{"status":"available","doknr":"OLD299866","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0104.5B12.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-04","aktenzeichen":"5 B 12/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Dezember 2001 wird \nabgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für beide Instanzen - hinsichtlich des erstinstanzlichen \nVerfahrens unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - \nauf jeweils 4.090,34 EUR festgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer nach § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3987) \nin Verbindung mit § 146 Abs. 4 VwGO a.F. statthafte Antrag auf Zulassung der \nBeschwerde gegen den am 28. Dezember 2001 bekannt gegebenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Minden ist unbegründet. \n\n3\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a.F.) \ngreifen nicht durch.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,\n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \nvom 27. Dezember 2001 gegen die \nVerbotsverfügung des Antragsgegners vom 21. \nDezember 2001 wiederherzustellen,\n\n6\n\nzu Recht abgelehnt.\n\n7\n\nEs spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass die angegriffene \nVerbotsverfügung rechtmäßig ist. Von der Versammlung geht nach aktueller \nSachlage eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung \naus, die die erlassene Verbotsverfügung gemäß § 15 Abs. 1 des \nVersammlungsgesetzes (VersammlG) rechtfertigt.\n\n8\n\n1. Der Antragsgegner ist in seiner Verbotsverfügung zutreffend davon \nausgegangen, dass die geplante Versammlung wegen Verstoßes gegen \nstrafrechtliche Bestimmungen - auch - die öffentliche Sicherheit unmittelbar \ngefährdet. Der vom Antragsteller gewählte Ort Wewelsburg diente in der Zeit der \nnationalsozialistischen Gewaltherrschaft als Kult- und Terrorstätte der SS und der \nWaffen-SS. Die Wewelsburg selbst wurde ab 1934 zu einem Zentrum der NS-\nIdeologie und einer Weihestätte für tote SS-Angehörige ausgebaut. Zur \nDurchführung der notwendigen Arbeiten wurde im Jahre 1939 ein Kommando des \nKonzentrationslagers Sachsenhausen nach Wewelsburg verlegt. Nach dem Anstieg \nder Häftlingszahlen wurde das Lager im Jahre 1941 zum selbstständigen \nKonzentrationslager \"Niederhagen\" erhoben. Von den insgesamt 3900 KZ-\nHäftlingen, die in das Wewelsburger Lager verbracht wurden, kamen mindestens \n1285 Häftlinge, deren Sterbeurkunden erhalten sind, durch willkürliche Tötungen, \nUnterernährung und unmenschliche Haftbedingungen ums Leben. \n\n9\n\nVgl. Dokumentation der Gedenkstätten für NS-\nOpfer in Deutschland, \"Wewelsburg 1933 - 45, Kult- \nund Terrorstätte der SS\", http://www.topographie.de/ \ngedenkstaettenforum/uebersicht/d-31.htm.\n\n10\n\nDie bewusste Auswahl dieses symbolträchtigen Versammlungsortes und das die \nKZ-Opfer und ihre Hinterbliebenen verhöhnende Versammlungsmotto \"Ruhm und \nEhre der Waffen-SS\" lassen auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit der Auslegung gegebenenfalls \nmehrdeutiger Meinungsäußerungen,\n\n11\n\nvgl. dazu BVerfG (1. Kammer des Ersten \nSenats), Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ \n13/01 -, NJW 2001, 2069, 2074,\n\n12\n\nnur den Schluss darauf zu, dass der Antragsteller durch seine Einladung zu der \nbetreffenden Versammlung per Internet und durch die Versammlung selbst \nPropagandamittel verbreitet bzw. verbreiten will, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt \nsind, Bestrebungen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen - hier der SS \nund der Waffen-SS - fortzusetzen. Derartige Handlungen sind nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 \nStGB strafbar und gefährden unmittelbar die öffentliche Sicherheit. Nach Auffassung \nder Senats erfüllen die im Internet verbreitete Einladung zu der geplanten \nVersammlung und die geplante Versammlung selbst darüber hinaus den \nStraftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB. Die Glorifizierung des \n\"Ruhms und der Ehre der Waffen-SS\" in unmittelbarer Nähe eines ehemaligen \nKonzentrationslagers, in dem unter dem Terror des NS-Regimes mehr als 1000 KZ-\nHäftlinge den Tod fanden, kann angesichts der örtlichen Gesamtumstände nur als \nkonkludente Billigung, Leugnung oder Verharmlosung der dort begangenen \nVerbrechen verstanden werden. \n\n13\n\nDie Einlassung des Antragstellers, Wachmannschaften des Konzentrationslagers \nNiederhagen seien von der sog. allgemeinen SS, nicht aber von der Waffen-SS \ngestellt worden, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zum einen stellt die vom \nAntragsteller bewusst gewählte räumliche Nähe zu einem ehemaligen KZ in \nVerbindung mit dem fraglichen Motto eine untrennbare Verknüpfung zu den im Lager \nvon SS-Verbänden begangenen Gräueltaten her, mögen diese nun von Angehörigen \nder sog. allgemeinen SS oder aber von Mitgliedern der Waffen-SS begangen worden \nsein. Zum anderen ignoriert die fragliche Einlassung des Antragstellers die \ngeschichtlichen Gegebenheiten. Die SS-Wachmannschaften der Konzentrationslager \nerhielten im Jahre 1936 allgemein die Bezeichnung \"SS-Totenkopfverbände\". Sog. \nSS-Verfügungstruppen und SS-Totenkopfverbände bildeten zusammen die \nbewaffneten Verbände der SS. Die bewaffneten Verbände der SS wurden ab Ende \n1939 allgemein als \"Waffen-SS\" bezeichnet, von denen bestimmte Verbände auch in \nden Konzentrationslagern eingesetzt wurden. \n\n14\n\nVgl. auch Höhne, Der Orden unter dem \nTotenkopf. Die Geschichte der SS, München 1984, \nS. 430.\n\n15\n\nZwischen den Wachmannschaften der Konzentrationslager und den \nKampfverbänden der Waffen-SS erfolgte zudem laufend ein Personalaustausch, \nwobei die Rotation zwischen Lager- und Frontdienst in beide Richtungen einen \nentscheidenden Anteil daran hatte, das im Krieg entfesselte Gewaltpotenzial in die \nKonzentrationslager zu tragen und damit das dortige Terrorregime weiter zu \nvergrößern.\n\n16\n\nVgl. die auf der Homepage der University of the \nWest of England (http://www.ess.uwe.ac.uk/ \ngenocide/reviewsh18.htm) von Angela Schwarz, \nGerhard-Mercator-Universität Duisburg, \nveröffentlichte Besprechung des Werks von Ulrich \nHerbert, Karin Orth und Christoph Dieckmann \n(Hrsg.), Die nationalsozialistischen \nKonzentrationslager. Entwicklung und Struktur, \nGöttingen 1998; vgl. auch die Dokumentation der KZ-\nGedenkstätte Flossenbürg \n(http://www.flossenbuerg.de/infozentrum/ \nflbg_13.htm), in der die Wachmannschaften der \nKonzentrationslager als Keimzelle der Waffen-SS \nund der Wachdienst in den Lagern als wichtiger \nBestandteil der Ausbildung bezeichnet werden.\n\n17\n\n Zur Einstufung der Waffen-SS als verbrecherische Organisation durch das \nNürnberger Internationale Militärtribunal führte ferner nicht nur ihre Beteiligung am \nVölkermord in den besetzten Gebieten, sondern ausdrücklich auch die vom \nInternationalen Militärtribunal festgestellte Befehlsgewalt der Waffen-SS über die \nMannschaften der Konzentrationslager, nachdem die SS-Totenkopfverbände in ihr \naufgegangen waren.\n\n18\n\nInternationales Militärtribunal, XXII, S. 587, zitiert \nnach Heinze/ Schilling, Die Rechtsprechung der \nNürnberger Militärtribunale, 1952, Rz. 1283.\n\n19\n\nDer Umstand, dass die Verbände der Waffen-SS nicht nur aus Freiwilligen \nbestanden, veranlasste das Nürnberger Internationale Militärtribunal nicht dazu, den \nverbrecherischen Charakter der Waffen-SS als Organisation zu verneinen, sondern \nnur dazu, die zwangsweise eingezogenen Mitglieder dieser Verbände nicht als \nAngehörige dieser verbrecherischen Organisation zu behandeln.\n\n20\n\nInternationales Militärtribunal, VI, 16 203 f., \nzitiert nach Heinze/ Schilling, Die Rechtsprechung \nder Nürnberger Militärtribunale, 1952, Rz. 1288.\n\n21\n\nVor diesem Hintergrund sowie angesichts der vom Antragsteller bewusst \ngewählten Nähe zu einem ehemaligen Konzentrationslager ist es ausgeschlossen, \ndas Versammlungsmotto \"Ruhm und Ehre der Waffen-SS\" in einem anderen, dem \nAntragsteller günstigeren Sinne auszulegen.\n\n22\n\n2. Unabhängig davon konnte die geplante Versammlung des Antragstellers auch \nwegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 \nVersammlG rechtmäßig verboten werden.\n\n23\n\nVgl. zum Verbot neonazistischer Versammlungen \nunter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung \nim Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März \n2001 - 5 B 395/01 -, NJW 2001, 2111; vom 12. April \n2001 - 5 B 492/01 -, NJW 2001, 2113; vom 30. April \n2001 - 5 B 585/01 -, NJW 2001, 2114; \nSenatsbeschluss vom 29. Juni 2001 - 5 B 832/01 - \nsowie Battis/Grigoleit, NJW 2001, 2051 ff. in \nkritischer Auseinandersetzung mit der \nRechtsprechung der 1. Kammer des Ersten Senats \ndes Bundesverfassungsgerichts; vgl. ferner von \nRoetteken, Kritische Justiz 2001, 330 ff., der unter \nHeranziehung von Art. 1, 9 Abs. 2, 26 S. 1 GG und \ndes von Deutschland ratifizierten Internationalen \nÜbereinkommens vom 7. März 1966 zur Beseitigung \njeder Form von Rassendiskriminierung, BGBl. II \n1969, S. 961, neonazistischen Versammlungen \ngenerell das in Art. 8 Abs. 1 GG genannte Merkmal \nder Friedlichkeit abspricht.\n\n24\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die \nzutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts \nund in der Verbotsverfügung des Antragsgegners Bezug. In Übereinstimmung damit \nist die angefochtene Verbotsverfügung rechtmäßig, weil von der vom Antragsteller \nunter dem Motto \"Ruhm und Ehre der Waffen-SS\" beabsichtigten Versammlung in \nunmittelbarer Nähe eines ehemaligen Konzentrationslagers und einer Kultstätte der \nSS eine nicht hinnehmbare Provokationswirkung und eine Verhöhnung der KZ-Opfer \nund ihrer Hinterbliebenen ausgehen würde.\n\n25\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und \n3, 73 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Zugrundelegung des in § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG \nnormierten vollen Auffangstreitwertes entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung \nin versammlungsrechtlichen Eilverfahren und berücksichtigt, dass die vorliegende \nEntscheidung die Entscheidung zur Hauptsache vorwegnimmt. Die \nÄnderungsbefugnis hinsichtlich der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich \naus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.\n\n27\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299866","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-04/5-b-12-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299866","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299866","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-04/5-b-12-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299866","retrieved":"2026-07-09 03:24:21.805719+00:00"}}