{"status":"available","doknr":"OLD299867","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0104.19A1650.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-04","aktenzeichen":"19 A 1650/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nRechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 114 ZPO iVm \n§ 166 VwGO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylVfG dargelegt sind.\n\n4\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher \nhöchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im \nInteresse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen \nFortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung \nerheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende \nKlärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten \nVielzahl von Fällen dienende, Auswirkungen entfaltet.\n\n5\n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin mit ihrem Vortrag, \"die \nArt und Weise der Glaubwürdigkeitsprüfung durch das Verwaltungsgericht\" bedürfe \n\"einer grundsätzlichen Überprüfung\", nicht, wie gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \nerforderlich, dargelegt. Abgesehen von allen weiteren Darlegungsmängeln lässt der \nVortrag der Klägerin nicht erkennen, dass die von ihr begehrte \"grundsätzliche \nÜberprüfung\" der Klärung von Rechts- oder Tatsachenfragen dient, die über den hier \nzu entscheidenden Fall hinaus Bedeutung haben. Mit ihrem Vortrag wie auch mit \nihrer Begründung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung wendet sie sich \nvielmehr allein gegen die Würdigung des in ihrem Verfahren \nentscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht. Ob das \nVerwaltungsgericht ihr Vorbringen, sie sei in Äthiopien Mitglied der AAPO gewesen \nund wegen dieser Mitgliedschaft politisch verfolgt worden, zu Unrecht als unglaubhaft \ngewertet hat, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls und daher einer \ngrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit \nder geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auch \nvermeintliche Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts rügt, kommt allein der - noch \nzu erörternde - Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Betracht.\n\n6\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat auch nicht die von der Klägerin aufgeworfene \nFrage, ob Mitglieder der amharischen Oppositionspartei AAPO in Äthiopien wegen \nihrer politischen Überzeugung der Gefahr der Inhaftierung, Misshandlung, Folterung \noder extralegalen Tötung ausgesetzt sind. Die Frage wäre in einem \nBerufungsverfahren nicht zu klären, da das Verwaltungsgericht die behauptete \nZugehörigkeit der Klägerin zur AAPO als unglaubhaft gewertet hat und die Klägerin \nhiergegen, wie hinsichtlich des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG bereits ausgeführt und in \nBezug auf § 78 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 AsylVfG noch erörtert wird, keine beachtlichen \nZulassungsgründe dargelegt hat.\n\n7\n\nDie Klägerin hat eine Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht \nim Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Die Darlegung einer Abweichung \nim Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG erfordert unter anderem, dass ein das \nangefochtene Urteil tragender Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen \nRechtssatz in einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 genannten Gerichte \nin Widerspruch steht. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht \ngerecht. Sie hat zwar Rechtssätze in den von ihr angeführten Beschlüssen des \nBundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1994 - 2 BvR 368/94 -, NVwZ 1994, \nBeilage Nr. 7, S. 49 f., und des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 1998 - 9 B \n412.98 -, DVBl 1998, 1085 f., bezeichnet, von denen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts abweichen soll. Einen vom Verwaltungsgericht aufgestellten \nabstrakten Rechtssatz, der im Widerspruch zu den Rechtssätzen des \nBundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts steht, hat die Klägerin dagegen \nnicht eindeutig benannt. Im Kern rügt sie vielmehr, dass das Verwaltungsgericht bei \nder rechtlichen Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Rechtssätze \ndes Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtet bzw. \nfehlerhaft angewandt habe. Die Nichtbeachtung oder fehlerhafte Anwendung eines \nRechtssatzes begründet aber lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung, nicht aber \neine Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG.\n\n8\n\nVgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar \n1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512 (513), und \n13. Juli 1989 - 7 B 188.88 -, NVwZ 1989, 1169 \n(1169).\n\n9\n\nZur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die anwaltlich vertretene \nKlägerin, soweit sie unter Bezugnahme auf den Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 1998 einen Verstoß gegen § 138 Nr. 6 \nVwGO geltend macht, lediglich eine Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2, \nnicht aber den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG iVm § 138 Nr. 6 \nVwGO geltend macht. Dieser Zulassungsgrund ist im Übrigen nicht im Sinne des § \n78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Nach dem Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 1998 liegt (auch) in den Fällen, in denen das \nangefochtene Urteil auf einzelne Ansprüche oder einzelne selbstständige Angriffs- \nund Verteidigungsmittel nicht eingeht, ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO nur \ndann vor, wenn die Urteilsgründe in sich gänzlich lückenhaft sind, namentlich weil \neinzelne Streitgegenstände oder Streitgegenstandsteile vollständig übergangen sind. \nDafür bietet der Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren keine hinreichenden \nAnhaltspunkte.\n\n10\n\nEin beachtlicher Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 \nVwGO iVm § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) ergibt sich nicht aus dem - sinngemäßen - \nVortrag der Klägerin, die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung beantragten \nEinholung einer Auskunft des deutschen Zweigs der AAPO in Langen über die \nBehauptung, dass die AAPO in der Vergangenheit Mitgliedsausweise ausgestellt \nhabe und auch heute noch ausstelle, finde keine hinreichende Stütze im \nProzessrecht. Das Verwaltungsgericht habe diesen Antrag zu Unrecht mit der \nBegründung abgelehnt, es lägen zu der Beweisfrage hinreichende Erkenntnisse vor, \nund die Beweisfrage in dem angefochtenen Urteil fehlerhaft mit widersprüchlichen \nAuskünften des Auswärtigen Amtes dahin beantwortet, dass die AAPO keine \nMitgliedsausweise ausgestellt habe bzw. ausstelle.\n\n11\n\nEs kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht mit der Ablehnung des \nBeweisantrags den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die \nZulassung der Berufung gemäß § 138 Nr. 3 VwGO iVm § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG \nsetzt voraus, dass der geltend gemachte Gehörsverstoß beachtlich ist. Das ist nur \ndann der Fall, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen \nGehörs zu einer anderen, der Klägerin günstigeren Entscheidung geführt hätte.\n\n12\n\nVgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1993 \n- 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, 300 (302), \n17. Februar 1970 - 2 BvR 608/69 -, BVerfGE 28, 17 \n(19 f.), 21. Juli 1964 - 2 BvR 223/64 -, BVerfGE 18, \n147 (150), und 23. Januar 1958 - 1 BvR 271/57 -, \nBVerfGE 7, 239 (241); BVerwG, Beschlüsse vom \n19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328, \nund 24. Januar 1991 - 8 B 164/90 -, NVwZ 1991, 574 \n(575); OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2000 \n- 19 A 4028/00.A -, 19. Oktober 1999 - 19 A \n3508/99.A -, und 29. September 1999 - 19 A 3497/99 \n-.\n\n13\n\nDiese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.\n\n14\n\nDie Klägerin hat keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer \nBehauptung aufgezeigt, dass die AAPO in der Vergangenheit Mitgliedsausweise \nausgestellt hat und auch heute noch ausstellt. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist auch im \nZulassungsverfahren weder substantiiert begründet noch belegt worden. Soweit sie \ngeltend macht, dass die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil \nzitierten Auskünfte des Auswärtigen Amtes zur Ausstellung von Mitgliedsausweisen \ndurch die AAPO unklar und widersprüchlich seien, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. \nSelbst wenn die Auskünfte des Auswärtigen Amtes entsprechend dem Vortrag der \nKlägerin nicht aussagekräftig sein sollten, ist damit allein noch nicht substantiiert \ndargetan, dass die AAPO tatsächlich Mitgliedsausweise ausgestellt hat bzw. \nausstellt. Einen derartigen Mitgliedsausweis hat die Klägerin im Zulassungsverfahren \nnicht vorgelegt. Darüber hinaus trägt sie nicht vor, wann und wo ihr ein \nMitgliedsausweis ausgestellt worden ist. Ihr dahingehender Vortrag im \nerstinstanzlichen Verfahren kann im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt \nwerden, da nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG die Gründe, aus denen die Berufung \nzuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag darzulegen sind. Der weitere Vortrag der \nKlägerin im Zulassungsverfahren, die von ihr beantragte Einholung einer \nStellungnahme der AAPO in Langen werde ihre Behauptung bestätigen, ist eine \nbloße Behauptung, die ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag \nim Ergebnis als - prozessual unzulässiger - Beweisermittlungsantrag erscheinen \nlässt.\n\n15\n\nIm Übrigen ist nach den vorliegenden Auskünften ausgeschlossen, dass die \nAAPO früher oder heute in Äthiopien Mitgliedsausweise ausgestellt hat bzw. \nausstellt. Angesichts dieser Auskunftslage, die durch das Vorbringen der Klägerin im \nZulassungsverfahren nicht mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen worden ist, \nist auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei Durchführung der beantragten \nBeweisaufnahme zu einer für die Klägerin günstigen Beurteilung der geltend \ngemachten, an die Mitgliedschaft in der AAPO geknüpften Verfolgungsbetroffenheit \ngelangt wäre. Das Auswärtige Amt hat mehrfach mitgeteilt, dass die AAPO weder \nfrüher Mitgliedsausweise ausgestellt habe,\n\n16\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG \nFrankfurt/Main vom 5. April 2001 und an das VG \nMünchen vom 20. Juli 1999,\n\n17\n\nnoch heute solche Ausweise ausstelle.\n\n18\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG \nFrankfurt/Main vom 8. Juni 2001, VG Wiesbaden \nvom 10. September 2000, VG Ansbach vom 9. Juni \n2000, VG München vom 9. November 1999, VG \nAnsbach vom 23. September 1999, VG Augsburg \nvom 30. Juni 1999, VG München vom 18. März 1998 \nund 27. Januar 1997 sowie an das VG Würzburg \nvom 24. Juli 1996,\n\n19\n\nZweifel an der Richtigkeit dieser Auskünfte bestehen auch dann nicht, wenn, wie \ndie Klägerin geltend macht, das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 5. \nSeptember 1995, die dem Senat nicht vorliegt, in den ihm zugänglichen \nDatenbanken nicht enthalten ist und auch von der Klägerin entgegen § 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylVfG nicht vorgelegt worden ist, der Sache nach ausgeführt haben sollte, \ndass die AAPO jedenfalls in der Vergangenheit Mitgliedsausweise ausgestellt habe. \nDiese Auskunft des Auswärtigen Amtes, wenn sie diesen Inhalt hat, ist angesichts \nder zitierten späteren Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes überholt und \nwiderspricht zudem den Angaben der AAPO. Die Partei selbst hat in ihrer \nStellungnahme an das VG Wiesbaden vom 19. Oktober 1998 ausgeführt, die Frage, \nob die AAPO in Äthiopien Mitgliedsausweise ausgebe, sei mit einem eindeutigen \n\"Nein\" zu beantworten. Soweit aus der Stellungnahme der AAPO hervorgeht, dass \ndie AAPO-Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit \nMitgliedsausweise erteilt hat, lässt sich daraus zu Gunsten der Klägerin nichts \nherleiten. Sie behauptet nicht, ihren angeblichen Mitgliedsausweis in Deutschland \nerhalten zu haben.\n\n20\n\nOb das Verwaltungsgericht mit der Ablehnung des weiteren in der mündlichen \nVerhandlung gestellten Beweisantrags der Klägerin, Beweis über ihre Behauptung zu \nerheben, sie sei wegen ihrer Mitgliedschaft in der AAPO bei einer Rückkehr nach \nÄthiopien der Gefahr einer politischen Verfolgung ausgesetzt, den Anspruch der \nKlägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, bedarf ebenfalls keiner näheren \nErörterung. Ein etwaiger Gehörsverstoß ist jedenfalls nicht beachtlich, weil die \nKlägerin nicht dargelegt hat, dass die Durchführung der beantragten \nBeweiserhebung zu einer ihr günstigen Entscheidung geführt hätte. Das wäre nur \ndann der Fall, wenn sie tatsächlich Mitglied der AAPO wäre. Davon kann jedoch nicht \nausgegangen werden, weil, wie ausgeführt, das Verwaltungsgericht die behauptete \nZugehörigkeit zur AAPO als unglaubhaft gewürdigt hat und hiergegen keine \nbeachtlichen Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG vorgetragen worden \nsind.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 78 Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-04/19-a-1650-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-04/19-a-1650-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299867","retrieved":"2026-07-09 03:24:21.889227+00:00"}}