{"status":"available","doknr":"OLD299858","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0107.18B1587.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-07","aktenzeichen":"18 B 1587/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1000,-- Euro (Wertstufe bis \n2.400,-- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die \nVoraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden \nFassung, die gemäß § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom \n20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3987) anzuwenden ist, nicht vorliegen.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat mit seinem Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO begründet.\n\n4\n\n\"Weisungen\" an das Verwaltungsgericht hat der erkennende Senat in seinem \nBeschluss vom 19. November 2001 - 18 B 1458/01 - entgegen der Ansicht des \nAntragstellers nicht ausgesprochen.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat auch in seinem Zulassungsantrag einen auf Schutz vor \nAbschiebung bzw. die Erteilung einer Duldung gerichteten Anordnunganspruch nicht \nglaubhaft gemacht.\n\n6\n\nZum einen scheidet die vom Antragsteller begehrte Erteilung einer Duldung für \ndie Dauer des nunmehr vorrangig auf § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - \n(auf den der im Zulassungsantrag angeführte Runderlass aus dem Jahre 1991 nur \nverweist) gestützten Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens nach der Rechtsprechung \ndes Senats aus gesetzessystematischen Gründen regelmäßig aus.\n\n7\n\nVgl. z. B. Senatsbeschluss vom 21. September \n2000 - 18 B 1364/00 - m.w.N.\n\n8\n\nZum anderen liegen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 AuslG für die \nErteilung einer Duldung nicht vor. Diese Norm ist einschlägig in dem - hier \nvorliegenden - Fall der rechtskräftigen Entscheidung, dass die Abschiebung des \nAntragstellers zulässig ist. Eine solche rechtskräftige Entscheidung liegt nach der \nRechtsprechung des Senats \n\n9\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2000 \n- 18 B 2497/98 -, InfAuslR 2001, 16 = NWVBl. 2001, \n61\n\n10\n\nunter anderem vor, wenn - wie hier durch das rechtskräftige Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 1999 - eine \nasylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung - hier in dem Bundesamtsbescheid \nvom 21. November 1995 - rechtskräftig bestätigt worden ist. In einem solchen Fall \nkann eine - wie hier - in der Abschiebungsandrohung nicht vorbehaltende Duldung \ngemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 AuslG nur erteilt werden, wenn die Abschiebung aus \nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Mit seinem Hinweis auf seine \nfamiliäre Verbundenheit mit den in Deutschland lebenden Eltern und Geschwistern \nhat der inzwischen 25 Jahre alte Antragsteller eine solche Unmöglichkeit der \nAbschiebung nicht begründet.\n\n11\n\nErgänzend sei noch darauf hingewiesen, dass der Antragsteller entgegen seiner \nin dem Zulassungsantrag geäußerten Ansicht keinen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis aus § 31 Abs. 1 AuslG hat. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n12\n\nvgl. Urteile vom 18. November 1997 - 1 C \n22.96 -, InfAuslR 1998, 161 und vom 30. April 1998 \n- 1 C 12.96 -, InfAuslR 1998, 382 m.w.N.\n\n13\n\nist bei der Anwendung von Vorschriften des Ausländergesetzes, die - wie unter \nanderem § 31 Abs. 1 - den Zweck verfolgen, minderjährigen ausländischen Kindern \nunter bestimmten Voraussetzungen die Herstellung der Familieneinheit im \nBundesgebiet zu ermöglichen, für die Feststellung des Merkmals der Minderjährigkeit \nauf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Bei Beantragung der \nAufenthaltsbefugnis war der Antragsteller aber längst volljährig.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299858","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-07/18-b-1587-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299858","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299858","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-07/18-b-1587-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299858","retrieved":"2026-07-09 03:24:21.145312+00:00"}}