{"status":"available","doknr":"OLD299899","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1221.3A3132.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-21","aktenzeichen":"3 A 3132/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert, soweit es nicht bereits rechtskräf-\ntig geworden ist; die Klage wird auch abgewiesen, soweit sie die Beitragsfestsetzun-\ngen für den Wohnweg 26 und die - -Straße (Süd) betrifft. \n\nDer Kläger trägt unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der Kostenent-\nscheidung des Verwaltungsgerichts die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks \n- -Straße 11a in - (Gemarkung Flur 24 Flurstück 2562). Er wen-\ndet sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für Anbaustraßen \nund Wohnwege im Erschließungsgebiet . \n\n3\n\nDas Erschließungsgebiet wird von der Straße durchzogen, die von \nder übergeordneten Straße nach Osten abzweigt und in einer langgezoge-\nnen Kurve sich nach Norden wendet und durch das Erschließungsgebiet ver-\nläuft. Von der Straße zweigt u.a. nach Osten die - - - -Straße ab, \ndie zunächst ca. 250 m geradeaus verläuft, sich anschließend nach Norden \nwendet und ringförmig in das geradeaus verlaufende Stück in etwa 120 m Ab-\nstand zur Straße einmündet. Die vom Beklagten als einzelne Erschlie-\nßungsanlage behandelte - -Straße (Süd) (im Beitragsbescheid \" - -\nStraße-1-\" genannt) zweigt von der - - - -Straße in östlicher Rich-\ntung ab und endet in bogenförmigem, südlich gerichtetem Verlauf nach ca. \n150 m in einem Wendehammer; etwa 35 m vor ihrem Ende geht von ihr nach \nOsten ein etwa 60 m langer Stichweg ab. Von der - -Straße (Süd) zweigt \nin etwa 65 m Abstand zur - - - -Straße die - -Straße (Nord) ab (im \nBeitragsbescheid \" - -Straße-2-\" genannt), die nach ca. 100 m langem \nnördlichem Verlauf nach Westen abknickt und nach weiteren ca. 45 m endet; \nvon diesem Straßenzug geht nahe der Einmündung in die - -Straße (Süd) \nein etwa 70 m langer Stichweg nach Osten ab. Die Grundstücke an der - \n-Straße sind zum Teil allein, zum Teil zusätzlich durch Fußwege erreichbar. \nZwischen dem Ende der - -Straße (Nord) und der - -Straße (Süd) \nverläuft in südlicher Richtung in etwa 35 m Abstand zur erstgenannten Straße \nder etwa 80 m lange sog. Weg Nr. 26. Etwa in seiner Mitte zweigt nach Wes-\nten der sog. Weg Nr. 27 ab, der nach etwa 45 m in die - - - -Straße \nmündet. Die Stichwege der - -Straße (Süd) und der - -Straße \n(Nord) sind durch den von Süden nach Norden verlaufenden, etwa 40 m lan-\ngen sog. Weg Nr. 46 verbunden. Das Gebiet in der Mitte des Ringes der - \n- - -Straße wird durch den Bebauungsplan Nr. 187/3 vom 15. November \n1987 erfaßt, der übrige Bereich durch den Bebauungsplan Nr. 187 Blatt 2 vom \n8. April 1974.\n\n4\n\nDie genannten Straßen und Wege wurden von der Mitte der 70er Jahre \nbis zum Ende der 80er Jahre hergestellt. Nachdem der Beklagte bereits unter \ndem 14. Oktober 1985 eine Widmungsverfügung für die - -Straße nebst \nWohnwegen erlassen hatte, widmete er durch Verfügung vom 18. März 1997 \ndie - - - -Straße, die - -Straße und die Wohnwege erneut. \n\n5\n\nDurch Bescheid vom 23. März 1998 setzte der Beklagte für das Flurstück \n2562 des Klägers folgende Erschließungsbeiträge fest: \n 2.992,79 DM für die - -Straße (Süd),\n 3.064,13 DM für die - -Straße (Nord),\n 2.297,38 DM für den Wohnweg Nr. 26,\n 3.342,37 DM für den Wohnweg Nr. 27;\nnach Anrechnung einer Vorausleistung von 4.701,-- DM ergab sich ein \n\"Gesamtnachzahlungsbetrag\" von 6.995,67 DM. Den Widerspruch des \nKlägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 1998 \nals unbegründet zurück.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 15. September 1998 Klage erhoben und zur \nBegründung im wesentlichen vorgetragen, die bisher erbrachten \nVorausleistungen seien ausreichend, den tatsächlich entstandenen \nErschließungsaufwand zu decken; die Inanspruchnahme für zwei \nAnbaustraßen und zwei Wohnwege sei unzutreffend und führe dazu, daß er \nüber Gebühr belastet werde. Der Kläger hat zuletzt beantragt,\n\n7\n\nden Erschließungsbeitragsbescheid des \nBeklagten vom 23. März 1998 und den hierzu \nergangenen Widerspruchsbescheid vom 17. August \n1998 insoweit aufzuheben, als ein höherer Beitrag \nals 4.701,-- DM festgesetzt worden ist. \n\n8\n\nDer Beklagte hat sich hiergegen mit dem Klageabweisungsantrag gewandt \nund zur Begründung auf die Ausführungen seines Widerspruchsbescheides \nBezug genommen. \n\n9\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nangefochtenen Bescheide im streitigen Umfang aufgehoben. Zur Begründung \nhat es im wesentlichen ausgeführt, die Wege Nr. 46 und Nr. 26 seien keine er-\nforderlichen Erschließungsanlagen im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nund könnten deshalb auch nicht die Erschließung durch die Anbaustraßen \nvermitteln, von denen sie abzweigen; der Wohnweg Nr. 27 gewähre dem \nveranlagten Grundstück allenfalls eine nicht ausreichende \n\"Punkterschließung\".\n\n10\n\nDurch Beschluß vom 28. April 2000 hat der Senat den Zulassungsantrag \ndes Beklagten hinsichtlich des Wohnwegs Nr. 27 abgelehnt und hinsichtlich \nder - -Straße (Süd) und des Wohnwegs Nr. 26 die Berufung \nzugelassen; die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit es ohne Erfolg \ngeblieben ist, wurden dem Beklagten auferlegt und es wurde die Entscheidung \nüber etwaige weitere Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.\n\n11\n\nZur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus: \n\n12\n\nDer Wohnweg Nr. 26 stelle auf Grund der auch für ihn geltenden \nnatürlichen Betrachtungsweise insgesamt eine einzelne Erschließungsanlage \ndar. Insoweit sei unschädlich, daß die Anforderung der Landesbauordnung \n- größte Länge der Fußwegstrecke ab der Fahrstraße 50 m - für den \ngesamten Weg nur dadurch erfüllt werde, daß sowohl von der - -\nStraße (Süd) als auch von der - -Straße (Nord) aus gemessen werde \nund sich somit die 50 m-Strecken überlappten. Die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, ein Wohnweg sei immer dann nicht erforderlich, wenn er \nkein Baugrundstück zusätzlich erstmalig erschließe, stehe im Widerspruch \nzum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 1996 (8 C 26.94); \nzudem verkenne das Verwaltungsgericht, daß der Wohnweg Nr. 26 mit den \nParzellen 2321, 2322 und 2323 mehrere Baugrundstücke erstmalig \nerschließe. Unter Berücksichtigung der im angeführten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts auch auf Wohnwege angewendeten sog. \nWegdenkens-Theorie sei insbesondere auch der Wohnweg Nr. 46 als er-\nforderlich i.S.v. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \ninsgesamt abzuweisen. \n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n17\n\nZur Begründung tritt er dem Vorbringen des Beklagten mit \nRechtsausführungen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des \nSachverhalts im übrigen wird auf die gerichtliche Streitakte nebst Beiakten \ndieses Verfahrens sowie des Verfahrens 3 A 3126/99 Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe: \n\n20\n\nDie Berufung des Beklagten soweit sie zugelassen worden ist, ist \nbegründet. Unter Änderung des angefochtenen Urteils ist die Klage \nabzuweisen, soweit der Senat noch über sie zu entscheiden hat. Die \nangefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig, als sie \nBeitragsfestsetzungen und Zahlungsaufforderungen für das veranlagte \nWohnhausgrundstück wegen der Herstellung des Wohnwegs Nr. 26 und der \n- -Straße (Süd) enthalten. \n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat die allgemeinen Voraussetzungen für eine \nmateriell rechtmäßige Beitragsveranlagung hinsichtlich der mehreren das \nGrundstück des Klägers erschließenden Fahrstraßen und des Wohnwegs im \nGrundsatz bejaht. Hiergegen ergeben sich weder aus dem Vorbringen der \nBeteiligten noch sonst Bedenken; insoweit ist lediglich anzumerken, daß die \nim Jahre 1985 verfügte Widmung der - -Straße nebst Wohnwegen \nunbestimmt und deshalb nichtig war, so daß die Beitragspflicht für diese \nAnlagen vor der erneuten Widmung im Jahre 1997 nicht entstehen konnte. \n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat des weiteren angenommen, das veranlagte \nWohnhausgrundstück sei nicht beitragspflichtig für die etwa 45 m entfernte - \n-Straße (Süd), mit der das Grundstück über den an seiner Rückseite \nverlaufenden Wohnweg Nr. 26 verbunden ist; es stützt dies auf die Erwägung, \nder Wohnweg Nr. 26 sei keine erforderliche Erschließungsanlage i.S.v. § 129 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB, da er innerhalb seiner Begrenzung auf 50 m kein \nGrundstück zusätzlich erstmalig erschließe und auch durch seine \neingeschränkte Erschließungsfunktion die Erschließungssituation der an ihn \ngrenzenden Grundstücke nicht verbessere; dementsprechend sei das \nGrundstück des Klägers weder zum Wohnweg Nr. 26 noch zur - -Straße \n(Süd) beitragspflichtig. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. \n\n23\n\nDer als Fußweg gewidmete Wohnweg Nr. 26 ist ca. 80 m lang und \nverbindet die befahrbare - -Straße (Nord) mit der gleichfalls befahrbaren \n- -Straße (Süd). Dieser Weg ist insgesamt als ein Wohnweg i.S.v. § 127 \nAbs. 2 Nr. 2 BauGB anzusehen. Ein Wohnweg i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 2 \nBauGB unterscheidet sich von dem dort gleichfalls genannten (sonstigen) \n\"Fußweg\" dadurch, daß ihm nach Maßgabe des Bebauungsrechts Anbau-\nbestimmung zukommt. Das wird im Regelfall dadurch bewirkt, daß der \nBebauungsplan ein Grundstück oder mehrere Grundstücke als bebaubar \nausweist, obwohl sie nicht an einer (tatsächlich und rechtlich) befahrbaren \nöffentlichen Straße liegen und obwohl somit ihre reguläre Erschließung i.S. \nder §§ 30 ff. BauGB nicht gesichert ist. Dabei endet die Anbaubestimmung \ndes unbefahrbaren Wohnwegs 50 m ab der Einmündung in die Fahrstraße, \nwie § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW (in allen Fassungen ab 1984) zu entnehmen \nist. \n\n24\n\nVgl. das Urteil des Senats vom 5. Juli 1991 \n- 3 A 422/91 -, NWVBl 1992, 179, sowie das \n(bestätigende) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 10. Dezember 1993 - 8 C 58.91 -, DVBl 1994, \n705; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 18. April 1986 \n- 8 C 51. und 52.85 -, KStZ 1986, 169, und vom \n1. März 1996 - 8 C 26.94 -, DVBl 1996, 1051.\n\n25\n\nNach diesen Maßstäben kommt sowohl der südlichen Teilstrecke des Weges \nNr. 26 auf einer Länge von 50 m ab der Einmündung in die - -Straße \n(Süd) als auch der nördlichen Teilstrecke des Weges auf einer Länge von \n50 m ab der Einmündung in die - -Straße (Nord) Wohnwegeigenschaft \nzu. Für die südliche Teilstrecke folgt das daraus, daß an ihr das bebaubare \n(und auch tatsächlich bebaute) Flurstück 2678 liegt, das lediglich über die \nFußwege Nr. 26 und Nr. 27 eine Verbindung zu befahrbaren Straßen hat. An \nder nördlichen Teilstrecke liegen - neben dem Flurstück 2678 - die \nbebaubaren (und bebauten) Flurstücke 2321, 2322 und 2323, die allein durch \nden Weg Nr. 26 mit der befahrbaren - -Straße (Nord) verbunden \nsind. \n\n26\n\nBei einer Gesamtlänge des Weges Nr. 26 von ca. 80 m führen die \ndargestellten Erschließungsverhältnisse dazu, daß die nördliche Teilstrecke \nvon 50 m und die südliche Teilstrecke von 50 m einander in der Mitte auf einer \nLänge von ca. 20 m \"überlappen\". Dieser \"Überlappungsbereich\" gehört nach \nAuffassung des Senats zu einem einheitlichen, nach § 127 Abs. 2 Nr. 2 \nBauGB abzurechnenden Wohnweg und nicht zu zwei jeweils 50 m langen \nWohnwegen, die an der - -Straße (Nord) bzw. der - -Straße \n(Süd) begönnen, jeweils nach 50 m endeten und sich in der Mitte auf ca. 20 m \nLänge überlagerten oder \"überlappten\". \n\n27\n\nA.A. offenbar Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 6. Aufl., § 12 Rn. 64 (ohne nähere \nBegründung); die \"Überlappung\" zweier Wohnwege \nals Möglichkeit erwogen auch von Fischer in \nHoppenberg, Handbuch des öffentlichen Baurechts, \nStand: Mai 2001, F 106.\n\n28\n\nDie beiden je 50 m langen Teilstrecken des Weges Nr. 26 unterscheiden sich \nzwar darin, daß sie den an ihnen liegenden Grundstücken die erforderliche \nErreichbarkeit von zwei verschiedenen Fahrstraßen her vermitteln. Das hat \nu.a. zur Folge, daß die am \"Überlappungsbereich\" gelegenen Grundstücke \nwegen der jeweils für sich ausreichenden Anbindung an diese beiden \nFahrstraßen (Anbaustraßen) über die jeweiligen Wohnwegstrecken zu beiden \nStraßen beitragspflichtig sind. Auf die Längenausdehnung des nach § 127 \nAbs. 2 Nr. 2 BauGB abzurechnenden Wohnwegs wirkt sich dies jedoch nicht \naus. Denn für die Bestimmung von Anfang und Ende eines Wohnweges und \nfür seine Abgrenzung zu anderen Wohnwegen gilt wie auch sonst eine \nnatürliche Betrachtungsweise. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1996, \na.a.O.\n\n30\n\nHiernach erscheint der Weg Nr. 26 wegen seines im wesentlichen \ngeradlinigen Verlaufs, seiner Ausbaubreite und seiner einheitlichen \nVerkehrsfunktion als eine (insgesamt ca. 80 m lange) für den \nFußgängerverkehr bestimmte Verkehrsanlage. Diese Verkehrsanlage \nverschafft auf ganzer Länge den an ihr gelegenen Grundstücken die \nerforderliche Verbindung zu (irgend)einer Anbaustraße. In dieser Hinsicht ist \ndieser Verbindungs-Wohnweg einer zwischen zwei Hauptstraßen \nverlaufenden längeren Querstraße vergleichbar, die über beide Hauptstraßen \nvom übrigen Straßennetz der Gemeinde erreicht werden kann: Eine solche \nQuerstraße ist eine einheitliche Erschließungsanlage, obwohl der Verkehr zu \nden einzelnen Anliegergrundstücken regelmäßig den kürzeren Weg über die \neine oder die andere Hauptstraße wählt und obwohl deshalb die Querstraße in \nzwei \"Einzugsbereiche\" zerfällt. Durch diese rechtliche Beurteilung wird \nzugleich den Belangen der Praxis Rechnung getragen, indem vermieden wird, \ndie Beitragsabrechnung ohne Not mit Problemen der Aufteilung und Verteilung \ndes Erschließungsaufwands auf zwei oder gar drei Anlagen bzw. \nAbrechnungsgebiete zu befrachten. \n\n31\n\nDer Wohnweg Nr. 26 ist - entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts - auch insgesamt erforderlich i.S.v. § 129 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB. Das gilt ohne weiteres, falls man hinsichtlich eines Wohnweges \ninsoweit als ausreichend ansieht, daß er - wie für den Weg Nr. 26 oben \ndargelegt - wenigstens ein Wohnhausgrundstück erstmalig erschließt. \n\n32\n\nIn diesem Sinne offenbar Driehaus, a.a.O., § 15 \nRn. 13.\n\n33\n\nDas gilt aber auch dann, wenn man für Wohnwege die Kriterien heranzieht, \ndie für Anbaustraßen entwickelt worden sind, und dementsprechend auf die \nBedürfnisse des gesamten zu erschließenden Gebiets abstellt. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1969 \n- IV C 93.67 -, ZMR 1969, 373.\n\n35\n\nDann fällt nämlich zusätzlich ins Gewicht, daß mit dem Weg Nr. 26 eine \nVerbindung zwischen den an diesem Weg gelegenen (über Einstellplätze nicht \nverfügenden) Grundstücken und den zahlreichen Garagenparzellen im \nBereich der Einmündung der - -Straße (Süd) in die - - - -\nStraße geschaffen wurde. \n\n36\n\nDie umstrittene Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen ist allerdings (im \nErgebnis mit dem angefochtenen Urteil übereinstimmend) insoweit zu \nkorrigieren, als sie auf der Einstufung des Weges Nr. 46 als Wohnweg i.S.v. \n§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beruht. Dieser Weg ist nach Maßgabe der oben \nangeführten Rechtsprechung nicht als Wohnweg in diesem Sinne zu \nqualifizieren. Er führt nur an Grundstücken entlang, die unmittelbar an eine \nbefahrbare Straße grenzen. Nach Lage des Falles ist deshalb nicht \nanzunehmen, daß der Bebauungsplan diesen Weg zur Erschließung der an \nihm liegenden Grundstücke bestimmt hat. Da ihm die Qualität als \"Anbau-\nvermittler\" fehlt, ist er als sonstiger Fußweg zu qualifizieren ohne Rücksicht \ndarauf, daß er \"an sich\" geeignet ist, die Erreichbarkeitanforderungen des § 4 \nAbs. 1 Nr. 1 BauO NW sicherzustellen. Auf die vom Verwaltungsgericht \nerörterte und verneinte Frage der \"Erforderlichkeit\" kommt es deshalb in \ndiesem Zusammenhang nicht an. \n\n37\n\nDie Einstufung des Weges Nr. 46 als (sonstiger) \"Fußweg\" i.S.v. § 127 \nAbs. 2 Nr. 2 hat eine geringfügige Minderung der Flächeneinheiten im \nAbrechnungsgebiet und somit eine geringfügige Erhöhung der \nErschließungsbeiträge für die - -Straße (Süd) zur Folge; durch die in den \nangefochtenen Bescheiden enthaltene Beitragsfestsetzung für diese Straße ist \nder Kläger somit nicht beschwert. Hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für den \nWohnweg Nr. 26 ergeben sich keine Änderungen.\n\n38\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie § 132 Abs. 2 VwGO. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299899","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-21/3-a-3132-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299899","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299899","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-21/3-a-3132-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299899","retrieved":"2026-07-09 03:24:24.602241+00:00"}}