{"status":"available","doknr":"OLD299900","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1221.3A5290.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-21","aktenzeichen":"3 A 5290/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert; der Nacherhebungsbescheid des \nBeklagten vom 16. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n24. November 1997 wird insoweit aufgehoben, als darin Erschließungsbeiträge für \ndas Flurstück 668 festgesetzt worden sind. \n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des in O. -O. gelegenen Wohnhausgrundstücks \nN. -I. -Weg 4 (Gemarkung O. Flur 15 Flurstück 668) und eines \nGaragengrundstücks, das an dem Garagenhof östlich des Hausgrundstücks F. Allee \n19 liegt. (Gemarkung O. Flur 15 Flurstück 458). Im vorliegenden Verfahren wendet sie \nsich gegen die Nachveranlagung zu Erschließungsbeiträgen für zwei Anbaustraßen und \neinen Wohnweg im Erschließungsgebiet O. -Süd II. \n\n3\n\nDie Grundstücke im Erschließungsgebiet O. -Süd II werden vor allem erschlossen \ndurch die befahrbare Straße F. Allee mit C. weg (vom Beklagten als \"A1\" \nbezeichnet), die in einem nach Norden offenen Bogen verlaufen, sowie durch die \ngleichfalls befahrbaren Straßen M. weg , S. -I. -Weg und T. -A. -Weg (vom \nBeklagten insgesamt als \"A2\" bezeichnet). Der M. weg verläuft von der F. Allee \nin etwa nordöstlicher Richtung und geht nach etwa 140 m in den von Westen nach \nOsten verlaufenden S. -I. -Weg über, der nach gleichfalls etwa 140 m in dem nach \nSüdosten gerichteten T. -A. -Weg seine Fortsetzung findet, der nach etwa 100 m in \ndie F. Allee einmündet. Das Gebiet zwischen der F. Allee und den genannten drei \nWegen ist von mehreren Fußwegen durchzogen, darunter dem N. -I. -Weg und \nder T. Straße, die beide im wesentlichen von Westen nach Osten verlaufen. \nZwischen der Nordseite der F. Allee und der Westseite des M. weg verläuft eine \netwa 50 m lange Garagenstraße, die vom Beklagten als Anbaustraße \"A4\" abgerechnet \nworden ist. Östlich des Hausgrundstücks F. Allee 19 verbindet ein knapp 50 m \nlanger Garagenhof die F. Allee mit der T. Straße. Die Anbaustraßen und \nWohnwege im Erschließungsgebiet O. -Süd II wurden von der Stadt O. in den \nfrühen 80er Jahren ausgebaut und in den Jahren 1983, 1985 und 1988 für den \nallgemeinen Verkehr bzw. beschränkt auf den Fußgängerverkehr gewidmet. Die \nveranlagten Grundstücke und ihre Nachbarschaft werden erfaßt durch den am \n14. Oktober 1978 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 116/2 No, der das Gebiet als \nreines Wohngebiet ausweist.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 19. Oktober 1992 setzte der Beklagte für das Flurstück 668 der \nKlägerin wegen des Ausbaus der Anbaustraßen in der Erschließungseinheit O. -Süd II \neinen Erschließungsbeitrag von 2.820,03 DM und für das Flurstück 458 von 231,12 DM \nsowie für den das Flurstück 668 erschließenden Wohnweg einen Erschließungsbeitrag \nvon 6.243,96 DM fest und forderte die Klägerin auf, den nach Abzug einer Vorausleistung \nvon 3.342,08 DM verbleibenden Betrag von 5.953,03 DM zu zahlen. Nach erfolglosem \nVorverfahren erhob die Klägerin - ebenso wie weitere 67 Anlieger - hiergegen Klage. \nEntsprechend der vom Verwaltungsgericht geäußerten Auffassung, die Bildung der \nErschließungseinheit O. -Süd II stimme mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht überein, nahm der Beklagte eine Neuberechnung vor, in \nwelcher der Erschließungsaufwand den einzelnen Erschließungsanlagen zugeordnet und \nauf die zugehörigen Anliegergrundstücke verteilt wurde. Nach Maßgabe dieser \nNeuberechnung wurden 35 Verfahren durch Vergleich erledigt. Nachdem der Beklagte \ndurch Verfügung vom 13. Februar 1997 Straßen und Wege im Baugebiet erneut gewidmet \nhatte, erklärten die Klägerin und der Beklagte das Klageverfahren im März 1997 \nübereinstimmend für erledigt. \n\n5\n\nIm Oktober 1997 nahm der Beklagte eine Nachveranlagung derjenigen Kläger vor, \nderen Verfahren nicht durch Vergleich bzw. Klagerücknahme erledigt worden waren. \nDurch Bescheid vom 16. Oktober 1997 setzte der Beklagte gegen die Klägerin folgende \nErschließungsbeiträge fest: \n\n6\n\nFür das Flurstück 458 wegen der Anbaustraße 1 127,34 DM,\nfür das Flurstück 668\n- wegen der Anbaustraße 2 4.973,98 DM,\n- wegen des Wohnwegs 2 6.520,28 \nDM;\n\n7\n\nzugleich zog er die Klägerin zu einem Nachzahlungsbetrag von 2.326,49 DM heran, \nder sich nach Abzug des bereits festgesetzten Betrages von insgesamt 9.295,11 DM \nergab. Den von der Klägerin hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte \ndurch Widerspruchsbescheid vom 24. November 1997 als unbegründet zurück.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 17. Dezember 1997 Klage erhoben und im wesentlichen \ngeltend gemacht: Eine Nacherhebung sei unzulässig, da durch den bestandskräftigen \nBescheid vom 19. Oktober 1992 das Beitragserhebungsverfahren endgültig \nabgeschlossen sei; durch eine Nacherhebung allein in den Fällen, in denen kein \nVergleich geschlossen worden sei, verstoße der Beklagte gegen das \nGleichbehandlungsgebot und erziele zugleich durch Nichtauskehrung überhöht \nvereinnahmter Beträge eine gesetzwidrige Überdeckung; schließlich sei die \nRechtmäßigkeit der Beitragserhebung unter dem Gesichtspunkt der Verjährung zu \nbezweifeln, da bereits durch die in den 80er Jahren vorgenommenen Widmungen die \nBeitragspflicht entstanden sei und da die als \"Anbaustraße 2\" bezeichneten Wege keine \neinheitliche Erschließungsanlage bildeten. Die Klägerin hat beantragt, \n\n9\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten vom \n16. Oktober 1997 und den hierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheid vom 24. November 1997 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat sich hiergegen mit dem Klageabweisungsantrag gewandt und ist \ndem Vorbringen der Klägerin durch Bezugnahme auf seinen Widerspruchsbescheid \nentgegengetreten.\n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n12\n\nDurch Beschluß vom 18. Oktober 2000 hat der Senat die Berufung der Klägerin \nzugelassen.\n\n13\n\nZur Begründung der Berufung trägt die Klägerin in ausführlicher Darstellung vor: \n\n14\n\nDurch die Beschränkung der Nachveranlagung auf diejenigen Kläger, die in den \nvorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren weder einen Vergleich geschlossen noch \ndie Klage zurückgenommen hätten, verstoße der Beklagte gegen den in Art. 3 des \nGrundgesetzes normierten Gleichbehandlungsgrundsatz sowie die Grundsätze der \nAbgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit, zudem auch gegen das allgemeine \nWillkürverbot insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß diese Verfahrensweise zu \neiner Überdeckung der Erschließungskosten führe. Die Nachveranlagung sei des \nweiteren deshalb rechtswidrig, weil die Verteilungsregelung für die sog. \n\"Mischgrundstücke\" zu unbestimmt sei und weil deshalb die \nErschließungsbeitragssatzung der Stadt O. keinen funktionstüchtigen \nVerteilungsmaßstab habe. Der Beklagte habe ferner den M. weg , den S. -I. -\nWeg und den T. -A. -Weg zu Unrecht als eine einheitliche Erschließungsanlage \nbehandelt, was bei der gebotenen, aber nicht durchgeführten Ortsbesichtigung \nerkennbar geworden wäre. Allerdings sei sie der Auffassung, daß die Beitragspflichten \nbereits aufgrund der in den 80er Jahren verfügten Widmungen entstanden und \ndemgemäß bereits verjährt seien, da der Verteilungsmaßstab und möglicherweise auch \ndie Widmungen zwar rechtswidrig, mangels Offensichtlichkeit der Fehler aber nicht \nnichtig seien.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen, \nhilfsweise,\nim Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und trägt unter Vertiefung seines Vorbringens \nim Klageverfahren und im Zulassungsverfahren vor:\n\n20\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin liege eine willkürliche Ungleichbehandlung \nder Anlieger nicht vor, da durchaus an ungleiche Sachverhalte angeknüpft werde und \ndie Ungleichbehandlung somit nicht willkürlich sei; im übrigen schließe er eine \neventuelle Nachveranlagung auch der übrigen Anlieger nach Abschluß der anhängigen \nBerufungsverfahren nicht aus. Die von der Klägerin beanstandete Zusammenfassung \nder drei Wege zur sog. Anbaustraße 2 ergebe sich zwingend aus der Örtlichkeit, wie \ndas Verwaltungsgericht durch Augenscheinseinnahme erkannt habe.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts im \nübrigen wird auf die gerichtliche Streitakte nebst Beiakten dieses Verfahrens sowie des \nVerfahrens 3 A 5294/98 Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung ist begründet, soweit sie die Nachveranlagung zu \nErschließungsbeiträgen für das Hausgrundstück betrifft. Insoweit sind die \nangefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. \nHingegen ist die Berufung unbegründet, soweit sie die Nachveranlagung zum \nErschließungsbeitrag für das Garagengrundstück betrifft. \n\n24\n\nDas veranlagte Hausgrundstück wird nicht durch die abgerechneten \nErschließungsanlagen i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen.\n\n25\n\nDas Grundstück befindet sich insofern in einer besonderen Erschließungssituation, \nals es nicht unmittelbar an die vom Beklagten mit \"A2\" bezeichnete Fahrstraße \nangrenzt, sondern mit ihr über den Wohnweg Nr. 2 verbunden ist, der in den M. weg \neinmündet. Ist ein Wohnhausgrundstück in solcher Weise mit einer Fahrstraße \nverbunden, so folgen daraus regelmäßig Erschließungsbeitragspflichten sowohl für die \nFahrstraße als auch für den verbindenden Wohnweg. Das setzt allerdings voraus, daß \nder Wohnweg das Grundstück von der Fahrstraße her so erreichbar macht, wie es das \nBauordnungsrecht für die Bebaubarkeit eines Wohnhausgrundstücks fordert. \n\n26\n\nVgl. das Urteil des Senats vom 5. Juli 1991 \n- 3 A 422/91 -, NWVBl. 1992, 179, sowie das \n(bestätigende) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 10. Dezember 1993 - 8 C 58.91 -, DVBl. 1994, \n705 und dessen Urteil vom 1. März 1996 \n- 8 C 26.94 -, DVBl. 1996, 1051.\n\n27\n\nZu den Anforderungen, die das Bauordnungsrecht für die Bebauung von Grundstücken \nan Wohnwegen stellt, gehört, daß die Erreichbarkeit dieser Grundstücke rechtlich \nebenso gesichert sein muß wie im Falle der \"Regelerschließung\" durch Anfahrbarkeit \nder Grundstücke vermittels einer öffentlichen Straße, nämlich \"öffentlich-rechtlich \ngesichert\". \n\n28\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 6. Aufl., § 23 Rn. 15.\n\n29\n\nDas ergibt sich schon aus dem System der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW (in allen \nFassungen seit 1984) getroffenen Regelung der Erreichbarkeitsanforderungen für \nGrundstücke an Fahrstraßen und an Wohnwegen. Der die \"Wohnwege\" betreffende 2. \nHalbsatz des § 4 Abs. 1 Nr. 1 enthält nämlich keine eigene vollständige Regelung der \nErreichbarkeitsanforderungen, wie sie im 1. Halbsatz für anfahrbare Grundstücke \nenthalten ist, sondern beschränkt sich darauf, das Element \"Befahrbarkeit\" durch das \nElement \"Begehbarkeit\" auszutauschen und die Anbaubarkeit nicht befahrbarer \nWohnwegstrecken auf 50 m zu beschränken. Dafür spricht aber auch und vor allem die \nErwägung, daß der Gesetzgeber zwar für den Bereich von Wohngebäuden geringer \nHöhe ein geringeres Gefährdungspotential annimmt,\n\n30\n\nvgl. Hahn in Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO \nNW, Stand: September 2001, Rn. 22 zu § 4, \n\n31\n\ndaß aber auch hier die Erreichbarkeit vor allem für die Feuerwehr und andere \nRettungsdienste sichergestellt sein muß. \n\n32\n\nIm Regelfall wird die Erreichbarkeit eines an einem Wohnweg gelegenen \nGrundstücks dadurch öffentlich-rechtlich sichergestellt, daß die bis zur \nGrundstücksgrenze reichende Wohnwegfläche dem allgemeinen Fußgängerverkehr \ngewidmet wird. Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, daß \ngleichfalls auf städtischem Grund zwischen der in 3 m Breite befestigten begehbaren \nFläche des Wohnwegs 2 und dem veranlagten Hausgrundstück ein etwa 5 m breiter \nGeländestreifen liegt; gemäß Vorgartenüberlassungsvertrag vom 10. November 1981 \nhaben die Klägerin und ihr Ehemann darauf einen Zugang vom Wohnweg 2 zu ihrem \nHauseingang geschaffen und den Geländestreifen im übrigen als Vorgarten gestaltet. \nAngesichts dieser Grundstückssituation hätte die Erreichbarkeit des veranlagten \nHausgrundstücks allenfalls noch dadurch öffentlich-rechtlich gesichert werden können, \ndaß außer der von der Stadt befestigten Wohnwegfläche auch der Grundstückszugang \nfür den allgemeinen Fußgängerverkehr gewidmet worden wäre. Der \nGrundstückszugang wird jedoch von der Widmung nicht erfaßt. In der \nWidmungsverfügung vom 13. Februar 1997 heißt es einleitend, es würden \"nachfolgend \nnäher bezeichnete Straßenverkehrsflächen dem öffentlichen Verkehr gewidmet\"; unter \nNr. 4 wird sodann der N. -I. -Weg, zu dem der Wohnweg Nr. 2 gehört, nach Lage \nund Verlauf zwischen M. weg und S. -I. -Weg im einzelnen gekennzeichnet, \nund es wird der Gemeingebrauch (von einem Garagenhof nebst Zufahrt abgesehen) auf \nden Fußgängerverkehr beschränkt. Wie dem einleitenden Satz der Widmungsverfügung \nzu entnehmen ist, hat der Beklagte nur die \"Straßenverkehrsflächen\" für den \nallgemeinen Verkehr gewidmet, d.h. die Flächen, die angesichts ihrer Lage in der \nÖrtlichkeit und Ausgestaltung (Befestigung) als für den allgemeinen Verkehr geeignet \nund bestimmt erschienen. Hierzu gehörten jedoch weder der bepflanzte Teil des \nVorgartens noch der von der Klägerin und ihrem Ehemann angelegte Zugang zu ihrem \nGrundstück, der nach Lage und Ausgestaltung als Bestandteil des Vorgartensbereichs \nund nicht als Bestandteil der \"Straßenverkehrsfläche\" bzw. eines zugehörigen \nBegleitgrüns erschien (und erscheint). Dementsprechend hat auch der Vertreter des \nBeklagten bei der Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung nichts dafür \nangeführt, daß die Widmungsverfügung sich auf diese Flächen erstreckt hätte. \n\n33\n\nAls öffentlich-rechtliche Sicherung des Zugangs zum veranlagten Grundstück wäre \nggf. die Eintragung einer entsprechenden Baulast in Betracht gekommen; eine derartige \nBaulast zu Lasten des Wegegrundstücks und zu Gunsten des veranlagten \nHausgrundstücks ist jedoch nicht eingeräumt worden. \n\n34\n\nSchließlich kann offenbleiben, ob auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag eine \nhinreichende Sicherung der Zugänglichkeit des Grundstücks bewirken kann oder ob \nhierfür (von der Widmung abgesehen) nur die Bestellung einer Baulast ausreicht, wie \ndas für die Sicherung einer von einer öffentlichen Straße zu einem Baugrundstück \nführenden Zufahrt angenommen wird.\n\n35\n\nVgl. zur öffentlich-rechtlichen Sicherung einer \nZufahrt Hahn, a.a.O., Rn. 18 zu § 4; Heintz in \nGädtke, Böckenförde/Temme/Heintz, \nLandesbauordnung NW, 9. Aufl., Rn. 36 zu § 4. \n\n36\n\nAbgesehen von der Frage, ob der vorliegende Vorgartenüberlassungsvertrag als \nöffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist, reicht dieser Vertrag nämlich schon \ndeswegen nicht als hinreichende öffentlich-rechtliche Sicherung der Zugänglichkeit aus, \nweil er nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 dem Beklagten bei Pflichtverletzung der \nGegenseite ein fristloses Kündigungsrecht einräumt und insofern nicht geeignet ist, eine \nSicherung des Zugangs zu gewährleisten. \n\n37\n\nSoweit die angefochtenen Bescheide den Erschließungsbeitrag für das \nGaragengrundstück 458 betreffen, hat die Berufung keinen Erfolg. Insoweit beschränkt \nsich der Nachveranlagungsbescheid darauf, die Beitragsfestsetzung des Bescheides \nvom 19. Oktober 1992 von 231,12 DM auf 127,34 DM herabzusetzen. Hierdurch wird \ndie Klägerin nicht beschwert; auf ihre im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwände \nkommt es deshalb nicht an.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO, der \nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO \nhierfür geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere keine Abweichung \nvon einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt und die Rechtssache \nkeine Fragen aufwirft, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung erst noch zu klären \nwären.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-21/3-a-5290-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-21/3-a-5290-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299900","retrieved":"2026-07-09 03:24:24.696032+00:00"}}