{"status":"available","doknr":"OLD299932","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1220.13A3112.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-20","aktenzeichen":"13 A 3112/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 100.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 16. Januar 1998 - ohne Anerkennung einer \nRechtspflicht - auf der Grundlage des § 39 TKG die Genehmigung von Anschluss- \nund Verbindungsentgelten im Zusammenhang mit dem Netzzugang für Anbieter von \nCorporate-Networks (AfCN) und legte die nach § 2 TEntgV vorgesehenen Kosten- \nnachweise mit drei Mustervereinbarungen mit identischen Entgelten vor.\n\n4\n\nDem vorausgegangen war ein auf § 97 Abs. 3 TKG iVm. § 4 PTRegG gestützter \nEntgeltgenehmigungsantrag der Klägerin für Verbindungsleistungen für Corporate-\nNetwork-Betreiber (CN-Betreiber), den die Beklagte zurückgewiesen hatte, weil es \nsich bei den Leistungen nicht um Erbringung von Sprachtelefondienst, sondern um \ndie Gewährung eines Netzzugangs nach § 39 Alt. 1 TKG handele und die \nKostennachweise gemäß § 2 TEntgV nicht vorgelegt seien. Die hiergegen geführte \nKlage der Klägerin 1 K 7606/97 VG Köln hatte auch in der Berufung keinen Erfolg \n(vgl. Beschluss des Senats vom 27. November 2001 - 13 A 2940/00 -). \n\n5\n\nMit Bescheid vom 25. März 1998 lehnte die Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post (RegTP) den neuerlichen o.a. \nEntgeltgenehmigungsantrag der Klägerin vom 16. Januar 1998 mit der Begründung \nab, der Antrag sei nicht auf einen konkreten, abgeschlossenen Vertrag gestützt. Eine \nvom konkreten Einzelfall losgelöste Genehmigung komme nicht in Betracht. § 39 \nTKG spreche von Entgelten für die Gewährung \"eines\" Netzzugangs und meine \ndamit die im konkreten Einzelfall vereinbarten Entgelte. Eine pauschale \nGenehmigung von Entgelten würde die Vorschrift des § 6 Abs. 5 NZV leer laufen \nlassen, durch den die Vereinbarungen des marktbeherrschenden Unternehmens mit \neinzelnen Nachfragern eines Netzzugangs in den Rang eines allgemeinen \nGrundangebotes erhoben werden könnten. \n\n6\n\nHiergegen hat die Klägerin am 27. April 1998 Klage erhoben mit der \nBegründung, die Ablehnung sei rechtswidrig. Unabhängig davon, dass Entgelte für \nVerbindungen zwischen ihrem Netz und demjenigen des CN-Betreibers überhaupt \nnicht der Genehmigungspflicht gemäß §§ 39, 25 Abs. 1 TKG unterlägen - wie sie im \nVerfahren 1 K 7606/97 VG Köln/13 A 2490/00 OVG NRW vertreten hat -, sei die \nAblehnung rechtswidrig, weil die Entgeltgenehmigungsvorschriften des \nTelekommunikationsgesetzes und der Telekommunikations-\nEntgeltregulierungsverordnung eindeutig für eine vom Einzelfalls losgelöste \nGenehmigung sprächen und nicht die Vorlage von einzelvertraglich vereinbarten \nEntgelten verlangten. Dies folge zunächst aus der Bezugnahme des § 25 Abs. 1 \nTKG auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), wonach eine vom konkreten \nEinzelvertrag losgelöste Entgeltgenehmigung möglich sein müsse. § 28 Abs. 1 TKG \nbeschränke die Vorlagepflicht auf \"genehmigungsbedürftige Entgelte und \nentgeltrelevante Bestandteile der AGB\", ohne von einem Einzelvertrag zu reden. \nDem entsprechend fordere § 2 Abs. 1 Nr. 1 TEntgV lediglich die Vorlage einer \ndetaillierten Beschreibung der Dienstleistung einschließlich Angaben zu deren \nQualität und einen Entwurf der AGB. Wenn danach schon der Entwurf der AGB \ngenüge, dann verlange die Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung erst \nrecht nicht die Vorlage eines bereits abgeschlossenen Einzelvertrages. Das Ersetzen \nnicht genehmigter vereinbarter Entgelte in Dienstleistungsverträgen durch \ngenehmigte Entgelte gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 TKG mache vor allem dann Sinn, \nwenn eine vom Einzelfall losgelöste Genehmigung möglich sei. Für Entgelte für einen \nbesonderen Netzzugang stelle § 39 TKG auch keine erhöhten Anforderungen an die \nVorlagepflicht. Aus seiner Formulierung \"für die Gewährung eines Netzzugangs nach \n§ 35 TKG\" könne nicht auf den Gesetzeswillen geschlossen werden, nur eine \neinzelvertragsbezogene Entgeltgenehmigung zulassen zu wollen. Das Wort \"eines\" \nsei nicht im Sinne eines Zahlwortes, sondern lediglich als unbestimmter Artikel zu \nverstehen. Ein einzelvertragsbezogener Ansatz sei auch der \nNetzzugangsverordnung (NZV), insbesondere ihrem § 6 Abs. 1 nicht zu entnehmen. \nDie Vorlagepflicht diene lediglich der Kenntnis der Regulierungsbehörde, ob Verträge \nüber besondere Netzzugänge wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen i.S.d. \n§ 38 TKG enthielten. Auch § 6 Abs. 5 Satz 1 NZV spreche nicht für eine \nGenehmigung einzelvertragsbezogener Entgelte. Wenn das dort vorgesehene \nGrundangebot ohnehin als AGB anzusehen sei, sei kein Grund für ein \neinzelvertragliches Entgeltgenehmigungsverfahrens ersichtlich. Denn es mache \nkeinen Unterschied, ob die Genehmigung für Entgelte begehrt werde, die zunächst in \neinem Einzelvertrag vereinbart und später zu AGB würden oder ob sie von \nvornherein in AGB enthalten seien. Die Annahme einer einzelvertragsbezogenen \nEntgeltgenehmigung verstoße gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Sowohl Art. \n4a Abs. 2 der Richtlinie 90/388/EWG, ABl. Nr.L 192/10, als auch Art. 14 iVm. Art. 7 \nAbs. 3 der Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG, ABl. Nr. L 199/32, sähen zwar \ndie Veröffentlichung eines Standardszusammenschaltungsangebotes vor. Sie \nbesagten aber nicht, dass die Veröffentlichung eines Standardangebots nur auf der \nGrundlage eines als Grundangebot anerkannten Einzelvertrages erfolgen könne. \nVielmehr sei vorgesehen, dass das Standardangebot selbst, d.h. die AGB des \nbetroffenen Unternehmens, von den nationalen Regulierungsbehörden zu \nveröffentlichen sei. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung ihres \nBescheides vom 25. März 1998 zu verpflichten, die \nbeantragte Entgeltgenehmigung für den besonderen \nNetzzugang für Anbieter von Corporate-Networks zu \nerteilen,\n2. festzustellen, dass die Entgelte für Verbindungen \naus ihrem Telefonnetz/ISDN in das Corporate-\nNetwork (\"Break-In\"-Verkehr) wie die Entgelte für \nVerbindungen aus der Corporate-Network-Plattform \nin ihr Telefonnetz/ISDN (\"Break-Out\"-Verkehr) nicht \ngenehmigungspflichtig sind.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat unter Vertiefung der Gründe des angefochtene Bescheides ergänzend \nvorgetragen: Für die erforderliche Vorlage konkreter Zugangsvereinbarungen \nsprächen entscheidend ökonomische Erwägungen. Würden die Entgelte abstrakt \ngenehmigt, wären die Wettbewerber der Klägerin nicht in vorausgehende \nVertragsverhandlungen einbezogen, was entgegen der Konzeption des \nTelekommunikationsgesetzes auf eine zentrale Steuerung des Wettbewerbs durch \ndie Regulierungsbehörde hinausliefe. Über dies dienten bereits vereinbarte Entgelte \nals Indiz für am Markt verhandelbare Preise, die einen Hinweis auf das Kostenniveau \nder Klägerin darstellten, weil sie vorangegangene Kalkulationen des \nAngebotspreises durch die Klägerin voraussetzten. Würde die Klägerin der Vorlage \neiner konkreten Entgeltvereinbarung und damit auch einer Kostenkalkulation vor den \nVertragsverhandlungen enthoben, stünde zu befürchten, dass sie ihre Kalkulation \nstets erst nachträglich auf den Entgeltantrag abstelle. Auf den Wortlaut des § 25 \nAbs. 1 TKG komme es nicht an, weil § 39 TKG für Entgelte für besondere \nNetzzugänge lediglich eine Rechtsfolgenverweisung auf die \nEntgeltregulierungsvorschriften beinhalte. Außerdem seien die Endkundentarife des \nSprachtelefondienstes angesichts der unterschiedlichen Verhandlungsposition der \nKlägerin zu Endkunden einerseits und konkurrierenden Wettbewerbern andererseits \nnicht mit den Entgelten für besondere Netzzugänge vergleichbar. Europarechtliche \nVorgaben stünden dem einzelvertraglichen Ansatz der Entgeltgenehmigung nicht \nentgegen, weil die von der Klägerin genannten Richtlinien lediglich die Verpflichtung \nder nationalen Regulierungsbehörden zur Veröffentlichung von \nStandardzusammenschaltungsangeboten regelten. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 6. April 2000, auf dessen \nEntscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen. Der Senat hat die Berufung \nzugelassen, die die Klägerin fristgemäß begründet hat.\n\n13\n\nDie Klägerin trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe mit der Pflicht zur Vorlage \neines einzelvertraglichen Entgeltes eine zusätzliche Genehmigungsvoraussetzung \naufgestellt und durchbreche den Grundsatz, dass nicht nur einzelvertraglich \nvereinbarte Entgelte, sondern auch Entgelte als Bestandteile allgemeiner \nGeschäftsbedingungen des regulierten Unternehmens genehmigungsfähig seien. \nWortlaut und Entstehungsgeschichte des § 39 TKG rechtfertigten dies nicht. Die \nVerwendung des Wortes \"eines\" sei nicht als Zahlwort zu verstehen und die \nNichterwähnung \"entgeltrelevanter Bestandteile der Allgemeinen \nGeschäftsbedingungen\" rechtfertige keine Reduzierung der Regelung auf \neinzelvertraglich vereinbarte Entgelte. Das bestätige die klarstellende Begründung zu \n§ 39 des Gesetzentwurfs. Die Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung \nsei u.a. auf Grund des § 39 TKG erlassen, so dass sie, insbesondere ihr § 2 Abs. 1 \nNr. 1, auch für Entgelte für die Gewährung eines Netzzugangs gelte und damit auch \nfür solche, die bloße Bestandteile der AGB seien, ohne dass es der Vorlage eines \neinzelvertraglich vereinbarten Entgelts bedürfe. Die Funktion des § 6 Abs. 5 NZV, \nnämlich nach der amtlichen Begründung die Sicherstellung diskriminierungsfreier \nAngebote, werde auch erreicht durch von ihr selbst standardisiert entwickelte AGB, \ndie einheitlich für alle Vertragspartner gelten. Außerdem habe sie in Folge des \nDiskriminierungsverbotes und der strengen Kontrolle der Regulierungsbehörde \nkeinen Verhandlungsspielraum. Selbst wenn § 6 Abs. 5 NZV ein Instrumentarium zur \nErhebung einer einzelvertraglich vereinbarten Bedingung des Netzzugangs zu einem \nGrundangebot biete, so erlaube das nicht, \"alle\" Netzzugangsverträge diesem Weg \nzu unterwerfen. Die Beklagte wolle das unternehmerische Initiativrecht zur \nFormulierung der Vertragsbedingungen bereits auf der Entwurfs- und \nVerhandlungsebene durch Mitspracherechte der Wettbewerber beschneiden, was \nvom Zweck der Entgeltregulierung nicht gefordert und unverhältnismäßig sei. Das \nzusätzliche Genehmigungserfordernis eines einzelvertraglich vereinbarten Entgelts \nverstoße gegen den Grundsatz des gesetzlichen Vorbehalts. Hätte die Beklagte nicht \neine einzelvertragliche Entgeltvereinbarung verlangt, hätte sie die Genehmigung \nerteilen müssen, ebenso wie sie ihrem - der Klägerin - später gestellten gleichen \nEntgeltgenehmigungsantrag lediglich auf einzelvertraglicher Grundlage entsprochen \nhabe. \n\n14\n\nEine doppelte Rechtshängigkeit des Klagebegehrens zu 2) liege nicht vor, da \nden Begehren im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 1 K 7609/97 VG Köln/13 \nA 2940/00 OVG NRW in Folge unterschiedlicher Entgeltgenehmigungsanträge und \nAblehnungsbescheide andere Sachverhalte zu Grunde lägen. Entgelte für \nVerbindungsleistungen unterlägen aus den von ihr im vorgenannten Verfahren \nausgeführten Gründen nicht der Genehmigungspflicht nach § 39 TKG. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach den \nKlageanträgen zu erkennen.\n\n17\n\nDie Beklagte entgegnet: Die Klägerin verkenne die besondere Bedeutung des \nNetzzugangs für den Wettbewerb und die darauf beruhende selbstständige Stellung \ndes § 39 TKG gegenüber den allgemeinen Entgeltregelungen im Dritten Teil des \nGesetzes. Die Genehmigungsvoraussetzungen müssten sich nicht unmittelbar aus \nder Norm selbst, sondern könnten sich auch aus einer Gesamtschau zu \nberücksichtigender Normen, wie der auf § 35 Abs. 5 TKG beruhenden \nNetzzugangsverordnung ergeben. Ein Widerspruch ihres Verständnisses von § 39 \nTKG zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 TEntgV bestehe nicht. Beide Vorschriften hätten bereits \nunterschiedliche Regelungsgehalte. Das Einzelvertragsprinzip des § 39 TKG folge, \nwie vom Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig erkannt, aus § 6 Abs. 5 NZV und \nauch aus ökonomischen Erwägungen. Es ermögliche, die Kräfte des Wettbewerbs \nals Entdeckungsprozess möglichst weitgehend zu entfalten. Verhandelte und \nvereinbarte Tarife dienten als Indiz für am Markt verhandelbare Preise. § 6 Abs. 5 \nSatz 2 NZV spreche nicht für die Ansicht der Klägerin. Denn erst nach Entwicklung \neines Grundangebots durch die Regulierungsbehörde, bei der nicht einfach vorher \nvorgelegte AGB des Marktbeherrschers deklaratorisch zusammen zu fassen seien, \nsei dieses in die AGB des marktbeherrschenden Netzbetreibers aufzunehmen. \nEinzelvertragsgenehmigungen seien auch weniger eingriffsintensiv als abstrakte \nGenehmigungen. Bei lediglich genehmigten Standardbedingungen der Klägerin hätte \ndie Regulierungsbehörde keine Möglichkeit, bei Nichtakzeptierung dieser durch die \nWettbewerber regelnd einzugreifen, was dem Liberalisierungsgedanken zuwider \nlaufe. Eine Gleichbehandlung der Entgelte für besonderen Netzzugang mit \nEndkundenentgelten für Sprachtelefondienst komme schon deshalb nicht in Betracht, \nweil in letzterem Fall, in welchem die Vorlage von Einzelverträgen nicht realisierbar \nund den Endkunden eine Verhandlungsposition nicht gegeben sei, gerade eine vom \nEinzelfall losgelöste Genehmigung sinnvoll sei. Der Klägerin verbleibe auch bei \neinzelvertraglichen Entgelten für die Netzzugangsgewährung ein vielfältiger \nVerhandlungsspielraum. \nOb dem Klageantrag zu 2) die Rechtshängigkeitseinrede entgegenstehe, könne \noffen bleiben, weil für Verbindungsentgelte jedenfalls § 39 TKG eingreife.\n\n18\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte \nund der Verwaltungsvorgänge (Beiakten Heft 1 und 2) Bezug genommen. \n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie zulässige Berufung, über die der Senat wegen einstimmiger Beurteilung ihrer \nErfolgsaussicht und der Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung nach \nAnhörung im Beschlusswege gemäß § 130a VwGO entscheidet, ist \nunbegründet.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n22\n\n1. Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 1) die Verpflichtung der \nBeklagten zur Genehmigung der beantragten Entgelte verfolgt, ist die Klage im \nmaßgeblichen gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt bereits unzulässig - geworden \n-. Es fehlt ihr gegenwärtig das für die Fortführung der Klage erforderliche allgemeine \nRechtsschutzbedürfnis. Die Entgelte für Verbindungsleistungen, die die Klägerin für \ndie Gewährung eines besonderen Netzzugangs für CN-Betreiber zu verlangen \nbeabsichtigt, sind zwischenzeitlich durch Beschluss der RegTP vom 16. Oktober \n1998 - BK 4e-98-016/E 30.07.98 - genehmigt. Dass diese Genehmigung auf Grund \neines einzelvertragsbezogenen Antrages erfolgt ist, ist unerheblich, weil \nAntragsgegenstand die Entgelte an sich und nicht in bestimmte Anträge gekleidete \nEntgelte waren und die Klägerin die genehmigten Entgelte auch anderen \nWettbewerbern für gleiche Leistungen anbieten muss. Wie die Klägerin selbst \nvorgetragen hat, sind die von ihr unter dem 16. Januar 1998 und die unter dem \n30. Juli 1998 zur Genehmigung gestellten Entgelte identisch. Der Genehmigung hat \nbereits die RegTP eine gewisse Rückwirkung - bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen \nInanspruchnahme der Leistung - zuerkannt, wenn dies auch nur wegen der \nAuswirkung zu Gunsten der Wettbewerber erfolgt ist. Über dies kommt nach der \nRechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 13 B 1362/01 \n-) der Entgeltgenehmigung grundsätzlich Rückwirkung auf den Zeitpunkt des \nVertragsabschlusses zu. Vor dem Hintergrund ist durch die nunmehr genehmigten \nEntgelte im Ergebnis zugleich auch dem mit Antrag vom 16. Januar 1998 geltend \ngemachten Begehren entsprochen. Mit der vorliegenden Verpflichtungsklage kann \ndie Klägerin nicht mehr erlangen, als sie ohnehin bereits erlangt hat. Die weitere \nInanspruchnahme staatlicher Gerichte wegen des Klagebegehrens zu 1) ist daher \nnicht mehr gerechtfertigt. \n\n23\n\nDie Klage mit dem Begehren zu 1) wäre überdies unbegründet. Die Beklagte war \nnicht zur Genehmigung der mit Antrag vom 16. Januar 1998 geltend gemachten \nEntgelte verpflichtet; insoweit war der Ablehnungsbescheid vom 25. März 1998 \nrechtmäßig. \n\n24\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung der mit Antrag vom \n16. Januar 1998 geltend gemachten Entgelte. \n\n25\n\nDiese Entgelte unterliegen der Ex ante-Regulierung gemäß §§ 39 Alt. 1, 25 \nAbs. 1 TKG. Das hat der Senat bereits durch Beschluss vom 27. November 2001 - \n13 A 2940/00 - entschieden. Hieran hält er fest, weil die Klägerin nichts Neues im \nVergleich zu ihrem Vorbringen im vorgenannten Verfahren vorgetragen hat.\n\n26\n\nDer Genehmigung nach § 39 TKG unterliegende Entgelte sind nur solche, die \neinzelvertraglich vereinbart sind. Die von der Klägerin vorgelegten Entgelte \nentsprachen hingegen lediglich den von ihr entworfenen, also nicht verhandelten und \nnicht vereinbarten Standardpreisen im Sinne Allgemeiner Geschäftsbedingungen, für \ndie das Telekommunikationsgesetz im Vierten Teil keine Genehmigungsregelung \nvorsieht.\n\n27\n\nDer Senat teilt mit dem Verwaltungsgericht die Ansicht, dass dem Wort \"eines\" in \n§ 39 Alt. 1 TKG nicht ohne weiteres seine Verwendung als Zahlwort zu entnehmen \nist und deshalb nicht bereits die Formulierung der Vorschrift eine Anwendung \nausschließlich auf Entgelte für die Gewährung eines - im Sinne eines Zahlwortes - \nindividuell vereinbarten Netzzugangs, kurz auf individuell vereinbarte \nNetzzugangsentgelte verlangt. \n\n28\n\nOb sich zur Interpretation des § 39 Alt. 1 TKG der § 6 Abs. 5 NZV eignet, \nunterliegt insoweit Bedenken, als dieser nicht zu der von der Beklagten vertretenen, \nvon Erwägungen der Praktikabilität und der Markttransparenz getragenen \nInterpretation zwingt. Soweit die Regulierungsbehörde nach § 6 Abs. 5 Satz 1 NZV \nverpflichtet ist, die Bedingungen einer - nach §§ 6 Abs. 1, 5 NZV vorzulegenden \neinzelvertraglichen, auch die Entgelte ausweisenden (Anlage zu § 5 Abs. 2 Buch. j)) - \nVereinbarung über einen besonderen Netzzugang, die erwartungsgemäß Bestandteil \neiner Vielzahl von Vereinbarungen über besonderen Netzzugang sein werden, zu \nveröffentlichen, soll dadurch - nach der Begründung im Regierungsentwurf, BR-\nDrucks. 655/96 S. 11 - \"schrittweise ein Grundangebot an nach § 2 entbündelten \nLeistungen entwickelt (werden), das auf abgeschlossenen Vereinbarungen über \nbesondere Netzzugänge aufbaut\". Danach kommen zwar für das Grundangebot an \nLeistungen nur vom marktbeherrschenden Netzzugangsanbieter und vom \nNetzzugang nachfragenden Wettbewerber vertraglich vereinbarte Bedingungen und \nnicht allein vom Netzzugangsanbieter mustervertraglich, etwa in Form von AGB oder \ngar von der Regulierungsbehörde entwickelter Bedingungen in Betracht. Beantragt \nder Netzzugangsanbieter allerdings die Genehmigung mustervertraglicher Entgelte, \nfolgt aus § 6 Abs. 5 Satz 1 NZV im Umkehrschluss lediglich, dass die \nRegulierungsbehörde diese weder veröffentlichen noch in ein Grundangebot \naufnehmen kann. Weiter Gehendes folgt aus der Regelung nicht, insbesondere nicht, \ndass es wegen der Erschwernisse für die Regulierungsbehörde zur Erstellung eines \nmöglichst viele Leistungen umfassenden Grundangebots oder aus ökonomischen \nErwägungen oder wegen beabsichtigter besserer Entfaltung der Kräfte des \nWettbewerbs der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, der Entgeltregelung des § 39 \nAlt. 1 TKG nur einzelvertraglich vereinbarte Entgelte zu unterwerfen.\n\n29\n\nDie Auslegung des Gesetzes in dem von der Beklagten vertretenen Sinne folgt \naus einer Gesamtschau der §§ 35 und 39 TKG. \n\n30\n\nEin wichtiges Anliegen des europäischen und nationalen \nTelekommunikationsrechts ist der Wettbewerb durch Verbindung von \nTelekommunikationsinfrastrukturen. Dazu regelt das Telekommunikationsgesetz in \nseinem Vierten Teil den offenen Netzzugang und die Zusammenschaltung, wobei es \nvon Netzzugang als dem Oberbegriff ausgeht (vgl. § 3 Nr. 9 TKG) und die \nZusammenschaltung als einen Fall des besonderen Netzzugangs sieht (vgl. § 1 Abs. \n2 Satz 2 NZV), während das Europarecht (vgl. Richtlinie 96/19/EG der Kommission \nvom 13. März 1996 zur Änderung der sog. Diensterichtlinie 90/388/EWG, ABl. Nr. L \n74/13, Art. 1 Abs. 1) lediglich den umfassenden Begriff der Zusammenschaltung \nverwendet. Netzzugang wird, wie sich aus § 35 Abs. 2 Satz 1 TKG ergibt, aufgrund \neiner Vereinbarung gewährt, die gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 TKG der \nRegulierungsbehörde vorzulegen und zu veröffentlichen ist. Mit § 35 Abs. 5 bietet \ndas TKG eine Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung, die Art und \nWeise des besonderen Netzzugangs bestimmt und Rahmenvorschriften für die \nNetzzugangsvereinbarung setzt. Die u.a. hierauf beruhende Netzzugangsverordnung \nbeschreibt in der Anlage zu § 5 Abs. 2 die Bestandteile einer Vereinbarung über \nbesondere Netzzugänge einschließlich der Zusammenschaltung und nennt dort unter \nBuchst. j) die Festlegung der Entgelte. Erst mit der individuellen Vereinbarung auch \nder Entgelte für den besonderen Netzzugang bzw. die Zusammenschaltung kann \nausgehend von § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB von einer zustande gekommenen \nNetzzugangsvereinbarung gesprochen werden. Aus alledem folgt zum einen, dass \ndie Vorlagepflicht aus § 35 Abs. 2 Satz 3 TKG nicht nur die individuell ausgehandelte \nVereinbarung an sich, sondern auch die individuell ausgehandelten und vereinbarten \nEntgelte für die Netzzugangsgewährung umfasst, und zum anderen, dass Entgelte \nnicht isoliert und vor allem nicht vom Netzzugangsanbieter generell entwickelt \nvorgelegt werden können. \n\n31\n\nAllerdings dient die Vorlagepflicht aus § 35 Abs. 2 Satz 3 TKG u. a. der \nVeröffentlichung der Vereinbarung und damit der Information der übrigen \nNetzzugangsnachfrager mit dem Ziel eines diskriminierungsfreien, chancengleichen \nWettbewerbs und stellt die genannte Vorschrift keine solche der Entgeltregulierung \ndar. Diese findet sich vielmehr für den offenen Netzzugang und die \nZusammenschaltung in § 39 TKG, \n\n32\n\nvgl. zur eigenständigen Bedeutung des § 39: \nBeschluss des Senats vom 27. November 2001 - 13 \nA 2940/00 -, \n\n33\n\nder jedoch die entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 1 TKG vorsieht und \ndamit zu einer Vorlagepflicht der Entgelte für einen einzelvertraglich individuell \nvereinbarten - besonderen - Netzzugang führt. Wenn der Gesetzgeber für beide \nRegelungsbereiche jeweils von vorzulegenden Entgelten ausgeht, spricht alles dafür, \ndass damit ein und derselbe Vorgang gemeint ist, und dass die unter dem einen \nAspekt geforderten Modalitäten auch für den anderen Aspekt Gültigkeit \nbeanspruchen, mithin das aus § 35 Abs. 2 Satz 3 TKG i.V.m. der \nNetzzugangsverordnung abgeleitete Erfordernis einzelvertraglich vereinbarter \nEntgelte auch für die Entgeltregulierung nach § 39 TKG gilt. \n\n34\n\nDies wird bestätigt a) durch die in § 35 Abs. 1 TKG erfolgte Gleichstellung des \nden Zugang zum Netz des Marktbeherrschers nachfragenden Nutzers, der nicht \nselbst Netzbetreiber ist, und des Nutzers mit selbst betriebenem Netz im Hinblick auf \nden Zugriffsanspruch und b) durch die hierzu parallel in § 39 TKG - der im inneren \nZusammenhang mit § 35 Abs. 1 TKG steht - erfolgte Gleichstellung der \nEntgeltregulierung für eine Netzzugangsgewährung und für die Durchführung einer \nZusammenschaltungsanordnung. (a) Nutzer i.S.d. § 35 Abs. 1 TKG, dem der \nmarktbeherrschende Netzbetreiber Zugang zu seinem Netz zu gewähren hat, ist zum \neinen der einen Netzzugang in Form der Zusammenschaltung nachfragende andere \nNetzbetreiber und Diensteerbringer sowie zum anderen der - schlichte - Bereitsteller \nvon Telekommunikationsdiensten, der dazu ohne Betreiben eines eigenen Netzes \ndie Leistungen des Netzes des Marktbeherrschers in Form des allgemeinen \nNetzzugangs einsetzt. Beiden Arten von Nutzern ist vom Marktbeherrscher \ngrundsätzlich Netzzugang in der jeweils erforderlichen Ausgestaltung zu \nermöglichen. (b) Eine Zusammenschaltung der Netze zweier Netzbetreiber erfolgt \naufgrund der strukturellen Unterschiede der zu koppelnden Netze und der deshalb \nerforderlichen besonderen Zugangseinrichtungen regelmäßig in Form eines \nbesonderen Netzzugangs; sie ist deshalb hinsichtlich ihrer technischen und \nwirtschaftlichen Bedingungen zwischen beiden Netzbetreibern auszuhandeln und zu \nvereinbaren, wodurch notwendigerweise auch die Zusammenschaltungsentgelte \neinzelvertraglich vereinbart werden. Lediglich wenn und soweit den beiden \nNetzbetreibern eine Vereinbarung der Zusammenschaltung, insbesondere eine \nEntgeltvereinbarung, nicht gelingt, hat die Regulierungsbehörde auf Antrag die \nZusammenschaltung ersatzweise anzuordnen und kann anschließend ggf. die \nEntgelte ersatzweise festsetzen, was den Charakter der Individualität und \nEinzelvertragsbezogenheit (hier) der Entgelte jedoch nicht ändert. Bei vereinbarter \nund bei angeordneter Zusammenschaltung stehen deshalb stets einzelvertragliche, \nindividuelle Entgelte zur Regulierung an, die - im Falle der Vereinbarung schon unter \ndem Gesichtspunkt des besonderen Netzzugangs (vgl. § 1 Abs. 2 NZV) gemäß Alt. 1 \nund im Falle der Anordnung gemäß Alt. 2 des § 39 TKG - der entsprechenden \nAnwendung der dort angeführten Vorschriften unterliegen. Soll aber, wie der Struktur \ndes § 39 TKG zu entnehmen ist, die Netzzugangsgewährung schlechthin bezüglich \nder Entgeltregulierung der Netzzusammenschaltung gleichstehen, müssen an die \nvorzulegenden Entgelte in beiden Alternativen des § 39 TKG die gleichen \nAnforderungen gestellt werden, d. h. auch für die Entgeltregulierung für eine \nNetzzugangsgewährung sind einzelvertraglich vereinbarte Entgelte erforderlich.\n\n35\n\nMit dem dargelegten Verständnis der Formulierung \"Entgelte für die Gewährung \neines Netzzugangs\" im Sinne einzelvertraglich vereinbarter Netzzugangsentgelte \nwird entgegen der Ansicht der Klägerin kein weiteres Genehmigungserfordernis \naufgestellt, sondern lediglich ein gesetzliches Merkmal interpretiert. Die Pflicht zur \nVorlage des entsprechenden Vertrages bei der Regulierungsbehörde ergibt sich \nbereits aus § 35 Abs. 2 Satz 3 TKG und § 6 Abs. 1 NZV. \n\n36\n\n2. Soweit die Klägerin begehrt festzustellen, dass Verbindungsentgelte im \nRahmen des Netzzugangs für CN-Betreiber nicht genehmigungspflichtig seien, ist die \nKlage bereits unzulässig. \n\n37\n\nDer Klage steht bereits die anderweitige Rechtshängigkeit entgegen. Die \nKlägerin hat bereits im Verfahren 1 K 7606/97 VG Köln/13 A 2940/00 OVG NRW \nunter 2) beantragt, \"... festzustellen, dass die Entgelte für Verbindungsleistungen \nüber den besonderen Netzzugang für AfCN nicht der Genehmigungspflicht \nunterliegen. Dieses Antragsbegehren ist nach seinem erkennbaren Inhalt identisch \nmit dem hiesigen Feststellungsbegehren, auch wenn letztes detaillierter formuliert ist. \nDer Identität der beiden Feststellungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem \nvorgenannten früheren Rechtsstreit ein Genehmigungsantrag vom 12. Mai 1997 und \nein Ablehnungsbescheid vom 18. Juli 1997 zu Grunde lag, während dem hiesigen \nStreit ein Genehmigungsantrag vom 16. Januar 1998 und ein Ablehnungsbescheid \nvom 25. März 1998 vorausgingen. Diese Vorgänge vermitteln dem \nstreitgegenständlichen Rechtsverhältnis keinen unterschiedlichen Inhalt. Denn der \ndie rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien prägende konkrete Sachverhalt \nvor dem Hintergrund der zwischen ihnen anzuwendenden öffentlich-rechtlichen \nRegelungen bleibt der gleiche. In beiden Fällen ist Gegenstand ein konkret \nbeabsichtigtes Entgeltgebilde der Klägerin für konkrete Verbindungsleistungen für \nbestimmte Wettbewerber, dessen Genehmigungsbedürftigkeit nach §§ 39 Alt. 1, 25 \nAbs. 1 TKG umstritten ist. Nicht geprägt sind die Rechtsbeziehungen dagegen von \ndem Antrag, mit dem das Entgelt vorgelegt wird und der lediglich ein Akt der \nGeltendmachung der vom Antragsteller behaupteten Rechtsbeziehungen ist, und von \ndem Bescheid, durch den die Behörde lediglich die behauptete Rechtsbeziehung \nverneint. \n\n38\n\nÜber dies fehlt der Klägerin das Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO, \nweil die umstrittene Frage bereits im Rahmen des Klageantrages zu 1) \nnotwendigerweise beantwortet worden ist. \n\n39\n\nNach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO \nzurückzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n40\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 VwGO nicht vorliegen. \n\n41\n\nIII.\n\n42\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-20/13-a-3112-00","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":26},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":12},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-20/13-a-3112-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299932","retrieved":"2026-07-09 03:24:27.405822+00:00"}}