{"status":"available","doknr":"OLD299856","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0107.6A1144.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-07","aktenzeichen":"6 A 1144/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.026,68 EUR (3.692,93 DM) \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Beklagten geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) greifen nicht durch. \n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 \n- 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, \n1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. \n\n5\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht \nstattgegeben hat, indem es den Beklagten verpflichtet hat, dem Kläger Beihilfe zu \ndessen Aufwendungen für die am 3. Juni 19 an beiden Augen durchgeführte \n\"Excimer-Laser-Operation nach dem LASIK-Verfahren\" zu gewähren. Das \nVerwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Es handele sich um notwendige \nund angemessene Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der \nBeihilfenverordnung (BVO). Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die \nBehandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt sei. Umstritten sei, ob die \nBehandlung medizinisch indiziert gewesen sei oder lediglich kosmetischen Zwecken \ngedient habe. Laut den augenärztlichen Bescheinigungen der Augenklinik des \nKlinikums der Stadt M. (wo die Operation durchgeführt wurde) vom 16. Mai und \n21. Juni (richtig: Juli) 19 sei dem Kläger wegen starker Kurzsichtigkeit (- 8,5 \nDioptrien) mit Astigmatismus sowie wegen einer Unverträglichkeit von Kontaktlinsen \ndie Operation empfohlen worden. Durch diese habe sich die Kurzsichtigkeit auf 0,75 \nDioptrien verringert. Bei dieser Sachlage bestehe kein Zweifel an der medizinischen \nBegründbarkeit der Operation. Die Fehlsichtigkeit habe auch nicht auf andere Weise \nkorrigiert werden können. Davon, dass der Kläger Kontaktlinsen nicht habe tragen \nkönnen, gehe auch Prof. Dr. K. , Direktor der Universitäts-Augenklinik K. , in \neiner an das Finanzministerium gerichteten Stellungnahme vom 21. Oktober 19 \naus. Eine Korrektur durch eine Brille habe Nachteile für den Kläger mit sich gebracht. \nDas Gericht folge insoweit der Auffassung des behandelnden Augenarztes Dr. L. . \nLaut dessen für die Beihilfestelle gefertigter Bescheinigung vom 30. Juni 19 habe \ndie Brille mit Minusgläsern von 8,5 Dioptrien eine Bildverkleinerung mit \nentsprechender Abnahme der Sehschärfe bedingt und bei dem Kläger zu \nKopfschmerzen geführt. Auch die den Kläger behandelnden Fachärzte für \nAllgemeinmedizin Dres. L. führten in einem ärztlichen Attest vom 16. Juni 19 \naus, dass der Kläger an starken therapieresistenten Kopfschmerzen, bedingt durch \ndie starke Brille, gelitten und erhebliche Sehstörungen gehabt habe. An der \n\"Brillenunverträglichkeit\" ändere nichts, dass der Kläger auch nach der Operation \neine Brille benötige. Das sei für ihn mit erheblich weniger Problemen verbunden als \nvor der Operation. Minusgläser mit 0,75 Dioptrien seien deutlich dünner und leichter \nals solche mit 8,5 Dioptrien, und die bei letzteren eintretende Bildverkleinerung sei \nnicht mehr gegeben. Hiernach leuchte ein, dass Kopfschmerzen bei dem Kläger \nnach der Operation nicht mehr aufgetreten seien. Der Auffassung des Beklagten, die \nOperation habe nur kosmetischen Zwecken gedient, könne nicht gefolgt werden. \n\n6\n\nDurch das Vorbringen des Beklagten in seinem Zulassungsantrag wird die \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage \ngestellt. \n\n7\n\nDer Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob die \nLaser-Behandlung medizinisch indiziert gewesen sei oder lediglich kosmetischen \nZwecken gedient habe, nicht allein anhand der beiden ärztlichen Bescheinigungen \nder Universitäts-Augenklinik M. beantworten dürfen; da diese Klinik die \nOperation durchgeführt habe, sei sie nicht objektiv, und das Verwaltungsgericht habe \nauch nicht deutlich gemacht, warum es deren Bescheinigungen für überzeugend \nhalte. Das geht schon deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit \nder Operation mit den in der \"Bescheinigung zur Vorlage bei der Beihilfestelle\" des \nAugenarztes Dr. L. vom 30. Juni 19 angeführten und oben dargestellten \nAspekten begründet hat. Auf die Bescheinigungen der Universitäts-Augenklinik \nM. hat das Verwaltungsgericht lediglich zur Beschreibung der Kurzsichtigkeit des \nKlägers vor und nach der Operation sowie des Umstandes, dass er Kontaktlinsen \nnicht tragen konnte, zurückgegriffen. Diese medizinischen Gegebenheiten wurden \nvom Beklagten auch nicht bezweifelt. \n\n8\n\nIm Folgenden beanstandet der Beklagte allerdings, das Verwaltungsgericht sei \nbei der Prüfung der Frage, ob die Fehlsichtigkeit des Klägers auch ohne die \nOperation durch eine Brille hätte ausgeglichen werden können, ohne nähere \nBegründung den Ausführungen des Augenarztes Dr. L. in dessen erwähnter \nBescheinigung vom 30. Juni 19 gefolgt und habe die entgegenstehenden, an das \nFinanzministerium gerichteten schriftlichen Stellungnahmen des Prof. Dr. K. \nvom 21. Oktober 19 und 17. August 19 mit nahezu keinem Wort erwähnt. Das \nVorbringen des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe sich in den Urteilsgründen \nmit dem Inhalt dieser beiden Stellungnahmen nicht hinreichend auseinander gesetzt, \nund die erwähnte Bescheinigung des Augenarztes des Klägers sowie ein in dem \nUrteil unterstützend herangezogenes Attest der Fachärzte für Allgemeinmedizin \nDres. L. seien wenig aussagekräftig, genügt jedoch nicht für die Darlegung von \nGesichtspunkten, die ernstliche Zweifel daran begründen könnten, dass das \nVerwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat. Die Berufung auf die der \nangefochtenen Verwaltungsentscheidung zugrunde liegende Wertung von \nProf. Dr. K. , die Operation habe lediglich einen kosmetischen Wert gehabt, es \nleuchte nicht ein, dass der Kläger nunmehr beim Tragen einer Brille (mit - 0,75-\nGläsern) keine Kopfschmerzen, vor der Operation aber (mit einer Brille mit -8,5-\nGläsern) Kopfschmerzen gehabt habe, reicht insoweit nicht aus. Das gilt auch \nbezüglich der Ausführungen des Beklagten, eine genauere Beschäftigung des \nVerwaltungsgerichts mit dem Streitstoff hätte ergeben, dass es ebenso wirksame, \naber weniger kostenintensive Maßnahmen als die Operation, etwa eine Brille mit \nhöherbrechenden bzw. Leichtgläsern, gegeben habe. Der Umstand, dass \nProf. Dr. K. anderer Meinung ist als der Augenarzt des Klägers, besagt nicht \nzugleich, es sei ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht der Auffassung \ndes Augenarztes Dr. L. zu Recht gefolgt sei. Insbesondere setzt sich der Beklagte \n(wie auch Prof. Dr. K. ) nicht mit der vom \nVerwaltungsgericht verwerteten und einen maßgeblichen Punkt darstellenden \nFeststellung von Dr. L. auseinander, die Brille mit der hohen Dioptrienzahl habe \n(anders als die nach der Operation vom Kläger noch benötigte Brille) eine \nBildverkleinerung mit entsprechender Abnahme der Sehschärfe bedingt. Im Übrigen \ngehen Mohr-/Sabolewski, Beihilfenrecht, Loseblattkommentar, Stand Dezember \n2001, B I § 4 Anm. 10, davon aus, dass bei Kurzsichtigkeit ab 8 Dioptrien eine \nKorrektur der Sehschärfe durch eine Brille nicht mehr in ausreichendem Maße erzielt \nwerden kann. Die damaligen Kopfschmerzen des Klägers, die laut Prof. Dr. K. \nnur durch eine mangelhafte Anpassung der Brille durch den Optiker zu erklären \nseien, wurden von Dr. L. auch erst in zweiter Linie angeführt. \n\n9\n\nDie Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Beklagten zugemessene \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Er sieht als obergerichtlich \nklärungsbedürftig an, \n\n10\n\nob bei einem Fehlsichtigen die Kosten der im \nHinblick auf Spätfolgen noch nicht endgültig \nerforschten Excimer-Laser-Operation auch dann den \nnotwendigen und nicht lediglich nützlichen \nAufwendungen im Sinne von § 3 BVO zuzuordnen \nsind, wenn der Träger einer Sehhilfe lediglich über \nrein subjektive Beschwerden klagt, die objektiv nicht \nverifizierbar sind und auch noch andere \n(kostengünstigere) medizinische Möglichkeiten einer \nFehlsichtigkeitskorrektur zur Verfügung stehen. \n\n11\n\nDamit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Sache schon deshalb nicht \ndargelegt, weil die Fragestellung die Richtigkeit der medizinischen Bewertung durch \nProf. Dr. K. voraussetzt. Einen so gelagerten Fall hat das Verwaltungsgericht \njedoch hier gerade nicht angenommen.\n\n12\n\nSchließlich ist dem Beklagten nicht darin zu folgen, dem Verwaltungsgericht sei \nein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterlaufen, weil es \nkein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen eingeholt habe. Der Beklagte \nhat im erstinstanzlichen Verfahren einen dahingehenden Beweisantrag nicht gestellt. \nEr hat sich lediglich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides der \nNordrhein-Westfalen vom 14. Oktober 19 bezogen, der sich auf die Stellungnahmen \nvon Prof. Dr. K. stützte. Auch musste sich dem Verwaltungsgericht eine \nweitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen. Gegenteiliges lässt sich nicht \nschon daraus herleiten, dass Prof. Dr. K. und Dr. L. den Sinn der Operation \nunterschiedlich einstuften. Dass eine relativ neue Operationstechnik angewandt \nworden war, bedingte für sich gesehen ebenfalls nicht zwingend die Einholung eines \nSachverständigengutachtens, zumal die Behandlungsmethode laut \nProf. Dr. K. , dessen Beurteilung sich der Beklagte angeschlossen hat, \nwissenschaftlich anerkannt ist. Soweit der Kläger geltend macht, das Universitäts-\nKlinikum der Stadt M. sei in seinen Stellungnahmen parteiisch gewesen, kommt \ndem im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu. Wie ausgeführt worden \nist, hat das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung der streitigen Fragen nicht \nmaßgeblich auf diese Stellungnahmen abgestellt. \n\n13\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür \nvor, dass das Verwaltungsgericht die Stellungnahmen von Prof. Dr. K. bei der \nEntscheidung nicht berücksichtigt hat. Dieser Schluss lässt sich allein mit der \nBeanstandung, das Verwaltungsgericht habe sich in der Urteilsbegründung mit \ndiesen Stellungnahmen nicht hinreichend auseinandergesetzt, nicht begründen. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3, 73 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n15\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299856","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-07/6-a-1144-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299856","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299856","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-07/6-a-1144-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299856","retrieved":"2026-07-09 03:24:20.961094+00:00"}}