{"status":"available","doknr":"OLD299948","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1219.6B1408.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-19","aktenzeichen":"6 B 1408/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht zuzulassen. Der von dem Antragsgegner geltend \ngemachte Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichsordnung (VwGO) greift nicht durch. \n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nZulassungsantrag binnen der auch insoweit geltenden Frist des § 146 Abs. 5 VwGO \nangesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom \n9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober \n1998 - 18 B 69/98 -. \n\n5\n\nIn dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen \nist (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). \n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner zu \nRecht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt hat, die \nausgeschriebene Stelle eines Studiendirektors/einer Studiendirektorin - als ständige \n(r) Vertreter(in) des Leiters eines Berufskollegs - Besoldungsgruppe A 15 Fn. 7 \nBBesO, am Berufskolleg für Gestaltung und Technik der Stadt A. mit dem \nBeigeladenen zu besetzen. Das Verwaltungsgericht hat sowohl einen \nAnordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch bejaht und zu Letzterem \nausgeführt: Nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden \nsummarischen Überprüfung sei das Recht des Antragstellers auf eine an dem \nGrundsatz der Bestenauslese orientierte Auswahlentscheidung verletzt. Die dem \nAntragsteller und dem Beigeladenen aus Anlass ihrer Bewerbung um die Stelle \nerteilten dienstlichen Beurteilungen wiesen dasselbe (bestmögliche) Gesamturteil \nauf. Dies spreche für einen Beurteilungsvorsprung des Antragstellers mit dem Amt \neines Studiendirektors vor dem Beigeladenen mit dem Amt eines Oberstudienrats. \nDie dienstliche Beurteilung des Inhaber eines höherwertigen Amtes habe im \nAllgemeinen ein größeres Gewicht als die gleich lautende dienstliche Beurteilung des \nMitbewerbers. Das könne allerdings im Einzelfall durch eine besondere Eignung des \nMitbewerbers für das Amt, um das es gehe, ausgeglichen werden. Das lasse sich \njedoch hier anhand der Begründung des Antragsgegners, der Beigeladene werde \nden besonderen Anforderungen der Stelle eines stellvertretenden Schulleiters besser \ngerecht als der Antragsteller, nicht feststellen. Dem Text der Stellenausschreibung \nlasse sich ein besonderes Anforderungsprofil der Stelle nicht entnehmen, und die in \ndem (zweck der schulfachlichen Beratung des Schulträgers gefertigten) \nAktenvermerk vom 10. Januar 20 angeführten Gründe könnten den aus dem \nhöherwertigen Amt herrührenden Beurteilungsvorsprung des Antragstellers nicht \nausgleichen. Auch wenn der Beigeladene umfangreichere Erfahrung im Bereich der \nSchulleitung habe, sei zu unterstellen, dass der Antragsteller sich insoweit alsbald \neinarbeiten könne. Eine in dem erwähnten Aktenvermerk hervorgehobene \n„signifikant geringere Leistung\" des Antragstellers gegenüber der des Beigeladenen \nbei dem im Rahmen der dienstlichen Beurteilungen durchgeführten Kolloquium sei \nden diesbezüglichen Bewertungen in den beiden Beurteilungen nicht zu entnehmen. \nSchließlich werde in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen bei dem \n„Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung\" (über die auch in der Beurteilung \ndes Antragstellers enthaltene Bestätigung der Qualifikation für die zu besetzende \nStelle hinaus) zwar ausgeführt: „Die Beförderung zum ständigen Vertreter eines \nSchulleiters wird nachdrücklich befürwortet\". Das gleiche das größere Gewicht der \nBeurteilung des Antragstellers jedoch ebenfalls nicht aus. Insoweit könne nicht \nunbeachtet bleiben, dass es für den Antragsteller lediglich um eine Versetzung und \nnicht um eine Beförderung gehe. Dem zu Gunsten des Beigeladenen ausgefallenen \nSchulträgervorschlag komme keine Bedeutung zu. Der Schulträger sei vom \nAntragsgegner fehlerhaft dahin beraten worden, der Antragsteller und der \nBeigeladene seien nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleich stark. \n\n7\n\nDurch die in dem Zulassungsantrag vorgebrachten Argumente wird die \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht ernstlich in \nFrage gestellt. \n\n8\n\nDer Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, das im Allgemeinen größere \nGewicht der dienstlichen Beurteilung des Inhabers eines höherwertigen Amtes \ngegenüber der gleich lautenden dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers könne \nim Einzelfall durch die besondere Eignung des Mitbewerbers für das Amt, um das es \ngehe, ausgeglichen werden, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. \n\n9\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April \n1996 - 6 B 709/96 - und vom 2. Oktober 1997 \n- 6 B 1661/97 -. \n\n10\n\nIn diesem Zusammenhang weist der Antragsgegner zwar zu Recht darauf hin, dass \ndas hervorgehobene Amt eines stellvertretenden Schulleiters auch ohne einen \nentsprechenden ausdrücklichen Hinweis in der Stellenausschreibung ein spezielles \n„Anforderungsprofil\" aufweist (vgl. Nr. 4.3.2 der Richtlinien für die dienstliche \nBeurteilung von Lehrerinnen und Lehrern vom 25. Mai 1992, GABl. NRW. I 118) und \ndass die Bewertung, welcher der Bewerber dem (noch) besser entspricht, Sache des \nDienstherrn ist; dessen Einschätzung kann verwaltungsgerichtlich nur auf ihre \nSachgerechtheit hin überprüft werden. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November \n1992 - 6 B 3209/92 -, m.w.N. (ständige \nRechtsprechung).\n\n12\n\nInsoweit dürfte es auch nicht zu beanstanden sein, wenn die \nErnennungsbehörde einer größeren speziellen praktischen Berufserfahrung eines \nder Konkurrenten mit den Aufgaben, die die zu besetzende Stelle mit sich bringt, \neine maßgebliche Bedeutung beimisst.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 1995 \n- 6 B 882/95 -. \n\n14\n\nDiese Befugnis hat das Verwaltungsgericht jedoch, wie der Antragsgegner nicht \nverkennt, nicht in Zweifel gezogen. Er verweist vielmehr darauf, das \nVerwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang unzulässigerweise eine eigene, \nüber die Überprüfung der Sachgerechtheit hinausgehende Gewichtung \nvorgenommen. Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat inhaltlich \nvielmehr auf die - ihm bei der Frage der Sachgerechtheit zustehende - Überprüfung \nzurückgegriffen, ob die Einschätzung des Dienstherrn bezüglich einer besonderen \nEignung des Beigeladenen für die Stelle in hinreichendem Maße nachzuvollziehen \nist, \n\n15\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom \n29. September 1992 - 6 B 3209/92 - und vom 4. Mai \n2000 - 6 B 455/00 -, \n\n16\n\nund dies verneint. Dafür war auch entscheidend, dass das Verwaltungsgericht die in \ndem Aktenvermerk vom 10. Januar 20 bezüglich des Antragstellers angeführte \n„signifikant geringere Leistung im Kolloquium\" nach den diesbezüglichen \nBewertungen in den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des \nBeigeladenen als nicht nachvollziehbar angesehen hat. Damit hat sich der \nAntragsgegner in dem Zulassungsantrag nicht auseinandergesetzt. \n\n17\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nbegründet auch nicht das Vorbringen des Antragsgegners, der dienstlichen \nBeurteilung des Beigeladenen komme wegen des Anforderungsprofils der zu \nbesetzenden Stelle eine andere (größere) Bedeutung als der des Antragstellers zu, \nweil der Antragsteller als Fachleiter eines Studienseminars (in A. ) tätig, der \nBeigeladene hingegen mit schulfachlichen Koordinierungs- und Leitungsaufgaben \n(an einem Berufskolleg in M. ) befasst sei. Der von dem Antragsgegner \nherangezogene Begriff „Binnendifferenzierung\" bezieht sich allein auf (hier nicht \nvorhandene) Unterschiede in den textlichen Bestandteilen des Gesamturteils der \ndienstlichen Beurteilung. \n\n18\n\nVgl. den vom Verwaltungsgericht angeführten \nBeschluss des Senats vom 27. September 1996 \n- 6 B 2009/96 -. \n\n19\n\nAußerdem zielt dieses Vorbringen in der Sache (erneut) darauf ab, dass das im \nallgemeinen größere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Inhabers eines \nhöherwertigen Amtes gegenüber der gleich lautenden dienstlichen Beurteilung eines \nMitbewerbers im Einzelfall durch eine besondere Eignung des Mitbewerbers für das \nangestrebte Amt ausgeglichen werden kann. Ein zusätzlich zu diesem Maßstab „von \nvornherein\" größeres Gewicht bzw. eine größere Bedeutung einer dienstlichen \nBeurteilung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.\n\n20\n\nSoweit der Antragsgegner auf die oben erwähnte unterschiedliche Fassung des \nin den Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen enthaltenen \nVorschlags zur weiteren dienstlichen Verwendung verweist, führt dies nicht zu einer \nihm günstigeren Sicht. Es trifft allerdings zu, dass entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts eine Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller für diesen \nebenfalls eine Beförderung darstellen würde, und zwar wegen der anderen \nAmtsbezeichnung („Studiendirektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer \nberuflichen Schule mit mehr als 360 Schülern\" gegenüber jetzt „Studiendirektor - als \nFachleiter an Studienseminaren -„ und wegen des höheren Endgrundgehalts \n(Besoldungsgruppe A 15 BBesO mit Amtszulage gegenüber jetzt A 15 BBesO), vgl. \n§ 25 Abs. 1 LBG NRW, § 3 Abs. 3 LVO. Auch unter Berücksichtigung dessen ergibt \nsich aus dem Zusatz in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen „Die \nBeförderung zum ständigen Stellvertreter eines Schulleiters wird nachdrücklich \nbefürwortet\" der vom Antragsgegner angenommene Beurteilungsvorsprung des \nBeigeladenen nicht. Dieser und der Antragsteller sind in dem Vorschlag für die \nweitere dienstliche Verwendung beide als qualifiziert für die Beförderungsstelle \nbezeichnet worden. Daran ändert der befürwortende Zusatz in der Beurteilung des \nBeigeladenen nichts, zumal die Beurteilungen von verschiedenen Beurteilern \nstammen. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 \nAbs. 3 VwGO. \n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n23\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird Nr. 1 des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig. \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-19/6-b-1408-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-19/6-b-1408-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299948","retrieved":"2026-07-09 03:24:29.246075+00:00"}}