{"status":"available","doknr":"OLD299887","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1228.13A4338.94A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-28","aktenzeichen":"13 A 4338/94.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin reiste im Frühjahr 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragte Asyl. Sie machte geltend, als Albanerin im Kosovo wegen des Verhaltens \nder Milizen nicht habe auf die Straße gehen können und auch tatsächlich aus Angst \nmeistens zu Hause geblieben zu sein.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 15. Juni 1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht \nvorliegen.\n\n5\n\nHiergegen hat die Klägerin rechtzeitig vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage \nerhoben und beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 15. Juni 1992 zu verpflichten, \nsie als Asylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDurch Urteil vom 26. April 1994 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheides des Bundesamtes verpflichtet, die Klägerin als \nAsylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im \nWesentlichen ausgeführt, dass albanischen Volkszugehörigen aus der Provinz \nKosovo im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung in Form der Gruppenverfolgung drohe. \n\n10\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung beantragt der Beteiligte,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nSie macht geltend, wahrscheinlich von Ashkali abzustammen und als erkennbare \nAngehörige dieser Minderheit im Kosovo nunmehr von dortigen extremistischen \nAlbanern, insbesondere auch von früheren Angehörigen der UCK, verfolgt zu \nwerden.\n\n15\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen und des weiteren Vorbringens der Parteien, \ninsbesondere auch wegen des in dieser Sache ergangenen Aufhebungs- und \nZurückweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2000 9 B \n73.00 -, wird auf die Streitakten und die Beiakten Bezug genommen.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung nach entsprechender erneuter \nAnhörung der Beteiligten im Beschlusswege gemäß § 130 a VwGO, da er die \nBerufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält.\n\n18\n\nDie zulässige Berufung hat Erfolg. Dabei unterstellt der Senat zugunsten der \nKlägerin, dass sie von Ashkali abstammt und dies für Albaner im Kosovo, obwohl sie \nakzentfrei albanisch spricht, erkennbar wird.\n\n19\n\nAuch wenn man von einer ethnischen Abstammung der Klägerin von Ashkali \nausgeht, hat sie im gegenwärtigen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) und mit Blick \nauf die absehbare Zukunft keinen Anspruch nach Art. 16 a GG oder § 51 Abs. 1 \nAuslG; ebenso wenig benötigt die Klägerin Abschiebungsschutz nach § 53 \nAuslG.\n\n20\n\nDie maßgeblichen Maßstäbe für die Anwendung von Art. 16 a GG und § 51 Abs. \n1 AuslG und das Ergebnis ihrer Anwendung auf die Lage im Kosovo hat der Senat \nbereits in seinem - aufgehobenen - Beschluss vom 25. November 1999 dargelegt. \nHierauf kann bis einschließlich des letzten vollständigen Absatzes auf Seite 13 des \nUrteilsabdruckes Bezug genommen werden. Die Lage im Kosovo hat sich \nzwischenzeitlich noch weiter verfestigt und eine politische Verfolgung durch den \nserbisch-jugoslawischen Staat ist auch künftig nicht zu erwarten. Zwar hält die aus \nfreien Wahlen hervorgegangene Regierung in Belgrad - zutreffend - daran fest, dass \ndas Kosovo-Gebiet ein Teil Jugoslawiens sei. Jedoch ist nach dem Sturz des \nDiktators Milosevic nicht zu erkennen, dass die Herrschaftsgewalt über das Kosovo-\nGebiet vom serbisch-jugoslawischen Staat wieder erlangt werden und trotz der \ninneren Wandlung der serbischen Politik eine erneute politische Verfolgung von im \nKosovo lebenden Menschen erfolgen könnte. Dies erscheint auch deshalb \nausgeschlossen, weil der jugoslawische Staat, insbesondere die Republik Serbien \nselbst, auch Aufbauhilfe von der Völkergemeinschaft benötigt und erhält.\n\n21\n\nEine Verfolgung durch den serbisch-jugoslawischen Staat behauptet die Klägerin \nauch selbst nicht mehr. Sie sieht sich vielmehr nunmehr aufgrund ihrer, wie sie \nbehauptet, erkennbaren Abstammung \"als Albanerin 2. Klasse\" von Albanern \nverfolgt. Deswegen ist ihr aber weder nach Art. 16 a GG noch nach § 51 Abs. 1 \nAuslG Asyl zu gewähren. Zunächst gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die aus \nden kosovoweiten Parlamentswahlen am 17. November 2001 hervorgegangene \ngemäßigte künftige Regierung Rugova, selbst wenn sie mit der aus der UCK \nentwickelten Partei des Hasim Thaci eine Koalition bilden sollte, Minderheiten \npolitisch verfolgen wollte und könnte, obwohl die Entwicklung im Kosovo schon \nwegen der massiven Aufbauhilfen der Völkergemeinschaft von dieser beobachtet \nwird und überdies weiterhin KFOR-Truppen und die Zivilverwaltung der UNMIK im \nLande Sicherheits- und Ordnungsfunktionen ausüben und asylrechtsrelevante \nVorgänge wahrnehmen, berichten und unterbinden könnten. \n\n22\n\nVon einer asylrechtsbegründenden Verfolgungsgefährdung der Klägerin bei \nRückkehr in ihre Heimat Kosovo oder dort zu befürchtenden Nachteilen oder \nGefahren in Anknüpfung an früher erlittene oder unmittelbar bevorstehende \npolitische Verfolgung vermag der Senat für die den inhomogenen Gruppen der Roma \nzuzuordnenden Ashkali nicht auszugehen.\n\n23\n\nVgl. auch Begriffsbestimmung in Beiakte 1, \nS. 2.\n\n24\n\nIn Bezug auf den Kosovo ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden \nErkenntnissen\n\n25\n\nvgl. vor allem Stephan Müller, Zur Situation der \nRoma in Kosovo in SÜDOSTEUROPA 9-10/1999; \nNicolaus von Holtey, Bericht vom 11. September \n1999 über eine Sondierungsreise zur Lage der Roma \nund Ashkali im Kosovo; Gesellschaft für bedrohte \nVölker, Report von Oktober 1999 \"Bis der letzte \n'Zigeuner' das Land verlassen hat, und \nUntersuchung von Paul Polansky von November \n1999 \"Die Lage der Roma und Aschkali im Kosovo\"; \nsowie die bereits genannten Quellen: ad hoc-\nBerichte des AA vom 8. Dezember 1999 und vom \n18. Mai 2000; ai-Länderbericht vom 31. Januar 2000; \n2. und 4. Einschätzung von UNHCR/OSZE vom \n6. September 1999 bzw. 11. Februar 2000; \nGutachten Prof. Dr. Walter Kälin, Bern, vom \n27. November 1999.\n\n26\n\njedenfalls ein differenziertes Bild der Verhältnisse. Die Lage der Roma im \nKosovo - unabhängig von ihrer konkreten Zuordnung zu einer der \nverschiedenen Gruppierungen - hat sich seit Rückzug der serbisch-\njugoslawischen Staatsmacht etwa Mitte des Jahres 1999 wesentlich \nverändert: \n\n27\n\nBis zu diesem Zeitpunkt waren die Romanes und/oder serbo-kroatisch \nsprechenden Roma von serbischen oder jugoslawischen staatlichen \nOrganen weitgehend unbehelligt geblieben. Diejenigen Roma aber, die \nsich der albanischen Bevölkerungsmehrheit mehr oder weniger \nangepasst, deren Sprache und zum Teil Lebensgebräuche sowie \npolitische Forderungen übernommen hatten (= Ashkali, auch Albaner 2. \nKlasse genannt), haben das Schicksal der Albaner geteilt. Seit der \neffektiven Beendigung des serbisch-jugoslawischen Regimes im Kosovo \nund der Etablierung der internationalen zivilen und militärischen \nInterventionskräfte haben dann aber auf die Volkszugehörigkeit \nzurückzuführende Repressionen des serbisch-jugoslawischen Staates \nnicht nur gegen Kosovo-Albaner, sondern gegen alle ethnischen Gruppen \nein Ende gefunden. An die Stelle der staatlichen Institutionen \nJugoslawiens und Serbiens ist eine internationale Verwaltung mit den \nElementen UNMIK und KFOR getreten. Aufgrund der Resolution 1244 des \nSicherheitsrats der Vereinten Nationen ist deren ausdrückliches Ziel \n\"Schutz und Förderung der Menschenrechte und die sichere Rückkehr \naller Flüchtlinge und Binnenvertriebenen\". Dem Senat liegen keine \nErkenntnisse vor, aus denen sich auch nur ansatzweise ergeben würde, \ndass von der internationalen Verwaltung im Kosovo unterdrückende oder \ndiskriminierende Maßnahmen ausgehen, die in asylerheblicher Weise an \ndie Volkszugehörigkeit der Betroffenen anknüpfen.\n\n28\n\nAllerdings ist es nach Beendigung der Kriegshandlungen im Juni 1999 \ninbesondere in der Zeit bis zur Verfestigung der Ordnungsgewalt durch die \nInterventionskräfte zu massiven Übergriffen und Gewalttätigkeiten \nradikaler Albaner u.a. gegen die Minderheit der Roma gekommen. Die \nTatsache, dass ein Teil der Roma mit den serbisch dominierten Kräften \ndie Vertreibung der Albaner aus dem Kosovo unterstützt hat und einzelne \nRoma auch an Gräueltaten beteiligt waren, wurde und wird von einem Teil \nder albanischen Bevölkerung auf alle Roma-Gruppierungen, so auch auf \ndie Ashkali, undifferenziert und ungeachtet der unterschiedlichen \nLoyalitäten sowie sprachlichen und religiösen Traditionen übertragen.\n\n29\n\nEs ist zu zum Teil systematischen Bedrohungen, Einschüchterungen \nund gewaltsamen, immer wieder auch tödlich endenden Übergriffen \ngekommen. Zahlreiche Häuser und Wohnungen von Roma wurden \ngeplündert und/oder niedergebrannt. Es wird geschätzt, dass seit Juni \n1999 mehr als die Hälfte der Roma und Ashkali das Kosovo aus Furcht \nvor derartigen gewalttätigen Ausschreitungen oder als unmittelbare Opfer \nvon Gewalt fluchtartig verlassen haben. Die Täter der Bedrohungen und \nGewalttaten sollen nach Zeugenaussagen häufig die Uniformen der \nehemaligen UCK getragen haben, sind aber in vielen Fällen nicht \nidentifiziert. Jedoch gehen alle Quellen übereinstimmend davon aus, dass \nzwar auch Taten mit allgemein kriminellem Hintergrund verübt worden \nsind, in der überwiegenden Zahl der Fälle aber ethnischer Hass leitendes \nTatmotiv war. Die Täter werden denjenigen Albanern zugeordnet, die in \nRichtung auf ein von Jugoslawien unabhängiges und ethnisch homogenes \nKosovo radikalisiert sind, wie sie sich unter anderem in der ehemaligen \nUCK und den mit ihr in Verbindung stehenden politischen Gruppierungen \nfinden.\n\n30\n\nDie militärischen und zivilen Kräfte der internationalen Verwaltung \nhaben sich entsprechend ihrer Aufgabenstellung aufgrund der \nSicherheitsratsresolution 1244 von Anfang an und - soweit ersichtlich - \nentsprechend ihren jeweiligen lokalen Lagebeurteilungen und konkreten \nKräfteverhältnissen um die innere Sicherheit bemüht und schreiten in \nzahlreichen Fällen zum Schutz von Angehörigen ethnischer Minderheiten \ngegen die Übergriffe von Albanern auch mit Waffengewalt ein.\n\n31\n\nVgl. etwa FAZ vom 21. Dezember 1999; FR vom \n7. Februar 2000.\n\n32\n\nWohnenklaven von Roma und anderen ethnischen Minderheiten \nwerden bei Bedarf, häufig auf Anforderung der dort lebenden Menschen, \ndurch KFOR-Soldaten geschützt, Reisen und Besorgungen unter \nmilitärischem Schutz organisiert. Allerdings macht sich gerade beim \nMinderheitenschutz und beim Sicherheitsempfinden von Minderheiten \nbemerkbar, dass die internationale und die lokale multi-ethnische Polizei \nsowie die Justiz nach wie vor im Aufbau begriffen sind und - auch \nhinsichtlich persönlicher Integrität und Durchsetzungsfähigkeit - noch nicht \nden Entwicklungsstand erreicht haben, der von UNMIK für notwendig \nerachtet wird.\n\n33\n\nDie Gesamtheit der Maßnahmen haben - auch wegen Unterschieden \nin der Einstellung der örtlichen albanischen Bevölkerung - zur Folge, dass \nsich für die Roma-Bevölkerung ein von Ort zu Ort differenziertes Bild der \nSicherheitslage bietet. In manchen Gegenden teilen Roma nach wie vor \ndas öffentliche Leben mit der albanischen Bevölkerung. Dass die Roma \nund Ashkali jedenfalls in einigen Orten im Kosovo vor Übergriffen \nextremistischer Albaner hinreichend sicher sind, folgt aus der von \nPolanzky erstellten Liste der Siedlungen von Roma und Ashkali und den \nBemerkungen zur örtlichen Sicherheitslage (z. B. in Korotin, Slatina, \nLeshak, Medwegje, Sllovi, Suvi Do, Batlava, Dumnica, Orllan, Caglavica, \nPreoce, Prizren, Bela Crkvena, Malisheve). In vielen anderen Orten ist es \ndemgegenüber für sie zu einer Enklavensituation gekommen. Trotz aller \nVerbesserungen ist die Sicherheitslage für die Roma jedoch schwierig. Die \nGewalttaten und Bedrohungen hatten zwar ihre zahlenmäßigen \nHöhepunkte in den ersten Monaten nach Rückkehr der albanischen \nFlüchtlinge und die letzte gemeldete Gewalttat mit Todesfolge liegt über \nein Jahr zurück, doch sind auch heute noch Übergriffe auf einzelne Roma \nund Ashkali nicht ausgeschlossen, wenn nicht die internationale \nVerwaltung mit ihren zivilen und militärischen Kräften die Volksgruppen \nauf örtlicher Ebene, wo sie sich feindlich gegenüberstehen, voneinander \ntrennen würde. Die Herstellung und Bewahrung der noch instabilen \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung wird denn auch von allen \nBeobachtern als eine vorrangige Aufgabe bezeichnet und auch von der \ninternationalen Verwaltung so beurteilt.\n\n34\n\nDie Gewalttätigkeiten, Bedrohungen und Sachbeschädigungen gehen, \nwie bereits festgestellt, weder von einer staatlichen Herrschaftsmacht \nnoch von der internationalen Verwaltung KFOR oder UNMIK unmittelbar \naus. Sie sind diesen auch nicht mittelbar zuzurechnen.\n\n35\n\nEine staatliche Herrschaftsmacht im engeren Sinne existiert effektiv \nderzeit im Kosovo noch nicht. Das gilt auch - ohne dass es im \nvorliegenden Verfahren dazu näherer Ausführungen bedarf - für den \nNorden des Kosovo mit seinen größeren zusammenhängenden Gebieten \nmit serbischer Bevölkerung, u. a. in Mitrovica. Insbesondere hat der Senat \nkeine Erkenntnisse dahingehend, dass albanische Gruppierungen eine \nstaatsähnliche Machtstellung erlangt hätten. Zwar mag es zeitlich und \nörtlich begrenzt - bis zum effektiven Aufbau von Strukturen der \ninternationalen Verwaltung - Machtausübung durch Angehörige der UCK \nund andere albanische politische Gruppierungen gegeben haben. \nInzwischen sind jedoch die bedeutsamen albanischen Gruppen von der \ninternationalen Verwaltung in den Aufbau einer gemeinsamen - d. h. auch \nmulti-ethnischen - Interimsverwaltung eingebunden. Die UCK hat sich \noffiziell aufgelöst und ein Teil ihrer Mitglieder ist/wird von der \ninternationalen Verwaltung für das im Aufbau befindliche Kosovo-\nSchutzkorps rekrutiert.\n\n36\n\nVgl. die Vereinbarung über den Aufbau einer \ngemeinsamen Interimsstruktur mit UNMIK vom \n13. Dezember 1999 und die UNMIK-Presseerklärung \nvom 22. Februar 2000.\n\n37\n\nAngesichts dessen liegt die Ausübung quasi-staatlicher Machtbefugnisse \nzurzeit (noch) ausschließlich in der Hand der internationalen Verwaltung \nmit UNMIK und KFOR. Die gewalttätigen Übergriffe gegen Angehörige \nnicht albanischer Bevölkerungsgruppen könnten deshalb nur dann als \npolitische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 \nAuslG gewertet werden, wenn sie der internationalen Verwaltung mittelbar \nzuzurechnen wären, weil diese zu derartigen Handlungen anregt, sie \nunterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und es damit unterlässt, den \nBetroffenen den erforderlichen Schutz mit den ihr an und für sich zur \nVerfügung stehenden Mitteln zu gewähren, oder wenn sie sich zum \nEinsatz dieser Mittel im konkreten Fall gegenüber \nVerfolgungsmaßnahmen Dritter nicht in der Lage sieht.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341(358).\n\n39\n\nDie Grenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht zur staatlichen \nSchutzgewährleistung ist allerdings erreicht, wenn die Kräfte des \nkonkreten Staates überstiegen werden. Jenseits der ihm an sich zur \nVerfügung stehenden Mittel endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit. \nDie asylrechtliche Zurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen beruht auf \nder - prinzipiellen - Verwirklichung des legitimen Gewaltmonopols des \nStaates. Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der \nAuflösung der Staatsgewalt bietet nicht das Asylrecht,\n\n40\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 \nBvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 336\n\n41\n\nsondern gegebenenfalls anderweitige Rechtsgrundlagen des \nAusländerrechts.\n\n42\n\nDiese Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats auch, wenn an \nStelle des Staates - wie hier - eine internationale Verwaltung getreten ist. \nDas hat zur Folge, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die \nAnstrengungen von UNMIK und KFOR zur Herstellung und \nGewährleistung des inneren Friedens und des Minderheitenschutzes im \nKosovo in asylrechtlicher Hinsicht \"ausreichen\", die Ausgangslage zu \nberücksichtigen ist. Insoweit ist den bereits genannten Erkenntnissen zu \nentnehmen, dass über die Hälfte der Bevölkerung des Kosovo aufgrund \nder Gewalttaten der serbisch dominierten bewaffneten Kräfte, die \ngewissermaßen einen Vertreibungskrieg gegen die Bevölkerungsmehrheit \ndes Kosovo geführt hatten, bei Einmarsch der KFOR-Truppen auf der \nFlucht war und ein weiterer Teil der Bevölkerung sich sodann aus Angst \nvor Racheakten zurückkehrender Albaner auf die Flucht begab. Das \nVorgehen der serbisch dominierten Kräfte hatte zu anarchischem Chaos \ngeführt, das durch die militärischen Angriffe der NATO-Streitkräfte weder \nverhindert noch verringert worden war. Die Region war in vielfältiger \nHinsicht zerstört und verwüstet und staatliche Institutionen waren nicht \nmehr existent. Die internationale Verwaltung stand vor der komplexen \nAufgabe, zunächst allein mit eigenen Kräften und Ressourcen die äußere \nund innere Sicherheit des Kosovo herzustellen, das Überleben der \nMenschen zu sichern und alle sozialen, medizinischen und sonstigen dem \nAufgabenbereich des Staates zufallenden Strukturen neu zu schaffen. Es \nliegt in der Natur der Sache, dass die Herstellung von staatlichen \nStrukturen, deren Vorläufer in anarchischem Chaos untergegangen sind, \nnicht von Beginn an zu den Verhältnissen führen kann, die als Ergebnis \nangestrebt werden. Die Anforderungen an die \nSchutzgewährleistungsfähigkeit der an die Stelle chaotischer Zustände \ntretenden und noch im Aufbau befindlichen internationalen Verwaltung \nwäre deshalb in asylrechtlicher Hinsicht überspannt, wenn von ihr bereits \njetzt erwartet würde, ein friedliches Zusammenleben der aufgrund \nschrecklicher Geschehnisse tief verfeindeten Bevölkerungsgruppen zu \ngewährleisten. Das ist erst der von der internationalen \nStaatengemeinschaft angestrebte Zustand für die inneren Verhältnisse \ndes Kosovo und ganz Jugoslawiens. Dabei entspricht es der \nLebenserfahrung, dass auch ein seit langem gesichert existierender Staat \nseinen Angehörigen keine absolute Sicherheit gegen gewaltsame \nÜbergriffe anderer bieten kann. In asylrechtlicher Hinsicht ist deshalb \nmaßgeblich, ob die der internationalen Verwaltung - solange sie an Stelle \ndes jugoslawischen Staates und der serbischen Republik im Kosovo tätig \nist (ggf. künftig im Zusammenwirken mit den gewählten Parteien) - zur \nVerfügung gestellten personellen und sachlichen Mittel für die ihr \ngestellten Aufgaben angemessen sind und ob diese Mittel den \nErfordernissen der staatlichen Schutzgewährleistung entsprechend \neingesetzt werden. Daran hat der Senat insgesamt aufgrund der ihm \nvorliegenden Erkenntnisse keinen Zweifel. Es liegen keine Erkenntnisse \nvor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass UNMIK und KFOR nicht \nauf den lokalen Bruch des inneren Friedens reagieren und etwa bekannt \nwerdende Gewalttaten und Bedrohungen gleichgültig hinnehmen würden, \noder dass die internationale Verwaltung einzelne Bevölkerungsgruppen, \nhier insbesondere Roma und Ashkali, an einer ausreichenden Versorgung \nmit den notwendigen Hilfsgütern und Diensten nicht teilhaben ließe. Auch \ndie Klägerin hat insoweit aus der Zeit nach 1/2000 nichts vorgetragen.\n\n43\n\nEine mangelnde Fähigkeit und Bereitschaft zum Schutz der Minderheiten im \nKosovo, hier der Roma und Ashkali, lässt sich entgegen den Ausführungen im \nGutachten Kälin aaO auch nicht damit begründen, die von der KFOR \nfestgenommenen Täter - u.a. von Gewalttaten gegen Roma und Ashkali - seien \nnahezu zur Hälfte von den Justizbehörden u.a. auf Einwirkung der UCK wieder \nfreigelassen worden, die Opfer fänden so bei den Behörden und Gerichten keinen \nSchutz, was eine mittelbare politische Verfolgung darstelle. Es lässt sich zum einen \nnicht feststellen, ob derartige Freilassungen nicht strafverfahrensrechtlich geboten \nwaren oder allein auf Druck ehemaliger UCK-Mitglieder erfolgt sind; zum anderen \nkönnen noch bestehende Unzulänglichkeiten in der Strafrechtspflege und in der \nkonsequenten Ahndung von Verbrechen und Vergehen nicht als Beleg für \nmangelnde Bereitschaft und Fähigkeit zum Minderheitenschutz angesehen werden. \nInsoweit dürfen für das Kosovo naturgemäß nicht die Maßstäbe zu Grunde gelegt \nwerden, die etwa für Deutschland oder andere Staaten mit institutionalisiertem \nStrafrecht gelten, und müssen die mit dem Neuaufbau einer Strafrechtspflege im \nKosovo zwangsläufig verbundenen Unzulänglichkeiten zunächst in Kauf genommen \nwerden. Eine Zurechnung von an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale \nanknüpfende Rechtsverletzungen an den Staat oder den Inhaber der effektiven \nGebietsgewalt kommt - um es in diesem Zusammenhang nochmals zu betonen - \nnach der grundlegenden bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung,\n\n44\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 \nBvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O., S. 336, und vom \n23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 - und 515, \n1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 255, bestätigend \nBeschluss vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -; ähnlich \nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ \n1995, 391,\n\n45\n\ndann nicht in Betracht, wenn die Schutzgewährung die Kräfte eines konkreten \nStaates - oder Inhabers der effektiven Gebietsgewalt - übersteigt; jenseits der ihm an \nsich zur Verfügung stehenden Mittel endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit. \nIhre Grundlage findet die asylrechtliche Zurechnung von \nDrittverfolgungsmassnahmen nicht schon im blossen Anspruch eines Staates auf das \nlegitime Gewaltmonopol, sondern erst in dessen - prinzipieller - Verwirklichung. Das \nvon einigen Asylbewerbern und Schutzorganisationen offensichtlich verlangte Mass \nan Sicherheit der Minderheiten im Kosovo übersteigt erkennbar die Mittel und Kräfte \nder Inhaber der dortigen Gebietsgewalt, so dass die auch gegenwärtig noch nicht auf \nein zufrieden stellendes Niveau des Restrisikos abgesenkte generelle Gefährdung \nder Roma und Ashkali im Kosovo nicht als \"politische\" Verfolgung gewertet werden \nkann. Die insbesondere durch ihre weit gehende Isolation nicht übersehbare \nExistenznot der überwiegenden Zahl der Roma und teilweise der Ashkali im Kosovo \nbegründet indes keinen Anspruch auf politisches Asyl. \n\n46\n\nVgl. auch Beschlüsse des Senats vom 4. Mai \n2000 - 13 A 307/00.A - und vom 22. Mai 2000 - 13 A \n304/00.A -.\n\n47\n\nZutreffend hat auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss \nvom 12. Juni 2001 - 8 L 516/97 - im Ergebnis ebenso entschieden.\n\n48\n\nErkenntnisse über eine Änderung der Lage im Kosovo in der Zeit seit Mai 2000, \ndie zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben könnten, liegen dem Senat \nnicht vor; auch die Klägerin hat insoweit nichts vorgetragen. Er schließt daraus auf \neine Stabilisierung der Verhältnisse, mindestens aber darauf, dass sie sich nicht zum \nNachteil der Roma entwickelt haben. Mit seiner Beurteilung befindet sich der Senat \nauch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des für Verfahren von Roma und \nAshkali aus dem Kosovo ebenfalls zuständigen 14. Senats dieses Gerichts. \n\n49\n\nVgl. Beschlüsse vom 10. November 2000 - 14 A \n3163/94.A - und vom 30. Oktober 2000 \n- 14 A 3845/95.A - und im Anschluss an den zuletzt \ngenannten Beschluss BVerwG, Beschluss vom \n12. April 2001 - 1 B 21.01 -.\n\n50\n\nVorsorglich für den Fall, dass dies - mit Blick auf § 24 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 3 \nAsylVfG - zulässigerweise vom Klageantrag umfasst sein sollte, \n\n51\n\nvgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. August \n1999 - 9 B 268.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG \nNr. 19\n\n52\n\nstellt der Senat fest, dass die Klägerin auch keinen Anspruch auf Verpflichtung \nder Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG \nhat, von dem hier nur Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK und Abs. 6 in Betracht kommen. \n\n53\n\nDie Gewährung von Abschiebungsschutz nach der erstgenannten Vorschrift setzt \nvoraus, dass dem Betreffenden bei einer Abschiebung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit landesweit die vom Zielstaat ausgehende oder von ihm zu \nverantwortende konkrete und individuelle Gefahr droht, der Folter oder einer \nsonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe i.S.d. Art. 3 \nEMRK unterworfen oder in sonstigen fundamentalen Menschenrechten verletzt zu \nwerden.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 9 C \n77.95 -, NVwZ-Beilage 8 aus 1996, S. 58, vom 4. \nJuni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 und \nvom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, \n265.\n\n55\n\nDas ist nach den obigen Ausführungen zur Lage im Kosovo für die Klägerin nicht \nder Fall. \n\n56\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete und individuelle Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit besteht.\n\n57\n\nVgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteile vom 4. \nJuni 1996, a.a.O., und vom 8. Dezember 1998 - 9 C \n4.98 -, DVBl. 1999, 549.\n\n58\n\nHier greift jedoch die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG für das \nBundesamt und die Verwaltungsgerichte ein. Die von der Klägerin geltend gemachte \nGefahr droht nicht nur ihr persönlich, sondern zugleich der ganzen \nBevölkerungsgruppe der Roma und Ashkali im Kosovo auch wenn es dort Orte gibt, \nin denen sich die hier zu betrachtenden ethnischen Gruppen nicht feindlich \ngegenüberstehen. Diese Sperrwirkung ist nicht nur zu beachten, wenn \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 Satz 1 AuslG oder ein \nAbschiebestopp-Erlass nach § 54 AuslG bestehen, sondern auch dann, wenn eine \nandere ausländerrechtliche Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte \nDuldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor \nAbschiebung vermitteln.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 \n-, DVBl. 2001 und Beschluss vom 12. April 2001 \n- 1 B 21.01 -\n\n60\n\nEine solche Lage ist für die Klägerin gegeben, da nach dem Erlass des \nInnenministeriums des Landes NRW vom 28. November 2001 - 14/44.386-I 14-\nKosovo/44.342 - in Verbindung mit dem Erlass derselben Behörde vom 21. Juni \n2001 - I.B 3/44.386-B 2/I 14 Kosovo - eine Rückführung von Angehörigen der \nMinderheiten aus dem Kosovo derzeit nicht möglich ist mit der Folge, dass für diesen \nPersonenkreis Duldungen für weitere sechs Monate ausgesprochen werden können, \nwenn dies beantragt wird.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-28/13-a-4338-94-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-28/13-a-4338-94-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299887","retrieved":"2026-07-09 03:24:23.599843+00:00"}}