{"status":"available","doknr":"OLD299796","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0110.2A2880.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-10","aktenzeichen":"2 A 2880/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Mai 1999 ist wirkungslos.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht \nerstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängige \nBerufungsverfahren auf 20.451,67 Euro (= 40.000,-- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem Kläger und Beklagte das Verfahren übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem \nErmessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dem entspricht es, die \nKosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Beklagten aufzuerlegen, weil sie \nden angefochtenen Bescheid in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \naufgehoben, damit dem Klagebegehren entsprochen hat und zudem voraussichtlich \nunterlegen gewesen wäre, weil der angefochtene Bescheid sich als rechtswidrig \nerwiesen hätte. Denn die getroffene Rücknahmeentscheidung dürfte - wie im \nEinzelnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert - jedenfalls deshalb \nrechtswidrig gewesen sein, weil die Beklagte von dem ihr eingeräumten \nRücknahmeermessen nicht rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat, da die \nRücknahmeentscheidung des Bundesverwaltungsamtes - ausgehend von einem \nunter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichtes nicht (mehr) zutreffenden Verständnis der \nRechtsvorschriften des Bundesvertriebenengesetzes in der bis zum 6. September \n2001 geltenden Fassung über die Erteilung von Aufnahmebescheiden - an einen \nSachverhalt anknüpft und diesen der Ermessensausübung zugrundelegt, der in \ndieser Form nicht entscheidungserheblich war.\n\n3\n\nEine Ergänzung von Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren wäre nicht in Betracht gekommen, da es sich um \nden Austausch der Entscheidungsgrundlage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht \ngehandelt hätte.\n\n4\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-10/2-a-2880-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299796","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299796","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-10/2-a-2880-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299796","retrieved":"2026-07-09 03:24:16.067866+00:00"}}