{"status":"available","doknr":"OLD299981","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1218.6B1326.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-18","aktenzeichen":"6 B 1326/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die \nVerfügung des Polizeipräsidiums vom 17. Juli wird wiederhergestellt. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 13.043,38 DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie (vom Senat zugelassene) Beschwerde ist begründet. Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts ist dem Antrag der Antragstellerin auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre vom Polizeipräsidium mit \nDatum vom 17. Juli unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte fristlose \nEntlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe stattzugeben. Demgemäß ist der \nangefoch-tene Beschluss zu ändern und ist die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin vom 25. Juli gegen die Entlassungsverfügung \ngemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wiederherzustellen. \n\n3\n\nDem Interesse der Antragstellerin daran, von der Vollziehung der Entlassung aus \ndem Polizeivollzugsdienst vorläufig verschont zu bleiben, ist gegenüber dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung der Vorrang \neinzuräumen. Nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden \nsummarischen Prüfung ist die Entlassungsverfügung rechtswidrig. Sie ist auf § 34 \nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 4 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG \nNRW) gestützt. Danach kann der Beamte auf Probe bei einem Verhalten, das bei \neinem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur \nim förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, ohne Einhaltung einer \nFrist entlassen werden. Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung \nnicht vor. \n\n4\n\nDas der Antragstellerin vorgeworfene Verhalten stellt allerdings ein - im \naußerdienstlichen Bereich begangenes - Dienstvergehen dar. Die Antragstellerin ist \nvom Amtsgericht Herne mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 26. August \n wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit zu einer \nGeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80,-- DM verurteilt worden. Sie hatte in den \nfrühen Morgenstunden des 11. April (Sonntag) nach einem Gaststättenbesuch \nihren Pkw, in welchem drei weitere Personen mitfuhren, mit einem festgestellten \nBlutalkoholgehalt von 1,63 Promille gegen einen am Straßenrand befindlichen \nLichtmast gefahren. Diese Straftat war in besonderem Maße geeignet, Achtung und \nVertrauen in einer für das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu \nbeeinträchtigen (§ 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Das gilt auch unter Berücksich-\ntigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), \n\n5\n\nvgl. Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 -, \nZeitschrift für Beamtenrecht 2001, 39, \n\n6\n\nwonach eine einmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 \nStGB bei einem Beamten, der (wie die Antragstellerin) nicht dienstlich mit dem \nFühren eines Kraftfahrzeugs betraut ist, keine Verletzung der Pflicht bedeute, mit \nseinem Verhalten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen \ngerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 des \nBundesbeamtengesetzes, wort-gleich mit § 57 Satz 3 LBG NRW). Das \nVerwaltungsgericht hat insoweit zu Recht auf die Aufgaben der Polizei im \nZusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung und insbesondere bei \nder Überwachung des Straßenverkehrs hingewiesen. An dem Charakter der Straftat \nder Antragstellerin als Dienstvergehen ändert nichts der vom \nBundesverwaltungsgericht der o.a. Entscheidung zugrunde-gelegte gesellschaftliche \nWandlungsprozess, auf Grund dessen von einem Beamten kein wesentlich anderes \nSozialverhalten erwartet werde als vom Durchschnitts-bürger. Auch nach heutigen \nAnschauungen wird eine von einem Polizeivollzugs-beamten unter Alkoholeinfluss \nfahrlässig begangene Gefährdung des Straßen-verkehrs von der Öffentlichkeit \nanders beurteilt als die entsprechende Straftat eines Durchschnittsbürgers oder eines \nanderen Beamten. Diese besonderen Umstände lagen dem vom \nBundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall nicht zugrunde.\n\n7\n\nJedoch kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, \ndass die Straftat der Antragstellerin bei einem Beamten auf Lebenszeit eine \nDisziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren \n(mindestens eine Gehaltskürzung, §§ 5 Abs. 1, 29 Abs. 1 DO NRW) verhängt werden \nkann. Eine Gehaltskürzung wird von den Disziplinargerichten bei einer \naußerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Beamten, der dienstlich nicht mit dem \nFühren von Kraftfahrzeugen befasst ist, noch nicht verhängt, wenn es sich - wie hier - \num eine Ersttat handelt. Für eine Gehaltskürzung müssen Umstände hinzukommen, \ndie das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen \nlassen. Solche Umstände sind etwa darin zu sehen, dass der Beamte Rückfalltäter \nist und/oder zusätzlich zu dem Alkoholdelikt ein weiterer Verstoß gegen Strafnormen, \netwa Unfallflucht oder Körperverletzung, gegeben ist. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1989 \n- 1 D 16.89 - Dokumentarische Berichte B 1990, 138; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteile vom 29. November 1990 \n- 2 V 11/90 - und vom 3. Februar 1999 \n- 12d A 36/98.O -.\n\n9\n\nAn derartigen erschwerenden Umständen fehlt es hier. Zwar handelt es sich nicht \num eine „einfache\" außerdienstliche Trunkenheitsfahrt, die unter § 316 StGB fällt. \nVon diesem Delikt hebt sich deutlich ab, dass die Antragstellerin mit mehreren \nanderen Personen im Auto in betrunkenem Zustand einen Lichtmast umgefahren \nhat. Auch der Strafrahmen bei der von der Antragstellerin fahrlässig begangenen \nGefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) bringt den Unterschied zum \nAusdruck. Er ist bezüglich der Freiheitsstrafe doppelt so hoch wie der des § 316 \nStGB, auch wenn letzteres Delikt vorsätzlich begangen wird. Das reicht jedoch für die \nAnnahme erschwerender Umstände in dem beschriebenen Sinne nicht aus. \n\n10\n\nIn diesem Zusammenhang ist auf alle für die disziplinare Maßnahmebemessung \nerheblichen Einzelumstände abzustellen. Bei erzieherischen Disziplinarmaßnahmen \n- eine Entfernung aus dem Dienst käme bei einem Beamten auf Lebenszeit bei dem \nvorliegenden Dienstvergehen nicht in Frage - hat eine Gesamtbetrachtung der Tat \nund der Persönlichkeit des Beamten stattzufinden. Unter Anlegung dieses Maß-\nstabes dürften erschwerende Umstände trotz des größeren Gewichts eines fahrlässig \nbegangenen Delikts nach § 315 c StGB gegenüber einer von § 316 StGB erfassten \nTrunkenheit im Straßenverkehr zu verneinen sein: In dem von der Antragstellerin \nzwecks Wiedererlangung der Fahrerlaubnis beigebrachten medizinisch-\npsychologischen Gutachten vom 17. Februar wird ausgeführt, nach den \nUntersuchungsbefunden sei nicht zu erwarten, dass sie auch zukünftig ein \nKraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, und ein derzeit bestehender \nunkontrollierter Alkoholkonsum und/oder die Kraftfahrtauglichkeit ausschließende \nBeeinträchtigungen als Folge eines solchen Konsums seien nicht nachweisbar. \nHiernach greifen die in dem Gutachten erwähnten Bedenken des Straßenver-\nkehrsamtes gegen eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis wegen Anhaltspunkten dafür, \ndass der Alkoholkonsum der Antragstellerin deutlich über dem Durchschnitt der \nalkoholtrinkenden Bevölkerung liege, im Ergebnis nicht durch. Zudem hat der bei der \ndisziplinaren Untersuchung als Zeuge vernommene Dienststellenleiter der \nAntragstellerin geäußert, er halte die Gefahr nicht für sehr groß, dass die Antrag-\nstellerin noch einmal eine Trunkenheitsfahrt begehe; im Übrigen sei er, auch wenn \ndie Antragstellerin ihre dienstlichen Leistungen steigern müsse, nicht der Meinung, \ndass sie für den Polizeidienst nicht tauglich sei. Schließlich hat die Antragstellerin \nunter Hinweis auf eine entsprechende Stellungnahme der Gleichstellungsbe-\nauftragten und des Personalrats unwidersprochen vorgetragen, dass bei drei im \nJahre abgeschlossenen Disziplinarfällen Probebeamte, die ebenfalls \nTrunkenheitsfahrten begangen hätten (in einem Fall ebenfalls mit Verursachung von \nSachschaden), nicht entlassen worden seien. Auch dies ist in die gebotene \nGesamtbetrachtung einzubeziehen. Der vom Antragsgegner im Zulassungsverfahren \nangeführte Gesichtspunkt, die dienstlichen Leistungen der Beamtin seien bisher nicht \nzufriedenstellend gewesen, ist hingegen im Rahmen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG \nNRW, auf den die Entlassungsverfügung gestützt ist, nicht von Bedeutung. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 4 Satz 1, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299981","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-18/6-b-1326-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299981","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299981","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-18/6-b-1326-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299981","retrieved":"2026-07-09 03:24:32.209130+00:00"}}