{"status":"available","doknr":"OLD299775","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0111.16B18.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-11","aktenzeichen":"16 B 18/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtkos-tenfreien Rechtsmittelverfahrens je zur \nHälfte.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nObwohl zwischenzeitlich das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess - RmBereinVpG - vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) in \nKraft getreten ist, richtet sich der vorliegende Antrag auf Zulassung der Beschwerde \nnoch nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, weil der angefochtene \nBeschluss den Beteiligten noch vor dem 1. Januar 2002 bekannt gegeben worden \nist, vgl. § 194 Abs. 2 VwGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 28 RmBereinVpG. \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n4\n\nEs fehlt bereits daran, dass ein Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 \ni.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO a.F. in einer § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO a.F. genügenden \nWeise dargelegt worden ist; denn die Antragsteller haben in der Antragsschrift weder \neinen Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO a.F. normativ \nbenannt noch sich der im Gesetz verwandten Begriffe bedient oder in anderer Weise \nhinreichend konkretisiert, auf welchen Zulassungsgrund sie sich stützen.\n\n5\n\nSelbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Zulassungsgrund gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses) geltend gemacht werden soll, so liegt dieser Zulassungsgrund nicht vor \nbzw. ist nicht hinreichend dargetan. Das Zulassungsvorbringen weckt keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das \nVerwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, die Antragstellerin zu 1. erziele aus \nDarbietungen im Internet Einnahmen in nicht geklärter Höhe. In der \nRechtsmittelschrift vom 21. Dezember 2001 wird demgegenüber bestritten, \"dass \nüberhaupt Fotos im Internet von der Antragstellerin existieren\" und \"dass außer dem \nAntragsgegner jemand der angeblichen Fotos im Internet habhaft werden konnte.\" \nAngesichts des Umstandes, dass der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom \n22. November 2001 vorgetragen hatte, dass er über eine Diskette mit über 60 \nAbbildungen der Antragstellerin aus dem Internet verfüge, die teilweise ausgedruckt \nauch zu den Verwaltungsvorgängen genommen worden sind, ist dieser Vortrag der \nAntragstellerin nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung zu wecken. Ausweislich eines Vermerks bei den \nVerwaltungsvorgängen haben Mitarbeiter des Antragsgegners, die die Antragstellerin \npersönlich kennen, diese auf den Fotos identifiziert. Die Abbildungen weisen \nhinsichtlich der Gesichtszüge zudem auch erkennbare Ähnlichkeiten zu den Fotos \nder Antragstellerin in den in Kopie bei den Akten befindlichen Ausweispapieren auf. \nAngesichts dieses Sachstands kann sich die Antragstellerin zur Weckung ernstlicher \nZweifel nicht unter Verzicht auf jegliche Akteneinsicht auf das pauschale Bestreiten \nbeschränken, dass überhaupt Fotos von ihr im Internet existieren. \n\n6\n\nWenn, wie die Ausdrucke der entsprechenden Internetseiten in den \nVerwaltungsvorgängen des Antragsgegners belegen, beispielsweise am 13. \nNovember 2001 um 10.30 Uhr auf der homepage \"v. -X\" unter \"opSchwestern\" ein \nFoto der Antragstellerin und einer weiteren Frau in nicht oder kaum bekleidetem \nZustand erschienen ist, mit dem zum entgeltlichen Videochat mit dem Sender \n\"opSchwestern\" aufgefordert worden ist, so spricht dass darüber hinaus dafür, dass \ndie Antragstellerin jedenfalls seinerzeit grundsätzlich gegen Entgelt für \nentsprechende Dienstleistungen zur Verfügung gestanden hat und es nicht lediglich \ndarum geht, dass Bilder aus früheren Zeiten ohne ihr Wissen vermarktet worden \nsind. Zur Weckung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung reicht es nicht aus, wenn nunmehr ein Schreiben der Firma c. AG \naus W. vom 20. Dezember 2001 vorgelegt wird, in dem bestätigt wird, dass \n\"Frau A. B. (geb. 15.07.1980) nicht als Anbieterin gleich welcher Art und \nWeise auf v. -x.com vertreten ist\" und \"dass weder in der Vergangenheit noch \ngegenwärtig geschäftliche Beziehungen zwischen der Fa. c. AG und Frau A. \nB. \" bestanden haben bzw. bestehen; denn es kommt auch eine unselbständige \nMitwirkung der Antragstellerin an der Internetveranstaltung \"opSchwestern\" in \nBetracht. \n\n7\n\nSchließlich bleiben auch hinsichtlich der Höhe der Telefonkosten selbst unter \nBerücksichtigung der beigebrachten Erklärung des Herrn A. H. manche \nFragen offen. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 188 Satz 2 \nVwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-11/16-b-18-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-11/16-b-18-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299775","retrieved":"2026-07-09 03:24:14.309364+00:00"}}