{"status":"available","doknr":"OLD299872","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0103.15B1642.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-03","aktenzeichen":"15 B 1642/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.282,01 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Nach Aktenlage ist der Antrag bereits unzulässig, \nweil er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung \n(VwGO a.F.) gestellt worden ist (die alte Fassung der VwGO ist gemäß § 194 Abs. 2 \nder VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987 - anwendbar). \nAusweislich der bei der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde ist dem \nAntragsteller nämlich der Beschluss des Verwaltungsgerichts am 29. November 2001 \ndurch Niederlegung zugestellt worden, sodass die Frist bis zum 13. Dezember 2001 \nlief. Der Zulassungsantrag ist beim Verwaltungsgericht Aachen erst am \n14. Dezember 2001 eingegangen. Der Senat stützt jedoch die Ablehnung des \nAntrags nicht auf diesen Umstand, weil er auch aus sachlichen Gründen keinen \nErfolg hat. Daher sieht der Senat davon ab, dem Antragsteller zu der Frage der \nVerfristung rechtliches Gehör zu gewähren. \n\n3\n\nDer Antrag hat der Sache nach keinen Erfolg, weil der geltend gemachte \nZulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a.F.) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in \neinem durchzuführenden Beschwerdeverfahren aus den im Antragsschriftsatz \ngenannten Gründen stattzugeben wäre. \n\n4\n\nSoweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass die nach dem tatsächlichen \nAnschluss 1999 und vor Erlass des Bescheides im Jahre 2001 vorgenommene \nGrundstücksteilung im Jahre 2000 hätte berücksichtigt werden müssen, da für die \nnicht bebaute Parzelle 141 mangels Kapazität der Grundstücksanschlussleitung \nkeine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit bestehe, begründet dies keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Die maßgeblichen Umstände \nfür die Beitragspflicht bemessen sich nach den im Zeitpunkt des Entstehens der \nBeitragspflicht vorhandenen Umständen. Spätere Veränderungen sind \nbeitragsrechtlich nicht mehr relevant. \n\n5\n\nVgl. Dietzel, in: Driehaus (Hrsg.), \nKommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: \nSeptember 2001) § 8 Rdnr. 564.\n\n6\n\nDaher ist die Beitragspflicht mit dem Anschluss im Jahre 1999 für die Fläche des \nseinerzeit ungeteilten Grundstücks entstanden, sodass auch das heutige Flurstück \n141 von der Beitragspflicht erfasst ist. Ob im Zeitpunkt des Anschlusses die erstellte \nGrundstücksanschlussleitung von ihrer Kapazität her auch für eine weitere Bebauung \nauf dem Grundstück ausreichend war, spielt für das Entstehen der Beitragspflicht für \ndas ungeteilte Grundstück keine Rolle. Gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung der Stadt \nM. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes \n(Kanalanschlussbeiträge) vom 12. November 1996 - KABS - entstand hier die \nBeitragspflicht \"mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens jedoch mit dessen \nGenehmigung\". Das Merkmal eines tatsächlichen Anschlusses ist auch dann erfüllt, \nwenn der tatsächliche Anschluss keine hinreichende Kapazität für eine weitere \nBebauung des Grundstücks bietet. \n\n7\n\nAuch der Umstand, dass nach Auffassung des Antragstellers die im \nBeitragsbescheid zugrunde gelegte Grundstücksfläche von 1.990 m2 nicht \nnachvollziehbar ist, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses. Wie sich aus Seite 2 des angegriffenen Bescheides \nund S. 3 des Widerspruchsbescheides ergibt, ist in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 2 \nNr. 1 KABS als Grundstücksfläche diejenige Fläche zugrunde gelegt worden, auf die \nder Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzungsfestsetzung \nbezieht. Dass diese Fläche unrichtig berechnet worden sei, macht der Antragsteller \nnicht geltend. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \ndes Gerichtskostengesetzes. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299872","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-03/15-b-1642-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299872","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299872","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-03/15-b-1642-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299872","retrieved":"2026-07-09 03:24:22.313071+00:00"}}