{"status":"available","doknr":"OLD299828","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0109.19A3040.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-09","aktenzeichen":"19 A 3040/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 13. Dezember 2001 \ngestellte Beweisantrag der Kläger wird abgelehnt.\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Beteiligte jeweils vor der von ihnen \nbeantragten Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer 1961 in Karachi geborene Kläger zu 1. und die 1989 geborene Klägerin zu 2. sind \npakistanische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1. ist seit 1994 geschieden und Vater der \nKlägerin zu 2. Seine Eltern leben in Pakistan. Die Kläger reisten am 21. August 1995 mit dem \nSchiff nach Istanbul und von dort aus mit dem Lkw am 5. September 1995 in die \nBundesrepublik Deutschland ein.\n\n4\n\nZur Begründung ihres Asylantrags vom 7. September 1995 machte der Kläger zu 1. \ngeltend: Er bekenne sich wie seine Tochter zum katholischen Glauben. Er sei nicht Mitglied \neiner politischen Partei oder Gruppierung. In Pakistan sei er von 1979 bis Juli 1995 als \nselbstständiger Buchhändler tätig gewesen. In seiner Buchhandlung habe er Schulbücher \nund religiöse Bücher, unter anderem auch Bibeln, verkauft. Im Juli 1995 seien Moslems, \nwahrscheinlich Angehörige der Muttehida Quami Movement (MQM) oder der Jamaat-e-Islami \n(JI), zu ihm gekommen. Sie hätten die Bücher in seiner Buchhandlung zu Boden geworfen \nund ihm gesagt, dass er derartige Bücher nicht verkaufen dürfe. Wenn er in Pakistan leben \nwolle, müsse er zum islamischen Glauben übertreten. Andernfalls solle er wie S. und \nR. M. nach Deutschland ausreisen. Die Moslems hätten auch seine Wohnung \ndurchsucht und durcheinander gebracht sowie ihm gehörende Sachen mitgenommen. Die \nVermieter der Buchhandlung hätten den Mietvertrag gekündigt und ihm gesagt, wenn sie \ngewusst hätten, dass er Christ sei, hätten sie ihm die Buchhandlung nicht vermietet. Seine \nBücher seien auf die Straße geworfen und von Passanten mitgenommen worden. Nachdem \nihm mitgeteilt worden sei, dass die Leute der MQM bzw. JI beabsichtigten, seine Tochter zu \nentführen, sei er mit seiner Tochter aus Pakistan ausgereist. Christen sei es in Pakistan nicht \nmöglich, die Schule zu besuchen und einen qualifizierten Beruf auszuüben.\n\n5\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom \n22. Oktober 1996 die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte ab, verneinte das \nVorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG, und drohte ihnen für den \nFall, dass sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb eines Monats nach \nBekanntgabe des Bescheides verlassen haben, die Abschiebung nach Pakistan oder in \neinen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet \nsei, an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Die Kläger seien nicht politisch verfolgt \naus Pakistan ausgereist und hätten auch im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland eine \npolitische Verfolgung nicht zu befürchten. Der Kläger zu 1. hätte gegen die Übergriffe \northodoxer Moslems den Schutz des pakistanischen Staates in Anspruch nehmen oder sich \nden Übergriffen durch einen Umzug innerhalb Pakistans entziehen können.\n\n6\n\nDie Kläger haben am 12. November 1996 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie das \nVorbringen des Klägers zu 1. wiederholt.\n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 22. Oktober 1996 zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen,\n\n9\n\n hilfsweise - für den Fall, dass das \nVerpflichtungsbegehren zu § 51 Abs. 1 AuslG erfolglos \nbleibt -, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen,\n\n10\n\n2. die Regelung zu Nr. 4 des Bescheides vom \n22. Oktober 1996 aufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 22. Oktober 1996 Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nDer Beteiligte hat keinen Antrag gestellt und nicht zur Klage Stellung genommen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet, das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf Pakistan festzustellen, \nund die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 22. Oktober 1996 insoweit \naufgehoben, als den Klägern die Abschiebung nach Pakistan angedroht worden ist; die \nweiter gehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht \nausgeführt: Einem Anspruch der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigter stehe \nentgegen, dass sie über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist seien. Die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen vor, weil die Kläger vorverfolgt ausgereist und \nbei einer Rückkehr nach Pakistan nicht hinreichend sicher vor erneuter politischer Verfolgung \nseien. Der Kläger zu 1. sei Opfer asylerheblicher Übergriffe von Moslems gewesen. Die \nÜbergriffe seien dem pakistanischen Staat zuzurechnen, weil dieser weder vor noch nach \nder Ausreise der Kläger hinreichend schutzbereit gewesen sei.\n\n16\n\nDer Senat hat die Berufung des Beteiligten mit Beschluss vom 27. März 2000 \nzugelassen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beteiligte vor: Der pakistanische \nStaat sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts generell bereit, im Rahmen der \nihm zur Verfügung stehenden Mittel Christen vor gewalttätigen Übergriffen zu schützen. Ein \nlückenloser Schutz könne vom pakistanischen Staat nicht erwartet werden.\n\n17\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in \nvollem Umfang abzuweisen.\n\n19\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n20\n\nDie Kläger beantragen,\n\n21\n\n1. Beweis zu erheben über ihre Behauptung, \"dass sie \nim Hinblick auf die geänderte Situation in Pakistan als \nChristen einer zumindest mittelbaren staatlichen \nVerfolgung unterliegen,\" durch Einholung einer Auskunft \ndes Auswärtigen Amtes,\n\n22\n\n2. \n\n23\n\n3. die Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\n4. \n\n25\n\nSie tragen vor, die Berufung sei bereits mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses des \nBeteiligten unzulässig. Außerdem verweisen sie auf \"das Massaker in der Kirche in Pakistan\" \nund die \"jüngste Eskalation\" in Pakistan seit dem 11. September 2001. Christen würden in \nPakistan als Verbündete des Westens, insbesondere der USA angesehen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, die \nGerichtsakte und die in das Berufungsverfahren eingeführten Erkenntnisquellen Bezug \ngenommen.\n\n27\n\nII.\n\n28\n\nDer mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. Dezember 2001 gestellte \nBeweisantrag der Kläger, Beweis zu erheben über ihre Behauptung, \"dass sie im Hinblick auf \ndie geänderte Situation in Pakistan als Christen einer zumindest mittelbaren staatlichen \nVerfolgung unterliegen,\" durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes, ist \nabzulehnen, weil der Beweisantrag unsubstantiiert ist. Unsubstantiiert sind nicht nur \nBeweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch \nBeweisanträge, die letztlich dazu dienen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen.\n\n29\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. März 1995 - 11 B \n21.95 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO, Nr. 266, S. 10 \n(10), m. w. N.\n\n30\n\nLetzteres ist hier der Fall. Die Kläger stützen die behauptete Verschärfung der \nVerfolgungssituation für die in Pakistan lebenden Christen pauschal auf das - nicht näher \nbezeichnete - \"Massaker in der Kirche in Pakistan\" (gemeint ist vermutlich der Überfall auf \neine Kirche in Bahawalpur am 28. Oktober 2001 durch sechs maskierte und bewaffnete \nMänner auf drei Motorrädern während des Gottesdienstes, weil andere Übergriffe aus \njüngster Zeit nicht bekannt geworden sind, vgl. dazu unten), die nicht näher konkretisierte - \n\"jüngste Eskalation\" in Pakistan seit dem 11. September 2001 sowie auf die ebenfalls nicht \nnäher begründete Behauptung, Christen würden in Pakistan als Verbündete des Westens, \ninsbesondere der USA, angesehen. Inwiefern sich hieraus eine Verschärfung der \nVerfolgungssituation der in Pakistan lebenden Christen ergeben soll, haben die Kläger auch \nnicht ansatzweise dargelegt.\n\n31\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a VwGO über die zugelassene Berufung des Beteiligten \ndurch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu der Entscheidung durch \nBeschluss gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden; ihrer \nZustimmung bedarf es nicht.\n\n32\n\nDie Berufung ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Kläger fehlt dem Beteiligten nicht \ndas erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für seine vom Senat zugelassene Berufung. \n\n33\n\nDabei kann dahinstehen, ob, wie die Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des VG \nMeiningen vom 16. Mai 2001 - 2 K 20634/00.ME -, AuAS 2001, 215 f., geltend machen, dem \nBeteiligten ein Rechtsschutzinteresse für einen von ihm eingelegten Rechtsbehelf fehlt, wenn \ner den Rechtsbehelf allein auf einzelfallbezogene Sachverhalts- und \nGlaubwürdigkeitsaspekte stützt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Beteiligte verfolgt mit \nseiner Berufung das Ziel, eine grundsätzliche Klärung der Frage herbeizuführen, ob Christen \nin Pakistan politische Verfolgung droht. Dementsprechend hat der Senat die Berufung des \nBeteiligten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) \nzugelassen.\n\n34\n\nDie Berufung ist begründet. Die Klage ist entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts in vollem Umfang abzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG nicht erfüllt sind, Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen \nund die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 22. Oktober 1996 auch insoweit rechtmäßig ist, als den \nKlägern die Abschiebung nach Pakistan angedroht worden ist.\n\n35\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in \ndem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind deckungsgleich mit den \nVoraussetzungen für die Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 \nGG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen \nCharakter der Verfolgung betrifft. Denn in dem Tatbestandsmerkmal \"Bedrohung\" in § 51 \nAbs. 1 AuslG ist die politische Verfolgung als das diese Bedrohung hervorrufende \nGeschehen eingeschlossen.\n\n36\n\nBVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 9 C 21.00 -, \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, InfAuslR 1994, 196 (197 ff.), \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u. a. -, InfAuslR 1994, 119 \n(123 f.), 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 \n(154), und 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Buchholz 402.25 \n§ 7 AsylVfG Nr. 1, S. 1 (3).\n\n37\n\nPolitische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Ihr steht die Verfolgung \ndurch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt gleich. Politisch ist eine \nVerfolgung, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die in § 51 Abs. 1 AuslG genannten \nMerkmale (asylerhebliche Merkmale) gezielt Rechtsverletzungen zugefügt worden sind bzw. \nwerden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen \nEinheit ausgrenzen.\n\n38\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - 2 BvR \n902/85, 515/89, 1827/89 -, NVwZ 1991, 768 (769), und \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, NVwZ 1990, 151 \n(152); BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, \nInfAuslR 1991, 363 (363 f.).\n\n39\n\nHat der Betroffene die politische Verfolgung nicht in eigener Person erlitten oder zu \nbefürchten, so kann sich die Gefahr einer politischen Verfolgung auch aus gegen Dritte \ngerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen \nMerkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach \nOrt, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der \nGruppenverfolgung).\n\n40\n\nBVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, \nNVwZ 1996, 1110 (1111), und 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, \nDVBl. 1994, 1409 (1410), jeweils m.w.N..\n\n41\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf \nAbschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG berufen. Sie sind nicht vorverfolgt aus \nPakistan ausgereist und ihnen droht auch nicht mit der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland.\n\n42\n\nVorverfolgt ausgereist ist derjenige, der seinen Heimatstaat aus Furcht vor eingetretener \noder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat. Letzteres ist der Fall, wenn \nbei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte. Das ist \nanzunehmen, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht \nbesitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen.\n\n43\n\nBVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, \nInfAuslR 1994, 201 (201), m.w.N.\n\n44\n\nDanach sind die Kläger nicht vorverfolgt aus Pakistan ausgereist. Sie hatten vor der \nAusreise aus ihrem Heimatland weder eine dem pakistanischen Staat zurechenbare \npolitische (Einzel-) Verfolgung erlitten und es drohte ihnen eine solche individuelle \nVerfolgung auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, noch waren sie bei ihrer Ausreise \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der unmittelbar drohenden Gefahr einer politischen \n(Gruppen-) Verfolgung allein auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt. Dabei geht \nder Senat zu Gunsten der Kläger davon aus, dass sie Christen katholischen Glaubens sind \nund vor ihrer Ausreise in Pakistan getauft worden sind.\n\n45\n\nEs kann dahinstehen, ob die vom Kläger zu 1. geschilderten Übergriffe von Moslems im \nJuli 1995, das behauptete Verhalten seiner - offenbar moslemischen - Vermieter seiner \nBuchhandlung und die Ausführungen zur angeblich drohenden Entführung der Klägerin zu 2. \nglaubhaft sind. Selbst wenn der Vortrag des Klägers zu 1. als wahr unterstellt wird, ergibt \nsich daraus weder eine erlittene individuelle Vorverfolgung der Kläger noch eine ihnen bei \nder Ausreise aus Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende (Einzel-) \nVerfolgung.\n\n46\n\nDie vom Kläger zu 1. geschilderten Übergriffe von Moslems, etwaige Rechtsverletzungen \nseiner Vermieter ihm gegenüber sowie die angeblich von Moslems beabsichtigte Entführung \nder Klägerin zu 2. sind dem pakistanischen Staat nicht zuzurechnen. Derartige Übergriffe von \nPrivatpersonen fallen nur dann in den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 51 \nAbs. 1 AuslG, wenn der Staat für das Tun der Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich \nist. Das ist dann der Fall, wenn der Staat die Verfolgungsmaßnahmen anregt, unterstützt, \nbilligt oder tatenlos hinnimmt. \n\n47\n\nBVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, \nInfAuslR 1991, 363 (364), m.w.N.\n\n48\n\nEs ist nicht erkennbar, dass der pakistanische Staat Verfolgungsmaßnahmen von \nPrivatpersonen speziell gegenüber den Klägern als Christen oder in einer eine \nGruppenverfolgung darstellenden Häufigkeit von Fällen gegen Christen allgemein anregte, \nunterstützte oder billigte. Eine tatenlose Hinnahme lässt sich bezogen auf den Zeitpunkt der \nAusreise der Kläger ebenfalls nicht feststellen. Sie liegt nicht schon dann vor, wenn die \nBemühungen des zum Schutz bereiten Staates mit unterschiedlicher Effektivität greifen oder \nwenn die gebotene Schutzgewährung die Kräfte des Staates übersteigt.\n\n49\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE 80, 315 (336).\n\n50\n\nEntscheidend ist vielmehr, ob der Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im \nGroßen und Ganzen Schutz gewährt. Kein Staat ist in der Lage, Kriminalität und Übergriffe \nauf Minderheiten durchgängig zu verhindern.\n\n51\n\nBVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, \nBVerwGE 87, 52 (61), und 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, \nBVerwGE 85, 12 (20 f.).\n\n52\n\nHiernach kann speziell hinsichtlich der Kläger und generell in Bezug auf alle in Pakistan \nlebenden Christen bezogen auf die Zeit vor der Ausreise der Kläger im September 1995 nicht \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer fehlenden Schutzbereitschaft des \npakistanischen Staates ausgegangen werden. \n\n53\n\nDer pakistanische Staat hat in der Vergangenheit Christen nicht immer ausreichend \ngegen Übergriffe seitens der muslimischen Bevölkerung geschützt.\n\n54\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG NRW vom \n4. Mai 2000, S. 1; amnesty international, Auskunft an das \nOVG NRW vom 20. April 2001, S. 2.\n\n55\n\nIm Besonderen haben die pakistanische Polizei und die pakistanische Armee, die in der \nProvinz Sindh und deren Hauptstadt Karachi zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung \npolizeiliche Aufgaben wahrnahm, die in ganz Pakistan, insbesondere in der Provinz Sindh \nallgemein verbreitete Gewaltkriminalität, \n\n56\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. August 1994 \n- 19 A 1912/92.A -, Beschlussabdruck S. 63, \n\n57\n\nnicht immer erfolgreich bekämpfen können.\n\n58\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n7. November 1994, S. 2.\n\n59\n\nInsbesondere in Karachi, wo 1994 beinahe tausend Todesopfer ethnischer und religiöser \nZusammenstöße gezählt wurden, konnte die Polizei der blutigen Gewalt nicht Herr \nwerden.\n\n60\n\nFrankfurter Allgemeine Zeitung vom 9. März 1995, S. 5, \n\"Unter den Minderheiten in Pakistan geht die Angst um\".\n\n61\n\nFür die Zurechnung mittelbarer Verfolgungshandlungen kommt es jedoch, wie \nausgeführt, nicht darauf an, ob der pakistanische Staat in der Lage war, den gebotenen \nSchutz zu gewähren. Ebenso wenig steht das Versagen von Amtswaltern und anderen \nstaatlichen Stellen im Einzelfall der Annahme einer staatlichen Schutzbereitschaft \nentgegen.\n\n62\n\nBVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, \na.a.O.\n\n63\n\nDie prinzipielle Bereitschaft des pakistanischen Staates, Christen vor Verfolgung durch \ndie muslimische Bevölkerung zu schützen, lässt sich für den in diesem Zusammenhang \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise der Kläger aus Pakistan aus dem 1993 bis 1995 \nerkennbaren Bemühen des pakistanischen Staates herleiten, den vom damaligen \nJustizminister Iqbal Hyder mehrmals öffentlich eingeräumten Missbrauch des Art. 295 C PPC \nzum Nachteil von Christen - bei der Ausreise der Kläger aus Pakistan waren, wie unten \nnäher ausgeführt wird, etwa 100 Strafverfahren gemäß Art. 295 C PPC gegen Christen \nanhängig, die zumeist auf Grund privater Anschuldigungen eingeleitet wurden - zu \nverhindern. Bereits im Sommer 1993 gab es unter der Interimsregierung des ehemaligen \nVizepräsidenten der Weltbank, Moeen Qureshi, Bestrebungen, den Missbrauch des Art. 295 \nC PPC zu verhindern. Diesen Plan griff die im Oktober 1993 gewählte Regierung unter \nBenazir Bhutto in einer Kabinettsentscheidung im April 1994 erneut auf.\n\n64\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an den Hessischen VGH vom \n20. Juli 1994.\n\n65\n\nZu einer entsprechenden Änderung des Art. 295 C PPC kam es zwar letztlich nicht, es \nblieb aber auch nicht bei einer bloßen Absichtsbekundung. Es kam zu einer Verständigung \nzwischen der pakistanischen Regierung und Vertretern der christlichen Minderheit \ndahingehend, dass zur Vermeidung eines Missbrauchs des Art. 295 C PPC zur Regelung \nprivater Streitigkeiten ein förmliches Strafverfahren erst nach einer unabhängigen Prüfung \ndurch einen Richter eingeleitet werden sollte.\n\n66\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 27. August \n1998, S. 5.\n\n67\n\nAuf Grund dieser Änderung der Anwendungspraxis des Art. 295 C PPC kam es mit \nAusnahme der Verhaftung des Christen H. M. im November 1994,\n\n68\n\nvgl. hierzu Kommission für Menschenrechte der \nVereinten Nationen vom 2. Januar 1996, S. 28,\n\n69\n\nbis Ende 1996 wenn nicht zu einem vorübergehenden völligen Erliegen der Anzeigen \ngegen Christen,\n\n70\n\nso Auswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan vom 12. Mai \n1997, S. 5 und 11. September 1996, S. 6,\n\n71\n\nso aber zumindest zu einer eingeschränkten Anwendung des Art. 295 C PPC auf \nChristen,\n\n72\n\nso Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 8. Januar \n1996, S. 1,\n\n73\n\nbzw. zu einer erheblichen Reduzierung der Anzeigen gegen Christen.\n\n74\n\nSo amnesty international, Auskunft an das \nVG Wiesbaden vom 8. September 1997, S. 4; konkrete \nVerfahren, die zwischen 1994 und 1996 gegen Christen \neingeleitet worden sein sollen, werden in dieser Auskunft \nallerdings nicht genannt.\n\n75\n\nSoweit es ab Ende 1996 wieder zu weiteren Anschuldigungen und Strafverfahren gegen \nChristen wegen eines Verstoßes gegen Art. 295 C PPC gekommen ist, ist dies für die Frage, \nob im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger aus Pakistan eine Änderung der praktischen \nAnwendung des Art. 295 C PPC mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, \nunerheblich. Zu diesem für die Frage einer Vorverfolgung der Kläger maßgeblichen Zeitpunkt \nwar nicht absehbar, dass die 1994 erfolgte Änderung der Anwendungspraxis nur bis Ende \n1996 Bestand haben würde.\n\n76\n\nEine fehlende Schutzbereitschaft des pakistanischen Staates ergibt sich auch nicht \ndaraus, dass es vor der Ausreise der Kläger gelegentlich zu gewaltsamen \nAuseinandersetzungen zwischen der moslemischen Bevölkerungsmehrheit und örtlichen \nchristlichen Gemeinden gekommen ist.\n\n77\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n7. November 1994, S. 7, und Auskunft an das VG \nWiesbaden vom 23. September 1994.\n\n78\n\nHierbei handelte es sich um Einzelfälle, die nicht den Schluss rechtfertigen, dass der \npakistanische Staat grundsätzlich nicht bereit war, Christen zu schützen. Im Übrigen ist die \nPolizei bei den gewaltsamen Auseinandersetzungen, wenn auch zögerlich, \neingeschritten.\n\n79\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n7. November 1994, S. 7, und Auskunft an das VG \nWiesbaden vom 23. September 1994.\n\n80\n\nEine fehlende Schutzbereitschaft des pakistanischen Staates ergibt sich darüber hinaus \nnicht aus dem Vortrag der Kläger, besonders die Christen als wirtschaftlich unterprivilegierte \nGruppe seien im alltäglichen Leben schlechter gestellt als andere, insbesondere \nmuslimische, religiöse Gruppen. Für Christen war es vor der Ausreise der Kläger aus \nPakistan - das gilt auch heute noch - schwer, ihre wirtschaftlichen und sozialen Rechte \ndurchzusetzen. Sie gehörten und gehören zur ärmsten Bevölkerungsgruppe und werden \nnicht nur bei der Schulausbildung, sondern auch bei der Berufsausübung benachteiligt, etwa \ndurch Benachteiligungen bei der Stellensuche. Aus wirtschaftlicher Not waren und sind \ndeshalb bis heute viele Christen gezwungen, Toiletten und Bäder zu reinigen, weshalb ihre \nBevölkerungsgruppe als unrein gilt.\n\n81\n\nAuswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan vom 16. Mai \n2001, S. 8, 17. August 2000, S. 7, und 7. November 1994, \nS. 7 und 9, Auskünfte an das VG Wiesbaden vom \n23. September 1994 und an das VG Hamburg vom \n22. Oktober 1990; Deutsches Orient-Institut, Auskünfte an \ndas OVG NRW vom 22. Dezember 2000, Situation der \nChristen in Pakistan, S. 3, und Verfolgungsgefahr wegen \nKonversion, S. 1; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan \nJanuar 2000 bis Dezember 2000, S. 15; U.S. Department of \nState, Pakistan Country Report on Human Rights, Practices \nfor 1997, S. 31.\n\n82\n\nÜberwiegend lassen sich die Benachteiligungen zwar auf ein staatliches Desinteresse, \ndie Rechte der Christen zu schützen, zurückführen. Die Benachteiligungen beruhten und \nberuhen teilweise auch auf bewusster staatlicher Diskriminierung der Christen.\n\n83\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n7. November 1994, S. 9, und Auskunft an das VG \nWiesbaden vom 23. September 1994.\n\n84\n\nDiese Diskriminierungen haben aber nicht eine derartige Intensität und Dichte, dass jeder \nChrist in Pakistan bezogen auf den Zeitpunkt der Ausreise der Kläger mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit in seiner physischen Existenz, seiner körperlichen Unversehrtheit oder \npersönlichen Freiheit unmittelbar in einer der Menschenwürde widersprechenden Weise \nbedroht war. Nach sämtlichen Erkenntnisquellen, die dem Senat vorliegen, besteht kein \nAnhaltspunkt dafür, dass im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger Leben und Gesundheit aller in \nPakistan lebenden Christen auf Grund mangelnder wirtschaftlicher oder sozialer \nExistenzgrundlage konkret bedroht waren. Vor diesem Hintergrund kann auch eine \nmangelnde Schutzbereitschaft des pakistanischen Staates nicht festgestellt werden. Der \nZugang zu einer Schulausbildung war und ist den Christen nicht schlechthin verwehrt.\n\n85\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hamburg vom \n22. Oktober 1990.\n\n86\n\nDas ergibt sich auch aus dem eigenen Vortrag des Klägers zu 1., der bei seiner \nAnhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angab, dass \ner in Pakistan die Schule bis zur achten Klasse besucht hatte. Den Christen ist auch \ngrundsätzlich die Chance auf eine qualifizierte Ausbildung eröffnet. Der Bruder des Klägers \nzu 1., A. M. , zum Beispiel hat nach den Angaben in seinem Asylverfahren,\n\n87\n\nvgl. das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und \nden übrigen Beteiligten bekannte Urteil des Senats vom 2. \nJuli 2001 - 19 A 3042/99.A -,\n\n88\n\nin Pakistan ein staatliches College besucht. Christen, die eine Schulausbildung erhalten \nhaben, waren und sind überwiegend in Sozialberufen (z. B. als Lehrer oder in \nKrankenpflegeberufen) beschäftigt.\n\n89\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hamburg vom \n22. Oktober 1990; Kommission für Menschenrechte der \nVereinten Nationen vom 2. Januar 1996, S. 14.\n\n90\n\nBezogen auf die Zeit vor der Ausreise der Kläger aus Pakistan spricht darüber hinaus \ngegen eine generell fehlende staatliche Schutzbereitschaft, dass Christen nicht nur bei \nstaatlichen oder \"halbstaatlichen\" Dienststellen beschäftigt waren - das gilt auch heute \nnoch -, sondern bei diesen Dienststellen zudem an Sonntagen nach 11.00 Uhr freie Zeit \nerhielten und erhalten, um an Gottesdiensten teilnehmen zu können, obwohl 1977 für die \nRegierungsbehörden, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und \"halbstaatlichen\" \nDienststellen der wöchentliche offizielle Feiertag vom Sonntag auf Freitag verlegt worden \nist.\n\n91\n\nKommission für Menschenrechte der Vereinten Nationen \nvom 2. Januar 1996, S. 14.\n\n92\n\nAuch das vor der Ausreise der Kläger am 9. Februar 1995 ergangene Todesurteil gegen \nS. und R. M. spricht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegen eine \nSchutzbereitschaft des pakistanischen Staates. Das Urteil ist bereits wenige Tage später am \n23. Februar 1995 in der zweiten Instanz aufgehoben worden. S. und R. M. wurden \nfreigesprochen.\n\n93\n\nAmnesty international, Auskunft an das VG Wiesbaden \nvom 8. September 1997, S. 3.\n\n94\n\nDies zeigt, dass es sich bei dem erstinstanzliche Urteil um ein Fehlurteil handelte, das \nein Versagen von Amtswaltern im Einzelfall erkennen lässt. Ein derartiges Versagen im \nEinzelfall steht jedoch, wie ausgeführt, der Annahme der staatlichen Schutzbereitschaft nicht \nentgegen. Bei Ausschreitungen militanter Muslime im Februar 1995 nach den Freisprüchen \nvon S. und R. M. , bei denen die überwiegend jugendlichen Demonstranten unter \nanderem versuchten, christliche Gräber zu schänden, schritt die pakistanische Polizei mit \nTränengas und Schlagstöcken gegen die Demonstranten ein. Nach Polizeiangaben wurden \n60 Personen verhaftet.\n\n95\n\nNeue Züricher Zeitung vom 26./27. Februar 1995.\n\n96\n\nDass der pakistanische Staat wenigstens bereit war, die Kläger vor Übergriffen der MQM \nzu schützen, und ihm deshalb die vom Kläger zu 1. geschilderten Übergriffe, sollten sie von \nAnhängern der MQM ausgeübt worden sein, nicht zugerechnet werden können, lässt sich für \ndie in diesem Zusammenhang maßgebliche Zeit vor der Ausreise der Kläger aus dem \nVorgehen der pakistanischen Sicherheitskräfte gegen die MQM herleiten.\n\n97\n\nDie MQM ist eine Partei der moslemischen Einwanderer aus Indien, auch Mohajirs \ngenannt, die nach der Teilung Indiens im Jahr 1947 nach Pakistan und dort hauptsächlich in \ndie städtischen Zentren des Sindh, insbesondere nach Karachi und Hyderabad, \neinwanderten. Zwischen der MQM und der JI kam es mehrfach zu schweren \nAuseinandersetzungen.\n\n98\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hannover vom 21. \nMai 1991.\n\n99\n\nDer pakistanische Staat ist in der Vergangenheit mehrfach und mit großer Härte gegen \nMitglieder der MQM vorgegangen. Die Maßnahmen der pakistanischen Sicherheitskräfte \ngingen dabei teilweise sogar über eine bloße Verbrechensbekämpfung hinaus. Einer der \nGründe hierfür ist, dass die pakistanische Armee, die vor der Ausreise des Klägers \nPolizeiaufgaben im Sindh wahrnahm, die MQM als Gefahr für die Einheit Pakistans ansah. \nDarüber hinaus wurden den Führern und Mitgliedern der Partei, die mit Führerkult, \nSchlägertrupps, drakonischem Vorgehen gegen Abweichler, terroristischen Anschlägen und \neigenen Folterzellen faschistoide Züge trägt, Terroranschläge und schwerste Straftaten \nangelastet. Bei Razzien der Polizei und der Armee wurden deshalb Hunderte von MQM-\nMitgliedern verhaftet.\n\n100\n\nAuswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan vom 8. Januar \n1996, S.1 bis 3, und 7. November 1994, S. 2 f.\n\n101\n\nAnhaltspunkte dafür, dass sich die danach bei der Ausreise der Kläger mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit gegebene generelle Schutzbereitschaft des pakistanischen Staates \ngegen Übergriffe von Mitgliedern der MQM nicht auch auf die Kläger bezog, sind nicht \nerkennbar. Nach dem Vortrag des Klägers zu 1. ist nichts dafür ersichtlich, dass er und seine \nTochter vor ihrer Ausreise Schwierigkeiten mit den pakistanischen Behörden hatten. Darüber \nhinaus hat der Kläger zu 1. keinen nachvollziehbaren Grund dafür aufgezeigt, warum er sich \nnach der Auseinandersetzung mit den möglichen Anhängern der MQM nicht etwa an die \npakistanische Armee gewandt hat.\n\n102\n\nDie Kläger waren vor ihrer Ausreise aus Pakistan auch nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit einer unmittelbar drohenden Gruppenverfolgung ausgesetzt.\n\n103\n\nSowohl die vom Staat ausgehende unmittelbare als auch die von Dritten ausgehende \nmittelbare Gruppenverfolgung setzen eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die \nRegelvermutung eigener politischer Verfolgung der Kläger rechtfertigt. Hierfür muss eine so \ngroße Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter gegeben \nsein, dass sich daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern \nohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten lässt. Um zu beurteilen, ob \ndie Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität \nund Anzahl aller Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet zur \nGröße der bedrohten Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Der Feststellung eng und dicht \ngestreuter Verfolgungsschläge bedarf es bei der unmittelbaren staatlichen \nGruppenverfolgung nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches \nVerfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar \nbevorsteht. Das kann der Fall sein, wenn der Heimatstaat ethnische oder religiöse \nMinderheiten physisch vernichten, ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben \nwill.\n\n104\n\nBVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O., \n(1410), und 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, a.a.O., (1111).\n\n105\n\nBei der Ausreise der Kläger lagen diese Voraussetzungen für die Annahme einer \nGruppenverfolgung der in Pakistan lebenden Christen nicht vor.\n\n106\n\nEine Gruppenverfolgung der Christen in Pakistan \nverneinen ebenfalls: OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober \n2001 - 19 A 3041/99.A -, sowie Urteile vom 2. Juli 2001 - 19 \nA 3039/99.A und 19 A 3042/99.A -, und vom 11. Juli 1985 \n- 19 A 10509/82 -; Hess. VGH, Beschluss vom 6. Dezember \n1995 - 10 UZ 3680/95 -; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil \nvom 5. Juni 1998 - 14 A 302/96 -; VG Ansbach, Urteil vom \n23. Oktober 1996 - AM 3 K 94.49095 -; VG Gießen, Urteil \nvom 18. Mai 1995 - 5 E 15213/93 -.\n\n107\n\nEine unmittelbare Gruppenverfolgung lässt sich aus der Anwendung, auf die es \nmaßgeblich ankommt,\n\n108\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 1992 - 9 C 34.90 - \nund 3. Dezember 1991 - 9 C 35.90 -, m.w.N.,\n\n109\n\ndes Art. 295 C des pakistanischen Strafgesetzbuches (Pakistan Penal Code - PPC) nicht \nherleiten. Nach dieser Vorschrift wird mit dem Tod oder lebenslanger Inhaftierung und mit \nGeldbuße bestraft, \"wer durch gesprochene oder geschriebene Worte oder durch bildliche \nDarstellung oder durch Unterstellungen, Andeutungen oder Anspielungen direkt oder indirekt \nden geheiligten Namen des heiligen Propheten (Friede sei mit ihm) verunglimpft\".\n\n110\n\nVgl. zum Text des Art. 295 C PPC: OVG NRW, \nBeschluss vom 5. August 1994 - 19 A 1912/92.A -, \nBeschlussabdruck S. 45; Stanek, Zur Lage der Ahmadis in \nPakistan, Referat vom 15. Dezember 1997, S. 10 f.; \nAuswärtiges Amt, Auskunft an das VG Sigmaringen vom \n28. Januar 1997.\n\n111\n\nOb die Anwendung des Art. 295 C PPC schon deshalb nicht die Annahme einer \nGruppenverfolgung der Christen rechtfertigt, weil sie nicht in den asylrelevanten \nunverzichtbaren Kern der Religionsfreiheit eingreift, weil nämlich die Religionsausübung im \nhäuslich-privaten Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits von der \nÖffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den \ntragenden Glaubensinhalten im Wesentlichen unberührt bleiben,\n\n112\n\nvgl. nur BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, \n962/86 -, a.a.O., (239 f.), BVerwG, Urteil vom 30. Januar \n1990 - 9 C 60.89 -, a.a.O., (58),\n\n113\n\nkann dahinstehen. Die Frage lässt sich nach den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht \nverlässlich beantworten, da die bis zur Ausreise der Kläger - und auch danach - gegen \nChristen durchgeführten Verfahren nach Art. 295 C PPC nicht sämtlich dokumentiert sind. \nVor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass jedenfalls in Einzelfällen die \nAnwendung des Art. 295 C PPC auch zu Eingriffen in den Kern der Religionsfreiheit der \nChristen geführt hat. Unabhängig davon ergibt sich aus der Anwendung des Art. 295 C PPC \naber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine von staatlichen Organen ausgehende \nGruppenverfolgung, weil sich aus der Anzahl der gegen Christen durchgeführten Verfahren \nnach Art. 295 C PPC nicht die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte \nergibt und die Anwendung des Art. 295 C PPC auch kein staatliches Verfolgungsprogramm \nerkennen lässt.\n\n114\n\nDie Anwendung des Art. 295 C PPC in der Praxis führte zwar dazu, dass nach den \nMitgliedern der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft Christen besonders häufig der \nBlasphemie im Sinne des Art. 295 C PPC beschuldigt wurden. \n\n115\n\nDeutsches Orient-Institut, Auskunft an das OVG NRW \nvom 22. Dezember 2000, Situation der Christen in Pakistan, \nS. 2.\n\n116\n\nBei der Ausreise der Kläger aus Pakistan im September 1995 waren rund \n100 Strafverfahren nach Art. 295 C PPC gegen Christen anhängig. \n\n117\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das VG Wiesbaden vom \n23. September 1994.\n\n118\n\nAllerdings wurden die Strafverfahren nach den dem Senat vorliegenden \nErkenntnisquellen damals - das gilt auch heute noch - zumindest überwiegend nicht von \nstaatlichen Stellen, sondern von Dritten eingeleitet. Art. 295 C PPC wird nämlich von \nMoslems als ein Mittel der persönlichen Vergeltung gegenüber den Christen und anderen \nreligiösen Minderheiten in Pakistan missbraucht. Anlass für Anzeigen gemäß Art. 295 C PPC \nwaren - und sind - in der Regel private Streitigkeiten zwischen Moslems und Christen oder \nAngehörigen anderer Religionsgemeinschaften, die ihre Ursache nicht im religiösen Bereich \nhaben.\n\n119\n\nAmnesty international, Auskünfte an das OVG NRW vom \n20. April 2001, S. 2, und 18. April 2001, S. 2 sowie asyl-info \n11/2000, Länderkurzbericht Pakistan aus August 2000, \nS. 34, Deutsches Orient-Institut, Auskünfte an das OVG \nNRW vom 22. Dezember 2000, Situation der Christen in \nPakistan , S. 2, und Verfolgungsgefahr wegen Konversion, \nS. 2; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Wiesbaden vom \n23. September 1994, und Lageberichte Pakistan vom 16. \nMai 2001, S. 7, und 17. August 2000, S. 6; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Pakistan Januar 2000 bis Dezember 2000, \nS. 15 f.; Die Tageszeitung vom 28. August 2001.\n\n120\n\nDas belegen auch in den Erkenntnisquellen dokumentierte Einzelfälle. Der Christ Chand \nBarkat wurde am 8. Oktober 1991 von einem konkurrierenden moslemischen \nGeschäftsmann angezeigt und nach 15 Monaten Haft freigesprochen. \n\n121\n\nAmnesty international, Auskunft an das VG Wiesbaden \nvom 8. September 1997, S. 3.\n\n122\n\nDer Christ G. M. wurde am 2. November 1992 wegen angeblicher blasphemischer \nÄußerungen während eines Streits mit einem moslemischen Nachbarn in erster Instanz zum \nTode verurteilt. Auf seine Berufung wurde er freigesprochen.\n\n123\n\nAmnesty international, Auskunft an das VG Wiesbaden \nvom 8. September 1997, S. 2 f.; Die Tageszeitung vom \n5. November 1992.\n\n124\n\nDer Christ A. M. war 1993 wegen einer Anzeige gemäß Art. 295 C PPC inhaftiert \nworden. Der Anzeige war ein Streit mit einem moslemischen Ladenbesitzer vorausgegangen, \nbei dem es um Geld ging. Nach fünf Jahren Haft ist er im April 1998 zwar vom Vorwurf der \nBlasphemie gemäß Art. 295 C PPC freigesprochen, aber nach Art. 295 A PPC zu 10 Jahren \nFreiheitsstrafe verurteilt worden.\n\n125\n\nAmnesty international, Auskunft an das VG Wiesbaden \nvom 8. September 1997, S. 2; Auswärtiges Amt, \nLageberichte Pakistan vom 17. August 2000, S. 7, und 12. \nMärz 1999, S. 4.\n\n126\n\nIm Mai 1993 wurden S. M. und seine Onkel R. und M. M. wegen \nangeblicher Blasphemie gemäß Art. 295 C PPC angezeigt. Nach den eigenen Angaben \nS. M. ging der Anzeige ein Streit um zwei Tauben voraus.\n\n127\n\nDer Spiegel vom 3. April 1995, S. 155; vgl. auch Neue \nZürcher Zeitung vom 26./27. Februar 1995.\n\n128\n\nS. und R. M. wurden, wie bereits ausgeführt, am 9. Februar 1995 in erster \nInstanz zum Tode verurteilt, aber bereits wenige Tage später am 23. Februar 1995 in zweiter \nInstanz freigesprochen. Um ihrer persönlichen Sicherheit willen mussten sie allerdings \nPakistan verlassen, weil Islamisten gegen ihren Freispruch protestiert und zu ihrer \nErmordung aufgerufen hatten. Der Richter A. B. , der sie freigesprochen hatte, wurde im \nOktober 1997 erschossen.\n\n129\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 27. August \n1998, S. 4 f.\n\n130\n\nAber auch wenn es Fälle gegeben hat, in denen das Verfahren nach Art. 295 C PPC auf \nstaatliche Initiative gegen Christen durchgeführt worden ist, \n\n131\n\nso Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 5. Juni 1998 \n- 14 A 302/96 -, Urteilsabdruck S. 9 f., unter Hinweis auf \neinen Aufsatz von David Paul, \n\n132\n\nergibt sich daraus keine staatliche Gruppenverfolgung der Christen, weil es an der \nerforderlichen Verfolgungsdichte fehlt. Die erforderliche Verfolgungsdichte ist nur gegeben, \nwenn unter Berücksichtigung der Größe der betroffenen Gruppe die Gefahr einer so großen \nVielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter besteht, dass es \nsich dabei nicht mehr nur um vereinzelt gebliebene Übergriffe oder um eine Vielzahl \neinzelner Übergriffe handelt, sondern daraus für jeden Gruppenangehörigen die aktuelle \nGefahr eigener Betroffenheit entsteht.\n\n133\n\nBVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, \na.a.O., (1111), und 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O., \n(1410).\n\n134\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei den im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger \nlandesweit anhängigen und bereits durchgeführten rund 100 Verfahren gemäß Art. 295 C \nPPC handelte es sich unbeschadet der Frage, welche dieser Verfahren auf staatliche \nInitiative zurückzuführen sind, nicht um eine derartige Anzahl, dass sich daraus gemessen an \nder Zahl der in Pakistan lebenden Christen die für eine Gruppenverfolgung erforderliche \nVerfolgungsdichte herleiten lässt. \n\n135\n\nDie genaue Zahl der zurzeit der Ausreise der Kläger in Pakistan lebenden Christen lässt \nsich den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht exakt entnehmen. Nach dem Zensus von \n1981 lebten 1,31 Millionen Christen in Pakistan.\n\n136\n\nDeutsches Orient-Institut, Auskunft an das OVG NRW \nvom 22. Dezember 2000, Situation der Christen in Pakistan, \nS. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-\nHolsteinische VG vom 21. Mai 1997.\n\n137\n\nAuf der Grundlage dieser 13 Jahre vor der Ausreise der Kläger festgestellten Zahl, des \nnach 1981 festzustellenden Anstiegs der Bevölkerungszahl in Pakistan und vor dem \nHintergrund, dass 1997 die Vertreter der pakistanischen Kirchen von 3 Millionen Christen \nausgingen,\n\n138\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-\nHolsteinische VG vom 21. Mai 1997; vgl. auch Auswärtiges \nAmt, Auskunft an das VG Köln vom 20. Februar 1996,\n\n139\n\nkann davon ausgegangen werden, dass bei der Ausreise der Kläger die Zahl der in \nPakistan lebenden Christen jedenfalls nicht unter 2 Millionen lag. Gemessen an dieser \n- wahrscheinlich zu niedrig angesetzten - Zahl, aber auch unter Zugrundelegung der beim \nZensus von 1981 festgestellten Zahl von (nur) 1,31 Millionen Christen rechtfertigen rund \n100 Strafverfahren gemäß Art. 295 C PPC gegen Christen auch mit Rücksicht darauf, dass \ndiese Vorschrift seit 1992 nicht mehr alle Religionsgesellschaften schützt, sondern allein dem \nSchutz des Islam dient,\n\n140\n\nDeutsches Orient-Institut, Auskunft an das OVG NRW \nvom 22. Dezember 2000, Situation der Christen in Pakistan, \nS. 2,\n\n141\n\nund deshalb möglicherweise erst seit dieser Zeit eine Zunahme der Verfahren nach Art. \n295 C PPC gegen Christen zu verzeichnen ist, nicht die Annahme einer aktuellen Gefahr \neigener Verfolgungsbetroffenheit aller in Pakistan lebenden Christen und auch nicht die \nAnnahme eines Verfolgungsprogramms des pakistanischen Staates gegen Christen.\n\n142\n\nBei der Ausreise der Kläger aus Pakistan war auch nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine unmittelbar bevorstehende Änderung des Art. 295 C PPC oder von \ndessen Anwendung in der Praxis zum Nachteil der Christen zu erwarten. Die pakistanische \nRegierung war, wie ausgeführt, gerade 1994 (noch) bemüht, durch eine Gesetzesänderung \nden vom pakistanischen Justizminister mehrmals öffentlich eingeräumten Missbrauch des \nArt. 295 C PPC für private Zwecke zu verhindern.\n\n143\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n7. November 1994, S. 1, und Auskunft an das \nVG Wiesbaden vom 23. September 1994.\n\n144\n\nEine dahingehende Änderung des Art. 295 C PPC ist zwar letztlich nicht erfolgt.\n\n145\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n11. September 1996, S. 6.\n\n146\n\nDies ändert aber nichts daran, dass bezogen auf den Zeitpunkt der Ausreise der Kläger \nim September 1995 eine Änderung des Art. 295 C PPC zum Nachteil der Christen nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Immerhin ist es an Stelle einer \nGesetzesänderung 1994 zu einem \"Verständnis\" der christlichen Minderheit und der \npakistanischen Regierung dahingehend gekommen, dass zur Vermeidung eines \nMissbrauchs des Art. 295 C PPC im Zusammenhang mit privaten Streitigkeiten ein \nförmliches Strafverfahren erst nach einer unabhängigen Prüfung durch einen Richter \neingeleitet werden sollte. Auf Grund dieser Änderung der Anwendungspraxis des Art. 295 C \nPPC kam es, wie ausgeführt, bis Ende 1996 wenn nicht zu einem vorübergehenden völligen \nErliegen der Anzeigen gegen Christen, so aber zumindest zu einer zeitweisen \neingeschränkten Anwendung des Art. 295 C PPC auf Christen bzw. zu einer erheblichen \nReduzierung der Anzeigen gegen Christen.\n\n147\n\nSoweit pakistanische Ordnungsbehörden in der Vergangenheit zeitweise die christliche \nMissionsarbeit untersagt haben, um den Zorn muslimischer Fundamentalisten nicht zu \nerregen,\n\n148\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das VG Ansbach vom \n22. Oktober 1990,\n\n149\n\nund gelegentlich der Bau christlicher Kirchen an bestimmten Bauplätzen unterbunden \nworden ist, wenn massive Proteste der moslemischen Mehrheit zu befürchten waren,\n\n150\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hamburg vom \n22. Oktober 1990; Kommission für Menschenrechte der \nVereinten Nationen vom 2. Januar 1996, S. 15,\n\n151\n\nlässt sich daraus die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Beeinträchtigung der \nReligionsfreiheit aller in Pakistan lebenden Christen nicht herleiten. Die Vorfälle deuten auch \nnicht auf ein staatliches Verfolgungsprogramm hin, weil sie vereinzelt geblieben sind.\n\n152\n\nEine Gruppenverfolgung oder ein Verfolgungsprogramm des pakistanischen Staates \nergibt sich auch nicht daraus, dass es Christen ebenso wie den Angehörigen anderer \nreligiöser Minderheiten vor der Ausreise der Kläger im September 1995 in Pakistan - das gilt \nauch heute noch - schwer fiel, ihre wirtschaftlichen und sozialen Rechte durchzusetzen. Wie \nbereits ausgeführt, besteht nach sämtlichen Erkenntnisquellen, die dem Senat vorliegen, kein \nAnhaltspunkt dafür, dass im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger Leben und Gesundheit aller in \nPakistan lebenden Christen auf Grund mangelnder wirtschaftlicher oder sozialer \nExistenzgrundlage konkret bedroht waren. \n\n153\n\nDas pakistanische Wahlrecht lässt ebenfalls kein asylerhebliches Verfolgungsprogramm \ndes pakistanischen Staates erkennen. Wie alle anderen Minderheiten in Pakistan werden die \nChristen insoweit durch das pakistanische Wahlrecht benachteiligt, als sie sich in eigene \nWählerlisten für ihre Religion eintragen müssen und nur über Kandidaten abstimmen können, \ndie sich um einen der vier für Christen reservierten Sitze im pakistanischen Parlament \nbewerben. Dadurch ist allerdings sichergestellt, dass die christliche Minderheit überhaupt im \nParlament vertreten ist.\n\n154\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 20. Februar 1996 an das \nVG Köln, sowie Ergänzung vom 25. April 1994 zum \nLagebericht Pakistan; Bundestags-Drucksache 14/2431, \nVerfolgung von Christen in aller Welt, S. 12; Zeitschrift für \nMenschenrechte der Internationale Gesellschaft für \nMenschenrechte (IGFM), Ausgabe Oktober bis Dezember \n2000, Begegnung mit Bischof Coutts; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Pakistan Januar 2000 bis Dezember 2000, \nS. 15 f.,\n\n155\n\nDiese Gliederung des pakistanischen Wahlrechts nach religiösen Gruppen, die bei den \nvon Dezember 2000 bis August 2001 durchgeführten Lokalwahlen beibehalten wurde,\n\n156\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 16. Mai \n2001, S. 4,\n\n157\n\nstellt jedoch keine für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG \nrelevante politische Verfolgung dar. \n\n158\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, \n962/86 -, NVwZ 1988, 237 (241).\n\n159\n\nIm Übrigen haben sich trotz der Wahlrechtseinschränkungen zahlreiche christliche \nParteien gebildet, ohne dass der pakistanische Staat hiergegen eingeschritten wäre, weil ein \nParlamentssitz mit einer relativ geringen Stimmenzahl errungen werden kann.\n\n160\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das VG Köln vom \n20. Februar 1996.\n\n161\n\nDie Kläger waren bei ihrer Ausreise aus Pakistan auch nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit der Gefahr einer mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt. Abgesehen \ndavon, dass, wie ausgeführt, eine fehlende Schutzbereitschaft des pakistanischen Staates zu \nGunsten der Christen nicht festgestellt werden kann, fehlte es auch insoweit an der hierfür \nvorauszusetzenden Verfolgungsdichte.\n\n162\n\nEine mittelbare Gruppenverfolgung liegt typischerweise vor bei Massenausschreitungen \n(Pogromen), die das ganze Land oder Teile desselben erfassen, aber auch dann, wenn \nausgehend etwa von bestimmten Gruppierungen in der Bevölkerung Minderheiten mit \nsolcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, dass jeder Angehörige \ndieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit \nausgesetzt sieht, wobei das Land nicht flächendeckend erfasst sein muss. Auch ohne \nPogrome oder diesen vergleichbare Massenausschreitungen liegt eine mittelbare \nGruppenverfolgung immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge, von denen die \nAngehörigen einer Gruppe betroffen werden, so dicht und eng gestreut fallen, dass für jedes \nGruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu \nwerden.\n\n163\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, \n515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 (232); BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O., (1410), und Beschluss \nvom 24. September 1992 - 9 B 130.92 -, Buchholz 402.25 \n§ 1 AsylVfG, Nr. 156, S. 360 (361 f.).\n\n164\n\nDiese Voraussetzungen waren bezogen auf die Zeit vor der Ausreise der Kläger aus \nPakistan nicht erfüllt.\n\n165\n\nBis zur Ausreise der Kläger gab es gegen Christen keine Pogrome oder diesen \nvergleichbare Massenausschreitungen. Vereinzelt geblieben sind die bereits angeführten \ngelegentlichen gewaltsamen Auseinandersetzungen auf dem Land zwischen der \nmoslemischen Bevölkerungsmehrheit und örtlichen christlichen Gemeinden wie auch \nÜbergriffe der moslemischen Bevölkerung auf Kirchen und sonstige kirchliche Einrichtungen, \n\n166\n\nvgl. hierzu Kommission für Menschenrechte der \nVereinten Nationen vom 2. Januar 1996, S. 15; Deutsches \nOrient-Institut, Auskunft an das VG Ansbach vom 17. August \n1984,\n\n167\n\noder erpresserische Versuche muslimischer religiöser Führer, sich in den Besitz von \nkirchlichem Eigentum zu bringen.\n\n168\n\nKommission für Menschenrechte der Vereinten Nationen \nvom 2. Januar 1996, a.a.O.\n\n169\n\nSoweit von Vergewaltigungen und Entführungen christlicher und hinduistischer Mädchen \nund Frauen berichtet wird, die mit Gewalt zum Übertritt zur muslimischen Religion \ngezwungen werden sollten, \n\n170\n\nKommission für Menschenrechte der Vereinten Nationen \nvom 2. Januar 1996, S. 18; IGFM, Pressemitteilung vom 7. \nMärz 2001,\n\n171\n\nist wie bei den zuvor genannten Übergriffen der muslimischen Bevölkerung bereits nicht \nfestzustellen, dass es sich vor der Ausreise der Kläger nicht nur um vereinzelte, sondern um \ndicht und eng gestreute Verfolgungsschläge handelte, durch die für jeden in Pakistan \nlebenden weiblichen Christen die Furcht begründet war und ist, selbst Opfer derartiger \nÜbergriffe zu werden. Darüber hinaus stellen die Vergewaltigungen und Entführungen für \nden Kläger zu 1. keine Referenzfälle, aus denen sich die Gefahr einer politischen Verfolgung \nin eigener Person ergeben könnte, dar, weil sie ausschließlich Mädchen und Frauen \nbetrafen, die zudem insofern eine mit der Situation der übrigen in Pakistan lebenden Christen \nnicht vergleichbare Sonderstellung einnehmen, als sie in muslimischen Haushalten \nbeschäftigt (gewesen) sind. In einer solchen Situation befand sich die 1989 geborene \nKlägerin zu 2. bei ihrer Ausreise aus Pakistan nicht.\n\n172\n\nAuch die bis zur Ausreise der Kläger gegen Christen eingeleiteten rund \n100 Strafverfahren wegen Verstoßes gegen Art. 295 C PPC begründen, soweit sie auf \nBetreiben von Moslems eingeleitet worden sind, nicht für jeden in Pakistan lebenden \nChristen die begründete Furcht, selbst Opfer eines solchen von Moslems initiierten \nStrafverfahrens zu werden. Gemessen an der Zahl der in Pakistan lebenden Christen ergibt \nsich, wie ausgeführt, aus den Strafverfahren nicht die für eine Gruppenverfolgung \nerforderliche Verfolgungsdichte. Vielmehr handelt es sich um - bezogen auf die Gesamtzahl \nder Christen - Einzelfälle, die auch in der Gesamtschau nicht auf eine beachtlich \nwahrscheinliche mittelbare Verfolgung der Christen hindeuten.\n\n173\n\nVereinzelt geblieben ist schließlich das Attentat auf S. , R. und M. M. am \n5. April 1994. Bei diesem Attentat wurde M. M. getötet, S. und R. M. sowie \nBischof J. J. wurden schwer verletzt. Die Attentäter, gegen die Bischof J. J. \nStrafanzeige erstattet hatte, wurden im März 1996 freigesprochen.\n\n174\n\nAmnesty international, Auskünfte an das VG Wiesbaden \nvom 8. September 1997 und an das VG Hannover vom \n24. März 1997.\n\n175\n\nHaben die Kläger damit Pakistan unverfolgt verlassen, so kommt die Anerkennung als \nAsylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 \nAuslG nur dann in Betracht, wenn ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung im Falle einer Rückkehr droht. Das ist nicht der Fall. Den Klägern ist eine \nRückkehr in ihr Heimatland zumutbar, weil bei zusammenfassender Wertung aller \nTatsachen, die sich nach ihrer Ausreise aus Pakistan ergeben haben, die für eine politische \nVerfolgung sprechenden Umstände nicht größeres Gewicht besitzen als die gegen eine \nVerfolgung sprechenden Gesichtspunkte.\n\n176\n\nEs besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kläger bei einer \nRückkehr Opfer einer unmittelbaren staatlichen individuellen oder gruppengerichteten \npolitischen Verfolgung werden. \n\n177\n\nAnhaltspunkte für eine anlassgeprägte Einzelverfolgung der Kläger durch den \npakistanischen Staat sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kläger machen \ninsbesondere nicht geltend, dass sie während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet eine \nStraftat nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch begangen haben und ihnen deshalb in \nPakistan eine Inhaftierung droht.\n\n178\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung \nder in Pakistan lebenden Christen ist ebenfalls nicht gegeben. Die Kläger treffen als Christen \nbei ihrer Rückkehr auf eine Situation, die sich als Fortsetzung der bei ihrer Ausreise \nbestehenden Lage in Pakistan darstellt und die sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nin absehbarer Zukunft ändern wird.\n\n179\n\nDie Christen gehören weiterhin zum größten Teil zu den ärmsten Bevölkerungsgruppen \nin Pakistan. Sie leiden nach wie vor unter allgemeiner sozialer und wirtschaftlicher \nDiskriminierung.\n\n180\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-\nHolsteinische VG vom 21. Mai 1997, sowie Lageberichte \nPakistan vom 8. Januar 1996, S. 8, 11. September 1996, \nS. 7, 12. Mai 1997, S. 4, 5 und 8, 16. Januar 1998, S. 4, \n12. März 1999, S. 5, 27. Januar 2000, S. 7, 17. August 2000, \nS. 7, und 16. Mai 2001, S. 8; amnesty international, \nAuskünfte an das VG Wiesbaden vom 8. September 1997, \nS. 1, und an das OVG NRW vom 18. April 2001, S. 1; \nDeutsches Orient-Institut, Auskünfte an das OVG NRW vom \n22. Dezember 2000, Situation der Christen in Pakistan, S. 3, \nund Verfolgungsgefahr wegen Konversion, S. 1; \nSchweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan Januar 2000 bis \nDezember 2000, S. 16.\n\n181\n\nSeit dem Putsch durch General Musharraf im Oktober 1999 hat sich diese Situation nicht \ndurchgreifend geändert. Äußerungen von General Musharraf weckten bei den religiösen \nMinderheiten in Pakistan zunächst die Erwartung, dass sich ihre Situation insbesondere \ndurch eine Änderung des Blasphemiegesetzes verbessern würde. Die Erwartung ist jedoch \nbislang nicht in Erfüllung gegangen. Ende Mai 2000 erklärte General Musharraf, dass es eine \nÄnderung des Blasphemiegesetzes nicht geben werde.\n\n182\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 16. Mai \n2001, S. 3 f., und Auskunft an das VG Wiesbaden vom \n5. September 2000; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an \ndas OVG NRW vom 22. Dezember 2000, Situation der \nChristen in Pakistan, S. 4 f.; amnesty international, Auskunft \nan das OVG NRW vom 20. April 2001, S. 2 f.\n\n183\n\nEine Verschlechterung der Situation der Christen und der anderen religiösen \nMinderheiten ist demgegenüber ebenfalls nicht zu verzeichnen und nach den vorliegenden \nErkenntnisquellen auch nicht in absehbarer Zukunft zu erwarten. Nach dem Putsch sind zwar \ndie pakistanische Verfassung von 1973, der Senat, die Nationalversammlung und die \nProvinzialversammlungen suspendiert worden. In Nr. 1 des vorläufigen Verfassungserlasses \n(Provisional Constitutional Orve - PCO) wird klargestellt, dass die Suspendierung der \nVerfassung nicht die Aufhebung der Grundrechte, auf die sich auch die in Pakistan lebenden \nChristen prinzipiell berufen können, zur Folge hat, die Grundrechte allerdings unter dem \nallgemeinen Vorbehalt der Anordnungen General Musharrafs als \"Chief Executive\" stehen. \nEr selbst hat sich in Nr. 1 Art. 2 Abs. 1 PCO jedoch verpflichtet, die Regierungsgewalt \nweitestgehend in Übereinstimmung mit der suspendierten Verfassung von 1973 auszuüben. \nIm praktischen Ergebnis hat dies dazu geführt, dass sich die Menschenrechtslage durch den \nPutsch de facto nicht geändert hat, abgesehen davon, dass auf Grund der Suspendierung \nder Nationalversammlung eine geregelte Teilnahme an der politischen Willensbildung derzeit \nnicht möglich ist. Die Möglichkeit der Teilnahme an der politischen Willensbildung ist für die \nZukunft allerdings mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, weil der Oberste \nGerichtshof Pakistans in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2000, mit der die Absetzung der \nbis zum Putsch amtierenden Regierung Sharif unter dem Gesichtspunkt des \nStaatsnotstandes gerechtfertigt worden ist, zur Auflage gemacht hat, innerhalb von drei \nJahren, also bis 2002, zur Demokratie zurückzukehren und allgemeine Wahlen \nvorzubereiten.\n\n184\n\nAuswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan vom 16. Mai \n2001, S. 3, und 17. August 2000, S. 2, und Auskunft an das \nVG Wiesbaden vom 5. September 2000.\n\n185\n\nGeneral Musharraf hat sich bereit erklärt, diese Auflage einzuhalten und bis spätestens \nOktober 2002 die Staatsmacht gewählten Parlamenten zurückzugeben.\n\n186\n\nNeue Züricher Zeitung vom 27. März 2001.\n\n187\n\nEine Änderung des Art. 295 C PPC zum Nachteil der Christen oder eine Verschärfung \nder praktischen Anwendung dieser Vorschrift ist ebenfalls in absehbarer Zukunft nicht zu \nerwarten.\n\n188\n\nDie nach dem Putsch aufgekommene Hoffnung der religiösen Minderheiten auf eine \nAufhebung oder zumindest Eingrenzung des Art. 295 C PPC ist zwar bislang nicht \nWirklichkeit geworden. Nach der Erklärung von General Musharraf Ende Mai 2000, dass es \neine Änderung des Blasphemiegesetzes nicht geben werde, besteht aber auch kein \nhinreichender Anhalt für eine Ausweitung dieser Strafnorm. Eine dahingehende Befürchtung \nwird in den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht geäußert. Vielmehr wurden trotz der im Mai \n2000 erfolgten Ankündigung von General Musharraf, dass es eine Änderung des \nBlasphemiegesetzes nicht geben werde, im Dezember 2000 Überlegungen der \npakistanischen Regierung über eine Einschränkung des Blasphemiegesetzes bekannt. \nDanach sollen Anklagen wegen Blasphemie direkt vor den Federal Shariah Court, den \nhöchsten islamischen Gerichtshof in Pakistan, gebracht werden und eine Strafanzeige \nwegen Blasphemie eines bestätigenden Votums des Islamic Ideology Councils, der höchsten \nadministrativen islamischen Instanz Pakistans, bedürfen. Bei einem solchen Verfahren wäre \nein Rückgang willkürlicher Anzeigen wegen Blasphemie zu erwarten, zumal die \npakistanische Regierung auch daran denkt, das Strafmaß für die Erstattung falscher \nAnzeigen drastisch zu erhöhen.\n\n189\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 16. Mai \n2001, S. 4.\n\n190\n\nVor diesem Hintergrund ist auch eine Verschärfung der praktischen Anwendung des \nArt. 295 C PPC nicht eingetreten bzw. nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. \nEs hat zwar weitere Verfahren gegen Christen und auch Verurteilungen von Christen wegen \nVerstoßes gegen Art. 295 C PPC gegeben und sie wird es auch in absehbarer Zukunft \ngeben, allerdings nicht in einem Umfang, der die Annahme einer unmittelbaren staatlichen \nGruppenverfolgung rechtfertigen könnte.\n\n191\n\nNach der Verurteilung und dem nur wenige Tage später erfolgten Freispruch von S. \nund R. M. im Februar 1995 kam es zunächst, wie ausgeführt, nicht zu weiteren \nAnzeigen und Verfahren gegen Christen wegen Verstoßes gegen Art. 295 C PPC. Im \nOktober 1996 wurde der Christ A. M. unter dem Vorwurf der Blasphemie verhaftet. \nHintergrund der Anzeige gegen A. M. war ein Streit mit einem moslemischen Nachbarn \num Landbesitz der Familie M. . \n\n192\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 27. August \n1998, S. 5; amnesty international, Auskunft an das VG \nWiesbaden vom 8. September 1997, S. 4.\n\n193\n\nA. M. ist am 27. April 1998 zum Tode verurteilt worden und befindet sich noch immer \nin Haft. Über seine Berufung ist noch nicht entschieden. \n\n194\n\nIGFM, Pressemitteilungen vom 21. September 2000 und \n18. Oktober 2000; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan \nvom 27. August 1998, Seite 5; Deutsches Orient-Institut, \nAuskunft an das OVG NRW vom 22. Dezember 2000, \nSituation der Christen in Pakistan, S. 1 f.\n\n195\n\nSelbst höchste pakistanische Regierungsvertreter haben die Verurteilung als Fehlurteil \nbezeichnet. \n\n196\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 27. August \n1998, S. 5.\n\n197\n\nFür 1997 liegen keine Berichte über Verfahren oder Verurteilungen gemäß Art. 295 C \nPPC vor. Soweit amnesty international davon berichtet, dass bis Juni 1997 drei Christen von \nUntergerichten zum Tode verurteilt und in der Berufungsinstanz jeweils freigesprochen \nworden sind, betrifft diese Aussage die Verfahren gegen G. sowie S. und R. M. . \nDiese Verfahren sind nicht in 1997, sondern 1992 (G. M. ) und 1994/95 (S. und R. \nM. ) durchgeführt und abgeschlossen worden.\n\n198\n\nAmnesty international, Auskunft an das VG Wiesbaden \nvom 8. September 1997, S. 2 f.\n\n199\n\n1998 kam es demgegenüber zu weiteren Verfahren gegen Christen. Wegen Blasphemie \nwurden angeklagt R. M. , N. M. , H. M. , I. M. und S. G. . \n\n200\n\nU.S. Departement of State, Country Reports on Human \nRights, Practices for 1999, Pakistan, Februar 2000.\n\n201\n\nAußerdem wurde im Oktober 1999 der Christ S. M. vom Vorwurf eines Verstoßes \ngegen Art. 295 C PPC zwar freigesprochen, aber wegen Verstoßes gegen Art. 295 A PPC \n(herabsetzende Äußerungen über den Propheten Mohammed) verurteilt. \n\n202\n\nAmnesty international, Auskunft an das OVG NRW vom \n20. April 2001, S. 1, m.w.N.\n\n203\n\nVon weiteren Verurteilungen oder Verfahren nach der Machtübernahme durch General \nMusharraf wird zunächst für die Zeit bis Ende April 2000 nicht berichtet.\n\n204\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das OVG NRW vom \n4. Mai 2000; amnesty international, Auskunft an das OVG \nNRW vom 20. April 2001, S. 1.\n\n205\n\nAm 2. Mai 2000 wurde A. A. M. , der nach einem Übertritt zum Islam zum \nchristlichen Glauben zurückgekehrt war, wegen Blasphemie verhaftet. \n\n206\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 17. August \n2000, S. 7; amnesty international, Auskunft an das OVG \nNRW vom 20. April 2001, S. 1, m.w.N.; nach IGFM, \nDokumentation Christen in Pakistan, Stand: 9. Mai 2001, soll \nes sich bei dem verhafteten Christen nicht um A. A. \nM. , sondern um K. M. handeln.\n\n207\n\nAußerdem wurden im Mai 2000 zwei Brüder im Punjab wegen angeblicher Blasphemie \nzu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Der Verhaftung der Brüder ging ein Streit mit einem \nmoslemischen Eisverkäufer voraus. \n\n208\n\nIGFM, Pressemitteilung vom 18. Oktober 2000; U.S. \nDepartement of State, Country Reports on Human Rights, \nPractices 2000, Pakistan, Februar 2001.\n\n209\n\nWeitere Verurteilungen, Verhaftungen oder Verfahren gemäß Art. 295 C PPC hat es \ngegen Christen nach den vorliegenden Erkenntnisquellen bis heute nicht gegeben. \n\n210\n\nDie für die Annahme einer unmittelbaren Gruppenverfolgung erforderliche \nVerfolgungsdichte oder ein staatliches Verfolgungsprogramm lässt sich den nach der \nAusreise der Kläger bekannt gewordenen Fällen nicht entnehmen. Die Verfahren gegen A. \nM. und gegen die zwei im Mai 2000 verurteilten Brüder zeigen, dass wie vor der Ausreise \nder Kläger Hintergrund für Verfahren nach Art. 295 C PPC zumindest überwiegend private \nStreitigkeiten zwischen Christen und Moslems sind. \n\n211\n\nAuswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan vom 27. August \n1998, S. 5, 12. März 1999, S. 4 f., 27. Januar 2000, S. 6, \n17. August 2000, S. 6, und 16. Mai 2001, S. 7, sowie \nAuskunft an das Schleswig-Holsteinische VG vom \n28. August 1998; amnesty international, Auskünfte an das \nOVG NRW vom 20. April 2001, S. 2, und 18. April 2001, S. 2, \nsowie asyl-info 11/2000, S. 34; Deutsches Orient-Institut, \nAuskünfte an das OVG NRW vom 22. Dezember 2000, \nSituation der Christen in Pakistan, S. 2 f., und \nVerfolgungsgefahr wegen Konversion, S. 2; IGFM, \nPressemitteilung vom 18. Oktober 2000 und Dokumentation \nChristen in Pakistan, Stand: 9. Mai 2001; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Pakistan Januar 2000 bis Dezember 2000, \nS. 15 f.; Die Tageszeitung vom 23. August 2001.\n\n212\n\nKonkrete Verfahren nach Art. 295 C PPC, die auf staatliche Initiative zurückzuführen \nwären, werden in den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht genannt. Pater Bonnie Mendes \nvon der Idara-e-Amn-o-Insaf, einer christlichen Menschenrechtsorganisation, berichtete \nvielmehr in einem Interview am 8. März 2000, dass sich die Situation beruhigt habe und \nChristen nicht mehr in Blasphemieanzeigen verwickelt seien.\n\n213\n\nSchweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan Januar 2000 \nbis Dezember 2000, S. 16.\n\n214\n\nSelbst wenn es auf staatliche Initiative beruhende Verfahren nach Art. 295 C gegen \nChristen gegeben haben sollte, ist die Zahl der seit der Ausreise der Kläger bekannt \ngewordenen Fälle gemessen an der Zahl von - wie ausgeführt - jedenfalls 2 Mio. in Pakistan \nlebenden Christen zu gering, um die für eine Gruppenverfolgung erforderliche \nVerfolgungsdichte oder ein staatliches Verfolgungsprogramm bejahen zu können. Bei den \nbekannt gewordenen Verfahren und Verurteilungen wegen Verstoßes gegen Art. 295 C PPC \nhandelte es sich zumindest überwiegend um Einzelfälle mit privatem Hintergrund, sodass \nallenfalls eine geringe Zahl von staatlich initiierten Verfahren und Verurteilungen verbleibt. \nAber selbst wenn unterstellt wird, dass sämtliche Verfahren und Verurteilungen seit \nSeptember 1995 auf staatliche Initiative zurückzuführen sind, ergibt sich keine \nVerfolgungsdichte, die für jeden in Pakistan lebenden Christen die aktuelle Gefahr \nbegründen würde, Opfer eines Verfahrens nach Art. 295 C PPC zu werden. Dagegen spricht \nim Übrigen auch, dass 1998/99 muslimisch-christliche Kommissionen eingerichtet wurden, \ngegen deren Tätigkeit der pakistanische Staat nicht eingeschritten ist und die sich jedenfalls \nin einigen Fällen erfolgreich gegen die missbräuchliche Anwendung des Art. 295 C PPC \neinsetzten. Beispielsweise wurde auf Initiative des Muslim-Christian Peace Council die \nAnzeige gegen den christlichen Schulrektor C. D. zurückgezogen, der eine Ausgabe \ndes Koran zu heftig auf den Tisch geworfen haben soll und seine Stelle verlieren sollte.\n\n215\n\nIGFM, Dokumentation Christen in Pakistan, Stand: 9. Mai \n2001.\n\n216\n\nDarüber hinaus gibt es erfolgreiche Klagen von Christen gegen Diskriminierungen.\n\n217\n\nIGFM, Dokumentation Christen in Pakistan, Stand: 9. Mai \n2001.\n\n218\n\nEine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass \nes bei einer Demonstration von Christen in Karachi nach den Vorfällen am 5. und 6. Februar \n1997, auf die unten näher eingegangen wird, zu einer Überreaktion der pakistanischen \nPolizei gekommen ist. Hierbei ist ein Demonstrant getötet und sind 300 Personen \nfestgenommen worden. \n\n219\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 12. Mai \n1997, S. 6.\n\n220\n\nVergleichbare Vorfälle dieser Art hat es bis heute nicht mehr gegeben. Aus dem \nVersagen von Amtswaltern im Einzelfall lässt sich aber, wie ausgeführt, eine unmittelbare \nstaatliche Gruppenverfolgung nicht herleiten.\n\n221\n\nIn absehbarer Zukunft ist eine staatlich initiierte Verschärfung der Situation der in \nPakistan lebenden Christen, etwa durch eine Änderung des Art. 295 C PPC oder der \nAnwendung dieser Vorschrift in der Praxis, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls \nnicht zu erwarten. Die islamischen Fundamentalisten haben zwar einen nicht unerheblichen \nEinfluss auf die Gesamtsituation in Pakistan. Obwohl die islamischen Fundamentalisten nur \nwenige Sitze in der zurzeit suspendierten pakistanischen Nationalversammlung haben, sind \nsie dennoch in der Lage, auf die Stimmung in der pakistanischen Bevölkerung einzuwirken. \nDeshalb ist nicht auszuschließen, dass die derzeitige Militärregierung in Pakistan den \nislamischen Fundamentalisten im Einzelfall entgegenkommen könnte. \n\n222\n\nZeitschrift der IGFM, Ausgabe Oktober bis Dezember \n2000, Begegnung mit Bischof Coutts am 16. Oktober \n2000.\n\n223\n\nDennoch ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch unter Berücksichtigung der \ninnenpolitischen Probleme, denen die Regierung Musharraf seit den Terrorangriffen in den \nUSA am 11. September 2001 ausgesetzt ist, nicht zu erwarten, dass sich die islamischen \nFundamentalisten in einer asylrechtlich beachtlichen Weise durchsetzen werden, die eine \nerhebliche Verschlechterung der Situation der in Pakistan lebenden Christen zur Folge \nhaben könnte. Einem dahingehenden Druck der Fundamentalisten wird sich die \npakistanische Regierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit widersetzen. Sie ist generell \ndaran interessiert, international gut dazustehen, und einem starken internationalen Druck \nausgesetzt, weil sie auf weitere Kredite des internationalen Währungsfonds angewiesen ist, \num einen Zusammenbruch der pakistanischen Wirtschaft zu vermeiden. \n\n224\n\nZeitschrift der IGFM, Ausgabe Oktober bis Dezember \n2000, a.a.O.; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 16. August \n2000.\n\n225\n\nDieser internationale Druck hat beispielsweise im Juli 2000 zu einem Einlenken \nPakistans im Kashmir-Konflikt geführt.\n\n226\n\nFrankfurter Rundschau vom 10. Oktober 2000, 6. Juli \n1999 und 28. Juni 1999. \n\n227\n\nHinzu kommt, dass die Mehrheit der muslimischen Bevölkerung in Pakistan nicht nur \neine stärkere Hinwendung zum Islam, etwa durch die Einführung der Sharia, ablehnt, \n\n228\n\nZeitschrift der IGFM, Ausgabe Oktober bis Dezember \n2000, a.a.O.,\n\n229\n\nsondern auch an guten Beziehungen zu der christlichen Minderheit interessiert ist.\n\n230\n\nAmnesty international, Pakistan-Info 49, November 2000, \nS. 36.\n\n231\n\nLetzteres zeigt sich beispielsweise daran, dass nach eigener Mitteilung von R. M. \ner selbst und sein Mitangeklagter Neffe S. M. in dem gegen sie gerichteten Verfahren \nvon \"Hunderten von Moslems\" unterstützt wurden, die sogar den Mullahs offen \nwidersprachen. \n\n232\n\nDer Spiegel vom 3. April 1995, S. 155.\n\n233\n\nDass die Militärregierung bereit und in der Lage ist, dem Druck islamischer \nFundamentalisten stand zu halten, zeigt sich etwa daran, dass sie die nach dem Putsch im \nOktober 1999 erhobene Forderung der Fundamentalisten, den wöchentlichen freien Tag \ngenerell von Sonntag auf Freitag zu verlegen, weil der Sonntag ein christlicher Feiertag sei, \nbislang nicht erfüllt hat. Den von amnesty international geäußerten Zweifeln, ob General \nMusharraf bereit sei, Konflikte mit muslimischen Fundamentalisten einzugehen, \n\n234\n\nAmnesty international, Auskunft an das OVG NRW vom \n20. April 2001, S. 1, \n\n235\n\nkann vor diesem Hintergrund nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Gegen die \nEinschätzung von amnesty international spricht im Übrigen auch, dass General Musharraf \ntrotz des Einflusses der islamischen Fundamentalisten im Januar 2000 einen Christen, D. \nC. , zum Minister für Sport, Kultur und religiöse Minderheiten berief und die 1997 \nbegonnene Rückgabe verstaatlichter christlicher Bildungs- und Erziehungseinrichtungen \nfortgesetzt wird.\n\n236\n\nIGFM, Dokumentation Christen in Pakistan, Stand: 9. Mai \n2001; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan Januar 2000 \nbis Dezember 2000, S. 16.\n\n237\n\nHinzu kommt, dass die pakistanische Regierung, wie bereits ausgeführt, trotz der im Mai \n2000 erfolgten Erklärung von General Musharraf, dass es eine Änderung des \nBlasphemiegesetzes nicht geben werde, weiterhin bemüht ist, durch Änderungen der \npraktischen Anwendung des Art. 295 C PPC und durch eine drastische Erhöhung des \nStrafmaßes für die Erstattung von falschen Anzeigen dem Missbrauch des Art. 295 C PPC \nzu begegnen.\n\n238\n\nAuch nach den Terrorangriffen in den USA am 11. September 2001 kann nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die pakistanische \nRegierung dem Druck der islamischen Fundamentalisten nachgeben wird. Die Regierung hat \nauf antiamerikanische Protestaktionen, die unter anderem von islamischen Fundamentalisten \ninitiiert und organisiert wurden, mit einer erheblichen Verstärkung der Polizeipräsenz, dem \nEinsatz von paramilitärischen Einheiten und weiteren Sicherheitsvorkehrungen in den \nbetroffenen pakistanischen Städten und Gebieten reagiert. Drei radikale Mullahs, die zu den \nreligiösen islamischen Führern des Landes gehören, wurden unter Hausarrest gestellt. \nDarüber hinaus wurden drei der mächtigsten Generäle, etwa Mahmud Ahmed, der Leiter des \nmilitärischen Geheimdienstes ISI, und eine Reihe weiterer führender Offiziere des Militärs, \ndie als mögliche Gegner der Politik der Regierung gelten, von ihren Ämtern entbunden und \nzum Teil unter Hausarrest gestellt.\n\n239\n\nNeue Züricher Zeitung vom 13./14. Oktober 2001 und 10. \nOktober 2001; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 10. \nOktober 2001; Süddeutsche Zeitung vom 9. Oktober \n2001.\n\n240\n\nDarüber hinaus bewachen seit dem 11. September 2001 Polizisten unter anderem die \nchristlichen Kirchen in Pakistan, um etwaigen moslemischen Übergriffen vorzubeugen.\n\n241\n\nFrankfurter Rundschau vom 29. Oktober 2001.\n\n242\n\nDiese Reaktionen der pakistanischen Regierung und ihre Unterstützung des \namerikanischen Vorgehens gegen die Taliban in Afghanistan werden von einem großen Teil \nder pakistanischen Bevölkerung akzeptiert. Für die politische Klasse in Pakistan gilt General \nMusharraf als \"bemerkenswert liberaler, moderner und gemäßigter General, der andere \nMeinungen gelten lässt und damit begonnen hat, die Islamisierungspolitik von Zia-ul-Haq \nzurückzudrängen\".\n\n243\n\nFrankfurter Allgemeine Zeitung vom 10. Oktober \n2001.\n\n244\n\nEs besteht darüber hinaus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kläger \nbei einer Rückkehr nach Pakistan Opfer einer dem pakistanischen Staat zuzurechnenden \nindividuellen Verfolgung durch Dritte oder Opfer einer mittelbaren Gruppenverfolgung \nwerden.\n\n245\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine dem pakistanischen Staat zuzurechnende \nindividuelle Verfolgung der Kläger durch Dritte nach ihrer Rückkehr ist nicht erkennbar. Die \nKläger haben keine dahingehenden konkreten Gesichtspunkte vorgetragen. Soweit sie \nbefürchten, Opfer von (erneuten) Übergriffen der MQM oder JI zu werden, sind keine \nhinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass \nderartige Übergriffe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, zumal die vom \nKläger zu 1. geschilderten Übergriffe im Juli 1995 bereits mehr als sechs Jahre \nzurückliegen.\n\n246\n\nEine mittelbare Gruppenverfolgung der in Pakistan lebenden Christen hat es nach der \nAusreise der Kläger ebenfalls nicht gegeben. Es ist auch nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten, dass es in absehbarer Zukunft zu einer mittelbaren \nGruppenverfolgung der Christen kommt.\n\n247\n\nZwar kommt es immer wieder zu Übergriffen fanatisierter Moslems gegen Christen, die \ndann nicht immer den notwendigen Schutz staatlicher Stellen erfahren. Andererseits wird den \nChristen staatlicher Schutz auch nicht generell versagt.\n\n248\n\nIm Zusammenhang mit der Anzeige gegen A. M. wegen Blasphemie und dessen \nVerhaftung im Oktober 1996 wurden mehrere Christen aus dem Dorf, in dem er lebte, \ngeschlagen und 14 Familien aus dem Dorf vertrieben.\n\n249\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 27. August \n1998, S. 5; amnesty international, Auskunft an das VG \nWiesbaden vom 8. September 1997, S. 4.\n\n250\n\nNach den vorliegenden Erkenntnisquellen ist nicht ersichtlich, dass die pakistanischen \nBehörden bei diesen Vorfällen zum Schutz der betroffenen Christen einschritten.\n\n251\n\nAm 5. und 6. Februar 1997 griffen etwa 35.000 bis 40.000 fanatisierte Moslems \nchristliche Siedlungen in der Nähe von Multan an. Angestachelt durch die vermeintliche \nEntweihung eines Korans zerstörten die Moslems 13 christliche Kirchen und ca. 700 Häuser \nin den Ortschaften Khanewal, Shantinagar und Tibba. Der pakistanischen Polizei wird \nMittäterschaft bei der Anstachelung des Aufruhrs und Versagen bei der Abwehr des \nmoslemischen Angriffs vorgeworfen. Die Situation konnte erst durch das Eingreifen der \npakistanischen Armee beruhigt werden. \n\n252\n\nAuswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan vom 16. Januar \n1998, S. 4, und 12. Mai 1997, S. 5 f.; amnesty international, \nAuskünfte an das OVG NRW vom 20. April 2001, S. 3, und \nan das VG Wiesbaden vom 8. September 1997, S. 4 f.\n\n253\n\nGegen die \"Drahtzieher\" des Angriffs sind indes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, \ndie zu Verhaftungen auch von Polizisten führten. Den betroffenen Christen ist von den \npakistanischen Behörden vollständiger Ersatz der entstandenen Schäden zugesichert \nworden.\n\n254\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 12. Mai \n1997, S. 6 und Auskunft an das VG Köln vom 21. Mai \n1997.\n\n255\n\nDer Wiederaufbau der betroffenen Orte konnte 1999 mit Hilfe der Regierung \nabgeschlossen werden.\n\n256\n\nIGFM, Dokumentation Christen in Pakistan, Stand: 9. Mai \n2001.\n\n257\n\nAuf Grund der Vorfälle am 5. und 6. Februar 1997 sind Polizisten versetzt und \nvorübergehend suspendiert sowie 86 Personen angeklagt worden. \n\n258\n\nAmnesty international, Auskunft an das OVG NRW vom \n20. April 2001, S. 3.\n\n259\n\nWeitere Ausschreitungen, die nach ihrer Intensität und ihrem Umfang den Vorfällen am 5. \nund 6. Februar 1997 auch nur annähernd vergleichbar wären, hat es nicht gegeben. \n\n260\n\nZu weiteren gewalttätigen Übergriffen auf Christen kam es erst nach der Selbsttötung \ndes national und international bekannten Bischofs J. J. am 6. Mai 1998, der sich aus \nProtest gegen die Verurteilung von A. M. das Leben nahm. Daraufhin gab es mehrfach \nin verschiedenen pakistanischen Städten gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen \nChristen und Moslems. In Faisalabad wurden von Moslems fünf Christen gehörende \nGeschäfte in Brand gesetzt. Gegen die Moslems schritt die Polizei ein. \n\n261\n\nNeue Züricher Zeitung vom 11. Mai 1998; Frankfurter \nRundschau vom 11. Mai 1998; Süddeutsche Zeitung vom 11. \nund 12. Mai 1998; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan \nvom 27. August 1998, S. 6.\n\n262\n\nBei anderen Auseinandersetzungen blieb die pakistanische Polizei demgegenüber \nuntätig.\n\n263\n\nDeutsches Orient-Institut, Auskunft an das OVG NRW \nvom 22. Dezember 2000, Situation der Christen in Pakistan, \nS. 2.\n\n264\n\nIm November 1998 wurden in Nowshera neun Mitglieder einer christlichen Familie \nermordet und am 22. Oktober 1999 eine christliche Kirche in Lahore in Brand gesetzt. \n\n265\n\nAmnesty international, Auskunft an das OVG NRW vom \n20. April 2001, S. 2, m.w.N.\n\n266\n\nNäheres über die Hintergründe dieser Taten lässt sich den vorliegenden \nErkenntnisquellen nicht entnehmen. Im Falle der Brandstiftung in Lahore wurde noch am \ngleichen Tag eine Person angeklagt. \n\n267\n\nAmnesty international, Auskunft an das OVG NRW vom \n20. April 2001, S. 2.\n\n268\n\nAm 28. Oktober 2001 überfielen maskierte Männer eine Kirche in Bahawalpur und \ntöteten bis zu 16 Christen, die an einem Gottesdienst teilnahmen. Zwei Polizisten, die die \nKirche bewachen sollten, nach Augenzeugen zum Zeitpunkt der Tat aber schliefen, wurden \nniedergeschossen. Einer der Polizisten starb.\n\n269\n\nFrankfurter Rundschau vom 29. Oktober 2001.\n\n270\n\nWeitere gewalttätige Ausschreitungen gegen Christen sind nicht bekannt geworden.\n\n271\n\nDie dokumentierten Fälle aus der Zeit von September 1995 bis zum Zeitpunkt der \nEntscheidung des Senats rechtfertigen auch unter Einbeziehung der in dieser Zeit gegen \nChristen durchgeführten Verfahren nach Art. 295 C PPC, soweit sie auf Initiative von \nMoslems eingeleitet und durchgeführt worden sind, nicht die Annahme, dass den Klägern bei \nihrer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, Opfer \neiner mittelbaren Verfolgung der Gruppe der Christen zu werden. Angesichts der Zahl von \nca. 2 Mio. in Pakistan lebenden Christen haben die Übergriffe sowie Anschuldigungen und \nVerurteilungen gemäß Art. 295 C PPC nicht eine derartige Dichte, dass für jeden oder die \nmeisten Christen in Pakistan nicht nur potenziell und möglicherweise, sondern aktuell mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Bei den gewalttätigen \nAusschreitungen gegen Christen handelt es sich um lokal begrenzte und anlassbezogene \nEinzelfälle, die ein systematisches bzw. weit verbreitetes Vorgehen der muslimischen \nBevölkerung, einschließlich der islamischen Fundamentalisten, nicht erkennen lassen. Die \nZahl der Übergriffe hat zudem nach den Vorfällen in Shantinagar, Khanewal und Tibba am 5. \nund 6. Februar 1997 und den Ausschreitungen nach dem Selbstmord von Bischof J. J. \nim Mai 1998 deutlich abgenommen.\n\n272\n\nAmnesty international, Auskunft an das OVG NRW vom \n20. April 2001, S. 2.\n\n273\n\nEine Zunahme der gewalttätigen Übergriffe auf Christen und gegen sie gerichteten \nVerfahren nach Art. 295 C PPC ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft \nnicht zu erwarten. Derartige Befürchtungen, die sich auf die jüngsten Ereignisse seit dem \n11. September 2001 und die damit verbundenen islamischen Demonstrationen in Pakistan \nstützen, sind sehr spekulativ. Dagegen spricht, dass Pakistan, wie ausgeführt, einem starken \ninternationalen Druck ausgesetzt ist, die Mehrheit der muslimischen Bevölkerung an guten \nBeziehungen zu den Christen interessiert ist und die pakistanische Regierung gegen \nfundamentalistische Moslems mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln vorgeht.\n\n274\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf die von ihnen hilfsweise beantragte Feststellung \ndes Bestehens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG. Dieser Hilfsantrag, über \nden das Verwaltungsgericht nicht zu entscheiden brauchte, weil es dem Antrag auf \nGewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG entsprochen hat, ist mit dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung des Bundesbeauftragten (automatisch) Gegenstand des \nzweitinstanzlichen Verfahrens geworden.\n\n275\n\nBVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 -, InfAuslR \n1997, 420 (421) m.w.N.\n\n276\n\nÜber den Hilfsantrag ist im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, weil die \n(Haupt-)Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung von \nAbschiebungshindernissen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG unbegründet sind.\n\n277\n\nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG liegen nicht vor. Wie sich aus dem zu Art. \n16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG Ausgeführtem ergibt, bestehen für eine den Klägern \ndrohende konkrete Gefahr der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG), einer staatlich zu verantwortenden \nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG, Art. 3 EMRK), einer \nBeeinträchtigung des unbedingt zu schützenden menschenrechtlichen Kerns der \nReligionsfreiheit (§ 53 Abs. 4 AuslG, Art. 9 EMRK) oder für Leib, Leben und Freiheit aus \nindividuellen Gründen (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die \nKläger sind im Falle einer Rückkehr nach Pakistan auch keiner extremen allgemeinen \nGefahrenlage ausgesetzt, die ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nbegründet. Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage ist gegeben, wenn der Ausländer \nbei einer Rückkehr in sein Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, weil er dort etwa keine Existenzmöglichkeiten \nfände, und wenn die extreme allgemeine Gefahrenlage landesweit besteht oder ein \nAusweichen nicht möglich ist. Die Gefahr muss unmittelbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit \ndrohen. \n\n278\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B \n617.98 -, InfAuslR 1999, 265 (265), und Urteil vom \n2. September 1997 - 9 C 40.96 -, DVBl. 1998, 271 (273), \njeweils m. w. N.\n\n279\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Neben den bereits erörterten Gefahren, die \nden Klägern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, kommt allein der Aspekt einer \nfehlenden oder unzureichenden Lebensgrundlage im Falle ihrer Rückkehr nach Pakistan in \nBetracht. Die Kläger treffen bei ihrer Rückkehr auf eine für Christen schwierige wirtschaftliche \nSituation, weil Christen im Allgemeinen zu den ärmsten Bevölkerungsgruppen gehören und \nSchwierigkeiten haben, eine gesicherte berufliche Existenz aufzubauen. Darüber hinaus \nkönnen sie als aus Europa zurückkehrende Christen nicht ohne weiteres auf die unter den in \nPakistan lebenden Christen ausgeprägte und hohe Solidarität, die in Einzelfällen und soweit \nmöglich eine materielle Unterstützung einschließt, zählen. \n\n280\n\nDeutsches Orient-Institut, Auskunft an das OVG NRW \nvom 22. Dezember 2000, Situation der Christen in Pakistan, \nS. 7.\n\n281\n\nGleichwohl besteht nicht die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass es den \nKlägern bei ernsthaften und nachhaltigen Bemühungen nicht gelingen wird, ihre \nLebensgrundlage in Pakistan sicherzustellen. Nach dem Vortrag des Klägers zu 1. leben \nseine Eltern in Pakistan, die ihm bei seiner Ausreise aus Pakistan halfen. Dass die Eltern und \nauch die übrigen in Pakistan lebenden Verwandten der Kläger nicht bereit oder in der Lage \nsind, die Kläger finanziell zu unterstützen, falls es ihnen aus eigener Kraft nicht gelingen \nsollte, ihre Lebensgrundlage in Pakistan sicherzustellen, machen die Kläger selbst nicht \ngeltend. \n\n282\n\nDie Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 22. Oktober 1996 genügt den \nAnforderungen der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG. Abschiebungshindernisse gemäß §§ 51 Abs. 1, \n53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG, die der Androhung der Abschiebung nach Pakistan \nentgegenstehen könnten, liegen aus den dargelegten Gründen nicht vor.\n\n283\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n284\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299828","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-09/19-a-3040-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299828","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299828","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-09/19-a-3040-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299828","retrieved":"2026-07-09 03:24:18.715806+00:00"}}