{"status":"available","doknr":"OLD299906","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1221.10A1934.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-21","aktenzeichen":"10 A 1934/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge des Antragstellers zu 1. und des Antragstellers zu 2. auf \nZulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom \n8. März 2001 werden verworfen.\n\nDie Antragsteller zu 1. und 2. tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur \nHälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 50.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur \nErteilung der Genehmigung für die Änderung ihres \nFlächennutzungsplans.\n\n4\n\nAm 18. April 1996 fasste der Rat der Klägerin den \nAufstellungsbeschluss zur 40. Änderung des \nFlächennutzungsplans, die statt bisher dargestellter \ngewerblicher Bauflächen ein Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 3 \nBauNVO für ein Einkaufszentrum vorsieht. Diese Festsetzung \nsoll Grundlage der weiteren Bauleitplanung und \nGenehmigungserteilung u.a. für ein SB-Warenkaufhaus von \n6.150 qm und eine integrierte Shopzone von 1.500 qm sein. Auf \ndie landesplanerische Anfrage der Klägerin nach den \nbestehenden Zielen der Raumordnung und Landesplanung für den \nPlanbereich erhob die Beklagte mit Schreiben vom 31. Juli 1997 \nunter näher bezeichneten und von der Klägerin akzeptierten \nVoraussetzungen keine Bedenken gegen die Änderung des \nFlächennutzungsplans. Mit Schreiben vom 12. September 1997 \nwies das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft (MURL) als Landesplanungsbehörde die Beklagte \nan, die erteilte landesplanerische Anpassungserklärung in \nBezug auf das SB-Warenkaufhaus und auf die integrierte \nShopzone zurückzuziehen und die Planung insoweit für \nlandesplanerisch nicht angepasst zu erklären. Unter Hinweis \nauf diese Weisung nahm die Beklagte ihre Erklärung vom \n31. Juli 1997 zurück und erklärte das Planvorhaben durch \nSchreiben vom 19. September 1997 für landesplanerisch nicht \nangepasst. Der Rat der Klägerin beschloss daraufhin, das \nlandesplanerische Anpassungsverfahren fortzuführen. In seiner \nSitzung vom 1. Dezem-ber 1997 entschied der \nBezirksplanungsrat, dass die Planungsabsichten der Klägerin \nden Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst seien. \nDurch Erlass vom 7. August 1998 stellte das MURL als \nLandesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den weiteren \nbeteiligten Ministerien abschließend fest, dass die Planung \nder Klägerin (SB-Warenhaus mit integrierter Shop-Zone) nicht \nan die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst \nsei.\n\n5\n\nAm 15. Juni 1999 beschloss der Rat der Klägerin die 40. \nÄnderung des Flächennutzungsplans und legte diese am 7. Juli \n1999 der Beklagten zur Genehmigung vor. Mit Bescheid vom \n18. August 1999 versagte die Beklagte die Genehmigung unter \nHinweis auf eine fehlende landesplanerische Anpassung. Nach \nerfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin am \n22. Dezember 1999 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 7. Januar \n2000 hat das Verwaltungsgericht das MURL beigeladen. Mit \nUrteil vom 8. März 2001 hat das Verwaltungsgericht die \nBeklagte verpflichtet, die 40. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Klägerin zu genehmigen, weil die \nPlanung den Zielen der Raumordnung angepasst sei. Die \nBeklagte hat gegen das Urteil keinen Antrag auf Zulassung der \nBerufung gestellt. Der Beigeladene - nunmehr der \nMinisterpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen als \nFunktionsnachfolger des MURL in dessen Eigenschaft als \nLandesplanungsbehörde (Antrag-steller zu 1.) - und der \nVertreter des öffentlichen Interesses beim \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Antragsteller zu 2.) beantragen die Zulassung der Berufung \ngegen das Urteil.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie Anträge auf Zulassung der Berufung des Antragstellers \nzu 1. (1.) und des Antragstellers zu 2. (2.) sind \nunzulässig.\n\n8\n\n1. Der Zulassungsantrag des Antragstellers zu 1. ist \nunzulässig, weil er durch das von ihm angefochtene Urteil \nmateriell nicht beschwert wird. \n\n9\n\nDie Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt grundsätzlich \ndas Vorliegen einer Beschwer voraus. Dies gilt auch für \nRechtsmittel eines Beigeladenen. In der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass allein die \nStellung des Beigeladenen als Beteiligter des Verfahrens (§ 63 \nNr. 3 VwGO) für die Zulassung eines Rechtsmittels nicht \nausreicht. Mit dieser allgemeinen Legitimation ist keine \nAussage verbunden, ob ein bestimmtes Urteil den \nRechtsmittelführer belastet und deswegen seiner Anfechtung \nunterliegt. Entsprechendes gilt auch für die mit der Stellung \nals Beteiligter verknüpfte Bindung an ein rechtskräftiges \nUrteil. Denn auch in dieser Bindung liegt eine Beschwer nur \ndann, wenn sie zumindest rechtlich geschützte Interessen \nberührt, d.h. nicht nur formal besteht, sondern auch sachlich \nvon Bedeutung ist.\n\n10\n\nBVerwG, Beschluss vom 18. September \n2000 - 8 B 85/00 -, Buchholz 310 § 65 \nVwGO Nr. 135 m.w.N.\n\n11\n\nAuf eine lediglich formelle Beschwer, also darauf, ob die \nangefochtene Entscheidung hinter dem erstinstanzlichen Antrag \ndes Beigeladenen zurückbleibt, kommt es in diesem Zusammenhang \nnicht an. Eine formelle Beschwer - die mangels Antragstellung \nim erstinstanzlichen Verfahren nicht vorliegt - ist für die \nZulassung eines Rechtsmittels des Beigeladenen weder \nnotwendig,\n\n12\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. April \n2000 - 4 C 5/99 -, NVwZ 2000, 1048 \nff,\n\n13\n\nnoch hinreichend. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n21. August 2000 - 8 B 146/00 -, \nBuchholz 310 § 66 VwGO Nr. 11, vom \n18. Juni 1998 - 8 B 71/98 -, \nBuchholz 428.1 § 4 InVorG Nr. 7 und \nUrteil vom 10. Dezember 1970 - VIII C \n84.69 -, BVerwGE 37, 43, 45; OVG NRW, \nBeschluss vom 10. November 1997 \n- 19 B 2603/97 -, DVBl. 1998, 240 \nm.w.N.\n\n15\n\nVielmehr erfordert die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine \nmaterielle Beschwer des Beigeladenen,\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. April \n2000, a.a.O. und Beschluss vom 18. Juni \n1998, a.a.O.\n\n17\n\nDieses Erfordernis gilt ausnahmslos für sämtliche \nRechtsmittelverfahren und schließt daher auch das Rechtsmittel \ndes Antrags auf Zulassung der Berufung ein,\n\n18\n\nvgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, § 124 Rn. 83.\n\n19\n\nAn einer solchen materiellen Beschwer des Beigeladenen fehlt \nes hier. Sie ergibt sich nicht allein aus einem \nverwaltungsmäßigen Interesse des Beigeladenen am Ausgang des \nVerfahrens. Vielmehr ist ein beigeladener Träger öffentlicher \nVerwaltung materiell nur dann beschwert, wenn er durch die \nEntscheidung des Gerichts unmittelbar in der Erfüllung eines \nnur ihm (gesondert) übertragenen eigenständigen \nAufgabenkreises beeinträchtigt wird,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar \n1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, \n337 und vom 17. Mai 1995 - 6 C 8.94 -, \nBVerwGE 98, 210, 213. OVG NRW, \nBeschluss vom 10. November 1997, \na.a.O., 240; Mayer-Ladewig, in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nVorb § 124 Rn. 42.\n\n21\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die \nangefochtene Entscheidung beeinträchtigt den Antragsteller zu \n1. nicht unmittelbar in der Erfüllung seiner Aufgaben. Dieser \nberuft sich zur Begründung seiner materiellen Beschwer auf \nseine Kompetenzen als Landesplanungsbehörde nach § 20 Abs. 4 \nLPLG NRW. Die Wahrnehmung der durch diese Norm bestimmten \nAufgaben des Antragstellers zu 1. wird durch das angefochtene \nUrteil jedoch nicht unmittelbar beeinträchtigt. \n\n22\n\nNach § 20 Abs. 4 LPLG NRW entscheidet die \nLandesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich \nzuständigen Ministerien, ob die Planungsabsichten einer \nGemeinde den Zielen der Raumordnung und Landesplanung \nangepasst sind, wenn eine einvernehmliche Beurteilung von \nBezirksplanungsbehörde und Regionalrat nicht zustande kommt. \nIn Wahrnehmung der durch diese Norm begründeten Kompetenzen \nhat das MURL im Rahmen des landesplanerischen \nAbstimmungsverfahrens nach § 20 LPLG NRW als ehemalige \nLandesplanungsbehörde und damit als Funktionsvorgänger des \nAntragstellers zu 1. verneint, dass die 40. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Klägerin den Zielen der Raumordnung \nund Landesplanung angepasst sei. Mit der gegenteiligen \nAuffassung des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Beurteilung \nnach § 1 Abs. 4 BauGB, auf Grund derer das Verwaltungsgericht \ndie Beklagte zur Erteilung der Genehmigung der Änderung des \nFlächennutzungsplans verpflichtet hat, ist eine \nBeeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des Antragstellers zu \n1. nicht verbunden. Dessen Entscheidung nach § 20 Abs. 4 LPLG \nNRW ist durch das angefochtene Urteil weder aufgehoben worden, \nnoch stand sie sonstwie zur Überprüfung.\n\n23\n\nGegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist \nallein die Erteilung der Genehmigung der \nFlächennutzungsplanänderung nach § 6 BauGB. Diese Genehmigung \ndarf nach § 6 Abs. 2 BauGB nur versagt werden, wenn die \nÄnderung des Flächennutzungsplans nicht ordnungsgemäß zu \nStande gekommen ist oder dem Baugesetzbuch, den auf Grund des \nBaugesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften \nwiderspricht. Das damit vorgegebene Prüfungsprogramm umfasst \nauch das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Dessen \nBeachtung überprüft die nach § 6 Abs. 1 BauGB zuständige \nhöhere Verwaltungsbehörde eigenständig und unabhängig von \neiner etwa vorliegenden Beurteilung der Landesplanungsbehörde \nnach § 20 Abs. 4 LPLG NRW. Dies folgt aus dem abschließenden \nCharakter des bundesrechtlich geregelten \nGenehmigungsverfahrens, den der Landesgesetzgeber bei der \nAusgestaltung der Regelungen des LPLG NRW beachtet hat. Die \nFlächennutzungsplanung unterliegt auf Grund des § 6 BauGB \ninsoweit einer besonderen bundesgesetzlich vorgegebenen \npräventiv wirkenden Staatsaufsicht. Die \nGesetzgebungszuständigkeit des Bundes für diese \nVerfahrensregelung leitet sich aus Art. 84 Abs. 1 GG ab und \nsie ist als punktuelle Annexregelung zu den materiell-\nrechtlichen Bestimmungen des BauGB über Flächennutzungspläne \nzulässig. Die durch § 6 BauGB begründete Staatsaufsicht über \nden Flächennutzungsplan ist Sonderaufsicht im Verhältnis zur \nallgemeinen Kommunalaufsicht einerseits und zur Fachaufsicht \nandererseits. Neben dem Genehmigungsvorbehalt nach § 6 Abs. 1 \nBauGB können daher bei Flächennutzungsplänen keine weiteren \nGenehmigungsvorbehalte durch Landesrecht eingeführt werden. \nAuch sonstige Formen einer präventiven Aufsicht über den \nFlächennutzungsplan sind ausgeschlossen.\n\n24\n\nVgl. Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/ \nBielenberg, BauGB, § 6 Rn 6; Gierke, \nin: Brügelmann, BauGB, § 6 Rn 8, 14 \nff.\n\n25\n\nUnzulässig sind damit jedenfalls landesrechtliche Regelungen, \ndie die verbindliche Entscheidung über einzelne Bestandteile \ndes durch § 6 Abs. 2 BauGB bundesrechtlich vorgegebenen \nPrüfprogramms der Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde \nentziehen. Der Landesgesetzgeber darf deshalb die der höheren \nVerwaltungsbehörde obliegende Entscheidung darüber, ob ein \nFlächennutzungsplan bzw. dessen Änderung dem Anpassungsgebot \ndes § 1 Abs. 4 BauGB entspricht, nicht auf eine andere Behörde \nübertragen,\n\n26\n\nvgl. Weidemann, Die Staatsaufsicht \nim Städtebaurecht als Instrument zur \nDurchsetzung der Raumordnung und \nLandesplanung, Münster 1982, 230 f. \nm.w.N.; König/Zekl, Rechtsqualität und \ngerichtliche Überprüfbarkeit der \nlandesplanerischen Stellungnahme nach \n§ 20 LPLG NW, NWVBl 1999, 334 ff. \nm.w.N.\n\n27\n\nDieser bundesrechtlichen Ausgangslage hat der nordrhein-\nwestfälische Landesgesetzgeber bei der Regelung des so \ngenannten Zielanpassungsverfahrens nach § 20 LPLG NRW Rechnung \ngetragen und infolge dessen der Entscheidung der \nLandesplanungsbehörde nach § 20 Abs. 4 Satz 3 LPLG NRW keine \nverbindliche Wirkung für ein nachfolgendes \nPlangenehmigungsverfahren nach § 6 BauGB beigemessen. \n\n28\n\nMit Blick auf die mögliche Komplexität und Abstraktheit \nraumordnungsrechtlicher Zielvorgaben hat der Gesetzgeber in \n§ 20 LPLG NRW ein rechtlich selbstständiges \nZielanpassungsverfahren geschaffen, das dem \nGenehmigungsverfahren nach § 6 BauGB zeitlich vorgeschaltet \nist. Dieses Zielanpassungsverfahren gliedert sich seinerseits \nin zwei Verfahrensabschnitte. Bereits in dem frühestmöglichen \nStadium, nämlich bei Beginn ihrer Arbeiten zur Aufstellung \noder Änderung eines Bauleitplans, hat die Gemeinde unter \nallgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten bei der \nBezirksplanungsbehörde nachzufragen, welche Ziele für den \nPlanungsbereich bestehen (§ 20 Abs. 1 LPLG NRW), damit diese \nZiele bei der Planaufstellung oder -änderung berücksichtigt \nwerden können. § 20 Abs. 5 Satz 1 LPLG NRW schreibt darüber \nhinaus in einem zweiten Verfahrensabschnitt eine weitere \nPrüfung vor, die an den aufgestellten Planentwurf anknüpft, \nder nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt werden soll. \nBeide Durchgänge laufen im Wesentlichen nach den gleichen \nRegeln ab (§ 20 Abs. 5 Satz 4 LPLG NRW). Das \nZielanpassungsverfahren ist in beiden Verfahrensabschnitten \ndarauf angelegt, bei der Aufstellung eines Bauleitplans \nbereits in einem frühen Verfahrensstadium einen Konsens \nzwischen der planenden Gemeinde und der Bezirksplanungsbehörde \nhinsichtlich der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der \nRaumordnung herbeizuführen. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass \ngemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 LPLG NRW die Bezirksplanungsbehörde \ndie Planungsabsichten mit der Gemeinde zu erörtern hat, wenn \nes eine Seite für geboten hält. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 LPLG \nNRW ist der Bezirksplanungsrat in dieses Abstimmungsverfahren \nnur dann einzubeziehen, wenn sich Bezirksplanungsbehörde und \nplanende Gemeinde über die Beurteilung insgesamt oder einzelne \nihrer Aspekte nicht einigen können. Gelangen \nBezirksplanungsrat und Bezirksplanungsbehörde nicht zu einer \nübereinstimmenden Beurteilung des Sachverhalts, so geht der \nFall gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 LPLG NRW in die \nEntscheidungszuständigkeit der Landesplanungsbehörde über, die \ndas Planungsvorhaben im Einvernehmen mit den fachlich \nzuständigen Landesministerien zu beurteilen hat. Ihre \nEntscheidung schließt den jeweiligen Durchlauf des \nZielanpassungsverfahrens ab. Unabhängig davon, dass dem \nLandesgesetzgeber aus den oben genannten Gründen für eine \ndahingehende Regelung jedenfalls hinsichtlich einer \nverbindlichen Wirkung der Entscheidung der \nLandesplanungsbehörde die Gesetzgebungszuständigkeit fehlte, \nhaben die Entscheidungen der Planungsbehörden im Zuge des \nZielanpassungsverfahrens keinerlei rechtsverbindliche Wirkung \nfür das spätere Plangenehmigungsverfahren nach § 6 BauGB, \n\n29\n\nvgl. König/Zekl, a.a.O., 335 ff.; \nWeidemann, a.a.O., 229 ff; Dahlke, Zur \nNovellierung des Landesplanungsgesetzes \nNW, VR 1980, 145, 148; a.A. Depenbrock/ \nReiners, LPLG NW, 1985, § 20 Rn. 3.4 \nund 4.1.\n\n30\n\nDer Gehalt der negativen Stellungnahme der zuständigen \nPlanungsbehörde im Rahmen des Zielanpassungsverfahrens \nerschöpft sich in deren Aussage über das Planungsrisiko. Die \nGemeinde soll ggf. so früh wie möglich davor gewarnt werden, \ndass sie mit einer Versagung der nach § 6 BauGB erforderlichen \nGenehmigung rechnen muss. Die positive landesplanerische \nAnpassungserklärung bringt ebenfalls lediglich die \nEinschätzung der Gesetzeslage durch die Planungsbehörde zum \nAusdruck. So wie die negative Stellungnahme faktisch das \nRisiko vergrößert, dass der Bauleitplan nach § 6 BauGB nicht \ngenehmigt wird, verringert die positive Stellungnahme das \nPlanungsrisiko. Sie nimmt es der Gemeinde aber nicht ab. Ob \ndie Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB beachtet wird, \nprüft mit verbindlicher Wirkung allein die höhere \nVerwaltungsbehörde im Nachhinein im Genehmigungsverfahren \ngemäß §§ 6, 10 Abs. 2 BauGB. Faktisch besteht allein insoweit \nein Zusammenhang zwischen dem Zielanpassungsverfahren und der \nKontrolle gemäß §§ 6, 10 Abs. 2 BauGB, als mit der \nBezirksregierung in beiden Fällen dieselbe Behörde zuständig \nist und die abschließende Kontrolle auch den Gegenstand des \nZielanpassungsverfahrens umfasst. Gleichwohl stehen beide \nPrüfungen formell selbstständig nebeneinander. Ein normativer \nZusammenhang besteht nicht. Das Zielanpassungsverfahren ist \nnicht in die abschließende Prüfung des Bauleitplans \nintegriert. Es ist vielmehr ein präventives \nAbstimmungsverfahren eigener Art zur Sicherstellung des \nAnpassungsgebots nach § 1 Abs. 4 BauGB,\n\n31\n\nvgl. König/Zekl, a.a.O., 334 ff. \nm.w.N.\n\n32\n\nDieses Verständnis wird durch die Gesetzesbegründung gestützt, \nnach der das Zielanpassungsverfahren zur Beschleunigung der \nBauleitplanung und zur Vermeidung von Planungsfehlern \nbeitragen, die materielle Verpflichtung der Gemeinde zur \nAnpassung der Bauleitplanung aber unberührt lassen soll.\n\n33\n\nLT-Drs. 8/4700, S. 30.\n\n34\n\nInfolgedessen führt das angefochtene Urteil nicht zu einer \nBeeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des Antragstellers zu \n1.. Weil dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung \nnicht einmal im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO berührt werden, ist \ndie Beiladung zu Unrecht erfolgt. Auch dies führt zur \nUnzulässigkeit des Zulassungsantrags. Wird nämlich jemand zu \neinem Verfahren beigeladen, obgleich seine rechtlichen \nInteressen durch die Entscheidung nicht berührt werden, so \nfolgt daraus zwangsläufig, dass ihn die - mit welchem Inhalt \nauch immer - ergehende Entscheidung auch nicht in einer \nirgendwie beachtlichen Weise beschweren kann.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar \n1969 - IV C 83.66 -, BVerwGE 31, 233, \n234, vom 10. Dezember 1970 \n- VIII C 84.69 -, BVerwGE 37, 43, 44, \nvom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, \nBVerwGE 47, 19, 20 und Beschluss vom \n18. September 2000 - 8 B 85/00 -, \nBuchholz 310 § 65 VwGO Nr. 135.\n\n36\n\n2. Der Zulassungsantrag des Antragstellers zu 2. ist \nunzulässig, denn ihm fehlt die Antragsberechtigung nach § 124 \nAbs. 1 VwGO.\n\n37\n\nNach § 124 Abs. 1 VwGO steht den am erstinstanzlichen \nVerfahren Beteiligten gegen Endurteile die Berufung zu, wenn \nsie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Damit sind \ndie Beteiligten auch berechtigt, die Zulassung der Berufung \nnach § 124a Abs. 1 VwGO zu beantragen.\n\n38\n\nDer Antragsteller zu 2. ist im vorliegenden Fall indes \nnicht Beteiligter gemäß § 63 Nr. 4 VwGO, denn er hat nicht die \nBefugnis, sich an dem erstinstanzlichen Klageverfahren - auch \nnicht durch Einlegung eines Rechtsmittels - zu beteiligen.\n\n39\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses ist \nVerfahrensbeteiligter nach § 63 Nr. 4 VwGO, falls er von \nseiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht. Diese \nBeteiligungsbefugnis setzt § 63 Nr. 4 VwGO voraus, ohne deren \nInhalt und Umfang genauer zu bestimmen. Maßgeblich dafür ist \n§ 36 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach kann bei dem \nOberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht nach \nMaßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein \nVertreter des öffentlichen Interesses bestellt werden. Von \ndieser Befugnis hat die Landesregierung Gebrauch gemacht durch \ndie Verordnung über die Bestellung von Vertretern des \nöffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (VO VÖI) vom 26. März 1960 (GV.NW. \n1960 S. 48), zuletzt geändert durch Art. 31 des Zweiten \nGesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in \nNordrhein-Westfalen vom 31. Mai 2000 (GV.NRW. 2000 S. 472). \nNach § 1 Abs. 1 VO VÖI werden bei dem Oberverwaltungsgericht \ndurch die Landesregierung Vertreter des öffentlichen \nInteresses bestellt. Gemäß § 1 Abs. 2 VO VÖI können die \nVertreter des öffentlichen Interesses sich an jedem vor einem \nGericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängigen \nVerfahren beteiligen. Nach dieser Verordnung ist der Vertreter \ndes öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen nicht befugt, Rechtsmittel gegen \nEntscheidungen eines Verwaltungsgerichts einzulegen. \n\n40\n\nDiese Befugnis folgt nicht etwa aus § 1 Abs. 2 VO VÖI, denn \ndiese Ermächtigung bezieht sich nach ihrem systematischen \nZusammenhang mit § 1 Abs. 1 VO VÖI auf die danach allein zu \nbestellenden Vertreter des öffentlichen Interesses beim \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und \nberechtigt diese zur Beteiligung an jedem Verfahren nur \ninsoweit, als dieses bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig \nist. § 1 Abs. 1 VO VÖI ist durch das Gesetz vom 31. Mai 2000 \ngeändert worden. Durch die Neufassung ist die Bestellung von \nVertretern des öffentlichen Interesses, die sich nach VO VÖI \na.F. vom 26. März 1960 (a.a.O.) sowohl auf das \nOberverwaltungsgericht als auch auf die Verwaltungsgerichte \nerstreckte, durch Streichung der Worte \"... und bei den \nVerwaltungsgerichten...\" auf das Oberverwaltungsgericht \nbeschränkt worden. Nach der Begründung des Entwurfs des \nzweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und \nVerwaltung in Nordrhein-Westfalen, durch dessen Art. 31 die \nVertreter des öffentlichen Interesses bei den \nVerwaltungsgerichten gestrichen worden sind,\n\n41\n\nLT Drs. 12/4320, S. 123,\n\n42\n\nist damit die Aufgabe eines Vertreters des öffentlichen \nInteresses bei den Verwaltungsgerichten, die bisher bei den \nBezirksregierungen wahrgenommen wurde, abgeschafft worden. § 1 \nAbs. 1 VO VÖI beschreibt abschließend die instanzielle \nBeteiligungsbefugnis des Vertreter des öffentlichen Interesses \nbeim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nund begrenzt sie auf Verfahren, die vor dem \nOberverwaltungsgericht anhängig sind. § 1 Abs. 2 VO VÖI \ndagegen regelt ausschließlich die sachliche \nBeteiligungsbefugnis, die nur in dem durch § 1 Abs. 1 VO VÖI \nvorgegebenen instanziellen Rahmen ausgeübt werden kann und \nsich lediglich insoweit auf jedes anhängige Verfahren bezieht. \nDieses Verständnis des § 1 Abs. 2 VO VÖI folgt zwingend aus \nder bundesrechtlichen Vorgabe des § 36 Abs. 1 Satz 1 VwGO, \nwonach sich der Vertreter des öffentlichen Interesses nur an \nVerfahren vor dem Gericht beteiligen darf, bei dem er bestellt \nist,\n\n43\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 25. August \n1992 - 1 C 38.90 -, BVerwGE 90, 337, \n339, vom 11. November 1993 \n- 3 C 45/91 - NJW 1994, 3024 f. und \nvom 4. Mai 1999 - 4 C 1/99 -, \nBuchholz 310 § 60 VwGO Nr. 223; \nGuckelberger, in Sodan/Ziekow, VwGO, \n§ 36 Rn. 10, Gerhardt, in \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietz-ner, VwGO, \n§ 36 Rn 13; ebenso schon Klinger, VwGO, \n2. Auflage 1964, § 36 C 1.\n\n44\n\nDie in § 36 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltene Ermächtigung, nach \nMaßgabe einer Rechtsverordnung einen Vertreter des \nöffentlichen Interesses zu bestimmen und zwar bei dem \nOberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht, \nbeschränkt deshalb den Funktionsbereich des Vertreters des \nöffentlichen Interesses auf Verfahren vor dem Gericht, bei dem \ner bestimmt ist. Die Bestimmung des Vertreters des \nöffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht oder \nbei dem Verwaltungsgericht ist somit nicht nur institutionell, \nsondern auch funktionell zu verstehen. Durch die Bestellung \neines Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem jeweiligen \nGericht wird diese Institution infolgedessen nicht nur \nerrichtet, sondern es wird zugleich deren Funtkionsbereich \nabschließend bestimmt.\n\n45\n\nDies gilt auch für Rechtmittelverfahren. Zwar kann sich der \nVertreter des öffentlichen Interesses erstmalig (auch nach \nZustellung des Urteils) zum Zwecke der Rechtsmitteleinlegung \nan einem Rechtsstreit beteiligen, solange die \nRechtsmittelfrist für die anderen Beteiligten noch nicht \nabgelaufen ist,\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. August \n1992, a.a.O., 339 m.w.N., Beschluss \nvom 30. Januar 1997 - 4 B 172/96 -, \nNVwZ-RR 1997, 519 m.w.N.\n\n47\n\nDie Einlegung des Rechtsmittels schließt dann notwendigerweise \nund für das Gericht sowie die Prozessbeteiligten erkennbar die \nErklärung der Beteiligung mit ein. Daneben eine vorangehende \ngesonderte Beteiligungserklärung zu verlangen, wäre daher \npurer Formalismus,\n\n48\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom \n28. September 1983 - 9 B 3112.82 -, \nBuchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 3.\n\n49\n\nDie Beteiligungsbefugnis des Vertreters des öffentlichen \nInteresses ist aber auch insoweit durch seine funktionale \nZuordnung beschränkt. Der Vertreter des öffentlichen \nInteresses beim Oberverwaltungsgericht ist deshalb nicht \nbefugt, Rechtsmittel gegen Entscheidungen des \nVerwaltungsgerichts einzulegen,\n\n50\n\nvgl. Guckelberger, a.a.O., § 36 \nRn. 12; Gerhardt, a.a.O., § 36 Rn. 15; \nOVG Lüneburg, Urteile vom 3. November \n1953 - II OVG A 502/51 -, OVGE 7, 351, \n353 f. und vom 11. Februar 1955 \n- III OVG A 75/54 -, OVGE 9, 394, \n395 f.\n\n51\n\nDenn die Rechtsmitteleinlegung erfasst das Verfahren in einem \nStadium, in dem es noch bei dem Verwaltungsgericht anhängig \nund deshalb einer Beteiligung durch den Vertreter des \nöffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht \nentzogen ist.\n\n52\n\nDieser Rechtslage trug die Dienstanweisung für die \nVertreter des öffentlichen Interesses durch Runderlass der \nLandesregierung vom 26. März 1960 (MBl.NW. 1960 S. 958) zu der \nfrüheren Fassung der VO VÖI Rechnung und ordnete in § 6 Abs. 1 \nausdrücklich an, dass für die Einlegung von Rechtsmitteln \ngegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte die Vertreter des \nöffentlichen Interesses bei den Verwaltungsgerichten zuständig \nwaren. Im Gegensatz zu der Dienstanweisung vom 26. März 1960 \nregelt die Dienstanweisung vom 14. November 2000 (MBl. NRW. \n2000 S. 1635) die Beteiligung an erstinstanzlichen Verfahren \nnicht mehr, sondern ausdrücklich nur noch - etwa in § 4 \nAbs. 1 - die Abgabe von Erklärungen gegenüber dem \nOberverwaltungsgericht. Ebenso wenig regelt die \nDienstanweisung vom 14. November 2000 die Einlegung von \nRechtsmitteln gegen Entscheidungen des \nVerwaltungsgerichts.\n\n53\n\nNach alledem kann § 1 Abs. 2 VO VÖI nicht entnommen werden, \ndass der Antragsteller zu 2. berechtigt wäre, sich - sei es \nunbeschränkt oder durch Rechtsmitteleinlegung - an \nerstinstanzlichen Rechtsstreitigkeiten zu beteiligen.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n55\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n56\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n57\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299906","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-21/10-a-1934-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":14},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299906","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299906","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-21/10-a-1934-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299906","retrieved":"2026-07-09 03:24:25.192831+00:00"}}