{"status":"available","doknr":"OLD299963","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1219.1A4816.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-19","aktenzeichen":"1 A 4816/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die mit der \nAntragsschrift geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), besonderer tatsächlicher \nund rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.), einer der \nRechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO (3.) und eines Abweichens von einer Entscheidung eines anderen Gerichts \ni.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (4.) nicht eingreifen.\n\n3\n\n1. \"Ernstliche Zweifel\" im Sinne des Gesetzes sind nur solche, die erwarten \nlassen, dass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Solche Zweifel sind auf der \nGrundlage des Vorbringens des Klägers nicht einmal im Ansatz begründet.\n\n4\n\nMit seinem Vorbringen zu dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nwendet sich der Kläger im Kern allein gegen die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, er könne eine Überlastung aufgrund des Umfangs der ihm \nübertragenen Aufgaben dadurch vermeiden, dass er sein Dezernat anwachsen \nlasse. Die vom Kläger dagegen angeführten - durchaus plastisch geschilderten - \nSchwierigkeiten, die für ihn persönlich mit einer derartigen Vorgehensweise \nverbunden sein können, stellen jedoch die vom Verwaltungsgericht getroffene \nEntscheidung nicht durchgreifend in Frage. Denn gerade dann, wenn - wie hier vom \nKläger geltend gemacht - eine erhebliche Arbeitsbelastung besteht, gehört es zum \nKernbestand der Aufgaben eines jeden Richters, mit Blick auf das ihm übertragene \nDezernat im Einzelfall zum einen die Dringlichkeit der ihm jeweils obliegenden \nAufgaben zu bestimmen und zum anderen für sich selbst eine an sachgerechten \nKriterien orientierte Reihenfolge der vorzunehmenden Erledigungen festzulegen. \nDass damit Unzulänglichkeiten für nachteilig betroffene Verfahrensbeteiligte \nverbunden sein können und dass diese die damit einhergehende Unzufriedenheit \ngegenüber dem jeweiligen Richter zum Ausdruck bringen, liegt in der Natur der \nSache, ist aber von dem Richter im Einzelfall hinzunehmen. \n\n5\n\nAuch der Hinweis des Klägers, er habe wegen einer mit einer dauernden \nÜberlastung verbundenen erhöhten Fehleranfälligkeit nicht nur mit dienstrechtlichen \nKonsequenzen, sondern auch mit Maßnahmen des Richterdienstgerichts und mit \nStrafanzeigen zu rechnen, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht \ndurchgreifend in Frage. Denn ebenso wie vom Verwaltungsgericht für Maßnahmen \nder Dienstaufsicht angeführt, obliegt es auch dem Richterdienstgericht und dem \nStrafgericht im Einzelfall zu prüfen, ob etwaige Fehler in der Sachbehandlung auf \neine vom Richter nicht zu verantwortende Überlastung zurückzuführen sind und im \nHinblick darauf ein Schuldvorwurf entfallen kann. \n\n6\n\n2. Das Antragsvorbringen des Klägers lässt auch weder rechtliche noch \ntatsächliche Schwierigkeiten hinreichend hervortreten. \n\n7\n\nDie vom Kläger als seit Jahren streitig dargestellte Frage, wie sich der \nPensenschlüssel auf die konkreten Verhältnisse des Richters auswirkt, lässt keine \nrechtlichen Schwierigkeiten der Sache erkennen. Denn in der Rechtsprechung ist \ngeklärt, dass der Pensenschlüssel eine verbindliche Aussage über das \"normale\" \nArbeitspensum eines einzelnen Richters insbesondere deshalb nicht enthält, weil er \nweder als (verbindliche) Rechtsnorm erlassen worden ist und als solche angesichts \nder richterlichen Unabhängigkeit auch nicht erlassen werden konnte, noch auf die \nVerhältnisse eines konkreten Richterdezernats abstellt. Es handelt sich bei ihm \nlediglich um ein verwaltungsinternes Instrument des Justizministeriums zur \nBerechnung des gesamten Richterbedarfs auf Landesebene in erster Linie zu dem \nZweck, den Personalbedarf in den Haushaltsverhandlungen nachvollziehbar \ndarlegen zu können. Er dient (lediglich) der möglichst gleichmäßigen \nJustizversorgung der Bevölkerung einerseits und einer möglichst gleichmäßigen \nVerteilung der Arbeitslast auf die zur Verfügung stehenden Richter andererseits. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 29. Juni 1995 - 12 A \n2148/93 - und vom 26. August 1985 - 12 A 95/84 -, \nm.w.N.\n\n9\n\nMit Blick darauf kann dahinstehen, ob der Pensenschlüssel sich - wie der Kläger \nmeint - derart verdichtet hat, dass er wie eine verbindliche Regelung angesehen \nwerden muss. Denn die im vorliegenden Zusammenhang allein relevante Frage der \ntatsächlichen Belastung eines einzelnen Richters kann nicht ausschließlich anhand \ndes Pensenschlüssels bestimmt werden. Zwar ist die tatsächliche Belastung nicht \nvöllig unabhängig von den dem Richter auf der Grundlage des Pensenschlüssels \nübertragenen Aufgaben zu sehen. Letztlich entscheidend hängt der tatsächliche \nUmfang der Belastung jedoch von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, die \nmaßgeblich durch die Vielgestaltigkeit der gerichtlichen Verfahren auch desselben \nSachgebiets und den damit verbundenen Unterschied im zeitlichen Aufwand für \nderen Erledigung geprägt werden. Dies gilt gleichermaßen für die Frage, ob eine \nnicht mehr hinnehmbare Überlastung des Richters eingetreten ist. Ob mit Hilfe des \nPensenschlüssels - wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 23. August 2001 meint \n- jedenfalls ein \"Annäherungswert\" ermittelt werden kann, ist im vorliegenden \nZusammenhang unerheblich, da einem solchen Wert lediglich eine pauschalierte \nAussagekraft zukommen könnte, die jedoch für den allein maßgeblichen Einzelfall \nohne Belang ist. In Anbetracht dessen bedarf es auch nicht der vom Kläger \nangeregten Umfrage unter den Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes \nNRW zu der Frage, ob der Pensenschlüssel wie eine quasi-rechtliche Regelung \nangewendet wird, wenn es um die Verteilung und die Bewertung der Arbeit geht.\n\n10\n\nAuch tatsächliche Schwierigkeiten der Sache hat der Kläger nicht hinreichend \ndargetan. \n\n11\n\nSoweit er solche darin sieht, das Pensum eines Amtsrichters bei Fragen einer \nandauernden Überlastung zu klären, kann ihm zugestanden werden, dass es sich \ndurchaus als schwierig darstellt, abstrakt festzulegen, unter welchen Umständen von \neiner Überlastung eines Richters gesprochen werden kann. Darauf kommt es jedoch \nim vorliegenden Zusammenhang nicht an. \n\n12\n\nDass der Beklagte zu 2. im Hinblick gerade auf die Person des Klägers keine \nkonkrete Festlegung getroffen hat, wie viel dieser im Jahr arbeiten muss, vermag \nebenfalls keine tatsächlichen Schwierigkeiten der Sache zu begründen. Denn diese \nvom Kläger begehrte auf die Zukunft gerichtete Festlegung ist dem Beklagten zu 2. in \nAnbetracht der Vielgestaltigkeit der Aufgaben und des unterschiedlichen \nZeitaufwands für die Erledigung der Verfahren weder allgemein noch im Einzelfall - \nund damit auch nicht konkret für die Person des Klägers - möglich und deshalb auch \nnicht abzuverlangen. \n\n13\n\nDass in Anbetracht dessen - worauf der Kläger in seinem Schriftsatz vom 23. \nAugust 2001 zutreffend hingewiesen hat - ein Bemessungsmaßstab für die \nrichterliche Arbeit, der einerseits die Ansprüche des Bürgers und auch die \nfinanziellen Belange des Landes NRW berücksichtigt und andererseits auf die \nsubjektive Leistungsfähigkeit eines einzelnen Richters abstellt, nicht vorhanden ist, \nist hinzunehmen. Dieses Fehlen verbindlicher Maßgaben kann entgegen der \nAuffassung des Klägers auch nicht durch die Anwendung des Pensenschlüssels \nausgeglichen werden. Denn auch mit Hilfe des Pensenschlüssels kann angesichts \ndessen pauschalierter Aussagekraft die tatsächliche Belastung eines Richters nicht \nhinreichend sicher ermittelt werden. \n\n14\n\nDas Unterlassen der vom Kläger in der Zulassungsschrift begehrten \nBeweisaufnahme zu seiner tatsächlichen Situation vermag weder tatsächliche \nSchwierigkeiten der Sache zu begründen noch unter einem anderen Gesichtspunkt \ndie Zulassung der Berufung zu rechtfertigen. Denn für eine Verpflichtung zu einer \nderartigen Beweiserhebung hätte es jedenfalls eines hinreichend substantiierten \nSachvortrags des Klägers bedurft. Daran fehlt es jedoch. Der Kläger hat es im Kern \nbei dem bloßen Verweis auf die für seine Person nach dem Pensenschlüssel \nermittelten Pensenzahl belassen und lediglich pauschal behauptet, durch die ihm \nübertragenen Aufgaben überlastet zu sein. Insbesondere hat er diese Behauptung \nnicht unter Darlegung näherer Einzelheiten derart präzisiert, dass die begehrte \nBeweiserhebung über einen Ausforschungsbeweis hätte hinaus gehen können.\n\n15\n\n3. Den Zulassungsgrund einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen \nBedeutung hat der Kläger schon deshalb nicht hinreichend dargetan, weil er weder \neine für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage aufgeworfen noch \neinen Klärungsbedarf hinreichend dargetan hat. Allein die Hinweise darauf, dass die \nEntscheidung der Sache Einfluss zum einen auf die Qualität der Rechtsprechung \nund zum anderen auf das Einstellungsverhalten des Beklagten zu 2. habe, genügt \nnicht den an eine Grundsatzrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen.\n\n16\n\n4. Den Zulassungsgrund einer Abweichung von einer Entscheidung eines \nanderen Gerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat der Kläger ebenfalls nicht \nhinreichend dargetan. Er hat sich mit seinem Vorbringen zu diesem Zulassungsgrund \nallein auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs berufen. \nDieser stellt jedoch kein divergenzrelevantes Gericht dar. Durch die Formulierung \n\"des Oberverwaltungsgerichts\" hat der Gesetzgeber in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \nzum Ausdruck gebracht, dass eine Zulassung nur bei einer Divergenz des im \nInstanzenzug übergeordneten Berufungsgerichts und nicht irgend eines anderen \nObergerichts zur Zulassung der Berufung führen kann.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-19/1-a-4816-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-19/1-a-4816-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299963","retrieved":"2026-07-09 03:24:30.518326+00:00"}}