{"status":"available","doknr":"OLD299846","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0108.13A4839.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-08","aktenzeichen":"13 A 4839/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer vor dem Hintergrund eines Asylfolgeantrags zu sehende Antrag auf \nZulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe sind nicht gegeben und rechtfertigen nicht die Zulassung der \nBerufung.\n\n3\n\nDie Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG \ni.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Dies gilt auch bezüglich des Vorbringens \nder Kläger im Zulassungsantrag, das Verwaltungsgericht habe seine \nErmittlungspflichten verletzt und gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Die \nKläger greifen damit unter dem \"Mantel einer Verfahrensrüge\" die materiellrechtliche \nWürdigung ihres Asyl- und Abschiebungsschutzbegehrens durch das \nVerwaltungsgericht an. Dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung unter dem \nGesichtspunkt eines Verfahrensfehlers. Ein in einem Asylrechtsstreit relevanter \nVerfahrensmangel ist nämlich ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den \nVerfahrensablauf regelt, \"ein Verstoß gegen Verfahrensnormen, der den Weg zu \ndem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht dessen Inhalt betrifft \n(error in procedendo), nicht ein Mangel der sachlichen Entscheidung (error in \njudicando)\".\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November \n1995 - 9 B 710/94 -, NVwZ-RR 1996, 359 und vom 7. \nMai 2001 - 6 B 55.00 , NVwZ 2001, 1170; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 4. September 2001 - 13 A \n3685/00.A -, vom 4. Mai 2001 - 13 A 1604/01.A - \nund vom 29. Januar 2001 - 13 A 5076/00.A -; GK-\nAsylVfG, Stand: März 2001, § 78 Rn. 72 ff.\n\n5\n\nNicht zum Verfahrensrecht in diesem Sinne gehören demnach die Regeln und \nGrundsätze, die nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern den inneren Vorgang \nder richterlichen Rechtsfindung bestimmen. Von dieser Art sind auch (vermeintliche) \nFehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung.\n\n6\n\nDer Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) ist ebenfalls \nnicht gegeben. Die Divergenzzulassung dient der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, \nnicht aber der Einzelfallgerechtigkeit bzw. der im Einzelfall \"richtigen\" Entscheidung. \nEine zulassungsbegründende Abweichung i.S.d. Vorschrift liegt deshalb erst und nur \ndann vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer entscheidungserheblichen Rechts- \noder Tatsachenfrage prinzipiell anderer Auffassung ist als eines der in der \nBestimmung genannten Gerichte. Das Verwaltungsgericht muss seiner Entscheidung \nausdrücklich oder doch hinreichend erkennbar einen abstrakten, fallübergreifenden \nRechts- oder Tatsachensatz (verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellung oder -\nbewertung) zu Grunde gelegt haben, der objektiv mit einem in der Rechtsprechung \ndes Gerichts, von dessen Entscheidung abgewichen worden sein soll, aufgestellten, \ndie gleiche Rechts- oder Tatsachenfrage betreffenden und dessen Entscheidung \ntragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz nicht \nübereinstimmt. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die \nNichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet nämlich die Zulassung der \nBerufung wegen Abweichung. Vom Zulassungsgrund der Divergenz werden \ndementsprechend nur besonders augenfällige und gewichtige Abweichungen erfasst, \ndie im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsentwicklung der Korrektur bedürfen. \n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000\n- 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, \nBeschluss vom 7. Dezember 1995 - 9 B 377.95 -; \nGK-AsylVfG, Stand: März 2001, § 78 RdNr. 156 ff., \nm.w.N. \n\n8\n\nEinen derartigen im Grundsätzlichen von den im Zulassungsantrag genannten \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz hat das \nVerwaltungsgericht aber nicht aufgestellt. Die Kläger monieren insoweit wiederum die \nWürdigung ihres Begehrens durch das Verwaltungsgericht im Hinblick auf § 53 Abs. \n6 AuslG. Eine Abweichung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt darin nicht.\n\n9\n\nDer Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Maßstäbe \nfür die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG sind in \nder Rechtsprechung geklärt. Ob ein Abschiebungshindernis im Sinne einer \nandernfalls anzunehmenden extremen Gefahrensituation für den Rückkehrpflichtigen \nbesteht, ist zudem eine Frage des konkreten Einzelfalles und daher einer generellen \nAussage nicht zugänglich.\n\n10\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht im Übrigen der ständigen \nEntscheidungspraxis des Senats. Der Senat erkennt - in Übereinstimmung mit dem \nfür Asylbegehren von Kosovo-Albanern ebenfalls zuständigen 14. Senat des \nGerichts - in ständiger Rechtsprechung und unter Berücksichtigung auch der von den \nKlägern im Zulassungsantrag geltend gemachten Umstände, dass Kosovo-Albaner \nbei Rückkehr in den Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit einer asylrechtserheblichen Verfolgung in individueller oder \ngruppengerichteter Form nicht ausgesetzt sind und dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 Abs. 4 und 6 AuslG mit Blick auf die Lage im Kosovo nicht bestehen.\n\n11\n\nVgl. beispielsweise Beschlüsse vom 2. November \n2001 - 13 A 3458/01.A -, vom 4. September 2001 - 13 \nA 3685/00.A -, vom 13. August 2001 - 13 A \n3217/01.A -,vom 20. April 2001 - 13 A 1512/01.A - und \nvom 8. November 2000 - 13 A 5075/00.A -.\n\n12\n\nDer Zulassungsantrag gibt insoweit keine Veranlassung zu einer anderen \nWertung.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299846","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-08/13-a-4839-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299846","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299846","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-08/13-a-4839-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299846","retrieved":"2026-07-09 03:24:20.096627+00:00"}}