{"status":"available","doknr":"OLD299898","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1221.3A3126.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-21","aktenzeichen":"3 A 3126/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert, soweit es nicht bereits rechtskräf-\ntig geworden ist; die Klage wird auch abgewiesen, soweit sie die Beitragsfestsetzun-\ngen für den Wohnweg 26 und die -Straße (Süd) betrifft. \n\nDer Kläger trägt unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der Kostenent-\nscheidung des Verwaltungsgerichts die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grund-\nstücks - -Straße 9 sowie eines Garagengrundstücks in - (Ge-\nmarkung Flur 24 Flurstücke 2564 und 2312). Er wendet sich gegen die He-\nranziehung zu Erschließungsbeiträgen für Anbaustraßen und einen Wohnweg \nim Erschließungsgebiet . \n\n3\n\nDas Erschließungsgebiet wird von der Straße durchzogen, \ndie von der übergeordneten Straße nach Osten abzweigt und in einer \nlanggezogenen Kurve sich nach Norden wendet und durch das \nErschließungsgebiet verläuft. Von der Straße zweigt u.a. nach Osten \ndie - - - -Straße ab, die zunächst ca. 250 m geradeaus verläuft, \nsich anschließend nach Norden wendet und ringförmig in das geradeaus ver-\nlaufende Stück in etwa 120 m Abstand zur Straße einmündet. Die vom \nBeklagten als einzelne Erschließungsanlage behandelte - -Straße (Süd) \n(im Beitragsbescheid \" - -Straße-1-\" genannt) zweigt von der - - \n- -Straße in östlicher Richtung ab und endet in bogenförmigem, südlich \ngerichtetem Verlauf nach ca. 150 m in einem Wendehammer; etwa 35 m vor \nihrem Ende geht von ihr nach Osten ein etwa 60 m langer Stichweg ab. Von \nder - -Straße (Süd) zweigt in etwa 65 m Abstand zur - - - -\nStraße die - -Straße (Nord) ab (im Beitragsbescheid \" - -Straße-\n2-\" genannt), die nach ca. 100 m langem nördlichem Verlauf nach Westen ab-\nknickt und nach weiteren ca. 45 m endet; von diesem Straßenzug geht nahe \nder Einmündung in die - -Straße (Süd) ein etwa 70 m langer Stichweg \nnach Osten ab. Die Grundstücke an der - -Straße sind zum Teil allein, \nzum Teil zusätzlich durch Fußwege erreichbar. Zwischen dem Ende der - \n-Straße (Nord) und der - -Straße (Süd) verläuft in südlicher Richtung in \netwa 35 m Abstand zur erstgenannten Straße der etwa 80 m lange sog. Weg \nNr. 26. Etwa in seiner Mitte zweigt nach Westen der sog. Weg Nr. 27 ab, der \nnach etwa 45 m in die - - - -Straße mündet. Die Stichwege der - \n-Straße (Süd) und der - -Straße (Nord) sind durch den von Süden nach \nNorden verlaufenden, etwa 40 m langen sog. Weg Nr. 46 verbunden. Das Ge-\nbiet in der Mitte des Ringes der - - - -Straße wird durch den Be-\nbauungsplan Nr. 187/3 vom 15. November 1987 erfaßt, der übrige Bereich \ndurch den Bebauungsplan Nr. 187 Blatt 2 vom 8. April 1974.\n\n4\n\nDie genannten Straßen und Wege wurden von der Mitte der 70er Jahre \nbis zum Ende der 80er Jahre hergestellt. Nachdem der Beklagte bereits unter \ndem 14. Oktober 1985 eine Widmungsverfügung für die - -Straße nebst \nWohnwegen erlassen hatte, widmete er durch Verfügung vom 18. März 1997 \ndie - - - -Straße, die - -Straße \nund die Wohnwege erneut. \n\n5\n\nIm März 1992 schlossen der Kläger und seine Ehefrau mit der \nStadt einen Vertrag über die Ablösung des Erschließungsbeitrags für die \nFlurstücke 2564 und 2312 wegen der \"Erschließungseinheit -Ost\", der \neinen Ablösungsbetrag von 2.884,23 DM enthielt.\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 23. März 1998 setzte der Beklagte für das Flurstück \n2564 des Klägers folgende Erschließungsbeiträge fest: \n 2.978,12 DM für die - -Straße (Süd),\n 3.049,11 DM für die - -Straße (Nord),\n 2.857,64 DM für den Wohnweg Nr. 26;\nnach Anrechnung einer Vorausleistung von 2.884,23 DM ergab sich ein \n\"Gesamtnachzahlungsbetrag\" von 6.000,64 DM. Den Widerspruch des \nKlägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 1998 \nals unbegründet zurück.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 15. September 1998 Klage erhoben und zur Begrün-\ndung im wesentlichen vorgetragen, eine Nacherhebung sei unzulässig, weil \nsein Vertrauen in den Bestand des Ablösungsvertrages zu schützen sei. Der \nKläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Erschließungsbeitragsbescheid des Beklag-\nten vom 23. März 1998 und den hierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheid vom 17. August 1998 \ninsoweit aufzuheben, als ein höherer Beitrag als \n2.884,23 DM festgesetzt worden ist. \n\n9\n\nDer Beklagte hat sich hiergegen mit dem Klageabweisungsantrag gewandt \nund zur Begründung auf die Ausführungen seines Widerspruchsbescheides \nBezug genommen. \n\n10\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die angefoch-\ntenen Bescheide im streitigen Umfang aufgehoben. Zur Begründung hat es im \nwesentlichen ausgeführt, die Wege Nr. 46 und Nr. 26 seien keine er-\nforderlichen Erschließungsanlagen im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nund könnten deshalb auch nicht die Erschließung durch die Anbaustraßen \nvermitteln, von denen sie abzweigen; der Erschließungsbeitrag für die - -\nStraße (Nord), der somit allein noch in Betracht komme, sei auf Grund des \nAblösungsvertrages nicht zur Entstehung gelangt.\n\n11\n\nDurch Beschluß vom 28. April 2000 hat der Senat die Berufung des \nBeklagten zugelassen.\n\n12\n\nZur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus: \n\n13\n\nDer Wohnweg Nr. 26 stelle auf Grund der auch für ihn geltenden natürli-\nchen Betrachtungsweise insgesamt eine einzelne Erschließungsanlage dar. \nInsoweit sei unschädlich, daß die Anforderung der Landesbauordnung \n- größte Länge der Fußwegstrecke ab der Fahrstraße 50 m - für den \ngesamten Weg nur dadurch erfüllt werde, daß sowohl von der - -Straße \n(Süd) als auch von der - -Straße (Nord) aus gemessen werde und sich \nsomit die 50 m-Strecken überlappten. Die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, ein Wohnweg sei immer dann nicht erforderlich, wenn er \nkein Baugrundstück zusätzlich erstmalig erschließe, stehe im Widerspruch \nzum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 1996 (8 C 26.94); \nzudem verkenne das Verwaltungsgericht, daß der Wohnweg Nr. 26 mit den \nParzellen 2321, 2322 und 2323 mehrere Baugrundstücke erstmalig \nerschließe. Unter Berücksichtigung der im angeführten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts auch auf Wohnwege angewendeten sog. \nWegdenkens-Theorie sei insbesondere auch der Wohnweg Nr. 46 als er-\nforderlich i.S.v. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \ninsgesamt abzuweisen. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n18\n\nZur Begründung tritt er dem Vorbringen des Beklagten mit Rechtsausfüh-\nrungen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachver-\nhalts im übrigen wird auf die gerichtliche Streitakte nebst Beiakten Bezug \ngenommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe: \n\n21\n\nDie Berufung des Beklagten ist begründet. Unter Änderung des angefoch-\ntenen Urteils ist die Klage abzuweisen, soweit sie die über 2.884,23 DM \nhinausgehende Beitragsfestsetzung betrifft. Die angefochtenen Bescheide \nsind auch insoweit rechtmäßig, als sie Beitragsfestsetzungen und Zah-\nlungsaufforderungen für das veranlagte Wohnhausgrundstück wegen der \nHerstellung des Wohnwegs Nr. 26 und der - -Straße (Süd) enthalten. \n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat die allgemeinen Voraussetzungen für eine \nmateriell rechtmäßige Beitragsveranlagung hinsichtlich der mehreren das \nGrundstück des Klägers erschließenden Fahrstraßen und des Wohnwegs im \nGrundsatz bejaht. Hiergegen ergeben sich weder aus dem Vorbringen der \nBeteiligten noch sonst Bedenken; insoweit ist lediglich anzumerken, daß die \nim Jahre 1985 verfügte Widmung der - -Straße nebst Wohnwegen \nunbestimmt und deshalb nichtig war, so daß die Beitragspflicht für diese \nAnlagen vor der erneuten Widmung im Jahre 1997 nicht entstehen konnte. \n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat des weiteren angenommen, das veranlagte \nWohnhausgrundstück sei nicht beitragspflichtig für die etwa 35 m entfernte - \n-Straße (Süd), mit der das Grundstück über den an seiner Rückseite \nverlaufenden Wohnweg Nr. 26 verbunden ist; es stützt dies auf die Erwägung, \nder Wohnweg Nr. 26 sei keine erforderliche Erschließungsanlage i.S.v. § 129 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB, da er innerhalb seiner Begrenzung auf 50 m kein \nGrundstück zusätzlich erstmalig erschließe und auch durch seine \neingeschränkte Erschließungsfunktion die Erschließungssituation der an ihn \ngrenzenden Grundstücke nicht verbessere; dementsprechend sei das \nGrundstück des Klägers weder zum Wohnweg Nr. 26 noch zur - -Straße \n(Süd) beitragspflichtig. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. \n\n24\n\nDer als Fußweg gewidmete Wohnweg Nr. 26 ist ca. 80 m lang und verbin-\ndet die befahrbare - -Straße (Nord) mit der gleichfalls befahrbaren \n- -Straße (Süd). Dieser Weg ist insgesamt als ein Wohnweg i.S.v. § 127 \nAbs. 2 Nr. 2 BauGB anzusehen. Ein Wohnweg i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 2 \nBauGB unterscheidet sich von dem dort gleichfalls genannten (sonstigen) \n\"Fußweg\" dadurch, daß ihm nach Maßgabe des Bebauungsrechts \nAnbaubestimmung zukommt. Das wird im Regelfall dadurch bewirkt, daß der \nBebauungsplan ein Grundstück oder mehrere Grundstücke als bebaubar \nausweist, obwohl sie nicht an einer (tatsächlich und rechtlich) befahrbaren \nöffentlichen Straße liegen und obwohl somit ihre reguläre Erschließung i.S. \nder §§ 30 ff. BauGB nicht gesichert ist. Dabei endet die Anbaubestimmung \ndes unbefahrbaren Wohnwegs 50 m ab der Einmündung in die Fahrstraße, \nwie § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW (in allen Fassungen ab 1984) zu entnehmen \nist. \n\n25\n\nVgl. das Urteil des Senats vom 5. Juli 1991 \n- 3 A 422/91 -, NWVBl 1992, 179, sowie das \n(bestätigende) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 10. Dezember 1993 - 8 C 58.91 -, DVBl 1994, \n705; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 18. April 1986 \n- 8 C 51. und 52.85 -, KStZ 1986, 169, und vom \n1. März 1996 - 8 C 26.94 -, DVBl 1996, 1051.\n\n26\n\nNach diesen Maßstäben kommt sowohl der südlichen Teilstrecke des Weges \nNr. 26 auf einer Länge von 50 m ab der Einmündung in die \n- -Straße (Süd) als auch der nördlichen Teilstrecke des Weges auf einer \nLänge von 50 m ab der Einmündung in die - -Straße (Nord) \nWohnwegeigenschaft zu. Für die südliche Teilstrecke folgt das daraus, daß an \nihr das bebaubare (und auch tatsächlich bebaute) Flurstück 2678 liegt, das \nlediglich über die Fußwege Nr. 26 und Nr. 27 eine Verbindung zu befahrbaren \nStraßen hat. An der nördlichen Teilstrecke liegen - neben dem Flurstück \n2678 - die bebaubaren (und bebauten) Flurstücke 2321, 2322 und 2323, die \nallein durch den Weg Nr. 26 mit der befahrbaren \n - -Straße (Nord) verbunden sind. \n\n27\n\nBei einer Gesamtlänge des Weges Nr. 26 von ca. 80 m führen die darge-\nstellten Erschließungsverhältnisse dazu, daß die nördliche Teilstrecke von \n50 m und die südliche Teilstrecke von 50 m einander in der Mitte auf einer \nLänge von ca. 20 m \"überlappen\". Dieser \"Überlappungsbereich\" gehört nach \nAuffassung des Senats zu einem einheitlichen, nach § 127 Abs. 2 Nr. 2 \nBauGB abzurechnenden Wohnweg und nicht zu zwei jeweils 50 m langen \nWohnwegen, die an der - -Straße (Nord) bzw. der \n- -Straße (Süd) begönnen, jeweils nach 50 m endeten und sich in der Mitte \nauf ca. 20 m Länge überlagerten oder \"überlappten\". \n\n28\n\nA.A. offenbar Driehaus, Erschließungs- und Aus-\nbaubeiträge, 6. Aufl., § 12 Rn. 64 (ohne nähere \nBegründung); die \"Überlappung\" zweier Wohnwege \nals Möglichkeit erwogen auch von Fischer in \nHoppenberg, Handbuch des öffentlichen Baurechts, \nStand: Mai 2001, F 106.\n\n29\n\nDie beiden je 50 m langen Teilstrecken des Weges Nr. 26 unterscheiden sich \nzwar darin, daß sie den an ihnen liegenden Grundstücken die erforderliche \nErreichbarkeit von zwei verschiedenen Fahrstraßen her vermitteln. Das hat \nu.a. zur Folge, daß die am \"Überlappungsbereich\" gelegenen Grundstücke \nwegen der jeweils für sich ausreichenden Anbindung an diese beiden \nFahrstraßen (Anbaustraßen) über die jeweiligen Wohnwegstrecken zu beiden \nStraßen beitragspflichtig sind. Auf die Längenausdehnung des nach § 127 \nAbs. 2 Nr. 2 BauGB abzurechnenden Wohnwegs wirkt sich dies jedoch nicht \naus. Denn für die Bestimmung von Anfang und Ende eines Wohnweges und \nfür seine Abgrenzung zu anderen Wohnwegen gilt wie auch sonst eine \nnatürliche Betrachtungsweise. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1996, \na.a.O.\n\n31\n\nHiernach erscheint der Weg Nr. 26 wegen seines im wesentlichen geradli-\nnigen Verlaufs, seiner Ausbaubreite und seiner einheitlichen Verkehrsfunktion \nals eine (insgesamt ca. 80 m lange) für den Fußgängerverkehr bestimmte \nVerkehrsanlage. Diese Verkehrsanlage verschafft auf ganzer Länge den an ihr \ngelegenen Grundstücken die erforderliche Verbindung zu (irgend)einer \nAnbaustraße. In dieser Hinsicht ist dieser Verbindungs-Wohnweg einer \nzwischen zwei Hauptstraßen verlaufenden längeren Querstraße vergleichbar, \ndie über beide Hauptstraßen vom übrigen Straßennetz der Gemeinde erreicht \nwerden kann: Eine solche Querstraße ist eine einheitliche \nErschließungsanlage, obwohl der Verkehr zu den einzelnen \nAnliegergrundstücken regelmäßig den kürzeren Weg über die eine oder die \nandere Hauptstraße wählt und obwohl deshalb die Querstraße in zwei \n\"Einzugsbereiche\" zerfällt. Durch diese rechtliche Beurteilung wird zugleich \nden Belangen der Praxis Rechnung getragen, indem vermieden wird, die \nBeitragsabrechnung ohne Not mit Problemen der Aufteilung und Verteilung \ndes Erschließungsaufwands auf zwei oder gar drei Anlagen bzw. \nAbrechnungsgebiete zu befrachten. \n\n32\n\nDer Wohnweg Nr. 26 ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsge-\nrichts - auch insgesamt erforderlich i.S.v. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Das gilt \nohne weiteres, falls man hinsichtlich eines Wohnweges insoweit als \nausreichend ansieht, daß er - wie für den Weg Nr. 26 oben dargelegt - \nwenigstens ein Wohnhausgrundstück erstmalig erschließt. \n\n33\n\nIn diesem Sinne offenbar Driehaus, a.a.O., § 15 \nRn. 13.\n\n34\n\nDas gilt aber auch dann, wenn man für Wohnwege die Kriterien heranzieht, \ndie für Anbaustraßen entwickelt worden sind, und dementsprechend auf die \nBedürfnisse des gesamten zu erschließenden Gebiets abstellt. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1969 \n- IV C 93.67 -, ZMR 1969, 373.\n\n36\n\nDann fällt nämlich zusätzlich ins Gewicht, daß mit dem Weg Nr. 26 eine \nVerbindung zwischen den an diesem Weg gelegenen (über Einstellplätze nicht \nverfügenden) Grundstücken und den zahlreichen Garagenparzellen im \nBereich der Einmündung der - -Straße (Süd) in die - - -\nStraße geschaffen wurde. \n\n37\n\nDie umstrittene Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen ist allerdings (im \nErgebnis mit dem angefochtenen Urteil übereinstimmend) insoweit zu kor-\nrigieren, als sie auf der Einstufung des Weges Nr. 46 als Wohnweg i.S.v. \n§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beruht. Dieser Weg ist nach Maßgabe der oben \nangeführten Rechtsprechung nicht als Wohnweg in diesem Sinne zu quali-\nfizieren. Er führt nur an Grundstücken entlang, die unmittelbar an eine be-\nfahrbare Straße grenzen. Nach Lage des Falles ist deshalb nicht anzu-\nnehmen, daß der Bebauungsplan diesen Weg zur Erschließung der an ihm \nliegenden Grundstücke bestimmt hat. Da ihm die Qualität als \"Anbau-\nvermittler\" fehlt, ist er als sonstiger Fußweg zu qualifizieren ohne Rücksicht \ndarauf, daß er \"an sich\" geeignet ist, die Erreichbarkeitanforderungen des § 4 \nAbs. 1 Nr. 1 BauO NW sicherzustellen. Auf die vom Verwaltungsgericht \nerörterte und verneinte Frage der \"Erforderlichkeit\" kommt es deshalb in \ndiesem Zusammenhang nicht an. \n\n38\n\nDie Einstufung des Weges Nr. 46 als (sonstiger) \"Fußweg\" i.S.v. § 127 \nAbs. 2 Nr. 2 hat eine geringfügige Minderung der Flächeneinheiten im Ab-\nrechnungsgebiet und somit eine geringfügige Erhöhung der Erschlie-\nßungsbeiträge für die - -Straße (Süd) zur Folge; durch die in den \nangefochtenen Bescheiden enthaltene Beitragsfestsetzungen für diese Straße \nist der Kläger somit nicht beschwert. Hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für \nden Wohnweg Nr. 26 ergeben sich keine Änderungen.\n\n39\n\nDie \"Wiederherstellung\" der vom Beklagten vorgenommenen Beitragsab-\nrechnung hat zur Folge, daß die auf die veranlagten Grundstücke entfallenden \nErschließungsbeiträge mehr als doppelt so hoch sind wie der Ablö-\nsungsbetrag. Damit ist die sog. \"absolute Mißbilligungsgrenze\" überschritten \nmit der Folge, daß der Ablösungsvertrag keine \"Bindungswirkung\" mehr haben \nkann \n\n40\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n9. November 1990 - 8 C 36.89 -, DVBl 1991, 447, \nsowie Driehaus, a.a.O., § 22 Rn. 4,\n\n41\n\nmit der weiteren Folge, daß der Stadt ein Nachforderungsanspruch \nzugewachsen ist; das gilt auch unter der (für den Kläger hier günstigen) \nAnnahme, daß der Ablösungsvertrag allein die Erschließungsbeiträge für die \nFahrstraßen und nicht außerdem noch für die Wohnwege erfassen sollte. \n\n42\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie § 132 Abs. 2 VwGO. \n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299898","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-21/3-a-3126-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299898","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299898","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-21/3-a-3126-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299898","retrieved":"2026-07-09 03:24:24.514823+00:00"}}