{"status":"available","doknr":"OLD299845","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0108.15A2052.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-08","aktenzeichen":"15 A 2052/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin errichtete durch Umbau bestehender Bausubstanz in der Zeit von \nMai 1990 bis Juni 1991 in R. das Übergangsheim F. straße 172 zur \nAufnahme von 150 Aus- und Übersiedlern.\n\n3\n\nBereits vor Beginn der Bauarbeiten beantragte sie hierfür unter dem 26. März \n1990 bei der Beklagten eine Zuwendung nach dem Landesaufnahmegesetz. Hierbei \nbezifferte die Klägerin die Kosten für die Instandsetzung des Gebäudes mit 470.000,-\n- DM und die Einrichtungskosten mit 123.576,-- DM. Mit Bescheid vom 17. August \n1990 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis \nzum 31. Dezember 1990 (Bewilligungszeitraum) eine Landeszuwendung als \nAnteilfinanzierung in Höhe von 70 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, \nwas einem Betrag von 415.503,-- DM entsprach. Die Zweckbindung für die \nHerrichtung des Gebäudes wurde auf 15 Jahre und für dessen Einrichtung auf 3 \nJahre festgesetzt.\n\n4\n\nUnter dem 19. September 1990 beantragte die Klägerin die Gewährung einer \nerhöhten Zuwendung nach dem Landesaufnahmegesetz. Die Gesamtkosten der \nInstandsetzung des Gebäudes bezifferte sie nunmehr auf 1.057.500,-- DM. Im \nVerlauf der Baumaßnahme habe sich herausgestellt, dass die Kosten über den \nvorherigen Schätzungen lägen. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 23. Oktober 1990 teilte die Beklagte der Klägerin auf deren \nAnfrage hin mit, dass gegen die Unterbringung von Asylbewerbern in dem \nÜbergangsheim keine Bedenken bestünden. Die Erstbelegung des Übergangsheims \nerfolgte vom 20. Februar 1991 an ausschließlich mit Asylbewerbern. \n\n6\n\nUnter dem 22. Mai 1991 legte die Klägerin der Beklagten einen weiteren Antrag \nauf Gewährung einer erhöhten Zuwendung vor. Nunmehr bezifferte sie die \nGesamtkosten der Maßnahme auf 1.307.500,-- DM. Eine Erhöhung der Kosten um \n250.000,-- DM sei durch behördliche Auflagen bedingt. In einem weiteren Antrag vom \n23. Juli 1991 bezifferte die Klägerin die Kosten auf 1.527.500,-- DM. Die Erhöhung \num weitere 220.000,-- DM begründete die Klägerin mit fälligen Abschlusszahlungen. \nDie finanzielle Situation der Stadt zwinge dazu, einen Landeszuschuss in Höhe von \n80 v.H. der Gesamtkosten zu beantragen. Mit Schreiben vom 18. September 1992 \nlegte die Klägerin auf Betreiben der Beklagten einen Verwendungsnachweis für das \nObjekt vor. Die Gesamtkosten bezifferte sie nunmehr auf 1.644.403,84 DM. Die \nstarke Erhöhung der Herrichtungskosten begründete sie mit der besonderen \nEilbedürftigkeit des Vorhabens, die zu einer ungenauen Kostenschätzung geführt \nhabe. Der noch zu bewilligenden Zuschuss betrage 735.579,49 DM, was 70 v.H. des \nnach Abzug des bereits geförderten Betrages und bestehender Minderausgaben für \ndie Einrichtung verbleibenden Betrages von 1.050.827,84 DM entspreche.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 14. Februar 1995 lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf \nden Antrag der Klägerin vom 23. Juli 1991 und eine eigene Rundverfügung vom 21. \nFebruar 1994 die Gewährung einer Zuwendung ab, weil keine laufenden \nHaushaltsmittel zur Verfügung stünden. Sie verband dies mit dem Hinweis, dass \nMehrkosten, die mit dem Verwendungsnachweis belegt worden seien, beim \nErstattungsverfahren berücksichtigt würden. \n\n8\n\nDie Klägerin erhob hiergegen unter dem 16. März 1995 Widerspruch. Zur \nBegründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der angegriffene Bescheid keine \nErmessensbetätigung erkennen lasse und nur den zuletzt gestellten Antrag \nberücksichtige. Überdies hätten in den vorhergehenden Haushaltsjahren 1990 bis \n1993 Mittel zur Verfügung gestanden, die bei sachgerechter Bearbeitung hätten \neingeplant werden können. Die überlange Bearbeitungszeit weise nicht auf fehlende \nHaushaltsmittel, sondern auf mangelhafte Sachbearbeitung bei der Beklagten hin. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 1996 wies die Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin als unbegründet zurück. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die \nZuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 27. März 1984 - FlüAG \n1984 - (GV NRW S. 214) begründe keinen Anspruch auf Gewährung einer \nZuwendung. Hierüber sei vielmehr von der Bewilligungsbehörde auf Grund \npflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden. Die Entscheidung über die Ablehnung \nder Zuwendungsanträge sei insgesamt ermessensfehlerfrei getroffen worden. Auf \nGrund der mangelhaften Personalsituation sei man gezwungen gewesen, Prioritäten \nbei der Bearbeitung der Anträge zu setzen. Es sei denjenigen Anträgen der Vorrang \neingeräumt worden, die sehr hohe Summen enthalten hätten. Hierbei habe man die \nZahlen aber nicht absolut gesehen, sondern in ein Verhältnis zur Finanzkraft der \nantragstellenden Gemeinde gesetzt. Ziel sei es gewesen, die Lasten der einzelnen \nKommunen möglichst gering zu halten. In der Summe nicht so bedeutende Anträge \nseien zunächst zurückgestellt worden. Kleinere Anträge seien nur dann \nausnahmsweise zeitnah bearbeitet worden, wenn diese sachlich ohne größeren \nArbeitsaufwand zu erledigen gewesen seien. Im Rahmen des Ermessens sei zu \nberücksichtigen gewesen, möglichst alle Antragsteller gleich zu behandeln. So seien \nauch Anträge anderer Gemeinden, die sich auf bereits geförderte Objekte bezogen \nhätten, zurückgestellt worden. Auch insoweit sei den Anträgen mit hohen Summen \nder Vorrang eingeräumt worden. Eine völlige Gleichbehandlung hätte die \nunmittelbare Bearbeitung aller Anträge erforderlich gemacht. Dies sei auf Grund der \npersonellen Situation unmöglich gewesen. Zudem sei im November 1993 eine \nHaushaltssperre erlassen worden, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Zuwendung \nnicht mehr möglich gewesen sei. 1994 seien dann zunächst keine weiteren \nHaushaltsmittel bereitgestellt worden. Ein im Oktober 1994 zur Verfügung gestellter \nBetrag von 6,2 Millionen DM habe bei weitem nicht ausgereicht. Man habe daher \nunter anderem Heime, in die bereits Investivmittel des Landes geflossen seien, von \neiner weiteren Förderung ausgenommen. Zudem würden die geltend gemachten \nKosten seit 1991 bei der Abschreibung und entstandene Kapitalkosten bei der \nErstattung berücksichtigt.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 28. März 1996 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage \nerhoben. Sie hat ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren \nvorgetragen: Bei der Unterbringung von asylbegehrenden Ausländern handele es \nsich um eine den Gemeinden übertragene staatliche Aufgabe, für die nach der \nLandesverfassung und der Gemeindeordnung ein finanzieller Ausgleich zu schaffen \nsei. Die Kostenerstattungspraxis der Beklagten werde den gesetzlichen Vorgaben \nund den Anforderungen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes des \nLandes nicht gerecht. Sie sei offensichtlich sachwidrig und willkürlich. Die \ngrundsätzliche Ablehnung der Bewilligung von Zuwendungen mit dem Hinweis \ndarauf, die Haushaltsmittel seien erschöpft, sei mit der verfassungsrechtlichen \nGewährleistung unvereinbar. Die behauptete mangelhafte Personalausstattung \nberechtige die Beklagte nicht, ihre gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber der \nKlägerin zu ignorieren. Die bei der Antragsbearbeitung angewandten Kriterien seien \nermessensfehlerhaft. Es sei nicht sachgerecht, Prioritäten nach dem Antragsvolumen \nzu setzen. Dies führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der \nAntragsteller. Dieser Fehler werde auch nicht dadurch geheilt, dass die Zahlen nicht \nabsolut gesehen, sondern in ein Verhältnis zur Finanzkraft der Gemeinde gesetzt \nworden seien. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten sei auch \nunsubstantiiert, weil nicht dargelegt worden sei, anhand welcher Kriterien die \nFinanzkraft der Gemeinden ermittelt worden sei. Auch widerspreche es dem \nerkennbaren Willen des Gesetzgebers, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der \nantragstellenden Gemeinde zu berücksichtigen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 14. Februar 1995 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1996 \nzu verpflichten, über den Zuwendungsantrag vom \n23. Juli 1991 erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat vorgetragen: Durch die Abschaffung der Regelung des § 6 Abs. 1 FlüAG \n1984 durch das Vierte Änderungsgesetz vom 29. November 1994 sei die rechtliche \nGrundlage für einen Anspruch der Klägerin entfallen. Die Leistung einer Zuwendung \nsei auch tatsächlich unmöglich, weil nach der Gesetzesänderung keine \nHaushaltsmittel für solche Zwecke mehr bereit gestellt worden seien. Zudem \nbeinhalte die neue Fassung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes eine ausreichende \nKostendeckungsregelung. Diese umfasse auch einen Ausgleich für möglichen \nKapitaldienst, Mietkosten und Instandhaltung. Die kommunale Selbstverwaltung sei \ndurch die mit der Aufnahme von Flüchtlingen verbundenen finanziellen Belastungen \nnicht gefährdet. \n\n16\n\nZudem habe es sich bei den Zuwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 \num freiwillige Landesleistungen gehandelt, die nicht von vornherein als Teil der \nverfassungsrechtlich geforderten Kostendeckungsregelung zu verstehen gewesen \nseien. Es habe sich um eine Art \"Anschubfinanzierung\" gehandelt, die den \nGemeinden die Errichtung und Herrichtung der Heime durch die anfängliche \nGewährung einer bestimmten Summe gegenüber der jährlichen Berücksichtigung \neiner erhöhten Abschreibung und des Kapitaldienstes vereinfacht habe. Das bei der \nMittelvergabe angewandte Verfahren sei nicht willkürlich, sondern orientiere sich an \nden Vorgaben der Verwaltungsvorschriften zum FlüAG und zur \nLandeshaushaltsordnung. Als Alternative komme nur eine Nachschusspflicht von \nHaushaltsmitteln in Betracht. Da die zur Verfügung stehenden Mittel jeweils gänzlich \nverausgabt worden seien, sei es an der Klägerin gewesen darzulegen, welche \nanderen Grundsätze die Beklagte hätte anwenden müssen. Vorsorglich sei auch \nvorzutragen, dass die Förderfähigkeit des Übergangswohnheims F. straße 172 \nnicht gegeben sei. Denn der mit dem Erstantrag vom 30. März 1990 vorgelegte \nFinanzierungsplan sei für die Projektförderung verbindlich. Nachbewilligungen \nkönnten nur in Ausnahmefällen erfolgen. Solche außergewöhnlichen Umstände \nseien jedoch nicht erkennbar. Die Klägerin habe vielmehr - offenbar mit dem \nEinlaufen von Schlussrechnungen - sukzessive Nachbewilligungen gefordert. Dies \nzeige, dass keine unvorhergesehenen Kostensteigerung vorgelegen habe. Die \nBewilligung solcher Nachforderung würde einem Erstattungsverfahren \ngleichkommen, das dem Zuwendungsrecht fremd sei. \n\n17\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte \nentsprechend dem Antrag der Klägerin zu einer Neubescheidung verpflichtet.\n\n18\n\nHiergegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nBeklagten. Sie vertieft ihre Auffassung, dass es sich bei der Zuwendung des Landes \nnach § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 um eine freiwillige Leistung handele. Ein Anspruch der \nGemeinden hierauf bestehe nicht. Dies ergebe sich bereits aus der Vorschrift selbst, \ndie zwischen der Zuwendung im Sinne ihres Absatzes 1 und der Erstattung im Sinne \ndes Absatzes 2 deutlich unterscheide. Hierbei sei unter \"Zuwendung\" eine \nGeldleistung an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu verstehen, auf die ein \nRechtsanspruch nicht bestehe. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene \nAuslegung des § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 führe zur Annahme einer staatlichen Leistung, \nauf die die Gemeinde zwar einen Anspruch habe, die aber der Höhe nach gemäß \nhaushaltsrechtlichen Bestimmungen variabel gestaltet sei. Ein solcher Anspruch \nwäre jedoch gesetzlich unvollkommen geregelt und damit nicht durchführbar, weil er \nElemente des strikten Rechtsanspruchs mit denen einer Zuwendung verbinde. Die \nRechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Abwicklung der Erstattung durch \ndas Land gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 FlüAG 1984 dürfe nicht so weit ausgelegt werden, \nals habe das Gericht die Annahme eines gesetzlichen Anspruchs auf die Zuwendung \nnach Absatz 1 als einzig verfassungskonform angesehen. Auch sei zu \nberücksichtigen, dass die Fremdkapitalkosten und die Abschreibung auf eingesetzte \nEigenmittel bei der Erstattung ungedeckter Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 FlüAG \n1984 angerechnet worden seien. Bei der Gewährung einer Zuwendung nach Absatz \n1 wären die Erstattungsbeträge entsprechend zu kürzen gewesen. Dies hätte über \ndie Jahre hinweg unabhängig von der Art der Finanzierung der Maßnahme zu einer \nNivellierung der Verhältnisse geführt. Zweck der Förderung nach Absatz 1 sei damit \nnicht die Schließung einer echten Finanzierungslücke gewesen, sondern die \nKommunen zu bewegen, die gewünschte Form der Unterbringung in \nÜbergangsheimen zu praktizieren. Zudem könne aus der Entstehungsgeschichte des \nGesetzes nichts für die Annahme eines Rechtsanspruchs auf Förderung entnommen \nwerden. In den Gesetzesmaterialien sei vielmehr allgemein von einem \nRechtsanspruch auf Leistungen des Landes die Rede, ohne dass erkennbar sei, \ndass damit die streitigen Zuwendungen gemeint seien. Dass der gesetzgeberische \nWille nicht in diese Richtung gegangen sei, werde durch den Wortlaut der Vorschrift \nbestätigt. Schließlich könne aus der Übergangsvorschrift des Art. 4 des \nÄnderungsgesetzes vom 29. November 1994 nicht auf das Fortbestehen eines \nAnspruches der Klägerin geschlossen werden. Ihr Wortlaut belege im Gegenteil, \ndass der Gesetzgeber eine Übergangsregelung nur für die Erstattungen gemäß § 6 \nAbs. 2 und 4 FlüAG 1984 getroffen habe. Dem entspreche es, wenn der \nGesetzgeber in den Haushaltsplan 1995 keine Mittel für die Förderung von \nInvestitionen im Sinne des Absatzes 1 mehr aufgenommen habe. Der Anspruch auf \neine freiwillige Zuwendung entfalle mit der Erschöpfung der Haushaltsmittel. Eine \nAbänderung bereits getroffener Entscheidungen zu Gunsten Einzelner sei nicht mehr \nmöglich, weil sonst die bereits gewährten Zuwendungen teilweise zurückgefordert \nund neu verteilt werden müssten. Ein Anspruchsteller könne nur verlangen, dass zu \ndem Zeitpunkt, in dem der Antrag bescheidungsreif vorliege und noch \nHaushaltsmittel zu vergeben seien, ermessensfehlerfrei entschieden werde. Eine \nsolche ermessensfehlerfreie Entscheidung habe die Beklagte getroffen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nVerwaltungsvorgänge der Klägerin (1 Heft) und der Beklagten (2 Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n25\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht \nstattgegeben und die Beklagte zur Neubescheidung des Förderungsantrags der \nKlägerin verpflichtet. \n\n26\n\nDie Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage in Form der \nBescheidungsklage im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO statthaft. Die Klägerin \nbegehrt mit der Zuwendung nach § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 eine Leistung, über die - \nanders als bei den Verfahren auf die pauschale Erstattung der \nBetreuungsaufwendungen oder auf die Erstattung der Sozialhilfeaufwendungen nach \n§ 6 Abs. 3 und 4 FlüAG 1984 - die zuständige Bezirksregierung durch \nVerwaltungsakt entscheidet.\n\n27\n\nUrteil des Senats vom 28. März 2000 - 15 A \n186/97 - (Seite 8 des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks); vgl. auch Urteil des Senats \nvom 20. November 2001 - 15 A 3420/97 - (Seiten 8 \nund 9 des amtlichen Urteilsabdrucks) und Urteile \nvom 28. März 2000 - 15 A 29/97 und 15 A 88/97 - \n(jeweils Seite 7 des amtlichen Urteilsabdrucks); Urteil \nvom 18. Februar 1992 - 15 A 2276/89 -, OVGE 42, \n260.\n\n28\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n29\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres \nZuwendungsantrages vom 23. Juli 1991 unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts. Der Ablehnungsbescheid vom 14. Februar 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Februar 1996 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten ( § 113 Abs. 5 VwGO).\n\n30\n\nDieser Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 FlüAG 1984. Das \nLand gewährt den Gemeinden hiernach auf Antrag für die Errichtung (Erstellung, \nErwerb, Herrichtung) und die erstmalige Einrichtung von Übergangsheimen nach \nMaßgabe des Haushaltsplans Zuwendungen bis zur Höhe von 80 vom Hundert der \nförderungsfähigen Kosten.\n\n31\n\nDie Klägerin kann diesen Anspruch auf das FlüAG 1984 stützen, obwohl das \nÜbergangsheim F. straße ursprünglich für die Aufnahme von Spätaussiedlern \nkonzipiert war und insofern zunächst die Vorschriften des Landesaufnahmegesetzes \nhätten Anwendung finden müssen. Denn eine förmliche Anerkennung des \nÜbergangsheims war nicht Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs auf \nGewährung einer Zuwendung nach dem FlüAG 1984. Es bestehen keine \nAnhaltspunkte dafür, dass die Anwendbarkeit dieses Gesetzes eine ausdrückliche \nZustimmung der Bezirksregierung zur Unterbringung von Asylbewerbern oder einen \ndementsprechenden Widmungsakt voraussetzt.\n\n32\n\nVgl. Urteil des Senats vom 7. Januar 1998 - 15 A \n5800/95 -, NWVBl. 1998, 443 (445) = GemHlt 1999, \n278 (280).\n\n33\n\nZudem hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 23. Oktober 1990 ausdrücklich \nerklärt, dass keine Bedenken gegen die Belegung des hier streitbefangenen \nÜbergangsheims bestünden, nachdem die Klägerin von Beginn an in diesem Sinne \nverfuhr.\n\n34\n\n§ 6 Abs. 1 FlüAG 1984 gibt den Gemeinden auch im Grundsatz einen Anspruch \nauf Gewährung einer Landesleistung. Dieser ist jedoch seinem Umfang nach auf \neine Höchstgrenze von 80 v.H. der förderungsfähigen Kosten beschränkt und durch \ndie haushaltsrechtlichen Vorgaben bedingt.\n\n35\n\nDer Senat hat in seinem\n\n36\n\nUrteil vom 28. März 2000 - 15 A 186/97 - (Seite \n10 des amtlichen Urteilsabdrucks)\n\n37\n\nentschieden, dass § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 insoweit eine zwingende \nAnspruchsgrundlage für die Gemeinden enthalte, als es um die Entscheidung über \ndas \"Ob\" der Errichtungsförderung gehe. Die Entscheidung über die Höhe der zu \nbewilligenden Zuwendung stehe hingegen im Ermessen der zuständigen Behörde. \nInsoweit stecke das Gesetz mit der Obergrenze von 80 v.H. der förderungsfähigen \nKosten lediglich den Ermessensrahmen ab, den das Land nicht überschreiten \ndürfe.\n\n38\n\nHieran ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten \nfestzuhalten. \n\n39\n\nDer Wortlaut der Vorschrift (\"Das Land gewährt...\") spricht jedenfalls nicht \ndagegen, in § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 eine Verpflichtung des Landes zur \nBezuschussung der Errichtung und Einrichtung von Übergangsheimen durch die \nGemeinden zu sehen. Die Formulierung deutet vielmehr darauf hin, dass - anders als \nbei einer bloßen \"Kann-Bestimmung\" - dem Land die Bereitstellung entsprechender \nMittel verpflichtend auferlegt werden sollte. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf \nhin, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff der \"Zuwendungen\" einen Ausdruck in \ndas Gesetz eingefügt hat, unter dem herkömmlich eine freiwillige Geldleistung \nverstanden wird. So umschreibt § 23 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV NRW S. 158) - LHO - Zuwendungen \nals Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (des Landes) an Stellen außerhalb \nder Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Dabei ergibt sich aus den \neinschränkenden Vorschriften der §§ 23 und 44 LHO, dass es sich hierbei \ngrundsätzlich um freiwillige Leistungen des Landes handelt. Dem entspricht es, wenn \ndie Verwaltungsvorschriften zu § 23 LHO Leistungen, auf die der Empfänger einen \ndem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten \nAnspruch hat, vom Begriff der Zuwendung ausnehmen.\n\n40\n\nVgl. Nr. 1.22 VV zu § 23 LHO, abgedruckt in: \nFinanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Hrsg.), Haushaltsrecht des Landes Nordrhein-\nWestfalen, Losebl. (Stand: Juni 1996).\n\n41\n\nAllerdings lässt es dieses Begriffsverständnis zu, auch solche Leistungen als \nZuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts aufzufassen, die - wie vorliegend - der \nHöhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Zuwendungsgebers gestellt sind. \nZudem werden etwa zweckgebundene Zuweisungen, die als Teil des \nSteuerverbundes seitens des Landes an die Gemeinden bereitgestellt werden, als \nZuwendungen verstanden, obgleich die Höhe der Gesamtleistung gesetzlich \nfestgelegt ist. Ein Spielraum des Landes besteht hierbei nur noch hinsichtlich der \nFrage, welcher Gemeinde welcher Betrag zugewendet wird. \n\n42\n\nMüskens/Watzka, Haushaltsrecht des Landes \nNordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1988, S. 236 f.\n\n43\n\nAllein der Wortlaut der Vorschrift lässt mithin keinen zuverlässigen Schluss auf \ndie Frage zu, ob § 6 Abs. 1 FlüAG eine Anspruchsgrundlage zu Gunsten der \nGemeinden statuiert. \n\n44\n\nAus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn der Vorschrift folgt aber, dass der \nGesetzgeber § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 nicht als lediglich unverbindlichen \nProgrammsatz verstanden wissen wollte: Das Flüchtlingsaufnahmegesetz entstand \nals Reaktion des Landesgesetzgebers auf die seit den 70er-Jahren stark \ngestiegenen Asylbewerberzahlen und die bundesrechtlichen Vorgaben des zum 1. \nAugust 1982 in Kraft getretenen Asylverfahrensgesetzes vom 16. Juli 1982 (BGBl. I \nS. 946). Hierbei wurde die Unterbringung der Asylbewerber in zentralen \nGemeinschaftsunterkünften des Landes aus humanitären und psychosozialen, aber \nauch aus finanzwirtschaftlichen Gründen als nicht vertretbar erachtet. Die \nUnterbringung der asylbegehrenden Ausländer in kommunalen \nGemeinschaftsunterkünften stellte daher ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers \ndar.\n\n45\n\nVgl. LT-Drs. 9 /2841, S. 8.\n\n46\n\nDas FlüAG 1984 verpflichtete die Gemeinden nicht nur zur Aufnahme der \nFlüchtlinge, die diese Aufgabe bis heute als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach \nWeisung wahrnehmen, sondern begründete in seinem § 4 Abs. 1 auch den \nGrundsatz, dass die Unterbringung und Betreuung der Asylbewerber im Regelfall in \nÜbergangsheimen oder sonstigen hierfür geeigneten Einrichtungen erfolgen sollte. \nDen Gemeinden wurde dabei gemäß Satz 2 der Vorschrift die zwingende \nVerpflichtung auferlegt, im erforderlichen Umfang Übergangsheime zu errichten und \nzu unterhalten. Wie sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf ergibt, war sich der \nLandesgesetzgeber hierbei des Umstandes bewusst, dass die Erfüllung der \nPflichtaufgabe durch die Gemeinden mit Blick auf Art. 78 Abs. 3 LV und § 3 Abs. 1 \nSatz 2 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August \n1984 (GV NRW S. 475) eine detaillierte Regelung über die Aufbringung der den \nGemeinden daraus entstehenden Kosten voraussetzt. Das Verwaltungsgericht stellt \nin diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass hierbei den Gemeinden im \nUnterschied zu der vorhergehenden richtliniengebundenen Förderung ein Anspruch \nauf Kostenersatz eingeräumt werden sollte. Dies erklärt die Begründung des \nGesetzentwurfes ausdrücklich.\n\n47\n\nVgl. LT-Drs. 9/2841, S. 10.\n\n48\n\nDabei unterscheidet die Begründung nicht zwischen den einzelnen Absätzen des \n§ 6 FlüAG 1984, sondern begreift alle dort begründeten Einzelregelungen als ein \neinheitliches System der Kostentragung, das den Gemeinden die Wahrnehmung der \nPflichtaufgabe erst ermöglichen soll. Dem hiermit skizzierten Sinn der Regelung \nentspricht es, wenn der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen in \nseinem auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil vom 22. September \n1992\n\n49\n\n- VerfGH 3/91 -, OVGE 43, 216,\n\n50\n\ndie Kostenregelungen des § 6 FlüAG 1984 insgesamt in den Blick nimmt und die \nseinerzeit von den beschwerdeführenden Städten und Gemeinden ebenfalls \nbeanstandete Regelung des Absatzes 1 über die Kostentragung für die Errichtung \nund Einrichtung von Übergangsheimen in einen Zusammenhang mit den anderen \nKostentragungsregelungen des § 6 stellt. \n\n51\n\nDieser enge Zusammenhang zwischen der Aufgabenübertragung an die \nGemeinden und dem System der Kostendeckungsvorschriften,\n\n52\n\nvgl. hierzu auch: Urteil des Senats vom 7. Januar \n1998 - 15 A 5800/95 -, NWVBl. 1998, 443 (444) = \nGemHlt 1999, 278 (279),\n\n53\n\nlässt es - trotz des Gebrauchs des Begriffs der Zuwendung - nicht zu, die \nZuwendung gemäß § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 auf eine lediglich freiwillige Leistung des \nLandes zu reduzieren.\n\n54\n\nEine Auslegungshilfe im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten ergibt sich \nauch nicht aus den zu § 6 FlüAG 1984 erlassenen Verwaltungsvorschriften \n(Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 15. September \n1986, MinBl. NRW S. 1522). Diese teilen zwar mit der Aussage, ein Anspruch auf \nGewährung einer Zuwendung bestehe nicht, die von der Beklagten vertretene \nRechtsauffassung, sind aber als Ausführungsregelungen der Exekutive für die \nAuslegung des Gesetzes im hier fraglichen Zusammenhang unerheblich. \n\n55\n\nDie skizzierte grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers zu Gunsten eines \nAnspruchs lässt es nicht zu, die antragstellenden Gemeinden darauf zu verweisen, \ndass die Anrechnung der jährlichen Kapitalverzinsung und Abschreibung im \nErstattungsverfahren nach § 6 Abs. 2 FlüAG 1984 auch ohne eine Zuwendung nach \nAbsatz 1 der Vorschrift im Laufe der Jahre zu einer Angleichung der finanziellen \nVerhältnisse zu Gunsten derjenigen Gemeinden geführt hätte, denen eine \nZuwendung zu den Errichtungs- und Einrichtungskosten nicht zugekommen ist. \nAllerdings weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass gemäß Nr. 2.2.1.1 der \nVerwaltungsvorschriften zu § 6 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (Runderlass des \nMinisters für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 15. September 1986, MinBl. NRW \nS. 1522) - VV FlüAG 1984 - Kapitalverzinsung und Abschreibungen auf eingesetztes \nKapital im Erstattungsverfahren nach § 6 Abs. 2 FlüAG 1984 Berücksichtigung \nfanden. Bei regelmäßig langfristig eingegangenen Darlehensverpflichtungen und der \ninsbesondere für Immobilien gemäß § 25 Abs. 2 der Zweiten \nBerechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober \n1990 (BGBl. III/FNA 2330-2-2) - II. BV - mit höchstens 1 v.H. der Baukosten zeitlich \nerheblich gestreckten Berücksichtigung der Abschreibung kam den Gemeinden eine \nErstattung der Aufwendungen hiernach nur sukzessive und mit deutlicher \nVerzögerung zugute. Ein reines Erstattungsverfahren hätte den Gemeinden damit \neine im Hinblick auf ihre Finanzkraft erhebliche Vorfinanzierungslast, insbesondere \nbeim - gemeindehaushaltsrechtlich erwünschten - Einsatz von Eigenmitteln auferlegt. \nDie Erstattung nach § 6 Abs. 2 FlüAG 1984 konnte deshalb insoweit lediglich \nergänzend neben die Landeszuwendungen nach Absatz 1 treten, vermochte diese \naber nicht zu ersetzen. Hiervon gehen auch die VV FlüAG 1984 aus, wenn sie in Nr. \n2.2.1.1 bei der Berechnung der Kapitalverzinsung und Abschreibung vorherige \nZuwendungen (dort als \"Zuweisungen\" bezeichnet) ausnehmen und damit den \ngesetzlichen Regelfall voraussetzen, dass zuvor Zuwendungen gewährt wurden, \ndiese aber die tatsächlichen Aufwendungen der Gemeinde für die Errichtung und \nEinrichtung von Übergangsheimen nicht vollständig abdecken. \n\n56\n\nEin hiernach im Grundsatz entstandener Anspruch auf Gewährung von \nLandesmitteln gemäß § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 ist auch nicht - wie die Beklagte meint - \ndadurch weggefallen, dass die Vorschrift durch das Vierte Gesetz zur Änderung des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes vom 29. November 1994 (GV NRW S. 1087) \naufgehoben und das bis dahin bestehen Finanzierungssystem durch ein pauschales \nErstattungssystem zur Abgeltung der für die Unterbringung, Betreuung und den \nSozialhilfeaufwand ausländischer Flüchtlinge ersetzt wurde. Dem steht nicht \nentgegen, dass bei der Bescheidungsklage wie bei der Verpflichtungsklage \nallgemein für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C \n17.92 -, BVerwGE 97, 79 (81 f.); Urteil vom 20. März \n1996 - 6 C 4.95 -, BVerwGE 100, 346 (347 f.); \nEyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage \n2000, § 113 Rdnrn. 45 - 47 m.w.N.\n\n58\n\nDieser auch für das Berufungsverfahren geltende Grundsatz,\n\n59\n\nvgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1977 - 397 II \n74 -, BayVBl. 1978, 119,\n\n60\n\nerfährt nämlich eine Einschränkung dadurch, dass sich die Frage, ob der mit der \nKlage geltend gemachte Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt besteht, nicht \nnach dem Prozessrecht, sondern nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung geltenden materiellen Recht beantwortet. Ändert sich das materielle \nRecht im Verlauf des Verfahrens, ist auf der Grundlage dieser Rechtsänderung zu \nentscheiden, ob das nunmehr geltende Recht den durch das alte Recht begründeten \nAnspruch unberührt lässt oder nicht.\n\n61\n\nBVerwG, Urteile vom 3. November 1994 und \nvom 20. März 1996, a.a.O., Eyermann, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage 2000, \na.a.O., Rdnr. 45; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § \n113 Rdnr. 66, Fußnote 307; Kleinlein, Verwaltungs-\nArchiv 1990, S. 149.\n\n62\n\nAusgangspunkt der Prüfung ist damit die Frage, ob durch das Änderungsgesetz \nvom 29. November 1994 in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes vom 18. Februar 1997 (GV NRW S. 24) die \nnachträgliche Gewährung von Zuwendungen nach § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 auch dann \nausgeschlossen werden sollte, wenn - wie vorliegend - der erforderliche Antrag von \nder Gemeinde vor der Gesetzesänderung gestellt wurde. Diese Frage ist auch unter \nBerücksichtigung des Vorbringens der Beklagten zu verneinen: Das \nÄnderungsgesetz trifft zur Überleitung des bisherigen Zuwendungsverfahrens in das \nVerfahrens pauschaler Erstattungen keine ausdrückliche Regelung. Lediglich für das \nVerfahren auf Erstattung entstandener Aufwendungen ordnet es in Art. 4 Nr. 2 eine \ngesetzliche Antragsfrist an. Hierbei ist, wie auch der Vergleich mit der in Nrn. 3 und 4 \ngetroffenen Wortwahl zeigt, mit der Beklagten davon auszugehen, dass der \nGesetzgeber mit \"Ansprüchen auf Erstattung\" die auf Ersatz der Aufwendungen \ngerichteten Ansprüche, nicht aber das Zuwendungsverfahren nach § 6 Abs. 1 FlüAG \n1984 gemeint hat. Hieraus folgt jedoch nichts für die von der Beklagten vertretene \nRechtsauffassung, solche Zuwendungen könnten nach Inkrafttreten des \nÄnderungsgesetzes am 1. Januar 1995 nicht mehr gewährt werden. Die Vorschrift \nbestimmt vielmehr lediglich eine gesetzliche Übergangsfrist für die von ihr erfassten \nFälle des Aufwendungsersatzes.\n\n63\n\nUrteil des Senats vom 20. November 2001 - 15 A \n3420/97 - (Seiten 10 - 14 des amtlichen \nUrteilsabdrucks).\n\n64\n\nEine Wertung hinsichtlich des Zuwendungsverfahrens ist ihr nicht zu entnehmen. \nDies gilt umso mehr für Fallgestaltungen, in denen - wie vorliegend - der \nFörderungsantrag bereits vor Eintritt der Gesetzesänderung gestellt wurde. Die \nExistenz einer Antragsfrist über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der \nGesetzesänderung hinaus lässt im Gegenteil den Schluss zu, dass die Abwicklung \nnoch nicht beschiedener Zuwendungsanträge nach § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 aus der \nZeit vor dem 1. Januar 1995 erst recht nicht ausgeschlossen sein sollte. \n\n65\n\nAbweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass die pauschalen \nLandesleistungen nach § 4 FlüAG 1994 nunmehr die Unterkunftskosten mit \numfassen und folglich eine gesonderte Zuwendung zum Bau von Übergangsheimen \nnicht mehr vorgesehen ist. Denn diese Änderung erfolgte unter Berücksichtigung der \nim Gefolge der Neuregelung des Asylverfahrens geänderten bundesrechtlichen \nRahmenbedingungen und im Jahre 1994 erheblich zurückgehender \nAsylbewerberzahlen. Die weitere Förderung der Unterbringung in kommunalen \nÜbergangsheimen wurde vor diesem Hintergrund als nicht mehr angemessen \nerachtet, nachdem nunmehr eine zentrale Erfassung der Asylbewerber in \nLandesunterkünften vorgesehen war und eine Verteilung auf die Kommunen nur \nnoch für diejenigen Bewerber vorgenommen wurde, deren Asylantrag nicht als \noffensichtlich unbegründet abgelehnt worden war. \n\n66\n\nVgl. LT-Drs. 11/7319, S. 24.\n\n67\n\nDass dieser Übergang auf eine andere Finanzierungsregelung - wie die Beklagte \nausführt - weitgehend reibungslos erfolgte, besagt nichts für den hier zu \nentscheidenden Fall und insbesondere nichts für die Frage, ob unter altem Recht \nbegründete Ansprüche der Gemeinden Bestand hatten, zumal die Investitionen der \nKlägerin für das Übergangsheim F. straße 172 unter gänzlich anderen \nrechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfolgten. Im Jahre 1990 wurde die \nUnterbringung in kommunalen Übergangsheimen sowohl für Aussiedler als auch für \nAsylbewerber als in besonderem Maße notwendig und geboten erachtet. Demgemäß \ngingen in der Planungs- und Ausführungsphase alle Beteiligten von einer \nbesonderen Eilbedürftigkeit des Projekts aus. Die spätere Veränderung der \nrechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse war für keinen von ihnen vorhersehbar. \nDie Gewährung von Landeszuwendungen stellte für die Klägerin eine Voraussetzung \nder Finanzierbarkeit dar und ging - auch mit Blick auf den gesetzlich vorgegebenen \nRahmen von bis zu 80 v.H. der förderungsfähigen Kosten - über eine bloße \n\"Anschubfinanzierung\" deutlich hinaus. Dem entsprach auch die anfängliche \nFinanzierungspraxis der Beklagten, die einen Zuwendungssatz von 70 v.H. \nvorsah.\n\n68\n\nDer Anspruch auf Landeszuwendungen für die Errichtung und erstmalige \nEinrichtung von Übergangsheimen besteht jedoch nur nach Maßgabe des \nHaushaltsplans. Hierbei ergibt sich aus dem Umstand, dass den Gemeinden unter \nder Geltung des FlüAG 1984 dem Grunde nach ein Zuwendungsanspruch zusteht, \ndass die Bereitstellung entsprechend ausreichender Mittel nicht in das Belieben des \nHaushaltsgesetzgebers gestellt sein kann. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht in \nder angefochtenen Entscheidung davon aus, dass sich das Tatbestandsmerkmal \n\"nach Maßgabe des Haushaltsplans\" verfassungskonform nur dahingehend auslegen \nlässt, dass sich lediglich die Einzelheiten der Gewährung einer beantragten \nZuwendung, insbesondere deren konkrete Höhe, nach den haushaltsrechtlichen \nVorgaben richten. Denn nach Art. 78 Abs. 3 LV kann das Land die Gemeinden und \nGemeindeverbände durch gesetzliche Vorschriften zur Übernahme und \nDurchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn gleichzeitig \nBestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Hierdurch soll \nverhindert werden, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände infolge einer \nÜberlastung mit Pflichtaufgaben ihre traditionellen Aufgaben vernachlässigen \nmüssen. Allerdings verlangt die Landesverfassung keine vollständige \nKostenerstattung und schließt eine zumutbare Eigenbeteiligung, die letztlich auch \ndem sparsamen Einsatz öffentlicher Mittel dient, nicht aus. Auch ist der Gesetzgeber \nnicht gehindert, Kostenerstattungsregelungen in typisierender und \npauschalisierender Form zu treffen, solange dies nicht in offensichtlich sachwidriger \nForm geschieht.\n\n69\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Dezember 1996 \n- VerfGH 11/95, 12/95, 15/95, 34/95 und 37/95 -, \nDVBl. 1997, 483 = NWVBl. 1997, 129 u.a. zur \nKostenerstattungsregelung nach dem FlüAG in der \nFassung des Vierten Änderungsgesetzes vom 29. \nNovember 1994 (GV NRW S. 1087); vgl. auch: \nVerfGH NRW, Urteil vom 12. Dezember 1995 - \nVerfGH 5/94 -, NWVBl. 1996, 97; Urteil vom 1. \nDezember 1992 - VerfGH 11/92 -, OVGE 43, 232; \nUrteil vom 22. September 1992 - VerfGH 3/91 -, \nOVGE 43, 216.\n\n70\n\nAn diesen Maßstäben orientiert sich auch die hier streitige Regelung des § 6 \nAbs. 1 FlüAG 1984. Mit der Festlegung einer Förderungshöchstgrenze von 80 v.H. \nder Kosten bestimmt die Vorschrift das Mindestmaß einer angemessenen \nEigenbeteiligung der Gemeinden an den Kosten der Aufgabenwahrnehmung. \nGleichzeitig ist damit vor dem beschriebenen verfassungsrechtlichen Hintergrund \naber auch ausgesagt, dass es dem Land versagt ist, über den Anspruch der \nGemeinden entsprechend eigener haushaltspolitischer Zielsetzungen beliebig zu \nverfügen. Es ist dem Land daher etwa verwehrt, in einzelnen Haushaltsjahren auf \neine Förderung gänzlich zu verzichten und als förderungsfähig erkannte Vorhaben \nvon den Zuwendungen auszunehmen.\n \nDies bedeutet jedoch nicht, dass den Gemeinden ein von den Umständen des \nEinzelfalles unabhängiger Bewilligungsanspruch in bestimmter Höhe zusteht. \nVielmehr war es dem Land unter der Geltung des § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 nicht \ngenerell verwehrt, Zuwendungsanträge mit der Begründung fehlender \nHaushaltsmittel abzulehnen, sofern es von realitätsgerechten Haushaltsansätzen \nausgegangen war und die nach diesen Haushaltsansätzen bereitgestellten \nHaushaltsmittel vorzeitig erschöpft waren.\n\n71\n\nUrteil des Senats vom 28. März 2000 - 15 A \n186/97 - (Seite 14 des amtlichen \nUrteilsabdrucks).\n\n72\n\nEine solche Entscheidung setzt jedoch stets eine dem Zweck der \nermessenseröffnenden Norm entsprechende Ermessensbetätigung der \nentscheidenden Behörde voraus. Dem werden die ablehnenden Bescheide der \nBeklagten nicht gerecht. Es kann offen bleiben, zu welchem Prozentsatz der \nförderungsfähigen Kosten eine Landesförderung hiernach noch als gesetzeskonform \nangesehen werden kann und ob der Klägerin bei einer Neubescheidung zwingend \nweitere Landesmittel zu gewähren wären. Denn die vollständige Ablehnung einer \nweiteren Förderung im Bescheid vom 14. Februar 1995 mit der Begründung, \nlaufende Haushaltsmittel stünden nunmehr nicht mehr zur Verfügung, ist \nermessenswidrig. Die Beklagte hat ihr Ermessen damit hinsichtlich der Höhe der \nLandeszuwendung in einer dem Zweck der Ermessensermächtigung \nwidersprechenden Weise ausgeübt: Der Förderungsantrag der Klägerin lag der \nBeklagten einschließlich des nachgereichten Verwendungsnachweises und einer \nErläuterung der zwischenzeitlich eingetretenen erheblichen Kostensteigerung bereits \nseit September 1992 vor. Auch unter Berücksichtigung einer angemessenen \nBearbeitungszeit, für die der dreimonatige Zeitraum gemäß § 75 Satz 2 VwGO einen \nAnhalt geben kann,\n\n73\n\nvgl. Urteil des Senats vom 7. Januar 1998 - 15 A \n5800/95 -, NWVBl. 1998, 443 (444) = GemHlt 1999, \n278 (279),\n\n74\n\nwäre eine Bescheidung des Antrags somit noch zu den Bedingungen des \nHaushaltsjahres 1992, zumindest aber des Jahres 1993 rechtlich geboten gewesen. \nIn beiden Jahren wies der Landeshaushalt unstreitig Mittel für die Förderung der \nErrichtung und Herrichtung von Übergangsheimen aus. Soweit die Beklagte auf eine \nmangelhafte Personalausstattung verweist, die dazu gezwungen habe, Prioritäten \nbei der Bearbeitung zu setzen, handelt es sich um einen Umstand, der von der \nKlägerin nicht beeinflussbar war und von dem auch die verfassungsrechtlich \ngebotene ausreichende Finanzausstattung der Gemeinden bei der Wahrnehmung \nübertragener Pflichtaufgaben nicht abhängig gemacht werden kann. Denn die \nVerpflichtung zur finanziellen Ausstattung der Gemeinden traf vorliegend das Land. \nDieses muss seine Behörden so ausstatten, dass - notfalls unter Hintanstellung \ngesetzlich nicht vorgeschriebener Aufgaben - die gesetzlich begründeten Ansprüche \nrechtzeitig befriedigt werden können.\n\n75\n\nVgl. Urteil des Senats vom 7. Januar 1998 - 15 A \n5800/95 -, NWVBl. 1998, 443 (444) = GemHlt 1999, \n278 (279).\n\n76\n\nReichen hierbei die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu einer gleichmäßigen \nund vollständigen Befriedigung aller berechtigten Ansprüche aus, ist die zuständige \nBewilligungsbehörde verpflichtet, über die Mittelvergabe anhand sachgerechter und \nsich am Ziel einer angemessenen Aufgabenfinanzierung orientierter Kriterien zu \nentscheiden. Dem wird das im Widerspruchsbescheid dargestellte Auswahlsystem \nnicht gerecht. Es widerspricht den Erfordernissen einer ausreichenden kommunalen \nFinanzausstattung, die Prioritäten bei der Mittelzuweisung nach dem Antragsvolumen \nzu bestimmen und \"in der Summe nicht so bedeutende\" Anträge zurückzustellen, um \nsie letztlich mit der Begründung (dann) fehlender Haushaltsmittel abzulehnen, da sie \ndie Frage der Mittelzuweisung letztlich von Zufällen abhängig macht, die keinen \nBezug zum System der kommunalen Finanzausstattung aufweisen. Eine solche \nErmessenshandhabung wird auch nicht dadurch relativiert, dass die Beklagte das \nAntragsvolumen in ein Verhältnis zur Finanzkraft der antragstellenden Gemeinden \ngesetzt hat. Denn die Gewährung von Zuwendungen nach § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 \ndient ebenso wenig wie die Erstattungsregelungen des FlüAG in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 29. November 1994,\n\n77\n\nvgl. insoweit: VerfGH NRW, Urteil vom 9. \nDezember 1996, a.a.O., S. 484,\n\n78\n\ndem allgemeinen Finanzausgleich, sondern soll eine aufgabenakzessorische und \nfinanzkraftunabhängige Finanzierung der Pflichtaufgabe sicherstellen. Zudem wurde \ndieses System von der Beklagten selbst nicht unterschiedslos angewendet. Denn \nnach ihren eigenen Angaben wurden \"kleinere Anträge\" gleichwohl zeitnah \nbearbeitet, wenn diese sachlich ohne größeren Arbeitsaufwand zu erledigen waren. \nHiermit war eine weitere Verzerrung der Zuwendungskriterien zu Lasten derjenigen \nGemeinden unausweichlich, deren Anträge nach Einschätzung des zuständigen \nSachbearbeiters rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufwiesen. Ein \nsachgerechtes und nachvollziehbares System, das dem berechtigten Interessen der \nantragstellenden Gemeinden und den Erfordernissen einer angemessenen \nSachbearbeitung gleichermaßen gerecht wird, ist hiernach nicht erkennbar. \n\n79\n\nDem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass die Beklagte bei der \nnotwendigen Neubescheidung des Antrags der Klägerin nicht von vornherein an eine \nbestimmte Vorgehensweise gebunden ist. So kommt eine Entscheidung in Höhe der \n1992 und 1993 allgemein gewährten Zuwendungen ebenso in Betracht wie eine \nEntscheidung unter Zugrundelegung einer ermessensfehlerfreien anderen \nVerteilungsregelung unter Beachtung der seinerzeit bestehenden Haushaltslage. \nDass eine solche Neubescheidung heute die nachträgliche Bereitstellung von \nHaushaltsmitteln notwendig machen könnte, ist eine Konsequenz des dargestellten \nFinanzierungssystems und der rechtswidrigen Ablehnung der Gewährung einer \nErstattung durch die Beklagte.\n\n80\n\nBei einer Neubescheidung wird die Beklagte zur Vermeidung einer \nÜberfinanzierung diejenigen Kreditkosten und Abschreibungen in Anrechnung zu \nbringen haben, die bereits anderweitig, insbesondere nach § 6 Abs. 2 FlüAG 1984 \nGegenstand der Landeserstattung geworden sind. Zudem wird die Beklagte die \nzwischenzeitlich auf der Grundlage des § 4 FlüAG 1994 an die Klägerin geflossenen \nLandesleistungen ebenso zu berücksichtigen haben wie möglicherweise \neingetretene Veränderungen hinsichtlich der Nutzung des Übergangsheims.\n\n81\n\nSoweit die Beklagte im gerichtlichen Verfahren erstmals die Förderungsfähigkeit \ndes hier streitbefangenen Übergangswohnheims bestritten hat, ist auf Folgendes \nhinzuweisen: Ungeachtet der Frage, ob die zu § 44 LHO erlassenen Ver-\nwaltungsvorschriften im vorliegenden Fall Anwendung finden können, ist nichts dafür \nersichtlich, dass die von der Klägerin unter dem 26. März 1990 vorgelegte \nKostenberechnung einen verbindlichen Finanzierungsplan mit der Folge darstellte, \ndass Nachbewilligungen nur unter engen Voraussetzungen möglich wären. Denn die \nKlägerin stellte den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung, dem die \nKostenberechnung beigefügt war, bereits vor Beginn der Ausbauarbeiten. Bei der \nsich auf wenige Positionen beschränkenden Zusammenstellung der \nHerrichtungskosten handelte es sich erkennbar lediglich um eine grobe Schätzung \nder zu erwartenden Kosten. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag vom 26. März \n1990 als ein Teilantrag, nicht aber als ein abschließender Antrag auf Gewährung von \nLandesmitteln zu verstehen, demgegenüber nachträgliche Bewilligungsbegehren \neiner strengeren Prüfung zu unterziehen wären. Hiervon ist offenbar zunächst auch \ndie Beklagte ausgegangen. Dem entspricht es, wenn sie den Bescheid vom 17. \nAugust 1990 ausdrücklich auf den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 1990 bis \nzum 31. Dezember 1990 begrenzte, mithin auf einen Zeitraum, in dem das \nBauvorhaben noch nicht abgeschlossen und das gesamte Kostenvolumen noch nicht \nüberschaubar war. Damit wurde auf den für alle Beteiligten erkennbaren Umstand \nRücksicht genommen, dass die Bewilligung wegen der Eilbedürftigkeit des Projekts \nkurzfristig und noch vor Abschluss der Arbeiten erfolgen sollte. Es ist deshalb nichts \ndafür ersichtlich, dass weitere Bewilligungen hiermit ausgeschlossen sein sollten. \n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n83\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n84\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-08/15-a-2052-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299845","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299845","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-08/15-a-2052-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299845","retrieved":"2026-07-09 03:24:20.004905+00:00"}}