{"status":"available","doknr":"OLD299857","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0107.6B1536.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-07","aktenzeichen":"6 B 1536/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.045,64 Euro (4.000,-- DM) \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht zuzulassen. Der von dem Antragsteller geltend \ngemachte Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch. \n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Beschwerde binnen der auch insoweit geltenden Frist des \n§ 146 Abs. 5 VwGO angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom \n9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober \n1998 - 18 B 69/98 -. \n\n5\n\nIn dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen \nist (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). \n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat. Der Antragsteller will dem \nAntragsgegner durch das Gericht vorläufig untersagen lassen, die ausgeschriebene \nStelle des Rektors/der Rektorin an der St. M. -Hauptschule in B. -H. \n(Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit Amtszulage) mit der Beigeladenen zu besetzen. \nDas Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch verneint: Die \nBezirksregierung D. als Ernennungsbehörde sei bei der Entscheidung, die \nBeigeladene zu befördern, davon ausgegangen, die Beigeladene sei trotz des \ngleichen Gesamturteils in ihrer und des Antragstellers aktuellen dienstlichen \nBeurteilung als besser qualifiziert einzustufen; sie sei Konrektorin in einem Amt der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO, der Antragsteller hingegen Konrektor in einem Amt \nder Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit Amtszulage, und der dienstlichen \nBeurteilung der Beigeladenen komme somit ein größeres Gewicht als der des \nAntragstellers zu. Ob dieser Auffassung des Antragsgegners zu folgen wäre, sei \nzweifelhaft, könne aber dahinstehen. Die Auswahlentscheidung müsste aller \nVoraussicht nach auch dann zu Gunsten der Beigeladenen ausfallen, wenn \nunterstellt würde, der Antragsteller und die Beigeladene seien als im Wesentlichen \ngleich gut qualifiziert anzusehen. In diesem Falle hätte der Antragsgegner den \nGesichtspunkt der Frauenförderung zu beachten. Dieser würde die Auswahl der \nBeigeladenen bedingen. Nach den vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen \nAngaben des Antragsgegners bestehe im Regierungsbezirk D. an \nHauptschulen in der Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit Amtszulage Fn. 7 nur ein \nFrauenanteil von 13,3 v.H. Die \"Öffnungsklausel\" des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 \ndes Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) komme nicht \nzum Tragen. Es lasse sich nicht feststellen, dass in der Person des Antragstellers \nliegende Gründe überwögen. Für ihn spreche insoweit allein sein um rund drei Jahre \nhöheres allgemeines Dienstalter. Diese Differenz sei nicht so gewichtig, dass der \nGesichtspunkt der Frauenförderung zurücktreten müsse. Dafür sei der Unterschied \nim Vergleich zum allgemeinen Dienstalter des Antragstellers und der Beigeladenen \nzu gering. Zudem komme der Frauenförderung vorliegend besondere Bedeutung zu, \nweil in dem fraglichen Bereich die Frauenquote lediglich 13,3 v.H. betrage. \n\n7\n\nDurch die Argumente des Antragstellers in dem Antrag auf Zulassung der \nBeschwerde wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht \nernstlich in Frage gestellt. \n\n8\n\nDer Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe mit der \nProzentzahl 13,3 einen falschen Maßstab angelegt. Entscheidend müsse (über das \nAmt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO hinaus) der Gesamtanteil der als \nLehrerinnen an Hauptschulen tätigen Frauen, und zwar in ganz Nordrhein-Westfalen, \nsein. Diese Auffassung trifft nicht zu. § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW \nbestimmt in diesem Zusammenhang, das Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung \nund fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern sind, \"soweit im Bereich der für die \nBeförderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn \nweniger Frauen als Männer sind\". Die für die Beförderung zuständige Behörde ist \nhier die Bezirksregierung D. (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über \nbeamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule \nund Weiterbildung). Somit kommt es auf die Verhältnisse in deren Bereich an. Auch \nhat das Verwaltungsgericht - ebenfalls zutreffend - die Zahlenverhältnisse in dem \nBeförderungsamt zugrundegelegt, um welches es geht. Die vom Antragsteller für \nrichtig gehaltenen Vergleichsmaßstäbe sieht das Gesetz nicht vor. \n\n9\n\nDes Weiteren beruft sich der Antragsteller darauf, das Verwaltungsgericht habe \nim Rahmen der \"Öffnungsklausel\" des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW (\"... \nsind Frauen... zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende \nGründe überwiegen...\") seinen Dienstaltersvorsprung nicht ausreichend gewürdigt. \nDem ist nicht zu folgen. Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe \ndie Verwaltungspraxis des Antragsgegners zu der Frage, wann sich ein \nDienstaltervorsprung gegenüber dem Gesichtspunkt der Frauenförderung \ndurchsetze, für die Entscheidung ermitteln müssen, geht fehl. Die Verwaltungspraxis \nspielt bei der rechtlichen Prüfung, ob die Öffnungsklausel greift, keine maßgebende \nRolle. Ob die in der Person des männlichen Mitbewerbers liegenden Gründe \nüberwiegen, ist eine Rechtsfrage, die im Grundsatz uneingeschränkter Kontrolle \ndurch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Zuerkennung eines \nBeurteilungsspielraums der Behörde gibt es weder eine verfassungsrechtlich \nunbedenkliche Grundlage noch ein hinlängliches Bedürfnis. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar \n1999 - 6 B 439/98 -, Zeitschrift für Beamtenrecht \n2000, 355. \n\n11\n\nHierauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. \n\n12\n\nSchließlich geht die vom Antragsteller gezogene Schlussfolgerung fehl, sein \nDienstaltersvorsprung müsse für die Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 \nHalbsatz 1 LBG NRW ausreichen, da dieser Vorsprung bei der Anwendung des \nHilfskriteriums \"höheres Dienstalter\" gegenüber einem dienstjüngeren Mitbewerber \nfür eine Beförderungsentscheidung zu seinen Gunsten genügen würde. Das Eine \nlässt sich nicht mit dem Anderen vergleichen. Wenn die für die Ernennung \nzuständige Behörde bei der Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich gut \nqualifizierten Konkurrenten gleichen Geschlechts ausschließlich auf das \nHilfskriterium des höheren Dienstalters zurückgreifen kann, kommt es auf das \nAusmaß des Dienstaltersvorsprungs letztlich nicht an. Hier aber tritt das Hilfskriterium \nder Frauenförderung zwingend hinzu, das nur bei einem Dienstaltersvorsprung mit \ndeutlichem Ausmaß vernachlässigt werden darf. Im Übrigen ist das \nVerwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der geringe Frauenanteil in \ndem Beförderungsamt dem Gesichtspunkt der Frauenförderung besondere \nDringlichkeit verleiht.\n\n13\n\nVgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom \n10. Oktober 1999 - 6 B 595/99 - (ständige \nRechtsprechung). \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n15\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299857","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-07/6-b-1536-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299857","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299857","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-07/6-b-1536-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299857","retrieved":"2026-07-09 03:24:21.058802+00:00"}}