrag erst nach der vom Antragsteller gesetzten \nFrist für die Untersuchung um einen Untersuchungstermin bemüht. Die Frist lief nämlich, wie \nausgeführt, bereits am 13. September 2001 ab.\n\n6\n\nDen Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt nicht der Vortrag \ndes Antragstellers, mit der vom Antragsgegner angeordneten Untersuchung könnten keine \nauf Drogenkonsum im Februar 2001 zurückzuführende Spuren von Rauschmittel festgestellt \nwerden. Der Antragsteller verkennt mit diesem Vortrag, dass die angeordnete Untersuchung \nder Feststellung aktuellen (regelmäßigen) Cannabiskonsums, nicht aber der Feststellung \nfrüheren Drogenkonsums dient.\n\n7\n\nDer Antragsteller beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass ihm seine Angaben bei der \nmedizinisch-psychologischen Untersuchung am 3. September 1999, er habe eine Zeit lang \ntäglich Haschisch genommen und den letzten Joint vor über 1 ½ Jahren geraucht (S. 6 und 7 \ndes medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 15. September 1999), nicht \nentgegengehalten werden könnten. Das medizinisch-psychologische Gutachten vom 15. \nSeptember 1999 und die darin enthaltenen Angaben des Antragstellers sind im vorliegenden \nVerfahren uneingeschränkt verwertbar, weil die Frist von 10 Jahren, nach der das Gutachten \nzu vernichten ist (§ 2 Abs. 9 Satz 2 StVG), erst mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am \n1. Oktober 1999 zu laufen begann (§ 2 Abs. 9 Satz 4 StVG) und noch nicht abgelaufen ist. \n\n8\n\nDer Verwertbarkeit des Gutachtens steht auch nicht entgegen, dass es nicht im \nZusammenhang mit Drogenkonsum des Antragstellers, sondern anlässlich einer \nTrunkenheitsfahrt (1, 70 Promille) eingeholt worden ist. Die Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der \nGesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers. Dabei sind sämtliche im Einzelfall \nbedeutsamen Umstände heranzuziehen, die Aufschluss über seine Eignung geben.\n\n9\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C \n87.84 -, BVerwGE 77, 40 (42).\n\n10\n\nDementsprechend sind bei der Entscheidung, ob klärungsbedürftige Zweifel an der \nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und deshalb Anordnungen etwa gemäß \n§ 14 Abs. 1 FeV zu treffen sind, sämtliche Umstände heranzuziehen, die auch bei der \nabschließenden Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu \nberücksichtigen wären und denen - wie hier - kein gesetzliches Verwertungsverbot \nentgegensteht. \n\n11\n\nVor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu \nRecht (auch) darauf abgestellt, dass der Antragsteller entsprechend seinen Angaben bei der \nmedizinisch-psychologischen Untersuchung am 3. September 1999 bereits früher Haschisch \nkonsumiert hatte und mit Urteil des Amtsgerichts R...... vom 10. Februar 1998 wegen \nunerlaubten Erwerbs und unerlaubter Einführung von Betäubungsmitteln zur Erbringung von \nArbeitsleistungen verurteilt worden ist. Diese Umstände sprechen nämlich ebenso wie die \nbeim Antragsteller anlässlich des Vorfalls im Februar 2001 vorgefundene Feinwaage dafür, \ndass er die bei ihm im Februar 2001 sichergestellte Marihuanablüte (0,1 g) nicht lediglich \nzum Zwecke des experimentellen Cannabiskonsum mit sich führte. Hätte er sie \nnachgewiesenermaßen lediglich zu diesem Zweck erworben, käme eine Anordnung gemäß § \n14 Abs. 1 FeV nicht in Betracht.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2001 - \n19 B 814/01 und 927/01 -, m. w. N.\n\n13\n\nUnglaubhaft ist der Vortrag des Antragstellers, die bei ihm im Februar 2000 \nsichergestellte Marihuanablüte habe ihm nicht gehört. Er habe im Anschluss an den \nVerkehrsunfall am 1. Februar 2000 aus Sorge um den von ihm nicht verursachten und nicht \nverschuldeten Verkehrsunfall \"nahezu kopflos\" sein \"frisch\" gekauftes Kraftfahrzeug \nuntersucht und alles, was im Kraftfahrzeug herumgelegen habe, eingesteckt. Der \nAntragsteller wiederholt insoweit seinen Vortrag erster Instanz, ohne neue Aspekte \naufzuzeigen. Sein Vorbringen erster Instanz hat das Verwaltungsgericht, dem der Senat \nfolgt, jedoch zutreffend als unglaubhaft gewertet, weil der Antragsteller dem Polizeibeamten \nauf die Frage nach seinem aktuellen Drogenkonsum \"kommentarlos\" die aus seiner Jacke \nentnommene Marihuanablüte übergeben und eigenen Drogenkonsum nicht abgestritten hat. \nSoweit der Antragsteller hiergegen geltend macht, wenn er etwas kommentarlos getan habe, \nspreche Schweigen nicht gegen ihn, denn wer auf Fragen nicht antworte, dem könne nicht \nunterstellt werden, dass dies ein Ja darstellen solle, verkennt er, dass es hier nicht um ein \nbloßes Schweigen auf die Frage des Polizeibeamten, sondern um die - zu bejahende - Frage \ngeht, ob er durch sein Verhalten die ihm gestellte Frage schlüssig beantwortet hat.\n\n14\n\nFür die Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers und die Glaubwürdigkeit seiner \nPerson spricht auch nicht, dass in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren die Einnahme \nvon Betäubungsmitteln nicht festgestellt worden ist. Dieser Gesichtspunkt ist schon deshalb \nunergiebig, weil im Strafverfahren das Ergebnis der Untersuchung der beim Antragsteller zur \nFeststellung einer Betäubungsmittelbeeinflussung entnommenen Blutprobe nicht abgewartet \nworden ist. Das Strafverfahren ist bereits mit Verfügung vom 10. Juli 2001 eingestellt worden. \nZu diesem Zeitpunkt lag das Ergebnis der Blutuntersuchung nicht vor. Es ist auch nach \nEinstellung des Strafverfahrens nicht zu den Akten gelangt.\n\n15\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ergeben sich auch \nnicht aus dem Vortrag, die Anordnung vom 3. September 2001 sei rechtswidrig, weil sie auf \nder Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV erlassen worden sei. Diese Vorschrift sei \nverfassungswidrig.\n\n16\n\nDie Anordnung des Antragsgegners, ein fachärztliches Gutachten in Form einer Blut- und \nUrinuntersuchung beizubringen, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers und des \nVerwaltungsgerichts nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, sondern nach § 14 Abs. 1 Satz \n2 FeV ergangen. \n\n17\n\nNach der letztgenannten Vorschrift \"kann\" die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens \nangeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des \nBetäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 2 FeV ordnet demgegenüber die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines \närztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von \nBetäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Voraussetzung für die \nAnwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV sind tatsächlich begründete \nBeweisanzeichen dafür, dass \"Einnahme\" von Betäubungsmitteln \"vorliegt\", mithin, wie sich \naus der Formulierung \"vorliegt\" ergibt, Anzeichen unmittelbar dafür, dass aktueller Konsum \nvon Betäubungsmitteln stattgefunden hat. Dagegen lässt § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV dafür, dass \ndie Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen \"kann\", den \n- allerdings festgestellten - (widerrechtlichen) Besitz von Betäubungsmitteln genügen, ohne \ndarüber hinausgehende Anhaltspunkte für eine Einnahme zu fordern. § 14 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 FeV und § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV erfassen demnach unterschiedliche \nLebenssachverhalte und treffen dafür selbstständige Regelungen. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV \nzeigt, dass der bloße Besitz von Betäubungsmitteln, ohne dass weitere, für aktuellen \nKonsum sprechende Anhaltspunkte gegeben sind, nicht schon ausreicht, um die \nAnwendbarkeit von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zu eröffnen; anderenfalls wäre § 14 Abs. 1 \nSatz 2 FeV überflüssig und zudem der Unterschied in den Rechtsfolgen - \"ordnet an\" bzw. \n\"kann anordnen\" - missachtet.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2001 - \n19 B 814/01 und 927/01 -.\n\n19\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze liegen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte für die \nAnwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vor. Die vom Antragsgegner in der \nAnordnung vom 3. September 2001 zu Grunde gelegte Tatsache, dass der Antragsteller im \nFebruar 2001 im Besitz einer Marihuanablüte war, ist keine Tatsache, die für sich allein \nschon die Annahme begründet, dass beim Antragsteller eine Einnahme von Marihuana \nvorgelegen, also aktueller Konsum stattgefunden hat. Der Besitz der Marihuanablüte als \nsolcher deutet lediglich darauf hin, dass sie zum Eigenkonsum bestimmt und dieser \nbeabsichtigt war. Dies reicht aber für die, wie § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV verlangt, \ntatsächlich begründete Annahme, dass Einnahme von Betäubungsmitteln \"vorliegt\", nicht \naus. Dementsprechend hat auch der Antragsgegner, der in seiner Anordnung vom 3. \nSeptember 2001 als Rechtsgrundlage der Anordnung § 14 Abs. 1 FeV ohne nähere \nSpezifizierung angeführt und in seinem Schreiben vom 12. September 2001 ausgeführt hat, \ndass jedenfalls unzweifelhaft Besitz von Betäubungsmitteln vorliege, im erstinstanzlichen \nVerfahren klargestellt, dass Rechtsgrundlage der Anordnung (allein) § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV \nist. \n\n20\n\n§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die bereits \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nFahrerlaubnisentziehung begründen, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung deswegen zu Gunsten des Antragstellers ausfiele. \n\n21\n\nVgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom \n22. November 2001 - 19 B 814/01 und 927/01 -.\n\n22\n\nIm Hinblick darauf, dass die Teilnahme von unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln \nstehenden Kraftfahrern am öffentlichen Straßenverkehr Gefahren für hochwertige \nRechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer in sich birgt, ist die präventive Kontrolle solcher \nKraftfahrer, die im Besitz von Rauschmitteln angetroffen werden, auf ihre Eignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen unter dem Aspekt des Drogenkonsums grundsätzlich \nverfassungsrechtlich unbedenklich. Anhaltspunkte dafür, dass der - auch nur einmalige - \nwiderrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln bei generalisierender und typisierender \nBetrachtung von vornherein nicht als tauglicher Anhaltspunkt für Bedenken gegen die \nKraftfahreignung, die im Rahmen der präventiven Kontrolle durch Beibringung eines \närztlichen Gutachtens (Drogenscreening) aufzuklären sein können, in Betracht gezogen \nwerden dürfte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für den Besitz von \nCannabisprodukten in geringer Menge. Es war daher nicht aus Gründen der \nVerhältnismäßigkeit geboten, den Besitz von Cannabisprodukten schon auf der \nTatbestandsseite der Norm als Anknüpfungstatsache für eignungsrelevante \naufklärungsbedürftige Mängel auszunehmen, um in entsprechenden Fällen die Möglichkeit \nder Anordnung eines Drogenscreenings und der damit verbundenen Rechtsbeeinträchtigung \nvon vornherein auszuschließen. Insofern schreibt § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Rechtslage fort, \nwie sie sich nach Auslegung des § 15 b Abs. 2 StVZO a. F. in der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung herausgebildet hatte. Danach konnte bei einem Fahrerlaubnisinhaber \nfestgestellter unerlaubter Drogenbesitz je nach den Umständen berechtigte Zweifel an der \nKraftfahreignung auslösen und die Anordnung eines Drogenscreenings rechtfertigen. In \nBezug auf Cannabisprodukte waren bei regel- oder gewohnheitsmäßigem Konsum \nzumindest berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung begründet (nunmehr ist gemäß § 46 \nAbs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bei \nregelmäßiger Einnahme von Cannabis in der Regel von fehlender Kraftfahreignung \nauszugehen). Als hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für regelmäßigen \nCannabiskonsum konnte, gestützt auf die sachverständig vermittelte Erfahrung, dass der \nErwerb oder Besitz geringerer Mengen Cannabis (in der Regel) ein starkes Indiz für \nEigenkonsum ist, auch schon der Besitz bzw. das erstmalige Betroffenwerden im Besitz einer \ngeringen Menge eines Cannabisprodukts den Verdacht auf Eigenkonsum rechtfertigen. \nWenn nach den Umständen des konkreten Falles nicht eindeutig nur einmaliger \nCannabiskonsum anzunehmen war, berechtigte er die Fahrerlaubnisbehörde, zunächst die \nFrage, ob regelmäßiger Cannabiskonsum vorliege, durch ein geeignetes und \nverhältnismäßiges Mittel wie ein Drogenscreening klären zu lassen, um anschließend \nerforderlichenfalls der weiteren Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen Drogenkonsum \nvom Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr ausreichend zu trennen vermag, durch \nAnordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens \nnachzugehen.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 1999 - 3 B \n150.99 -, NZV 2000, 345 f., vom 12. Januar 1999 - 3 B \n145.98 - und vom 23. August 1996, a.a.O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 21. Juli 1998 - 19 A 3204/98 -, NJW 1999, \n161 f.; ferner - unter eingehender Auswertung \nsachverständiger Aussagen - BayVGH, Urteil vom 29. Juni \n1999 - 11 B 98.1093 -, NJW 2000, 304 (307).\n\n24\n\nDass die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden allgemeinen Annahmen nicht \nmehr zuträfen bzw. sich die Aussagekraft des festgestellten Besitzes einer geringen Menge \neines Cannabisprodukts als Indiz für Eigenkonsum geändert hätte, hat der Antragsteller nicht \naufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Es ist auch nicht unangemessen, den Besitz einer \ngeringen Menge eines Cannabisprodukts generell-abstrakt als aussagekräftiges Anzeichen \nfür aufzuklärende Eignungsbedenken genügen zu lassen. Zwar kann allein vom Besitz einer \ngeringen Menge eines Cannabisprodukts noch nicht darauf geschlossen werden, dass \nregelmäßiger Konsum vorliegt,\n\n25\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993, a.a.O., \nBVerfGE 89, 69 (87) = DVBl 1993, 995 (997); BayVGH, Urteil \nvom 29. Juni 1999, a.a.O., unter Wiedergabe der Aussage \ndes zugezogenen Sachverständigen, \n\n26\n\nund gegebenenfalls die Bereitschaft oder Fähigkeit zur Trennung von Cannabiskonsum \nund Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-\nVerordnung). Deswegen können aber nicht etwa verfassungsrechtliche Bedenken gegen \n§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV - auch nicht unter Berufung auf die verfassungsgerichtliche \nRechtsprechung,\n\n27\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993, a.a.O., \nBVerfGE 89, 69 (85 f.) = DVBl. 1993, 995 (996 f.) -\n\n28\n\ndaraus hergeleitet werden, dass die Vorschrift die Möglichkeit eröffnet, die Beibringung \neines ärztlichen Gutachtens schon dann anzuordnen, wenn die tatsächlichen Umstände \neinen Eignungsmangel noch nicht ohne Weiteres als nahe liegend erscheinen lassen. Soweit \nnämlich das Bundesverfassungsgericht tatsächliche Feststellungen verlangt, die einen \nEignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen, und nicht bereits jeden Umstand, der \nauf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, ausreichen lässt, ist \ndiese Voraussetzung auf die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens \nbezogen; diese Untersuchung ist mit einem tief greifenden Eingriff in das allgemeine \nPersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verbunden, der nur bei \nentsprechend gewichtigen, hinreichend aussagekräftigen Anzeichen für einen \nEignungsmangel verhältnismäßig ist. Die genannte Voraussetzung ist aber nicht auf die \nAnforderung eines ärztlichen Gutachtens in Form eines Drogenscreenings zu übertragen, \nweil eine solche Untersuchung \"wesentlich schonender\" in das allgemeine \nPersönlichkeitsrecht eingreift.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993, a.a.O., \nBVerfGE 89, 69 (88) = DVBl. 1993, 995 (997).\n\n30\n\nWelches Gewicht der einmalige Besitz einer geringen Menge von Betäubungsmitteln, \nhier eines Cannabisprodukts, für den Verdacht regelmäßigen Konsums hat, ist nur nach den \nkonkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Dem trägt § 14 Abs. 1 Satz 2 \nFeV unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung, dass die \nVorschrift es in das im konkreten Fall pflichtgemäß, d. h. unter Berücksichtigung der jeweils \ngegebenen besonderen Umstände auszuübende Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellt, \nob diese den Besitz von Betäubungsmitteln zum Anlass nimmt, ein Drogenscreening \nanzuordnen. Bei § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV handelt es sich nämlich nach dem klaren Wortlaut \n(Kann-Bestimmung) und der darin zum Ausdruck kommenden Regelungsabsicht um eine \nErmessensvorschrift.\n\n31\n\nVgl. Amtliche Begründung zur Fahrerlaubnis-\nVerordnung, Verkehrsblatt 1998, 1049 (1071).\n\n32\n\nDer Antragsteller beruft sich auch ohne Erfolg auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2001 - 3 C 13/01 -. Die Entscheidung betrifft eine auf \nder Grundlage des § 15 b Abs. 2 StVZO a. F. ergangene Anordnung, sich einer \nfachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und enthält keine Aussagen, die die \nVerfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV in Frage stellen. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass in \ndem entschiedenen Fall nicht zu klären sei, welche rechtlichen Maßstäbe für die Anwendung \nder Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung zu beachten seien.\n\n33\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses hat der \nAntragsteller auch nicht mit seinem Vortrag dargelegt, die vom Antragsgegner gesetzte Frist \nzur Abgabe der Urin- und Blutprobe sei zu kurz bemessen gewesen, weil eine Untersuchung \nvor dem 25. September 2001 nicht möglich gewesen sei. Diese Behauptung ist, wie \nausgeführt, unglaubhaft.\n\n34\n\nDie Anordnung vom 13. September 2001 und die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nder Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Oktober 2001 sind entgegen der \nAuffassung des Antragstellers nicht mit Blick auf das von ihm vorgelegte Gutachten von Prof. \nDr. B........ vom 5. Oktober 2001 aufzuheben. In dem Gutachten heißt es zwar, dass nach \nder beim Antragsteller am 25. September 2001 entnommenen Blutprobe derzeit kein \nAnhaltspunkt dafür bestehe, dass der Antragsteller aktuell Cannabisprodukte konsumiere. \nProf. Dr. B........ weist jedoch in seinem Gutachten ausdrücklich darauf hin, dass diese \nBeurteilung nur eingeschränkte Gültigkeit habe, weil der Antragsteller nicht innerhalb der - \nvom Antragsgegner gesetzten - Frist von 8 Tagen, sondern erst nach 22 Tagen zur \nBlutentnahme erschienen sei.\n\n35\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 146 Abs. 4 VwGO) auf. Entgegen der Auffassung des \nAntragstellers ist der Sachverhalt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, \nhinreichend geklärt, um das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren entscheiden zu \nkönnen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 \nGKG a. F. und ergeht unter Berücksichtigung des Art. 3 Ziff. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur \nReform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung \n(EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im \nZusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1 sowie Art. 14 der \nVerordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. \nEG Nr. L 139 S. 1.\n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299773","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-11/19-b-1507-01","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":23},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299773","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299773","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-11/19-b-1507-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299773","retrieved":"2026-07-09 03:24:14.118884+00:00"}}