{"status":"available","doknr":"OLD299903","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1221.9A3117.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-21","aktenzeichen":"9 A 3117/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden, zu je 1/3.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie 1957, 1987 bzw. 1990 in Sulaimaniya geborenen Kläger sind irakische \nStaatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 6. Dezember 1996 \nmit Sichtvermerk zum Zwecke der Familienzusammenführung zu dem bereits seit \nEnde Januar 1995 in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehemann/Vater, zu \ndessen Gunsten durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 7. November 1995 \nbestandskräftig das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nhinsichtlich des Irak festgestellt worden war, mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Am 24. Januar 1997 beantragten sie ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte. Wegen ihrer Angaben zu ihrem Verfolgungsschicksal wird Bezug \ngenommen auf das Anhörungsprotokoll der Klägerin zu 1. vom 31. Januar 1997.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 17. April 1997 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab (Nr. 1 \ndes Bescheides), stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nhinsichtlich des Irak vorlägen (Nr. 2 des Bescheides) und dass die Kläger nicht in die \nRepublik Irak abgeschoben werden dürften (Nr. 3 des Bescheides).\n\n5\n\nGegen die Versagung der Asylanerkennung haben die Kläger rechtzeitig Klage \nerhoben und im Wesentlichen vorgetragen: Im Hinblick auf den Rechtsstatus ihres \nEhemannes/Vater drohe ihnen im Irak Sippenhaft. \n\n6\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes vom 17. April 1997 zu \nverpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDurch den angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass den \nKlägern vor ihrer Ausreise jedenfalls wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit und \nihrer Herkunft aus Erbil (gemeint ist wohl: Sulaimaniya) die Gefahr der \nGruppenverfolgung gedroht habe und diese Gefahr bei Rückkehr in den Irak weiter \nbestehe. \n\n11\n\nHiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen Berufung, zu \nderen Begründung er sich unter Bezugnahme auf seine Zulassungsschrift auf das \nUrteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - bezieht. \n\n12\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie bezweifeln, dass die Berufungsbegründung im Hinblick auf die schlichte \nBezugnahme auf den Zulassungsantrag den gesetzlichen Anforderungen genüge. Im \nÜbrigen wiederholen sie ihren Vortrag, im Hinblick auf die politische Tätigkeit des \nEhemannes der Klägerin zu 1. drohe ihnen die Gefahr der Sippenhaft durch die \nirakische Zentralregierung. Außerdem seien sie wegen ihrer illegalen Ausreise und \nder anschließenden Asylantragstellung gefährdet. Eine inländische Fluchtalternative \nim autonomen Kurdengebiet scheide wegen der Gefährdung durch islamistische \nGruppen und politischer Differenzen des Ehemannes mit der PUK vor dessen \nAusreise aus.\n\n17\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend die Kläger und den \nEhemann der Klägerin zu 1. sowie der Erkenntnisse, die in dem den Beteiligten \nzugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom 28. Juni 2000 näher bezeichnet \nsind.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch \nBeschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a \nSatz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.\n\n21\n\nDie zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere genügt die \nfristgerecht vorgelegte Berufungsbegründung des Beteiligten den Anforderungen des \nauch im Asylverfahren anzuwendenden § 124a Abs. 3 VwGO. \n\n22\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 \n- 9 C 6/98 -, BVerwGE 107, 117.\n\n23\n\nDer Berufungsbegründungsschriftsatz enthält einen eindeutigen Berufungsantrag. \nDen weiteren Ausführungen ist ebenfalls eindeutig zu entnehmen, mit welcher \nBegründung er den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts anfechten will. Dem \nsteht nicht entgegen, dass der Beteiligte im Wesentlichen auf seinen \nZulassungsantrag verwiesen hat. Eine solche Bezugnahme ist zulässig, wenn \nhinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, worauf sich die Bezugnahme \nerstreckt. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.\n\n25\n\nDaran besteht vorliegend kein Zweifel. \n\n26\n\nDie Berufung ist auch begründet.\n\n27\n\nDie Ablehnung der Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte in dem Bescheid \ndes Bundesamtes vom 17. April 1999 (Nr. 1 des Bescheides) ist rechtmäßig und \nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n28\n\nDie Beteiligten sind durch das Anhörungsschreiben des Gerichts vom 28. Juni \n2000 auf die Rechtsprechung des Senats zur Verfolgungslage in den kurdischen \nAutonomiegebieten im Nordirak und auf die im Einzelnen bezeichneten \ndiesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. Des Weiteren sind die Kläger \naufgefordert worden, zur Vorverfolgung, zu etwaigen Nachfluchtgründen und zu dem \nGesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative vorzutragen und gegebenenfalls \nBeweismittel zu bezeichnen. Ein derartiger Vortrag ist innerhalb der hierfür gesetzten \nFrist in der im Tatbestand aufgeführten Form erfolgt. Weiter gehendes Vorbringen \nliegt nicht vor.\n\n29\n\nDie Kläger haben danach gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung \nals Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik \nDeutschland (GG), weil sie nicht als politisch Verfolgte i.S.d. genannten Bestimmung \nanzusehen sind. \n\n30\n\nVgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme \neiner politischen Verfolgung die Zusammenfassung in: \nOVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -\n.\n\n31\n\nDenn sie können jedenfalls auf die autonomen Kurdengebiete in den Provinzen \nSulaimaniya, Dohuk und Erbil verwiesen werden. Diese genügen auch bei \nZugrundelegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes den \nAnforderungen, die an eine die Asylanerkennung ausschließende inländische \nFluchtalternative zu stellen sind.\n\n32\n\nVgl. zur Anwendbarkeit der Grundsätze der \ninländischen Fluchtalternative auf die autonomen \nKurdengebiete im Nordirak: BVerwG, Urteil vom 8. \nDezember 1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; \nOVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.\n\n33\n\nNach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist eine \nAsylanerkennung ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende auf Gebiete seines \nHeimatstaates verwiesen werden kann, in denen er vor politischer Verfolgung \nhinreichend sicher ist, und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren \ndrohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am \nHerkunftsort so nicht bestünde.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (342 \nff.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, \nBVerwGE 85, 139 (145), Urteil vom 30. April 1996 \n- 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1259.\n\n35\n\nNach Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C \n171.95 -, DVBl. 1996, 1260,\n\n37\n\nkeine ernsthaften Zweifel, dass die Kläger im autonomen Kurdengebiet im \nNorden des Irak (Provinzen Sulaimaniya, Dohuk und Erbil) vor staatlicher Verfolgung \nhinreichend sicher sind. Soweit eine politische Verfolgung durch zentralirakische \nBehörden in Frage steht, fehlt es an der für eine politische Verfolgung erforderlichen \nGebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die eine Änderung dieser Situation in \nabsehbarer Zeit und damit als \"reale\" Möglichkeit erscheinen lassen, sind nicht \ngegeben.\n\n38\n\nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.;\nergänzend die in der übersandten \nErkenntnismittelliste bezeichnete Stellungnahme des \nDeutschen Orient-Instituts vom 30. März 1999 an \ndas VG Oldenburg, wonach nicht abgeschätzt \nwerden könne, wie lange der \"Status quo\" noch \nandauere, und Voraussagen, wann der irakische \nStaat in die kurdischen Autonomiegebiete \nzurückkehren werde, nicht getroffen werden könnten, \nvom 30. Juni 1999 an das VG Bayreuth, wonach \nnicht prognostiziert werden könne, wann die Iraker \nsich des autonomen Kurdengebiets wieder \nbemächtigen würden, und vom 6. Dezember 1999 an \ndas VG Trier, wonach der militärische Zugriff der \nIraker ebenso wie die Schutzgewährung durch die \nAlliierten in der Schwebe seien, das eine ebenso \nwahrscheinlich wie das andere sei, so dass die \nZukunft schlecht zu prognostizieren sei.\n\n39\n\nEs bestehen auch keine Zweifel, dass die Kläger vor einem Anschlag irakischer \nGeheimdienstagenten hinreichend sicher sind. Wie der Senat in dem genannten \nUrteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., entschieden hat, kann lediglich für Kurden, die nach \naußen erkennbar herausgehobene politisch-oppositionelle Funktionen oder \nherausgehobene militärische Führungsfunktionen wahrgenommen haben, sowie für \nkurdische Mitarbeiter westlicher Hilfsorganisationen oder der UN in den kurdischen \nAutonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlages des irakischen \nGeheimdienstes drohen. Zu dieser Gruppe gehören weder die minderjährigen Kläger \nzu 2. und 3., noch die Klägerin zu 1. noch ihr Ehemann, so dass auch unter dem \nGesichtspunkt der Sippenhaft keine Gefahr für die Kläger zu 1. bis 3. besteht. Die \nKlägerin zu 1. hat lediglich angegeben, seit ihrer Studienzeit Mitglied der PUK \ngewesen zu sein, ohne zu behaupten, eine herausgehobene Funktion inne gehabt zu \nhaben. Nichts anderes gilt für ihren Ehemann. Dessen Angaben im Rahmen seiner \nAnhörung, er sei im organisatorischen Bereich der PUK tätig gewesen, ohne am \nbewaffneten Kampf teilgenommen zu haben, kann entgegen den Ausführungen des \nProzessbevollmächtigten der Kläger nichts für eine nach außen erkennbar \nherausgehobene Stellung in der Partei entnommen werden. Weder die Klägerin zu 1. \nnoch ihr Ehemann in seinem Asylverfahren haben denn auch berichtet, vor \nVerfolgungsmaßnahmen des irakischen Staates oder Geheimdienstes geflohen zu \nsein, sondern auf Probleme mit den Islamisten hingewiesen.\n\n40\n\nAuch eine politische Verfolgung der Kläger durch kurdische Gruppen ist nicht zu \nbefürchten. Soweit die im Nordirak in ihrem jeweiligen Bereich dominierenden \nOrganisationen KPD und PUK in Betracht zu ziehen sind, kann dahinstehen, ob \ndiese als mögliche Verfolger schon deshalb ausscheiden, weil sie mangels \nhinreichender Gebietsgewalt noch nicht als quasi-staatliche Organisationen i.S.d. \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts, \n\n41\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 \nBvR 260/98 und 2 BvR 1353/98 -; BVerwG, Urteil \nvom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 -,\n\n42\n\nanzusehen sind. Jedenfalls kann nach dem gesamten Vorbringen der Kläger \neine Verfolgung durch diese Organisationen nicht angenommen werden. Sowohl die \nKlägerin zu 1. als auch deren Ehemann haben zu keinem Zeitpunkt von \nSchwierigkeiten mit diesen Parteien berichtet. Der erstmals im Berufungsverfahren \nerfolgte Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger, diesen drohe eine \nGefährdung durch die PUK-Sicherheitskräfte und wegen der Zusammenarbeit der \nPUK mit der KDP bestehe auch eine Gefährdung durch die zuletzt genannte Partei, \nentbehrt nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes in \ndessen Asylverfahren jeder Grundlage und wird auch nicht näher erläutert. Sollte \ndies auf den Vortrag der Klägerin zu 1. abzielen, sie sei nach einer Veranstaltung der \n(welcher ?) kirchlichen Gemeinde in Krefeld, an der ihr Ehemann im Februar 1995 \nteilgenommen habe und bei der er eine irakische Flagge zerrissen und weggeworfen \nhabe, telefonisch als Spionin bedroht worden, so kann daraus nichts hergeleitet \nwerden. Zum einen ist bereits die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens fraglich, weil \nnicht nachvollziehbar ist, wieso der Ehemann der Klägerin zu 1. bereits kaum einen \nMonat nach seiner Ankunft in Deutschland und trotz seiner Unterbringung in L. \nan einer Veranstaltung in K. hat teilnehmen können. Entscheidend ist jedoch, \ndass die Klägerin zu 1. in diesem Zusammenhang selbst nicht die PUK als Urheber \nder Anrufe benannt, sondern nur allgemein von telefonischen Drohungen und \nTelefonterror gesprochen hat. Überdies ist unverständlich, wieso die PUK, die als \nKurdenpartei eher in Gegnerschaft zur irakischen Regierung steht, die Klägerin zu 1. \nund ihren Ehemann als Spione verdächtigt haben sollen, weil dieser eine irakische \nFlagge zerrissen und gesagt haben soll, sie seien zwangsweise irakische \nStaatsangehörige.\n\n43\n\nSoweit die Kläger auf eine Verfolgungsgefahr durch Islamisten abstellen, spricht \nbereits vieles dafür, dass jedenfalls diese Gruppierung noch nicht als quasi-stattliche \nOrganisation angesehen werden kann. Selbst wenn dies jedoch zutreffen sollte, so \nkönnten die Kläger sich in den Herrschaftsbereich der PUK oder der KDP begeben, \nwo sie - wie ausgeführt - hinreichend sicher wären.\n\n44\n\nDen Klägern drohen auch keine anderen Gefahren, als ihnen in den von der \nirakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten gedroht hätten. Dies gilt zunächst für \ndie Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums.\n\n45\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, \na.a.O.\n\n46\n\nSoweit im Hinblick auf die Gewährleistung des wirtschaftlichen \nExistenzminimums die Einschränkung gemacht wird, dass nur diejenigen eine \nwirtschaftliche Überlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den kurdischen \nAutonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über familiäre Verbindungen \nverfügten, die im Rahmen des dort herrschenden Clanwesens und \nFamilienverbandes die Hilfe in Notlagen Gewähr leisteten,\n\n47\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, \na.a.O.,\n\n48\n\nlässt sich hieraus mit Blick auf die begehrte Asylanerkennung Günstiges für die \nKläger nicht ableiten. Denn die Kläger stammen aus dem autonomen Kurdengebiet. \nSpeziell die Klägerin zu 1. hat dort eine berufliche Ausbildung als Bauzeichnerin \nerhalten und war als solche jahrelang mit den entsprechenden sozialen Kontakten \ntätig. Die Kläger können deshalb davon ausgehen und darauf vertrauen, dass sie bei \netwaigen Versorgungsproblemen oder Staatsschwierigkeiten unterstützt werden, so \ndass sie bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise keine existentiellen \nNöte befürchten müssen. Im Übrigen wären eventuell auftretende Probleme \ndiesbezüglicher Art rechtlich unerheblich, weil daraus folgende Gefahren und \nNachteile nicht als verfolgungsbedingt anzusehen wären. Denn Herkunftsort und Ort \nder inländischen Fluchtalternative bei Rückkehr wären jedenfalls bezogen auf die \nGegend in und um Sulaimaniya identisch.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C \n15.99 -, BVerwGE 109, 353.\n\n50\n\nKonkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass die Kläger über die \nabstrakte Möglichkeit hinaus, von etwaigen türkischen Truppeneinmärschen in die \nProvinzen Dohuk oder Erbil berührt zu werden, konkret im Sinne einer \"realen\" \nMöglichkeit betroffen sein werden, lassen sich nicht erkennen. Entsprechendes gilt \nauch für die Frage der - nur für die autonomen Kurdengebiete in Betracht zu \nziehenden - Gefährdung durch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen \nkriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen einer Partei und \nGefährdung der Zivilbevölkerung ist ebenfalls nicht zu befürchten.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, \na.a.O.\n\n52\n\nSoweit die Kläger sich in Sulaimaniya von der PUK bedroht sehen - wofür, wie \nausgeführt, nichts spricht - , hätten sie die Möglichkeit, Aufenthalt in dem von der \nKDP beherrschten kurdischen Autonomiegebiet in den Provinzen Dohuk und Erbil zu \nnehmen. Dort hatten sie bereits vor der Ausreise aus dem Irak für ca. 8 Monate in \nErbil sowie sodann jeweils etwa 1 Monat in Dohuk und Zacho Schutz vor eventuellen \nVerfolgungsmaßnahmen gesucht und gefunden.\n\n53\n\nIm Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein irakischer Flüchtling \nauch nicht durch die Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, \na.a.O.\n\n55\n\nDie danach für die Kläger verfolgungsfreien und auch im Übrigen unzumutbare \nexistenzielle Gefahren und Nachteile nicht aufweisenden Landesteile im Norden des \nIrak sind für sie ohne Weiteres zu erreichen.\n\n56\n\nVgl. zum Erfordernis der Erreichbarkeit des Ortes \nder inländischen Fluchtalternative innerhalb des \nVerfolgungsstaates: BVerwG, Urteil vom 13. Mai \n1993 - 9 C 59.92 -, NVwZ 1993, 1210.\n\n57\n\nUm das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu erreichen und in die \nProvinzen Dohuk, Erbil oder Sulaimaniya zu gelangen, müssen die Kläger \nzentralirakisches Herrschaftsgebiet nicht durchqueren; sie können vielmehr \nunmittelbar über die türkische Grenze wie bei der Ausreise in den Nordirak einreisen \nund in die Provinzen Erbil oder Sulaimaniya weiterreisen, oder sie können \nunmittelbar über die iranische Grenze in den Nordirak und das kurdische \nAutonomiegebiet in der Provinz Sulaimaniya einreisen.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, \na.a.O.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. \n1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299903","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-21/9-a-3117-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299903","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299903","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-21/9-a-3117-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299903","retrieved":"2026-07-09 03:24:24.939187+00:00"}}