{"status":"available","doknr":"OLD299847","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0108.19A1847.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-08","aktenzeichen":"19 A 1847/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beteiligte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \ndargelegt sind.\n\n3\n\nDie vom Beteiligten aufgeworfene Frage,\n\n4\n\n\"lässt sich die Ausweisung eritreischer Volkszugehöriger \naus Äthiopien als gruppengerichtete politische Verfolgung in \ndem Sinne begreifen, dass sie zum einen in asylerheblicher \nIntensität unveränderliche Persönlichkeitsmerkmale der \nAusgewiesenen treffen soll und zum anderen jedes einzelne \nGruppenmitglied nach Intensität und Häufigkeit der \nAusweisungsverfügungen befürchten muss, selbst jederzeit \nein Opfer dieser Deportationen zu werden,\"\n\n5\n\nhat aus den von ihm vorgetragenen Gründen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher \nHinsicht grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. \n\n6\n\nDer Beteiligte trägt selbst vor, dass durch die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass nicht nur bei Abschiebungsmaßnahmen eines \nStaates, sondern bei allen Fällen von Repressionsformen, in denen der Herkunftsstaat den \nunter seiner Obhut stehenden Personen zwangsweise den Aufenthaltsschutz versagt und \nden Betroffenen staaten- und schutzlos macht, eine politische Verfolgung sowohl im Sinne \ndes Art. 16 a Abs. 1 GG als auch des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegt, wenn die Maßnahmen \nwegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen, d. h. wenn sie auf die Rasse, die \nReligion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf \ndie politische Überzeugung des Betroffenen zielen. Das wird regelmäßig anzunehmen sein, \nwenn die Maßnahmen Staatsangehörige des Herkunftsstaates betreffen.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3/95 -, \nNVwZ-RR 1996, 602 (602 f.), vom 24. Oktober 1994 - 9 C \n75/95 -, NVwZ-RR 1996, 471 (471), vom 15. Oktober 1985 - \n9 C 30/85 -, NVwZ 1986, 759 (759), und vom 12. Februar \n1985 - 9 C 45/84 -, NVwZ 1985, 589 (589 f.).\n\n8\n\nKlärungsbedürftige Zweifel bei der Beurteilung der Frage, ob in Anwendung dieser \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Deportationen eritreischer \nVolkszugehöriger aus Äthiopien in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine \npolitische Verfolgung erfüllen, hat der Beteiligte nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG aufgezeigt. Er hat nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit den Argumenten des \nVerwaltungsgerichts und den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismitteln \ndargetan, dass die Bewertung der tatsächlichen Verfolgungssituation durch das \nVerwaltungsgericht klärungsbedürftige Zweifel offen lässt.\n\n9\n\nDer Beteiligte referiert in seinem Zulassungsantrag lediglich die in den von ihm \nangeführten Auskünften des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 19. März und 9. Februar 1999 dargestellte Begründung der \näthiopischen Regierung für die Ausweisung eritreischer Volkszugehöriger aus Äthiopien. \nNach diesen Angaben der äthiopischen Regierung seien vorrangig Personen ausgewiesen \nworden, die nicht nur äthiopische Staatsangehörige, sondern zugleich eritreische \nStaatsangehörige seien und am Referendum zur Unabhängigkeit Eritreas teilgenommen \nhätten. Vorrangiges Ziel der Abschiebungen sei deshalb, Doppelstaatlichkeit zu vermeiden \nund Personen ohne äthiopische Staatsangehörigkeit in ihr ursprüngliches Heimatland Eritrea \nzurückzuschicken.\n\n10\n\nMit der bloßen Wiedergabe der - vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil \nberücksichtigten - Begründung der äthiopischen Regierung für die Ausweisung eritreischer \nVolkszugehöriger aus Äthiopien und der - die eingeschränkte Problemsicht offen legenden - \nSchlussfolgerung in dem mit \"soweit\" eingeleiteten 3. Absatz auf S. 3 des Zulassungsantrags \ngenügen die Ausführungen des Beteiligten nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG , weil er zu dem eigentlichen Problemkern nicht durchdringt, nämlich der Frage, ob \ndie in den Auskünften und Lageberichten des Auswärtigen Amtes dargestellte Begründung \nder äthiopischen Regierung vordergründig ist, weil es ihr in Wahrheit darum geht, die \neritreischen Volkszugehörigen in Äthiopien wegen ihrer Volkszugehörigkeit und damit in \nAnknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal aus Äthiopien auszuweisen. Das \nVerwaltungsgericht hat diese Frage bejaht und sich dabei - zutreffend - auf die umfangreiche \nund in dem angefochtenen Urteil weit gehend unverändert übernommene Stellungnahme des \nUNHCR zu Staatsangehörigkeits- und Statusfragen im Zusammenhang mit dem Konflikt \nzwischen Äthiopien und Eritrea aus August 1999 gestützt.\n\n11\n\nZitiert bei Peter Hunziker, Länderanalyse Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Deportation ethnischer Minderheiten aus \nÄthiopien und Eritrea, November 2000.\n\n12\n\nDanach spricht für eine asylerhebliche Zielrichtung der Maßnahmen der äthiopischen \nRegierung, dass nach dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsrecht in Äthiopien wohnende \neritreische Staatsangehörige ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nicht mit der Teilnahme \nam Volksentscheid über die Unabhängigkeit Eritreas verloren hätten, dass die äthiopische \nRegierung eine etwaige - nach dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsrecht prinzipiell \nunzulässige - Doppelstaatlichkeit der eritreischen Volkszugehörigen bis zum Ausbruch des \nGrenzkrieges zwischen Äthiopien und Eritrea im Mai 1998 hingenommen habe, dass Anlass \nfür die Ausweisungen der Ausbruch des Grenzkrieges gewesen sei, dass eine in sich \nstimmige und schlüssige Begründung der äthiopischen Regierung für die Ausweisungen der \neritreischen Volkszugehörigen fehle, dass die Abschiebungen in äußerst inhumaner Weise \ndurchgeführt worden und durch ein hohes Maß an Willkür geprägt gewesen seien,\n\n13\n\nvgl. hierzu auch die vom Verwaltungsgericht angeführten \nStellungnahmen von amnesty international an das VG \nGießen vom 9. November 1999 und an das VG Wiesbaden \nvom 14. Juni 1999,\n\n14\n\nund dass von ihr nahezu alle in Äthiopien lebenden eritreischen Volkszugehörigen \nbetroffen gewesen seien. \n\n15\n\nMit diesen Argumenten des UNHCR und ihm folgend des Verwaltungsgerichts hat sich \nder Beteiligte im Zulassungsverfahren nicht entsprechend den Darlegungsanforderungen des \n§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG auseinander gesetzt. Er macht insbesondere nicht geltend, dass \ndas Auswärtige Amt entgegen den tatsächlichen Annahmen in dem angefochtenen Urteil die \nvon der äthiopischen Regierung angeführte Begründung für zutreffend hält. Eine \ndahingehende Einschätzung des Auswärtigen Amtes lässt sich auch seinen Auskünften und \nLageberichten nicht entnehmen. Es hat vielmehr nicht nur in den vom Beteiligten angeführten \nAuskünften an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. März \nund 9. Februar 1999, sondern auch in der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten \nAuskunft an das VG Gießen vom 16. Februar 1999 und dem vom Verwaltungsgericht \nangeführten Lagebericht Äthiopien vom 20. Mai 1999 die Begründung der äthiopischen \nRegierung im Konjunktiv dargestellt und auch sonst keine Bewertung dieser referierten \nBegründung vorgenommen. Der Hinweis in dem Lagebericht vom 20. Mai 1999, Kritiker \nsähen das Verhalten der äthiopischen Regierung im Widerspruch zu der - nach Ansicht der \nKritiker - jahrelangen stillschweigenden Duldung der Doppelstaatlichkeit durch die \näthiopische Regierung, lässt vielmehr erkennen, dass das Auswärtige Amt der Begründung \nder äthiopischen Regierung skeptisch gegenübersteht. Dafür spricht auch die Aussage des \nAuswärtigen Amtes in der vom Beteiligten angeführten Auskunft an das VG Wiesbaden vom \n6. Juli 1999, es sei nicht Aufgabe des Auswärtigen Amtes, die Logik oder rechtliche \nZulässigkeit des Staatsangehörigkeitsrechts anderer Staaten zu bewerten. In dem nach \nErlass des angefochtenen Urteils erstellten Lagebericht Äthiopien vom 10. Januar 2001 hat \ndas Auswärtige Amt im Übrigen die Begründung der äthiopischen Regierung sogar als \"kaum \nhaltbar\" bezeichnet.\n\n16\n\nAufklärungsbedürftige Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, den \nDeportationen eritreischer Volkszugehöriger aus Äthiopien liege eine asylerhebliche \nGerichtetheit zu Grunde, ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Beteiligten, dem \näthiopischen Staat gehe es nicht darum, ausgewiesene Personen recht- und schutzlos zu \nstellen, weil sie in Eritrea generell Aufnahme fänden. Die asylerhebliche Zielrichtung der \nMaßnahmen des äthiopischen Staates wird mit diesem Vortrag des Beteiligten nicht in Frage \ngestellt. Entscheidend ist allein, ob es dem äthiopischen Staat, wie vom Verwaltungsgericht \nfestgestellt, letztlich darum geht, die eritreischen Volkszugehörigen wegen ihrer \nVolkszugehörigkeit aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nÄthiopiens auszugrenzen. Diese - beabsichtigte - Wirkung der Ausweisung endet nicht mit \nder Aufnahme des Betroffenen in Eritrea. Vielmehr liegt eine asylerhebliche fortdauernde \nerhebliche Beeinträchtigung des Betroffenen darin, dass er existenziell in seinem rechtlichen \nGrundverhältnis zum äthiopischen Staat erschüttert ist, weil ihm durch die Ausweisung das \nasylrechtlich geschützte \"staatsangehörigkeitsrechtliche Minimum\" entzogen wird.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3/95 -, \na. a. O.\n\n18\n\nEine andere, vom Beteiligten in diesem Zusammenhang nicht aufgeworfene, aber unten \nnoch zu erörternde Frage ist dagegen, ob wegen der Möglichkeit, in Eritrea Aufnahme zu \nfinden, der vom Verwaltungsgericht bejahte Anspruch auf Gewährung von \nAbschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG entfällt, weil sowohl diese Vorschrift als auch \nArt. 16 a Abs. 1 GG die Schutzlosigkeit des Asylsuchenden voraussetzt.\n\n19\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C \n172/95 -, NVwZ 1997, 194 (196).\n\n20\n\nEine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich entgegen der Auffassung \ndes Beteiligten weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht aus seinem Vortrag, es sei \nzweifelhaft, ob die Deportationen eritreischer Volkszugehöriger in der nötigen \n\"Verfolgungsdichte\" durchgeführt würden. Über den Umfang der Deportationen lägen \nwidersprüchliche Zahlen vor. In Prozentzahlen ausgedrückt bewege sich die Quote der \nAusgewiesenen unter den schätzungsweise 150.000 bis 300.000 in Äthiopien lebenden \neritreischen Volkszugehörigen zwischen 10 Prozent im unteren bis etwa 30 Prozent im \noberen Bereich.\n\n21\n\nIn der Rechtsprechung ist geklärt, dass die asylerhebliche Gefahr einer \nGruppenverfolgung unter anderem eine bestimmte \"Verfolgungsdichte\" voraussetzt. Hierfür \nmuss eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter \nfestgestellt sein, dass sich daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, \nsondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten lässt. Um zu \nbeurteilen, ob das Verfolgungsgeschehen die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, \nmüssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und \nVerfolgungsgebiet auch zu der Größe der betroffenen Gruppe in Relation gesetzt werden. \nBei unmittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung bedarf es der Feststellung dicht und eng \ngestreuter Verfolgungsschläge jedoch nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein \nstaatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder \nalsbald bevorsteht.\n\n22\n\nVgl. nur BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 \n-, NVwZ 1996, 1110 (1111), und 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, \nDVBl 1994, 1409 (1410); OVG NRW, Beschluss vom 30. \nAugust 1999 - 19 A 724/99.A -.\n\n23\n\nDanach bestehen aus den vom Beteiligten angeführten Gründen keine \naufklärungsbedürftigen (tatsächlichen) Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, \ndass die \"mehr oder weniger generelle, nahezu ausnahmslose Ausbürgerung und \nDeportation eritreischer Volkszugehöriger eine klassische gruppengerichtete politische \nVerfolgung mit einer ausreichenden Verfolgungsdichte\" darstellt. Der Beteiligte verkennt mit \nseinem Vortrag im Zulassungsverfahren, dass das Verwaltungsgericht die beachtlich \nwahrscheinliche Gefahr einer Gruppenverfolgung der eritreischen Volkszugehörigen nicht \n(allein) aus der Zahl der seit Mai 1998 erfolgten Deportationen hergeleitet, sondern letztlich \nein staatliches Verfolgungsprogramm angenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich \nnicht nur ausgeführt, dass 60.000 eritreische Volkszugehörige seit dem Ausbruch des \nGrenzkrieges im Mai 1998 nach Eritrea abgeschoben worden seien (Urteilsabdruck S. 16), \nsondern weiter gehend darauf abgestellt, dass \"zurzeit\", d. h. im Zeitpunkt der \nerstinstanzlichen Entscheidung, die äthiopische Regierung die Registrierung \"aller\" in \nÄthiopien lebenden Eritreer fortsetze und davon auszugehen sei, dass diese Maßnahmen \n\"kurz über lang\" die Deportation der Eritreer vorbereiten sollten. Zudem seien alle außerhalb \nÄthiopiens lebenden Eritreer aufgefordert worden, früher ausgestellte äthiopische Pässe bei \nder nächstgelegenen äthiopischen Auslandsvertretung abzuliefern (Urteilsabdruck S. 18). \nGegen diese Feststellungen hat der Beteiligte keine den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz \n4 AsylVfG genügenden aufklärungsbedürftige Zweifel vorgetragen. Sein Hinweis darauf, \ndass nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 19. November 1998 und 9. Februar \n1999 eine Ausweisung aller Äthiopier eritreischen Ursprungs nicht stattfinde, genügt den \nDarlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht, weil der Beteiligte nicht \nsubstantiiert dargelegt hat, dass diese frühere Einschätzung des Auswärtigen Amtes auch \nnoch in dem vom Verwaltungsgericht maßgeblich zugrundegelegten Zeitpunkt des Erlasses \ndes angefochtenen Urteils fortgalt. Zweifel daran ergeben sich im Übrigen aus dem bereits \nangeführten Lagebericht Äthiopien vom 10. Januar 2001, in dem das Auswärtige Amt \nausführt, dass die äthiopische Regierung im August/September 1999 die ausländerrechtliche \nRegistrierung der im Lande lebenden Personen eritreischer Volkszugehörigkeit durchgeführt \nhat. Darüber hinaus teilt das Auswärtige Amt in dem Lagebericht mit, dass die \nAufenthaltserlaubnis für ausländerrechtlich registrierte Eritreer dabei auf zunächst 6 Wochen \nbegrenzt worden sei, eine Arbeitserlaubnis mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht \nverbunden sei und die Ausweiskarten für Eritreer auffällig markiert seien. Damit hat das \nAuswärtige Amt die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestätigt. Ob das \nvom Verwaltungsgericht im Ergebnis angenommene Verfolgungsprogramm eventuell \nasylrechtlich unbeachtlich ist, weil der äthiopische Staat angesichts der Abspaltung Eritreas \nmöglicherweise berechtigt eritreische Volkszugehörige nach Eritrea abschiebt, bedarf im \nvorliegenden Verfahren keiner Erörterung, weil der Beteiligte diesen Gesichtspunkt nicht \nangesprochen hat.\n\n24\n\nDas angefochtene Urteil weicht entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht von dem \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 1996 - 9 C 172/95 -, a. a. O., ab. \nDanach setzen sowohl Art. 16 a Abs. 1 GG als auch § 51 Abs. 1 GG voraus, dass der \nAsylsuchende schutzlos ist, weil er anderweitig keinen wirksamen Schutz genießt. Personen, \ndie eine Staatsangehörigkeit besitzen, sind deshalb nur dann politisch Verfolgte im Sinne der \ngenannten Vorschriften, wenn sie des Schutzes desjenigen Staates entbehren, dem sie \nangehören.\n\n25\n\nEine Divergenz von diesen Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts hat der \nBeteiligte nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Seine diesbezüglichen \nAusführungen beruhen auf der Prämisse, dass die Klägerin in Eritrea Schutz erlangen könne, \nweil sie materiell-rechtlich eritreische Staatsangehörige sei und weil der nach dem \neritreischen Staatsangehörigkeitsrecht erforderliche Antrag auf Verleihung der eritreischen \nStaatsangehörigkeit \"offenbar\" allein formellen Charakter und damit nur deklaratorische, nicht \naber konstitutive Wirkung habe. Der Vortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des \n§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, weil der Beteiligte ohne nähere Auseinandersetzung mit den \nArgumenten des Verwaltungsgerichts und der vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten \nStellungnahme des UNHCR aus August 1999 unterstellt, dass der Antrag auf Verleihung der \neritreischen Volkszugehörigkeit lediglich deklaratorische Wirkung habe. Das \nVerwaltungsgericht ist demgegenüber auf S. 10 und 11 des Abdrucks des angefochtenen \nUrteils davon ausgegangen, dass der \"förmliche\" Antrag auf Verleihung der eritreischen \nStaatsangehörigkeit konstitutive Bedeutung habe, weil er gestellt werden \"müsse\" und \ndeshalb eine zwingende Voraussetzung für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit \nsei. Dies entspricht der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil angeführten \nStellungnahme des UNHCR. Dort heißt es unter anderem, der Erwerb der eritreischen \nStaatsangehörigkeit für nicht in Eritrea lebende Personen sei \"nur\" auf Antrag \"in einem \nförmlichen Verfahren\" möglich. Hierauf ist der Beteiligte im Zulassungsverfahren nicht näher \neingegangen.\n\n26\n\nDie vom Beteiligten aufgeworfene Frage,\n\n27\n\n\"ob eine Person des Schutzes vor politischer Verfolgung \nim Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG durch den Herkunftsstaat \nbedarf, wenn sie die materiell-rechtlichen Voraussetzungen \nder Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erfüllt und \ndort sicher vor Verfolgung ist, diese zweite \nStaatsangehörigkeit aber noch in einem formellen \nAntragsverfahren im deklaratorischen Sinne festgestellt \nwerden muss,\"\n\n28\n\nstellt sich so im vorliegenden Verfahren nicht. Nach den nicht mit beachtlichen \nZulassungsgründen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Antrag auf \nVerleihung der eritreischen Staatsangehörigkeit, wie ausgeführt, eine zwingende \nVoraussetzung für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit, soweit der Antragsteller \n- wie die Klägerin - nicht in Eritrea lebt.\n\n29\n\nIm Übrigen ist die aufgeworfene Frage auch nicht klärungsbedürftig. Auf der Grundlage \nder bisherigen Rechtsprechung ist nicht zweifelhaft, dass Ansprüche nach Art. 16 a Abs. 1 \nGG, § 51 Abs. 1 AuslG nicht bestehen, wenn der Asylsuchende Schutz in einem Drittstaat \nerlangen kann, dessen Staatsangehörigkeit er in zumutbarer Weise, etwa durch Stellung \neines erforderlichen förmlichen Antrags, erwerben kann. Schutz vor politischer Verfolgung \nbedarf nämlich (auch) derjenige nicht, der durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr \npolitischer Verfolgung abwenden kann.\n\n30\n\nBVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, \nBVerwGE 91, 150 (155).\n\n31\n\nDass das Verwaltungsgericht diesen Rechtssatz nicht oder nicht hinreichend \nberücksichtigt hat, rechtfertigt für sich allein keine Zulassung der Berufung. Nach § 78 Abs. 3 \nAsylVfG kann im Asylrechtsstreit die Berufung nur aus den in dieser Vorschrift genannten \nGründen zugelassen werden.\n\n32\n\nSoweit das Verwaltungsgericht die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge teilweise aufgehoben hat, hat der Beteiligte nicht im \nSinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass eine Divergenz zu dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 6. August 1996 - 9 C 172/95 -, a. a. O., vorliegt. Der \nBeteiligte verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf seine vorhergehenden \nAusführungen in dem Zulassungsantrag, mit denen er hinsichtlich der in dem angefochtenen \nUrteil enthaltenen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nunter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 1996 - 9 C \n172/95 - eine Divergenz und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend \ngemacht hat. Damit fehlt die nach § 78 Abs. 4 AsylVfG erforderliche Darlegung des \nBeteiligten, dass und aus welchen Gründen die von ihm angeführten Rechtssätze in dem \ngenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, die sich auf Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 \nAbs. 1 AuslG beziehen, auch für die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung \ngelten.\n\n33\n\nDie vom Beteiligten aufgeworfene Frage,\n\n34\n\n\"ob eine Person, die zwar nicht in den Verfolgerstaat \nabgeschoben werden darf, die aber die materiell-rechtlichen \nVoraussetzungen der Staatsangehörigkeit eines anderen \nStaates erfüllt, auch in diesen anderen Staat nicht \nabgeschoben werden darf, wenn die zweite \nStaatsangehörigkeit noch in einem formellen \nAntragsverfahren festgestellt werden muss,\"\n\n35\n\nhat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § \n50 Abs. 2 AuslG iVm § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und ist in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine Abschiebungsandrohung in Bezug auf die \nBezeichnung des Zielstaates - hier Eritrea - nicht bereits deshalb aufzuheben ist, weil der \nAusländer die Staatsangehörigkeit des Zielstaates noch nicht besitzt, weil sie nach dem \nStaatsangehörigkeitsrecht des Zielstaates etwa noch eines förmlichen Antrags des \nAusländers bedarf.\n\n36\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 1. September 1998 - 1 B \n41.98 -, InfAuslR 1999, 73 (74), und vom 29. Juni 1998 - 9 B \n604.98 -.\n\n37\n\nDer Senat weist auch in diesem Zusammenhang darauf hin, dass allein eine fehlerhafte \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts keine Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 \nAsylVfG rechtfertigt.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n39\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 \nVwGO).\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299847","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-08/19-a-1847-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299847","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299847","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-08/19-a-1847-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299847","retrieved":"2026-07-09 03:24:20.177556+00:00"}}