{"status":"available","doknr":"OLD299826","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0109.13A25.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-09","aktenzeichen":"13 A 25/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin zu 2) zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer von der Klägerin zu 2) sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist bereits nicht hinreichend dargelegt \nund liegt im Übrigen auch nicht vor: Die von ihr auf Blatt 2 ihrer Antragsschrift für \nrechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage wird sich nicht stellen; jedenfalls hat die \nKlägerin zu 2) die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht dargelegt. Denn \ngleichgültig, ob eine Gesundheitsschäden hervorrufende oder verfestigende \nAbschiebung als solche einen inlandsbezogenen oder zielstaatsbezogenen \nGefährdungsgrund darstellt, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht von einer die \nVoraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nerfüllenden Gefährdung der Klägerin zu 2) auszugehen. Ein solches \nAbschiebungshindernis setzt eine erhebliche Gefährdung für Leib, Leben oder \nFreiheit des betreffenden Ausländers und eine Reduzierung des der Behörde \neingeräumten Ermessens auf Null voraus. Eine solche gravierende Gefährdung der \nKlägerin zu 2) kommt in dem für sie ausgestellten nervenärztlichen Attest des Dr. \n(Z. ) A.. N. vom 9. Mai 2000, das im Übrigen bereits im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr aktuell war, nicht \nzum Ausdruck. Im Kern ist dort von einer Dekompensation und Depression der \nKlägerin zu 2) die Rede, ausgelöst durch - angebliche - Berichte in den Medien über \ntägliche Erschießungen im Kosovo und einen - angeblichen - akuten \nAbschiebungsversuch. Die Bescheinigung beruht indes erkennbar auf einer \nmangelnden distanzierten Betrachtung der Klägerin zu 2), der von ihr vorgebrachten \nGründe ihrer Beschwerden und des Hintergrundes ihres Nachsuchens um ein \nnervenärztliches Attest. Zunächst sind tägliche Erschießungen im Kosovo im \nSommer 2000 nicht erfolgt und ist ein seinerzeitiger Abschiebungsversuch gegen die \nKlägerin zu 2) nicht feststellbar, mithin der von ihr vorgebrachte Auslöser für die \nattestierte Dekompensation und Depression erkennbar vorgeschoben. Ferner dürfte \ndie Klägerin zu 2) nach dem mit ihrer Klage vom 15. März 2000 angefochtenen \nBescheid vom 24. Februar 2000 die Aussichtslosigkeit eines dauerhaften \nBleiberechts in Deutschland erkannt und sich daraufhin im Zustand einer \nverständlicherweise eingetretenen Enttäuschung oder sogar Depression um das o.a. \nAttest bemüht haben. Ein solcher mit der Erkenntnis eines aussichtslosen \nBleiberechts für Deutschland und einer für die Zukunft sich abzeichnenden Rückkehr \nin die Heimat einhergehender psychischer Zustand begründet aber noch keine \nerhebliche Gefährdung der Rechtsgüter des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Indem das \nGesetz die Vollziehung abschlägiger asylrechtlicher Verwaltungsentscheidungen \nvorsieht, nimmt es grundsätzlich deren regelmäßig zu erwartende Auswirkungen auf \nden psychischen Zustand des Betroffenen in Kauf und lässt es diese nicht als \nAbschiebungshindernisse gelten. Ansonsten trüge jeder Versuch einer Vollziehung \nabschlägiger asylrechtlicher Verwaltungsentscheidungen zugleich den Grund für ein \nAbschiebungshindernis aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in sich und führte die \nVollziehung ad absurdum. Dass im Falle der Klägerin zu 2) eine Ausnahmesituation \nvorliegt, insbesondere ihre Rückführung als solche in die weitgehend befriedete \nHeimat mit nicht mehr hinnehmbaren Gefährdungen, beispielsweise einer \nLebensgefahr für sie verbunden ist, ist auch unter Berücksichtigung des o.a. Attestes \nnicht dargetan. Eine solche Situation kann nicht allein deshalb angenommen werden, \nweil der Ausländer möglicherweise sich selbst körperlichen Schaden zufügen könnte. \nEine dahin gehende Gefährdung wäre nicht der Rückführung als solcher zu zu \nrechnen und ist im vorliegenden Fall überdies nicht wissenschaftlich fundiert \nbegründet und deshalb nicht ernstlich zu befürchten. \n\n4","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299826","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-09/13-a-25-02-a","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299826","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299826","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-09/13-a-25-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299826","retrieved":"2026-07-09 03:24:18.536270+00:00"}}