{"status":"available","doknr":"OLD299825","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0109.20A4493.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-09","aktenzeichen":"20 A 4493/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor. Die Kläger werfen im \nHinblick auf Ansprüche nach §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 4 AuslG als grundsätzlich \nklärungsbedürftig Fragen zur Verfolgung bestimmter Gruppen der Bevölkerung durch \ndie Taliban und zum staatlichen bzw. quasi-staatlichen Charakter von \nVerfolgungsmaßnahmen der Taliban auf. Diese Fragen sind, sollten sie - was \ndahinstehen mag - ordnungsgemäß dargelegt sein (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG), \njedenfalls nicht (mehr) in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftig. \nSie sind aufgrund der drastischen Veränderungen der Verhältnisse in Afghanistan, \ndie nach dem 11. September 2001 eingetreten sind, zumindest überholt. Der von den \nKlägern in der Antragsschrift selbst eingeräumte Umbruch in Afghanistan hat als \nFolge der allgemeinkundigen militärischen und politischen Ereignisse jedenfalls \ninzwischen, ohne dass dies in einem Berufungsverfahren näher zu klären wäre, \neinen solchen Stand erreicht, dass eine staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung \nseitens der Taliban für die aktuelle Lage nicht (mehr) angenommen werden kann und \nauch auf absehbare Zeit auszuschließen ist. Die Veränderungen gehen über die von \nden Klägern erwähnten Bombenangriffe US-amerikanischer Truppen weit hinaus. Die \nGegner der Taliban haben diese militärisch entscheidend besiegt, die \nHerrschaftsgewalt auch im früheren Machtbereich der Taliban bis auf wenige, örtlich \neng begrenzte Widerstandsgebiete fest inne und in der von ihnen eingenommenen \nHauptstadt Kabul mit internationaler Anerkennung und Unterstützung eine \nÜbergangsregierung gebildet. Unabhängig von den bestehenden schwerwiegenden \nUnwägbarkeiten hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung in Afghanistan, nicht zuletzt \nauch der Sicherheitslage, fehlt es an jedem greifbaren Anhaltspunkt für ein \nWiederaufleben der früheren Stellung der Taliban in der Auseinandersetzung um die \nMacht im Land. \n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 \nAbs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299825","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-09/20-a-4493-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299825","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299825","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-09/20-a-4493-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299825","retrieved":"2026-07-09 03:24:18.452723+00:00"}}