{"status":"available","doknr":"OLD299844","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0108.15A4707.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-08","aktenzeichen":"15 A 4707/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die teilweise Rückforderung \ngewährter Kostenpauschalen für Leistungen der Klägerin an bosnische \nBürgerkriegsflüchtlinge im 4. Quartal 1996 und im 1. Quartal 1997.\n\n3\n\nNach den Bestimmungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der Fassung des \nVierten Änderungsgesetzes vom 29. November 1994 - FlüAG 1994 - (GV NRW S. \n1087) leistet das Land quartalsweise pauschale Erstattungen für Zahlungen der \nGemeinden nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem \nAsylbewerberleistungsgesetz an bestimmte, im Gesetz bezeichnete ausländische \nHilfeempfänger. Die Zahl derjenigen Flüchtlinge, die entsprechende Leistungen \nbezogen haben, ist von den Gemeinden auf der Grundlage festgelegter Stichtage \nquartalsweise der Bezirksregierung bis zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. \nOktober eines jeden Jahres zu melden.\n\n4\n\nFür das 4. Quartal 1996 meldete die Klägerin im Erstattungsverfahren der \nBeklagten zum Stichtag 31. Dezember 1996 bis zum 15. Januar 1997 unter anderem \neinen Bestand von 361 Personen aus dem Kreis derjenigen bosnischen \nBürgerkriegsflüchtlinge, die im ungelenkten Verfahren eingereist waren, deren \nAufenthalt im Bundesgebiet aber zunächst geduldet wurde. Weitere 259 Personen \nwaren nach den Angaben der Klägerin als sogenannte Kontingentflüchtlinge \neingereist.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 05. März 1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin \nErstattungen für die im ungelenkten Verfahren eingereisten Flüchtlinge in Höhe von \n2.055,-- DM pro Person (1.935,-- DM Pauschale gemäß § 4 Abs. 1 FlüAG 1994 + \n90,-- DM Betreuungspauschale und 30,-- DM freiwillige Pauschale).\nFür die gemeldeten Kontingentflüchtlinge bewilligte sie mit Bescheid vom 10. Juli \n1997 Erstattungen in hälftiger Höhe ohne Gewährung einer freiwilligen \nPauschale.\n\n6\n\nFür das 1. Quartal 1997 meldete die Klägerin zum Stichtag 31. März 1997 \ntermingerecht einen Bestand von 373 aus der erstgenannten und von 256 aus der \nzweitgenannten Personengruppe.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 11. Juli 1997 erkannte die Beklagte hiervon einen Bestand von \n331 bzw. 245 Personen an und leistete entsprechende Erstattungen. Die \nAbweichungen zwischen der Anzahl der von der Klägerin gemeldeten und der von \nder Beklagten für das Erstattungsverfahren anerkannten Flüchtlinge beruhte hierbei \ndarauf, dass die Beklagte auch solche Flüchtlinge angemeldet hatte, die vor dem \njeweiligen Stichtag bereits ausgereist waren, denen aber als Rückkehrhilfe \nSozialleistungen bis zum letzten Tag einer freiwilligen Ausreise gewährt oder bis zum \nEnde des Ausreisemonats belassen worden waren.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 18. August 1997 bat die Beklagte die Klägerin um \nÜberprüfung der Stichtagsmeldungen. Unter dem 10. September 1997 übersandte \ndie Klägerin der Beklagten eine Aufstellung, in der für den Stichtag 31. Dezember \n1996 weitere 6 Personen, die im ungelenkten Verfahren eingereist waren, sowie für \nden Stichtag 31. März 1997 weitere 3 Kontingentflüchtlinge angegeben waren.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 21. November 1997 an die Klägerin änderte die Beklagte die \nBewilligungsbescheide ab, forderte einen Betrag von 157.635,-- DM zurück und \nkündigte die Verrechnung dieses Betrages mit für das 4. Quartal 1997 zu \ngewährenden Erstattungsleistungen an. Zur Begründung führte sie aus: Nach \nÜberprüfung der von der Klägerin übersandten Personenlisten habe sie festgestellt, \ndass sich zum Stichtag 31.12.1996 54 Personen aus der erstgenannten und 40 \nPersonen aus der zweitgenannten Gruppe nicht mehr in A aufgehalten hätten. Am \nStichtag 31. März 1997 hätten sich 3 im ungelenkten Verfahren eingereiste \nFlüchtlinge aus der Zahl der mit Bescheid vom 11. Juli 1997 anerkannten Personen \nnicht mehr in A aufgehalten. Eine pauschale Erstattung könne nur dann erfolgen, \nwenn die gemeldeten Personen am Stichtag tatsächlich anwesend gewesen seien \nund im laufenden Leistungsbezug nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem \nAsylbewerberleistungsgesetz gestanden hätten. Für die darüber hinaus gemeldeten \nPersonen seien die geleisteten Erstattungen zurückzufordern. Eine \nBerücksichtigung der erfolgten Nachmeldungen sei nur unter den Voraussetzungen \nder Wiedereinsetzung in der vorigen Stand möglich. \n\n10\n\nMit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die \nNichtberücksichtigung derjenigen Personen, die im Stichtagsmonat ausgereist \nwaren. Daneben machte sie geltend, dass eine nachträgliche Meldung von Personen \nim Rahmen einer späteren Quartalsabrechnung zulässig sei. Der Hinweis auf das \nVerfahren nach § 32 VwVfG NRW sei rechtswidrig. Nach dem eindeutigen Wortlaut \ndes § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 hätten die Kommunen lediglich die Zahl der \nausländischen Flüchtlinge zu melden. Welche einzelnen Personen in dieser Zahl \nenthalten seien, sei für die Entscheidung nicht relevant. Die Nennung der Namen \nerfolge nur zu dem Zweck, der Beklagten die Möglichkeit zu einer Überprüfung zu \ngeben. Ein Ausschluss von Nachmeldungen widerspreche dem Willen des \nGesetzgebers, eine Lastenverschiebung zwischen Land und Kommunen zu \nvermeiden. Zudem erfordere die Bearbeitung eines Antrages auf Wiedereinsetzung \nin den vorigen Stand eine detaillierte Einzelfallprüfung und entspreche nicht dem \ngesetzgeberischen Willen, durch die Einführung von Pauschalen eine \nVerwaltungsvereinfachung zu erreichen. \n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 1998 wies die Beklagte den Widerspruch \nder Klägerin als unbegründet zurück. Sie vertiefte ihre Auffassung zur tatsächlichen \nAnwesenheit des Flüchtlings am jeweiligen Stichtag als Voraussetzung einer \nLandeserstattung. Hinsichtlich der von der Klägerin vertretenen Möglichkeit von \nNachmeldungen führte sie aus: Diese seien nur unter den engen Voraussetzungen \nder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Ein entsprechender Antrag der \nKlägerin sei nicht eingegangen. Die Abänderung der Bewilligungsbescheide sei auf \nGrund § 48 VwVfG NRW erfolgt. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen könne sich die \nKlägerin nicht berufen, weil ihre Angaben in wesentlicher Beziehung unrichtig oder \nunvollständig gewesen seien. \n\n12\n\nDie Klägerin hat am 15. Juni 1998 beim Verwaltungsgericht Aachen Klage \nerhoben. Sie hat auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. \nHinsichtlich der Nachmeldungen hat sie geltend gemacht, dass nach dem Stichtag \nregelmäßig neue Erkenntnisse auftauchten, die eine Änderung der gemeldeten \nPersonenzahl erforderlich machten. In der Praxis handele es sich um einen \nfortlaufenden Saldierungsvorgang.\n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden \nBescheide vom 21. November 1997 und 8. Mai 1998 \nzu verpflichten, dem Erstattungsantrag in vollem \nUmfange stattzugeben.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nMit Urteil vom 27. Juli 1999 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der \nBeklagten vom 21. November 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 8. Mai 1999 aufgehoben, soweit die Rückforderung den Betrag von 139.140,-- \nDM übersteigt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. \n\n18\n\nZur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Die Rückforderung der \nErstattungsleistungen sei bis zu der genannten Summe rechtmäßig, weil die Klägerin \ninsoweit Leistungen an bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge zur Erstattung angemeldet \nhabe, die zu dem gesetzlich vorgegebenen Stichtag bereits ausgereist und damit \nnicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anspruchsberechtigt gewesen \nseien. Allerdings sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die für den Stichtag \n31.12.1996 ermittelte Zahl von 54 zu Unrecht berücksichtigten Bosniern im \nungelenkten Verfahren um die Anzahl von sechs Personen und die für den Stichtag \n31. März 1997 ermittelte Zahl von 45 zu Unrecht berücksichtigten Bosniern im \nungelenkten Verfahren um drei nachgemeldete Kontingentflüchtlinge zu reduzieren, \ndie die Klägerin nachträglich unter dem 10. September 1997 zur Erstattung \nangemeldet habe. Denn es sei zwar davon auszugehen, dass es sich bei den durch \n§ 4 Abs. 3 FlüAG 1994 für den 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober des \njeweiligen Jahres bestimmten Meldefristen um gesetzliche Ausschlussfristen handele \nund die nach Fristablauf bei der Bezirksregierung eingehenden Anträge - von den \nFällen einer unverschuldeten Fristversäumung abgesehen - als verspätet \nzurückzuweisen seien. Nicht ausgeschlossen sei hierdurch aber eine Berichtigung \nder zunächst fristgerecht angegebenen Zahl der für eine Kostenerstattung in \nBetracht kommenden Flüchtlinge bis zur Obergrenze der gemeldeten Zahl. Das in § \n4 FlüAG 1994 konzipierte Kostenerstattungssystem müsse so ausgelegt werden, \ndass ein sachgerechter Ausgleich zwischen den (Haushalts-) Interessen des \nerstattungspflichtigen Landes und der (die Betreuung ausländischer Flüchtlinge \nvorfinanzierenden) Gemeinde stattfinde. Diesem auch durch Art. 78 Abs. 3 LV NRW \nvorgegebenen Maßstab entspreche am ehesten eine Auslegung des § 4 Abs. 3 \nFlüAG 1994 dahin, dass einerseits durch die stichtagsbezogene Meldung der \nGemeinde für das betreffende Quartal eine Obergrenze der Erstattungsfälle fixiert \nwerde, andererseits aber auch bis zu dieser Obergrenze Berichtigungsspielraum \ndurch nachträgliche Saldierungsvorgänge anerkannt werde. Die gesetzliche \nRegelung enthalte insoweit einen systemimmanenten Verrechnungs-- bzw. \nSaldierungsvorbehalt. Der Rückforderungsbetrag sei deshalb um 12.330,-- DM (= 6 x \n2.055,-- DM) für die nachgemeldeten sechs Personen sowie um den Betrag von \n6.165,-- DM (= 3 x 2.055,-- DM) für die weiteren drei Personen zu reduzieren. Die \nzurückgeforderte Summe sei folglich von 157.635,-- DM um 18.495,-- DM auf \n139.140,-- DM herabzusetzen.\n\n19\n\nHiergegen wendet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nBeklagten. Sie trägt vor: Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des \n§ 4 Abs. 3 FlüAG 1994 sei weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck \nder Vorschrift vereinbar. Durch die Abfolge von Stichtag, Meldefrist und Zahlungsfrist \nhabe der Gesetzgeber konkret und bindend den Verfahrensgang beschrieben. Der \nWortlaut der Vorschrift mache deutlich, dass den Gemeinden bei der Einhaltung der \nMeldefrist keinerlei Spielraum eingeräumt sei. Es werde der gesetzgeberische Wille \ndeutlich, Nachmeldungen nur in den besonderen Ausnahmefällen des § 32 VwVfG \nNRW zuzulassen. Die Einhaltung der Frist sei für die beteiligten Behörden nicht \ndisponibel, wobei es sich allerdings im Gegensatz zur Ansicht des \nVerwaltungsgerichts nicht um eine Ausschlussfrist handele. Ein systemimmanenter \nVerrechnungs- und Saldierungsvorbehalt könne in das Gesetz nicht hineingelesen \nwerden. Die mit dem Gesetz angestrebte Verwaltungsvereinfachung spreche gerade \ngegen eine solche Auslegung. Denn der Gesetzgeber habe eine kurzfristige, \neinmalige und abschließende Befassung der Verwaltung mit dem jeweiligen \nMeldestichtag festschreiben wollen. Dem werde ein Verfahren, das eine Prüfung der \nMeldungen für zurückliegende Stichtage erforderlich mache, nicht gerecht. Denn \nhiernach sei das Verfahren niemals abgeschlossen, da jede Abrechnung erneut \nunter dem Verrechnungs- und Saldierungsvorbehalt stehe und auch das \nVerwaltungsgericht eine zeitliche Grenze nicht aufgezeigt habe. Die vom \nVerwaltungsgericht vorgenommene Auslegung sei auch durch Art. 78 Abs. 3 LV \nNRW und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-\nWestfalen nicht geboten. Sie führe zu einer Bevorzugung derjenigen Gemeinden, die \nfehlerhafte Meldungen abgegeben hätten und sich damit die Möglichkeit zu \nNachmeldungen offen hielten, gegenüber denjenigen, die von vornherein die \nkorrekte Anzahl von Flüchtlingen angegeben hätten. Zudem stehe einer \nnachträgliche Korrektur die Bestandskraft der zum jeweiligen Stichtag ergangenen \nErstattungsbescheide entgegen. Schließlich werde die Aussage der Klägerin, die \neingehenden Meldungen über die Flüchtlingszahlen machten einen fortlaufenden \nSaldierungsvorgang nach dem Stichtag erforderlich, von ihr nicht mitgetragen. Es \nhandele sich vielmehr um eine Aussage zur Verwaltungspraxis der Klägerin, die \neinen Schluss auf die Auslegung des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 nicht zulasse. Auf \nGrund der Möglichkeiten der Datenverarbeitung seien der Bestand an Flüchtlingen \nund die sich ergebenden Veränderungen für die Gemeinden jederzeit erfassbar. Die \nEinhaltung der Meldefrist sei für die Gemeinden deshalb auch nicht unzumutbar.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage unter entsprechender Änderung des \nangefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten (jeweils 1 Hefter) Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zutreffend stattgegeben, soweit die in den \nangefochtenen Bescheid vom 21. November 1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 8. Mai 1998 enthaltene Rückforderung den Betrag von \n139.140,-- DM übersteigt. Der Bescheid vom 21. November 1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 8. Mai 1998 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n29\n\nDie Beklagte war hinsichtlich eines Betrages von 18.495,-- DM nicht gemäß § 48 \nAbs. 1 VwVfG NRW zur Aufhebung der Bewilligungsbescheide und folglich in dieser \nHöhe auch nicht gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zur Rückforderung der \nLandeserstattung nebst der gewährten freiwilligen Pauschale berechtigt. \n\n30\n\nGemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die \nZukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen \ndieser Vorschrift liegen nicht vor, weil die Bewilligungsbescheide der Beklagten in \ndem hier noch streitbefangenen Umfang rechtmäßig sind. Die Klägerin hat insoweit \neinen Anspruch auf pauschale Erstattung ihrer Leistungen an bosnische \nBürgerkriegsflüchtlinge im 4. Quartal 1996 und im 1. Quartal 1997 aus § 4 Abs. 1 und \n2 FlüAG 1994.\n\n31\n\nHiernach gewährt das Land für jeden ausländischen Flüchtling, der zu dem hier \nfraglichen und in § 2 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes bezeichneten Personenkreis zählt \nund Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder laufende Hilfe \nzum Lebensunterhalt erhält, eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 1.935,-- DM \nsowie eine Betreuungspauschale von 90,-- DM.\n\n32\n\nEs ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sich zum Stichtag 31. Dezember \n1996 313 Personen, die im ungelenkten Verfahren eingereist waren, und zum \nStichtag 31. März 1997 328 Flüchtlinge dieses Personenkreises in A aufhielten, \nfür die grundsätzlich eine Landeserstattung zu gewähren war. Der demgemäß dem \nGrunde nach in diesem Umfang bestehende Erstattungsanspruch der Klägerin ist \nnicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Erstattungsbetrag in dem vorliegend \nnoch streitigen Umfang von 18.495,-- DM auf Personen bezog, die von der Klägerin \nerst unter dem 10. September 1997 durch \"Nachmeldung\" zur Erstattung angemeldet \nworden waren, obwohl diese im vierten Quartal 1996 bzw. im ersten Quartal 1997 im \nLeistungsbezug standen und deshalb eine Meldung zum 15. Januar 1997 bzw. zum \n15. April 1997 hätte erfolgen müssen. Denn die Identität der im Leistungsbezug \nstehenden Personen ist auf der Ebene der quartalsweisen Bestandsmeldung ohne \nBelang.\n\n33\n\nGemäß § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 haben die Gemeinden die Zahl der \nausländischen Flüchtlinge nach Absatz 1 der Vorschrift an den Stichtagen 31. \nDezember, 31. März, 30. Juni und 30. September jeweils bis zum darauf folgenden \n15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober zu melden. Dieser Verpflichtung hat \ndie Klägerin zum 15. Januar 1997 durch die Meldung von 361 und zum 15. April \n1997 durch die Meldung von 373 Personen entsprochen. In Höhe der tatsächlich zu \nden Stichtagen in A aufhältigen 313 bzw. 328 Personen war die Meldung seitens \nder Klägerin mithin zutreffend. Die Gewährung der Pauschalen war damit auch \nrechtmäßig, soweit sie die nachträglich mitgeteilten sechs bzw. drei Personen betraf, \nda diese Personen der Zahl nach bereits in den genannten Stichtagsmeldungen \nenthalten waren.\n\n34\n\nDas Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, eine Meldung nur dann zu \nberücksichtigen, wenn die Identität der gemeldeten Personen innerhalb des \nMeldezeitraums feststeht. Nach dem unzweideutigen Wortlaut des § 4 Abs. 3 FlüAG \n1994 haben die Gemeinden im Quartalsabstand die Zahl der im Leistungsbezug \nstehenden ausländischen Flüchtlinge der Bezirksregierung zu melden. Eine \nIndividualisierung des einzelnen Leistungsfalls ist nicht Bestandteil der Meldung. Dies \nwird in tatsächlicher Hinsicht durch die Gestaltung der durch das Innenministerium \ndes Landes mit Erlass vom 22. Dezember 1994 - I C 4-173/212 - vorgegebenen \nFormulare für das Erstattungsverfahren deutlich. Hiernach haben die Gemeinden \nlediglich die Anzahl der zu dem betreffenden Personenkreis zählenden \nLeistungsbezieher der zuständigen Bezirksregierung mitzuteilen. Die nachfolgende \nFestsetzung der Pauschalen ist sodann das Ergebnis eines bloßen Rechenvorgangs. \nZudem weist der Erlass den Gemeinden in Zusammenhang mit dem \nErstattungsverfahren lediglich die Aufgabe einer Bestandserhebung zu. Hiermit ist \nbereits dem Wortsinn nach die Feststellung der Anzahl der Flüchtlinge, nicht deren \nIndividualisierung, angesprochen. Auch lassen die Bewilligungsbescheide der \nBeklagten keinen Bezug zur Identität der hinter den jeweiligen Leistungsfällen \nstehenden Personen erkennen. Die Bewilligung erfolgte stets für eine bestimmte \nAnzahl von Personen, ohne dass die Bescheide Rückschlüsse auf die Identität \nbestimmter Personen zugelassen hätten. \n\n35\n\nDiese Annahme wird durch die Angaben der Vertreterin der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt: Hiernach entspricht es der \nVerwaltungspraxis der Beklagten, eine Erstattung auch dann zu gewähren, wenn der \nQuartalsmeldung einer Gemeinde keine Namensliste beigefügt ist, die einen \nRückschluss auf die hinter der gemeldeten Zahl stehenden Personen zulässt. Da die \nNamen der im Leistungsbezug stehenden Personen mithin nicht Bestandteil der \nMeldung sind, ist nichts dafür ersichtlich, dass die zahlenmäßige Meldung eine - wie \nauch immer geartete - Bindungswirkung hinsichtlich bestimmter Personen \nentfaltet.\n\n36\n\nSoweit mit der Antragstellung von der Klägerin mit der Meldung gleichwohl \nNamenslisten übersandt wurden, geschah dies erkennbar zu dem Zweck, eine \nÜberprüfung zu ermöglichen. Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens wurden von \nder Klägerin insbesondere Namenslisten deshalb erstellt und von den Beteiligten \ngeprüft, weil zwischen den Beteiligten Streit darüber bestand, ob das Land auch zur \nErstattung der Leistungen an diejenigen Flüchtlinge verpflichtet war, die vor dem für \ndas jeweilige Quartal maßgeblichen Stichtag bereits ausgereist waren. Eine Bindung \nder Landeserstattung an bestimmte Flüchtlinge lässt sich aber hieraus nicht \nherleiten. Dem entspricht es, dass auch die von der Klägerin der Beklagten zuvor \nvorgelegten Quartalsmeldungen keine Namenslisten enthielten.\n\n37\n\nEine Verfahrensweise, die auf eine Individualisierung der Hilfefälle verzichtet und \ndas Erstattungsverfahren auf eine fortlaufende Abrechnung reduziert, entspricht auch \ndem vom Gesetzgeber mit dem Vierten Änderungsgesetz vom 29. November 1994 \nverfolgten Ziel. Das bisherige System einer einzelfallbezogenen Kostenerstattung \nwurde vom Gesetzgeber als zu differenziert und verwaltungsaufwändig empfunden \nund sollte durch ein einfacher zu handhabendes pauschaliertes Erstattungssystem \nersetzt werden. Hierbei wurde nicht nur die Kostenregelung für die Unterbringung in \nÜbergangsheimen ersatzlos gestrichen, sondern auch der bisherige Einzelnachweis \nder Sozialhilfeaufwendungen durch das hier streitbefangene System von \nVierteljahrespauschalen ersetzt. Mit dieser Zielsetzung trat das Änderungsgesetz \nzum 1. Januar 1995 in Kraft und war das Verfahren von den zuständigen Behörden \nmit Ausnahme einzelner Übergangsvorschriften, die für das Jahr 1995 wahlweise \neine an das alte System angelehnte Erstattung zuließen, durchzuführen.\n\n38\n\nVgl. LT-Drs. 11/7319, Seiten 2 und 25; Urteil des \nSenats vom 20. November 2001 - 15 A 3420/97 - \n(Seite 12 des amtlichen Urteilsabdrucks).\n\n39\n\nGesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung gebieten hierbei im Gegensatz zu \nder von der Beklagten vertretenen Auffassung keine andere Betrachtungsweise. \nDenn eine inhaltliche, mithin auf die Identität der einzelnen Leistungsempfänger \ndurchgreifende Prüfung wird für die zuständige Bezirksregierung zur Klärung der \nRechtmäßigkeit einer Rücknahme bei Zweifeln an der Erstattungsberechtigung stets \nund unabhängig davon notwendig, ob die antragstellende Gemeinde anstelle \nfortgefallener Erstattungsfälle für den gleichen Zeitraum andere benennt und damit \ndie Fälle gleichsam \"austauscht\". Eine solche Überprüfung erweist sich nämlich auch \ndann als notwendig, wenn die Meldung seitens der Gemeinde unverändert bleibt und \ndie Bezirksregierung gleichwohl Zweifel an der Erstattungsberechtigung hat. In \ndiesem Sinne ist die Beklagte auch selbst verfahren, soweit das Verfahren die zu den \nStichtagen tatsächlich nicht mehr anwesenden Personen betraf. \n\n40\n\nDie von der Beklagten angesprochene Möglichkeit eines Missbrauchs durch \nMeldung bewusst überhöhter Zahlen kann nicht maßgebend für die Auslegung der \nVorschrift sein. Dessen ungeachtet besteht, ohne dass dies besonderer Begründung \nbedürfte, die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden, (nur) die Zahl der \ntatsächlichen Erstattungsfälle zu melden. \n\n41\n\nDer Rückforderungsbescheid war daher um den hier streitigen Umfang \naufzuheben. Unschädlich ist es, dass die Klägerin für die zunächst gemeldeten, aber \nam Stichtag 31. März 1997 nicht mehr anwesenden Flüchtlinge im ungelenkten \nVerfahren nachträglich drei Kontigentflüchtlinge benannt hat. Denn durch das Fünfte \nGesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 18. Februar 1997 (GV \nNRW S. 24) wurden die Erstattungspauschalen beider Flüchtlingsgruppen der Höhe \nnach seit dem 1. Januar 1997 angeglichen, sodass es auch insofern zu keiner \nÜberzahlung durch die Beklagte gekommen ist.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n43\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n44\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299844","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-08/15-a-4707-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299844","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299844","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-08/15-a-4707-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299844","retrieved":"2026-07-09 03:24:19.912724+00:00"}}