{"status":"available","doknr":"OLD299947","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1219.6A693.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-19","aktenzeichen":"6 A 693/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird, soweit das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen hat, geändert. \n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten N. vom 27. Dezember 1993 verpflichtet, den Antrag der \nKlägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. \n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Verfahrenskosten der ersten Instanz werden unter gleichzeitiger Neufassung \nder Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts der Klägerin zu einem Drittel, dem \nBeklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Die weiteren Verfahrenskosten tragen die \nKlägerin und der Beklagte je zur Hälfte. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 19 geborene Klägerin bestand am \n18. Mai 1982 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die \nPrimarstufe. Am 12. Oktober 19 wurde ihr erstes Kind geboren. \nAm 15. Juni 1984 trat sie den Vorbereitungsdienst als \nLehramtsanwärterin an. Am 9. Mai 1986 legte sie die Zweite \nStaatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe ab. Am \n12. April 19 wurde ihr zweites Kind geboren. Vom 8. Januar \n1990 bis zum 7. Juli 1993 erteilte sie Förderunterricht für \nKinder von Spätaussiedlern an mehreren Grundschulen. Ihre \nBewerbungen um Einstellungen in den öffentlichen Schuldienst \nzum Beginn der Schuljahre 1990/91, 1991/92 und 1992/93 blieben \nohne Erfolg. \n\n3\n\nAuf ihren Einstellungsantrag vom 8. Februar 1993 wurde die \nKlägerin am 23. August 1993 (Schuljahresbeginn 1993/94) als \nLehrerin im Angestelltenverhältnis in den öffentlichen \nSchuldienst des beklagten Landes eingestellt. Sie erhob \nWiderspruch dagegen, dass sie nicht als Beamtin auf Probe \neingestellt worden war. Der Regierungspräsident M. wies \nden Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 1993 \nals unbegründet zurück: Die Klägerin habe das diesbezüglich \ngeltende Höchstalter von 35 Jahren zum Zeitpunkt der \nEinstellung überschritten. Das beruhe nicht auf der \nlaufbahnrechtlich als Grund der Verzögerung der Einstellung \nallein in Betracht kommenden Geburt und Betreuung ihrer beiden \nKinder. Sie habe nach ihrer Zweiten Staatsprüfung ohnehin nicht \nfrüher als zum Schuljahresbeginn 1993/94 in den öffentlichen \nSchuldienst eingestellt werden können. Bis zum Schuljahr \n1989/90 einschließlich seien im Hauptschulbereich (richtig \nwohl: Grundschulbereich) Lehrer nicht eingestellt worden, und \ndie Bewerbungen der Klägerin bei den \nLehrereinstellungsverfahren zum Schuljahresbeginn 1990/91, \n1991/92 und 1992/93 hätten keinen Erfolg gehabt. Bei diesen \ndrei Einstellungsverfahren seien Bewerber mit besseren \nRanglistenplätzen berücksichtigt worden. \n\n4\n\nDie Klägerin hat Klage erhoben und beantragt,\n\n5\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung \ndes Widerspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten M. vom \n27. Dezember 1993 zu verpflichten, sie \nin das Beamtenverhältnis auf Probe \neinzustellen, \n\n6\n\nhilfsweise,\n\n7\n\ndas beklagte Land zu verpflichten, \nihren Antrag vom 8. Februar 1993 auf \nZulassung einer Ausnahme vom Höchst- \nalter gemäß § 84 LVO bei der \nEinstellung in das Beamtenverhältnis \nauf Probe unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nbescheiden. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Hilfsantrag \nstattgegeben. Bezüglich des Hauptantrages hat es die Klage als \nunbegründet abgewiesen: Der Klägerin stehe - vorbehalt-lich des \nErgebnisses der vom Beklagten in der angefochtenen \nVerwaltungsentscheidung unterlassenen und noch vorzunehmenden \nPrüfung einer Ausnahme von dem Höchstalter - ein Anspruch auf \nEinstellung als Beamtin auf Probe nicht zu. Diese Einstellung \nhabe sie nicht wegen der Geburt und der tatsächlichen Betreuung \nihrer Kinder vor der Überschreitung der Höchstaltersgrenze \nversäumt. Bei den nach ihrer Zweiten Staatsprüfung und vor \nihrer Einstellung als Lehrerin im Angestelltenverhältnis \nliegenden Einstellungsterminen habe sie auch dann nicht zum \nZuge kommen können, wenn sie die Kinder nicht geboren und \nbetreut hätte. Ob die Geburt und Betreuung ihres ersten Kindes \nvor der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung berücksichtigt \nwerden könne, brauche nicht entschieden zu werden. Darauf komme \nes nicht an. Auch wenn davon ausgegangen werde, dass sie sich \nbei entsprechend früherer Zweiter Staatsprüfung schon zum \nSchuljahresbeginn 1985/86 hätte bewerben können, bleibe offen, \nob sie angesichts der großen Zahl von Bewerbern in diesem \nEinstellungsverfahren, die eine Auswahl erfordert habe, ein \nEinstellungsangebot erhalten hätte. Das lasse sich nicht mehr \nklären, was zu ihren Lasten gehe. \n\n11\n\nMit ihrer Berufung hat die Klägerin geltend gemacht: Im \nvorliegenden Zusammenhang seien nicht nur \nEinstellungsmöglichkeiten nach ihrer Zweiten Staatsprüfung von \nBedeutung. Ohne die Geburt und die tatsächliche Betreuung ihres \nersten Kindes ab 12. Oktober 19 hätte sie den \nVorbereitungsdienst nicht, wie geschehen, im Juni 1984, sondern \nschon zum 1. Februar 1983 begonnen und nach zwei Jahren mit der \nZweiten Staatsprüfung am 15. Februar 1985 und nicht erst im Mai \n1986 beendet. Dann hätte sie sich schon in dem \nLehrereinstellungsverfahren zum Schuljahresbeginn 1985/86 um \neine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst bewerben \nkönnen. In diesem Lehrereinstellungsverfahren habe es im \nGrundschulbereich Vorgaben hinsichtlich Fächerkombinationen und \nFachrichtungen nicht gegeben. Auch zum Schuljahresbeginn \n1986/87 sei ihre Einstellung möglich gewesen. \n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Beklagten unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten M. vom \n27. Dezember 1993 zu verpflichten, sie \nin das Beamtenverhältnis auf Probe \neinzustellen. \n\n14\n\nDer Beklagte hat sinngemäß beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n16\n\nEr hat ausgeführt: Die Geburt und die tatsächliche Betreuung \neines Kindes vor der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung seien \nnicht relevant. Auf Einstellungsmöglichkeiten vor dem Erwerb \nder Laufbahnbefähigung komme es nicht an. Unterlagen bezüglich \ndes Auswahlverfahrens in den Lehrereinstellungsverfahren zum \nSchuljahresbeginn 1985/86 und 1986/87 seien bei ihm nicht mehr \nvorhanden. \n\n17\n\nDer Senat hat die Berufung (die den erster Instanz \ngestellten Hilfsantrag nicht mehr zum Gegenstand hatte) mit \nBeschluss vom 2. Februar 1999 zurückgewiesen: Die Möglichkeit \neiner Bewerbung der Klägerin schon im \nLehrereinstellungsverfahren zum Schuljahresbeginn 1985/86 - die \nGeburt und die Betreuung ihres ersten Kindes hinweggedacht - \nsei zwar zu berücksichtigen. Das reiche jedoch nicht für die \nAnnahme aus, die Klägerin wäre in diesem \nLehrereinstellungsverfahren und damit vor Vollendung des 35. \nLebensjahres in den öffentlichen Schuldienst eingestellt \nworden. Seitens des Beklagten sei glaubhaft vorgetragen worden, \nbei der Behörde existierten Unterlagen über dieses \nBewerbungsverfahren nicht mehr. Demnach lasse sich nicht mehr \nfeststellen, ob die Klägerin nach der u.a. aufgrund des \nErgebnisses der Staatsprüfungen zu vergebenden Punktzahl einen \nfür die Einstellung ausreichenden Rangplatz erreicht hätte. Das \ngehe nach den allgemeinen prozessualen Regeln zu ihren Lasten; \neine Beweislastumkehr finde nicht statt. Auch bezüglich des \nLehrereinstellungsverfahrens 1986/87 lasse sich nicht \nfeststellen, dass die Klägerin ohne die Geburt und die \ntatsächliche Betreuung ihrer Kinder eingestellt worden wäre. \nEine Einstellungsmöglichkeit bei den weiteren \nLehrereinstellungsverfahren bis zu der Einstellung der Klägerin \nals Lehrerin im Angestelltenverhältnis sei nicht gegeben \ngewesen. \n\n18\n\nAuf die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin hat das \nBundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Januar 2000 \n- 2 C 13.99-, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2000, 305 = \nRecht im Amt 2000, 286 = Deutsches Verwaltungsblatt 2000, 1129 \n= Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2000, 297, den \nBeschluss des Senats vom 2. Februar 1999 aufgehoben und die \nSache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung \nzurückverwiesen: Das Berufungsgericht habe in fehlerhafter \nAnwendung der Grundsätze der allgemeinen Beweislast \nentschieden, und für eine abschließende Entscheidung sei eine \nweitere Klärung des Sachverhalts erforderlich. Das \nBerufungsgericht habe nicht festzustellen vermocht, dass die \nKlägerin zu den Einstellungsterminen für die Schuljahre 1985/86 \nund 1986/87 eingestellt worden wäre, und deshalb insoweit nach \nBeweislastregeln entschieden. Der Nachteil der Unerweislichkeit \ndes Ursachenzusammenhangs zwischen Geburt/Betreuung der Kinder \nund Einstellungsverzögerung treffe jedoch den Beklagten und \nnicht die Klägerin, zumal der Beklagte die Listen und \nUnterlagen über die Bildung der Ranglistenplätze und der \nGrenzen, ab wann diese für eine Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe ausgereicht hätten, vernichtet \nhabe. Abgesehen davon habe das Berufungsgericht nicht versucht \nzu ermitteln, welchen Ranglistenplatz die Klägerin 1985/86 \ninnegehabt und ob dieser Platz zu einer Einstellung geführt \nhätte, sowie, welche Bedeutung der Begriff „Fächerkombina-tion \nmit hoher Auslastungsquote\" 1986/87 gehabt habe. Das \nBerufungsgericht habe unzulässigerweise allein aus den \nAusführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts, der Vertreter \ndes beklagten Landes habe glaubhaft vorgetragen, es existierten \nkeine Unterlagen über das Einstellungsverfahren 1985/86 mehr, \nund, die Bedeutung des genannten Begriffs lasse sich nicht \nklären, geschlossen, eine Aufklärung sei nicht möglich. Es \nhätte sich dem Berufungsgericht aber aufdrängen müssen, den \nBeklagten um Angabe der Daten derjenigen Bewerber zu bitten, \ndie 1985/86 als Lehrer für die Primarstufe eingestellt worden \nseien. In der mündlichen Verhandlung vor dem \nBundesverwaltungsgericht habe die Vertreterin des Beklagten \nerklärt, dass sich ohne besonderen Aufwand feststellen lasse, \nob die Klägerin 1985/86 eingestellt worden wäre. \n\n19\n\nUnter dem 8. Juni 2000 ist der Beklagte durch das \nOberverwaltungsgericht aufgefordert worden, die Daten \nderjenigen Bewerber anzugeben, die 1985/86 als Lehrer für die \nPrimarstufe in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen \neingestellt worden sind, sowie die „ohne besonderen Aufwand \nmögliche\" Überprüfung vorzunehmen, ob die Klägerin 1985/86 \neingestellt worden wäre. Gleichzeitig ist der Beklagte unter \nHinweis auf die im Berufungsverfahren wiederholt erfolgten \ngerichtlichen Anfragen zur Bedeutung des im \nEinstellungsverfahren 1986/87 eine Rolle spielenden Begriffs \n„Fächerkombi-nationen mit hoher Auslastungsquote\" nochmals um \nden Versuch einer diesbezüglichen Klärung gebeten worden. Der \nBeklagte hatte die früheren gerichtlichen Anfragen damit \nbeantwortet, es lasse sich nicht mehr feststellen, welche \nFächerkombinationen damit gemeint gewesen seien. \n\n20\n\nDer Beklagte hat auf das gerichtliche Schreiben vom 8. Juni \n2000 mitgeteilt, aus den Einstellungsverfahren 1985/86 und \n1986/87 lägen ihm keine Unterlagen mehr vor; zum Begriff \n„Fächerkombinationen mit hoher Auslastungsquote\" könne er \nkeine näheren Erläuterungen geben. \n\n21\n\nNachdem Bemühungen seitens des Beklagten, für die Klägerin \neine ministerielle Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zu \nerwirken, gescheitert waren, ist der Beklagte mit gerichtlicher \nVerfügung vom 10. August 2001 nochmals um Angaben der Daten der \nBewerber gebeten worden, die 1985/86 als Lehrer für die \nPrimarstufe eingestellt worden sind; sofern der Beklagte noch \neinen anderen Weg zur Klärung sehe, ob die Klägerin 1985/86 \neinen für ihre Einstellung ausreichenden Rangplatz erreicht \nhätte, möge er ihn beschreiten. Der Beklagte hat dies damit \nbeantwortet, die Daten derjenigen Bewerber, die 1985/86 als \nLehrer für die Primarstufe eingestellt worden seien, könnten \nnicht mehr zur Verfügung gestellt werden. \n\n22\n\nDie Klägerin hat nach der Zurückverweisung der Sache durch \ndas Bundesverwaltungsgericht vorgetragen, ihre Bemühungen um \nKlärung der Frage, was unter „Fächerkombinationen mit hoher \nAuslastungsquote\" zu verstehen sei, hätten keinen Erfolg \ngehabt. Außerdem lasse sich keinesfalls ohne besonderen Aufwand \nermitteln, ob sie 1985/86 eingestellt worden wäre. Das sei \nvielmehr mit einem vertretbaren Aufwand nicht zu erreichen bzw. \nnahezu unmöglich. \n\n23\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats \nohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe: \n\n26\n\nDer Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n27\n\nDie Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet. \n\n28\n\nEine Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin in das \nBeamtenverhältnis auf Probe einzustellen, konnte das Gericht \nnicht aussprechen. Die Sache ist insoweit nicht spruchreif. Die \nEinstellung eines Beamten steht im pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist \nnicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen rechtmäßig \nallein noch dahin ausüben könnte, die Klägerin als Beamtin auf \nProbe einzustellen. Im Rahmen des Einstellungsermessens ist \nneben anderen Erfordernissen z.B. auch die gesundheitliche \nEignung des Bewerbers (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 \nAbs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) \nvon Bedeutung. Dieses und andere Erfordernisse sind nicht \nabschließend geprüft und auch nicht Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens. \n\n29\n\nDie Klage hat jedoch mit dem im Antrag der Klägerin \nenthaltenen Begehren auf Neubescheidung des \nEinstellungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts Erfolg (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die mit der Klage \nangefochtene Verwaltungsentscheidung, mit der die Verbeamtung \nder Klägerin wegen „Überalterung\" abgelehnt worden ist, ist \nrechtswidrig. Demgemäß ist das Urteil des Verwaltungsgerichts \nzu ändern und ist der Klage teilweise unter Zurückweisung der \nBerufung im Übrigen stattzugeben.\n\n30\n\nGemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 der Laufbahnverordnung \n(LVO) in der zugrundezulegenden aktuellen Fassung der \nBekanntmachung vom 23. November 1995, GV NRW 1996, 1, zuletzt \ngeändert durch Verordnung vom 11. April 2000, GV NRW 380, darf \nals Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 a LVO (wozu die Klägerin \nzählt) bei der Lehrerlaufbahn für die Primarstufe (§ 50 Abs. 1 \nNr. 4 LVO) in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder \nübernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet \nhat. Hat sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt \neines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines \nKindes unter 18 Jahren verzögert, so darf die Altersgrenze im \nUmfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern \nhöchstens um sechs Jahre, überschritten werden (§ 6 Abs. 1 \nSatz 3 LVO). \n\n31\n\nDie Klägerin war zwar bei ihrer Einstellung als Lehrerin im \nAngestelltenverhältnis zum Beginn des Schuljahres 1993/94 älter \nals 35 Jahre und hat diese Altersgrenze inzwischen auch \nzuzüglich des erwähnten maximalen Verzögerungszeitraums von \nsechs Jahren überschritten. Jedoch kann dem von ihr verfolgten \nAnspruch, falls er im Jahre 1993 nach den damaligen \nGegebenheiten bestanden hat, auch jetzt noch auf der Grundlage \nder Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO \n(betreffend die Zulassung von Ausnahmen von dem Höchstalter für \ndie Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe) Rechnung getragen werden. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar \n2000 - 2 C 13.99 -, a.a.O., und vom \n13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, \n32.\n\n33\n\nNach diesen Maßgaben kann der Beklagte (gemäß der im Jahre \n1993 geltenden, mit § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO n.F. inhaltlich \nübereinstimmenden Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LVO \nidF der Neunten Änderungsverordnung vom 24. April 1990, GV NRW \n254) der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie sei \n„überaltert\". Insoweit ist zunächst von entscheidender \nBedeutung, dass die Geburt und die tatsächliche Betreuung des \nersten Kindes der Klägerin ab 12. Oktober 1982 ursächlich dafür \nwar, dass sie den Vorbereitungsdienst erst rund zwei Jahre nach \nder Ersten Staatsprüfung begann und diese deshalb erst am \n9. Mai 1986 ablegte. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass \ndie Verzögerung beim Eintritt in den Vorbereitungsdienst auf \ndie Geburt und die tatsächliche Betreuung des Kindes \nzurückzuführen ist. Das wird hinlänglich dadurch belegt, dass \ndie Klägerin nach der Geburt des Kindes und bis zum Eintritt in \nden Vorbereitungsdienst keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen \nist. Ohne die Kindesbetreuung wäre die Klägerin bereits am \n15. Juni 1983 (vgl. Art. I der Dritten Verordnung zur Änderung \nder Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten \nStaatsprüfung für Lehrämter an Schulen - OVP - vom 27. Juli \n1982, GV NRW 517) in den Vorbereitungsdienst eingetreten. \n\n34\n\nDes Weiteren besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin \nin diesem Falle den 24-monatigen Vorbereitungsdienst (vgl. § 7 \nAbs. 1 OVP) mit der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung im Juni \n1985 abgeschlossen und sich dann im Lehrereinstellungsverfahren \n1985/86 (vgl. den dieses Einstellungsverfahren regelnden \nRunderlass des Kultusministers vom 19. Juni 1985, GABl. NRW. \n402) fristgerecht beworben hätte. Wie aus dem Runderlass \nhervorgeht, fand wegen der Vielzahl der Bewerber ein \nAuswahlverfahren statt und wurde für die Grundschule nicht nach \nFächerkombinationen differenziert. Ob die Klägerin gemäß den \naus dem Runderlass ersichtlichen Kriterien einen Rangplatz \nerreicht hätte, der für ihre Einstellung zum Schuljahr 1985/86 \nausgereicht hätte, ist offen.\n\n35\n\nEine tatsächliche Klärung dieses Punktes ist nicht möglich. \nDer Beklagte hat schon in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht erklärt, ihm lägen diesbezüglich keine \nUnterlagen mehr vor. Darauf hat der Senat bereits in seinem \nBeschluss vom 2. Februar 1999 abgehoben. Nach der u.a. darauf \ngestützten Aufhebung und Zurückverweisung durch das \nBundesverwaltungsgericht hat der Beklagte auf die erneuten \nAnfragen des Senats seine erstinstanzliche Erklärung \nwiederholt. Zudem hat er mitgeteilt, es sei auch \nausgeschlossen, die Daten derjenigen Bewerber festzustellen, \ndie 1985/86 als Lehrer für die Primarstufe eingestellt worden \nsind. Weitere sinnvolle Aufklärungsmöglichkeiten stehen dem \nGericht nicht zur Verfügung. Davon gehen auch die \nVerfahrensbeteiligten aus. \n\n36\n\nDie prozessualen Folgen der Unerweislichkeit hat der \nBeklagte zu tragen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit \ndem Revisionsurteil vom 20. Januar 2000 entschieden. Der Senat \nist daran gebunden (§ 144 Abs. 6 VwGO). Unbeschadet dessen \nschließt er sich der Rechtsauffassung des \nBundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit \nan und gibt seine gegenteilige Rechtsprechung, mit der eine \nBeweislastumkehr in Fällen der vorliegenden Art verneint wurde, \n\n37\n\nvgl. etwa Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, Urteil \nvom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, ZBR \n1995, 202, \n\n38\n\nauf. \n\n39\n\nHiernach kann dahinstehen, ob für die Klägerin - die Geburt \nund die tatsächliche Betreuung ihres ersten Kindes \nhinweggedacht - auch zum Schuljahresbeginn 1986/87 eine \nEinstellungsmöglichkeit bestand und die zu ihren Gunsten \ngetroffene Entscheidung auch deshalb gerechtfertigt wäre. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, \ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 der Zivilprozessordnung.\n\n41\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-19/6-a-693-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-19/6-a-693-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299947","retrieved":"2026-07-09 03:24:29.157314+00:00"}}