{"status":"available","doknr":"OLD299824","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0109.18B250.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-09","aktenzeichen":"18 B 250/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.000,-- Euro (Wertstufe bis \n4.000,-- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Antragsvorbringen führt nicht auf die innerhalb der Antragsfrist des § 146 \nAbs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - allein geltend gemachten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ \n146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 \ngeltenden Fassung, die gemäß § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes \nvom 20. Dezember 2001 - BGBl I, 3987 - anzuwenden ist). Das Verwaltungsgericht \nhat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insoweit jedenfalls im Ergebnis zu \nRecht versagt, als der Antragsteller - wie in seinem Zulassungsantrag allein geltend \ngemacht - seinen Aufenthaltserlaubnisanspruch auf § 10 Abs. 1 und 2 AuslG iVm § 4 \nAbs. 4 Satz 1 der Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer \nunselbstständigen Erwerbstätigkeit (AAV) gestützt wissen will. Ungeachtet der Frage \nnach ihrer Anwendbarkeit im vorliegenden, auf die Verlängerung einer \nAufenthaltsgenehmigung gerichteten Fall,\n\n4\n\nvgl. hierzu Huber, Handbuch des Ausländer- und \nAsylrechts, Band 1, Stand März 2001, Rdnr. 194; \nTeipel, AuslR, Rdnr. 91; Ziff. 10.1.4.0 der \nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AuslG vom \n28. Juni 2000, Bundesanzeiger Nr. 188a vom 6. \nOktober 2000,\n\n5\n\nerfüllt der Antragsteller jedenfalls die Voraussetzungen der genannten \nBestimmungen nicht - mehr -. Von daher kommt die Verpflichtung des \nAntragsgegners in einem Hauptsacheverfahren zur Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Spezialitätenkoch nicht in \nBetracht. \n\n6\n\nNach § 4 Abs. 4 Satz 1 AAV kann Spezialitätenköchen unter weiteren \nVoraussetzungen für die Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens drei \nJahren verlängert werden. Diesen maximalen Zeitraum hat der Antragsteller \nmittlerweile überschritten, denn nach seinem eigenen Vortrag arbeitet er bereits seit \ndem 5. September 1998 als Spezialitätenkoch im Schnellrestaurant \"P. \" in \nD. . Dabei ist unerheblich, dass der Antragstellers bis zum 10. Juli 1999 über \neine ihm zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilte Aufenthaltserlaubnis \nverfügte. Ebenso kann dahinstehen, ob der sich daran anschließende Aufenthalt des \nAntragstellers ganz oder teilweise von der Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG \ngedeckt gewesen ist. Denn als eng begrenzte Ausnahme vom sogenannten \nAnwerbestopp trägt § 4 Abs. 4 Satz 1 AAV vorrangig nur dem öffentlichen Interesse \nan durch den Einsatz von ausländischen Spezialitätenköchen vermittelter \ngastronomischer Vielfalt Rechnung. \n\n7\n\nWelte, AuslR, Rdnr. 125, spricht vom \n\"Rotationsprinzip\".\n\n8\n\nDementsprechend ist der Aufenthalt für die Tätigkeit als Spezialitätenkoch von \nvornherein auf die Dauer von drei Jahren begrenzt, eine Aufenthaltsverfestigung \nausgeschlossen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AAV) und kommt die Erteilung einer \"neuen\" \nAufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als \nSpezialitätenkoch erst nach vorheriger Ausreise des Ausländers und dem Ablauf der \ngegenüber der Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG erheblich verlängerten \nSperrfrist von drei Jahren in Betracht (§ 4 Abs. 5 AAV). Im Rahmen einer \nEntscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kommt es somit nur \ndarauf an, ob der Ausländer die ausnahmsweise erwünschte Erwerbstätigkeit bereits \nin vollem zeitlichen Umfang ausgeübt hat oder nicht. Ist Ersteres - wie hier - der Fall, \nbedarf die Erteilung einer \"neuen\" Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer \nunselbstständigen Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch - wie bereits ausgeführt - \nder vorherigen Ausreise des Ausländers und des Ablaufs der dreijährigen Sperrfrist \n(§ 4 Abs. 5 AAV). An Beidem fehlt es hier.\n\n9\n\nVgl. zur Berücksichtigung von Zeiten, in denen \nder Aufenthalt des als Spezialitätenkoch tätigen \nAusländers gemäß § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt \ngalt, Senatsbeschluss vom 1. September 1995 - 18 B \n2397/93 -; ferner auch OVG des Saarlandes, \nBeschluss vom 26. August 1993 - 3 W 26/93 - sowie \nallgemein zu § 4 Abs. 4 AAV BVerwG, Urteil vom 29. \nApril 1997 - 1 C 3/95 -, NVwZ 1998, 81 = Buchholz \n11 Art. 80 GG Nr. 23 = ZAR 1998, 43 = NJW 1998, \n1089 = DÖV 1998, 518 = Buchholz 402.240 § 10 \nAuslG 1990 Nr. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom \n13. Januar 1992 - 1 S 2660/91 -, NVwZ 1992, 808; \nSenatsbeschluss vom 9. Februar 2001 - 18 B \n1467/00 - AuAS 2001, 146; Hailbronner, AuslR, \nStand September 2001, § 10 AuslG Rdnrn. 20 und \n41; Gemeinschaftskommentar zum AuslR, Stand Juli \n2001, § 10 AuslR Rdnr. 24.\n\n10\n\nNach alledem kann auch offen bleiben, ob der Antragsteller überhaupt über die in \n§ 4 Abs. 4 Satz 1 AAV geforderte zweijährige Kochausbildung verfügt. Gegen \nLetzteres spricht zumindest, dass der Antragsteller im Rahmen seines \nAsylverfahrens erklärt hat, - nur - über eine abgeschlossene Ausbildung zum \nMotorenschlosser zu verfügen.\n\n11\n\nDem Antragsteller bleibt es allerdings unbenommen, gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 \nVwGO im Hinblick auf die nach Ablauf der Antrags- und Darlegungsfrist des § 146 \nAbs. 5 VwGO in Kraft getretene Änderung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG durch \ndas Gesetz vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742) eine Abänderung des \nerstinstanzlichen Beschlusses zu beantragen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 73 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes - GKG -.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-09/18-b-250-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-09/18-b-250-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299824","retrieved":"2026-07-09 03:24:18.369195+00:00"}}