{"status":"available","doknr":"OLD299878","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0102.7B1280.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-02","aktenzeichen":"7 B 1280/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen \njeweils zur Hälfte, wobei die Beigeladenen für ihren Kostenanteil gesamtschuldnerisch \nhaften; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die \nBeigeladenen jeweils selbst.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.000,-- EURO festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 194 Abs. 2 VwGO in der \nFassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) \nnach dem bisherigen Recht über die Anträge auf Zulassung der \nBeschwerde.\n\n3\n\nDie zulässigen Anträge sind nicht begründet. Aus dem \nVorbringen in den Zulassungsanträgen ergeben sich die \nbehaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.\n\n4\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der \nAntragsteller stattgegeben, weil die angegriffene \nBaugenehmigung zu Lasten der Antragsteller in nachbarrechtlich \nrelevanter Weise unbestimmt ist.\n\n5\n\nGegenstand der strittigen Baugenehmigung ist nach der \nUmschreibung des Vorhabens im Bauschein vom 18. Juni 2001 eine \n\"Errichtung unselbst. Anschüttung\". Es geht mithin, wie auch \naus der genehmigten Baubeschreibung folgt, nicht nur um die \nErrichtung einer \"Stützmauer\", sondern zugleich um eine \nAnschüttung des Geländes hinter dieser \"Stützmauer\". Diese \nAnschüttung ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nangenommen hat, in den genehmigten Bauvorlagen nicht \nhinreichend bestimmt festgelegt. Einer solche Festlegung \nbedarf es jedoch, weil angesichts der vorliegenden \nGegebenheiten nicht auszuschließen ist, dass die Anschüttung - \nje nach ihrer konkreten Ausgestaltung - zu Lasten der \nAntragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des \nBaurechts verstößt.\n\n6\n\nGemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 iVm Abs. 5 Satz 5 BauO NRW ist \neine Abstandfläche von mindestens 3 m einzuhalten bei der \nErrichtung baulicher Anlagen, von denen Wirkungen wie von \nGebäuden ausgehen. Zutreffend gehen alle Beteiligten davon \naus, dass bei Anschüttungen das Merkmal \"Wirkungen wie von \nGebäuden\" regelmäßig erfüllt ist, wenn diese dazu dienen, \nPersonen den Aufenthalt im grenznahen Bereich gleichsam 'auf \nerhöhtem Niveau' zu ermöglichen.\n\n7\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom \n27. November 1989 - 11 A 195/88 - BRS \n50 Nr. 185.\n\n8\n\nDabei ist bei einer Anhebung des Niveaus um mehr als 1 m \nregelmäßig von einer solchen gebäudegleichen Wirkung \nauszugehen.\n\n9\n\nVgl.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauO NRW, RdNr. 266 zu § 6.\n\n10\n\nDass eine solche Anhebung ausgeschlossen ist, legen die \ngenehmigten Bauvorlagen des strittigen Vorhabens nicht \nhinreichend fest.\n\n11\n\nEine Anhebung des Geländeniveaus um mehr als 1 m ist nicht \netwa - wie der Antragsgegner und die Beigeladenen meinen - \nbereits deshalb ausgeschlossen, weil auf das ursprünglich \nvorhandene Gelände abzustellen ist, dessen Niveau sich aus den \nHöhenangaben im Bebauungsplan Nr. 1 ablesen lässt. Maßgebliche \nGelände-oberfläche auch für die Ermittlung einzuhaltender \nAbstände ist, soweit sich aus der Baugenehmigung oder den \nFestsetzungen des Bebauungsplans nichts anderes ergibt, nach \n§ 2 Abs. 4 BauO NRW die \"natürliche Geländeoberfläche\". Auf \ndiese ist hier abzustellen. Das Geländeniveau im Grenzbereich \nist bei den bauaufsichtlichen Zulassungen der Wohnhäuser der \nAntragsteller und der Beigeladenen nicht näher festgelegt \nworden. Auch der Bebauungsplan Nr. 1 enthält keine \nentsprechenden Festsetzungen des Geländeniveaus; die dort \nwiedergegebenen Eintragungen von Höhen über NN geben nach \nihrer Umschreibung als \"sonstige Darstellungen \n(Zeichenerklärungen ohne Satzungscharakter)\" in der Legende \nzum Bebauungsplan lediglich einen tatsächlichen Zustand \nwieder.\n\n12\n\nWas als natürliche Geländeoberfläche iSv § 2 Abs. 4 BauO \nNRW anzusehen ist, beurteilt sich nicht nach dem Zustand, der \nvor jeder Bebauung bestanden hat, sondern nach dem Zustand, \nder vor der Durchführung der - hier strittigen - Baumaßnahme \nvorgefunden wird, sofern diese Geländeverhältnisse von allen \nBeteiligten unangefochten hingenommen worden sind.\n\n13\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom \n13. November 1991 - 7 A 2569/88 - \nm.w.N.\n\n14\n\nMaßgeblich sind hiernach die Geländeverhältnisse, wie sie sich \nnach Errichtung der Wohnhäuser der Antragsteller und der \nBeigeladenen in den 80er Jahren darstellten und wie sie auf \nden bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbildern aus \nder Zeit vor dem 13. Januar 1988 deutlich erkennbar sind. \nHiernach ist das Gelände auf dem Grundstück der Antragsteller \nim Bereich der Zufahrt zur Garage bzw. des Zugangs zum \nWohnhaus deutlich abgegraben worden und im Grenzbereich mit \nder durch eine Trockenmauer abgefangenen Steilböschung \nversehen worden, wobei die \nOberkante dieser Mauer im Wesentlichen etwas höher liegt als \ndie Mitte der Höhe der Garage der Antragsteller. Das Gelände \nauf dem Grundstück der Beigeladenen ist beginnend an der \nOberkante dieser Steilböschung mit einer dicht an das Haus \nheranrückenden ansteigenden Anschüttung versehen worden, an \ndie sich unmittelbar neben dem Haus der Beigeladenen ein \nebener Bereich etwa auf dem Niveau des Erdgeschossfußbodens \nanschließt. Dieser Zustand ist ersichtlich über lange Zeit \nhingenommen worden und deshalb für die Geländeoberfläche im \nGrenzbereich maßgeblich.\n\n15\n\nDass die hinter der \"Stützmauer\" vorzunehmende, von der \nhier strittigen Baugenehmigung erfasste Anschüttung in dem \nBereich des Grundstücks der Beigeladenen, der bis zu 3 m von \nder Grenze entfernt ist, keine Anhebung des Geländeniveaus um \nmehr als 1 m bewirkt, stellen die genehmigten Bauvorlagen \nnicht hinreichend sicher. Eine Festlegung des Geländeniveaus \netwa auf eine bestimmte Höhe über NN ist nicht erfolgt. Die \nRegelung unter D 02 der Baugenehmigung verhält sich nur über \nden Unterschied zwischen der Oberkante der Mauer und dem \ngeplanten Gelände, besagt aber nichts über dessen weiteren \nVerlauf in Richtung auf das Wohnhaus der Beigeladenen. Ebenso \nwenig lässt sich aus dem Schnitt A..A 1:50 genau entnehmen, \nwie die Anschüttung hinter der \"Stützmauer\" entlang deren \ngesamter Länge verlaufen soll. Unklarheiten ergeben sich \nferner deshalb, weil das Gelände am Wohnhaus der Beigeladenen \n- wie die vorliegenden Bilder sowohl des früheren als auch des \nderzeit vorhandenen Zustands belegen - deutlich höher liegt \nals die Oberkante der Garage der Beigeladenen und die \nAnschüttung daher in Richtung auf das Wohnhaus der \nBeigeladenen ansteigen wird, wenn das Gelände unmittelbar \nneben dem Wohnhaus nicht deutlich abgesenkt würde. Dass die \nAnschüttung \"durch die örtlichen Gegebenheiten begrenzt\" ist, \nsodass weitere Angaben zu deren Höhe und Verlauf in Richtung \nauf das Wohnhaus der Beigeladenen entbehrlich waren, wie der \nAntragsgegner meint, lässt sich nicht feststellen.\n\n16\n\nZu dieser vom Verwaltungsgericht bereits zutreffend seiner \nEntscheidung zu Grunde gelegten Unbestimmtheit kommt eine \nweitere Unbestimmtheit hinzu:\nDie genehmigten Bauvorlagen geben vor, dass die \"Stützmauer\" \nmit einem Geländer zu versehen ist und lassen damit eine \nNutzung des anzuschüttenden Bereichs zu, die ersichtlich vor \neinem Abstürzen auf das tiefer gelegene Gelände der \nAntragsteller gesichert werden soll. Welche Nutzung auf der \nsolchermaßen abgesicherten Fläche konkret stattfinden soll, \nist in den genehmigten Bauvorlagen nicht näher umschrieben. \nDie Festlegung der Nutzung ist jedoch notwendig, um \nsicherzustellen, dass die Anschüttung - unabhängig davon, ob \nvon ihr wegen ihrer Höhe im Sinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO \nNRW \"Wirkungen wie von Gebäuden\" ausgehen - den Antragstellern \ngegenüber nicht rücksichtslos ist und damit gegen das \nplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Eine \nsolche Rücksichtslosigkeit erscheint nach den vorliegenden \nGegebenheiten nämlich nicht ausgeschlossen.\n\n17\n\nDie Anschüttung soll ersichtlich dazu dienen, den \nBeigeladenen die Nutzung des Bereichs neben ihrem Wohnhaus als \nZufahrt zum hinteren Bereich ihres Grundstücks zu ermöglichen. \nDies haben die Antragsteller bereits zur Begründung ihres - \nschließlich zurückgenommenen - Vorbescheidsantrags für eine \nEingangsüberdachung vom 9. August 2000 angeführt und trägt \nauch der Antragsgegner mit seinem Zulassungsantrag im \nvorliegenden Verfahren vor. Dass dieser Zufahrtverkehr auch \ndie hier strittige Anschüttung nutzen wird, liegt nach den \nörtlichen Gegebenheiten durchaus nahe. Wenn aber die \nAntragsteller damit rechnen müssen, dass im grenznahen Bereich \ndes Grundstücks der Beigeladenen Kfz-Verkehr gleichsam über \nihren Köpfen, nämlich auf einem Niveau stattfindet, das nahezu \n3 m höher als der Eingangsbereich ihres Hauses liegt, stellt \nsich die Frage eines Verstoßes gegen das Gebot der \nRücksichtnahme. Bei einer eventuellen Modifizierung der hier \nstrittigen Baugenehmigung wird der Antragsgegner daher zu \nprüfen haben, welche Nutzung auf der Anschüttung hinter der \n\"Stützmauer\" mit Geländer stattfinden soll und ob diese \nNutzung den Antragstellern wegen der Höhenlage des \nangeschütteten Bereichs - unabhängig von ihrer \nabstandrechtlichen Bewertung - unter dem Gesichtspunkt des \nGebots der Rücksichtnahme zuzumuten ist.\n\n18\n\nDer vorstehenden Einschätzung steht nicht entgegen, dass \nnach § 6 Abs. 11 BauO NRW Stützmauern bis zu einer Höhe von \n2 m an der Grenze zulässig sind. Abgesehen davon, dass die \nhier strittige Mauer nicht an der Grenze errichtet werden \nsoll, ist sie auch deshalb nicht von der vorgenannten \nVorschrift gedeckt, weil Stützmauern nach dieser Vorschrift \nnur dann an der Grenze zulässig sind, wenn das, was sie \nstützen sollen, in der Abstandfläche zulässig ist.\n\n19\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom \n12. Oktober 1989 - 10 A 4/89 - \nm.w.N..\n\n20\n\nDie Zulässigkeit der neuen Anschüttung, die die Stützmauer \nabsichern soll, lässt sich nach dem Vorstehenden wegen der \nUnbestimmtheiten der von den Antragstellern angegriffenen \nBaugenehmigung jedoch gerade nicht feststellen.\n\n21\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 \nAbs. 6, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299878","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-02/7-b-1280-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299878","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299878","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-02/7-b-1280-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299878","retrieved":"2026-07-09 03:24:22.829384+00:00"}}