{"status":"available","doknr":"OLD299961","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1219.15A4752.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-19","aktenzeichen":"15 A 4752/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1020,25 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des angefochtenen \nUrteils von den in der Antragsschrift genannten Entscheidungen des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen liegt nicht vor. Soweit \ngemeint sein soll, dass das angefochtene Urteil eine Kompensation des durch den \nAusbau gewährten Vorteils durch gleichzeitig eingetretene Nachteile verneint und \ndies den angegebenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts widerspreche, \nliegt keine Abweichung vor, weil auch das angefochtene Urteil, wie sich aus Seite 9 \nund 10 der Entscheidung ergibt, von der Möglichkeit einer Kompensation des Vorteils \nausgeht, diese jedoch im konkreten Fall verneint. Der Sache nach rügt der Kläger \ndamit keiner Abweichung, sondern allenfalls eine unzutreffende Anwendung der \nKompensationsregeln. \n\n4\n\nSelbst wenn man die Darlegung des Klägers somit dahingehend verstehen \nwollte, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend gemacht werden \nsollen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), liegt auch dieser Zulassungsgrund nicht vor. Es ist \nnämlich nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Klage in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren aus diesem Grunde Erfolg beschieden wäre. \nZwar bestehen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die vorgenommenen \nEinengungen in der Fahrbahn seien als Verbesserung zu bewerten (S. 10 f. des \nUrteilsabdrucks), Bedenken, jedoch dürften sie, was alleine entscheidungserheblich \nist, jedenfalls nicht als kompensationsfähige Verschlechterung anzusehen sein. \nBeitragsrechtlich relevante Verschlechterungen können nur unter Berücksichtigung \ndes weiten Ausbauermessens der Gemeinde anerkannt werden. Es ist nicht Aufgabe \ndes Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde \ndie sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Aufgabe des \nGerichts ist nur die Prüfung, ob die konkret vorgenommene Ausbaumaßnahme im \nErgebnis noch die gesetzlichen Beitragsmerkmale der Herstellung oder \nVerbesserung erfüllt und ob die Maßnahme im Hinblick auf die dadurch ausgelöste \nKostenfolge noch vom Grundsatz der Erforderlichkeit gedeckt ist, d.h. sich noch im \nRahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Unter Anlegung dieses Maßstabs liegt \netwa in Aufpflasterungen oder Verschwenkungen keine zur Vorteilskompensation \nführende Verschlechterung, selbst wenn derartige Hindernisse die Zügigkeit des \nVerkehrsflusses hemmen. Solche gezielten verkehrsberuhigenden Maßnahmen \nstellen in das Ermessen der Gemeinde gestellte Arten des Ausbaukonzepts dar, die \nals solche regelmäßig weder eine beitragsfähige Verbesserung noch eine \nbeitragshindernde kompensationsfähige Verschlechterung darstellen.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 \n- 15 A 4648/99 -, S. 8 f. des amtlichen Umdrucks. \n\n6\n\nDer Kläger legt nicht dar, warum im konkreten Fall das Ausbauermessen der \nGemeinde überschritten sein soll. \n\n7\n\nAuch der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. In der Rechtsprechung des beschließenden \nSenats ist geklärt, dass weder eine mangelhafte Begründung des Bescheides, \n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 \nA 465/99 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks, \n\n9\n\nnoch eine fehlende Information der Beitragspflichtigen über die beabsichtigte \nAusbaumaßnahme, \n\n10\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 \nA 4167/96 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks, \n\n11\n\nim Anfechtungsprozess zu einer Aufhebung des Beitragsbescheides führen \nkönnen. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299961","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-19/15-a-4752-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299961","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299961","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-19/15-a-4752-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299961","retrieved":"2026-07-09 03:24:30.348425+00:00"}}