{"status":"available","doknr":"OLD299980","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1218.20A5685.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-18","aktenzeichen":"20 A 5685/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung \nder Berufung liegen nicht vor. \n\n3\n\nDas Antragsvorbringen ruft keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils hervor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die vom Verwaltungsgericht \ndurch Bezugnahme auf die Begründungen der angegriffenen Bescheide des \nBeklagten vom 20. Oktober 1998 sowie ergänzende Erwägungen vertretene \nAuffassung, die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG für die Freistellung \nder Klägerin von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung und die Übertragung dieser \nPflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke seien nicht erfüllt, wird nicht \nerschüttert. \n\n4\n\nDas ergibt sich indessen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht schon \ndaraus, dass das Vorbringen der Klägerin sich, wenn nicht ausschließlich, so doch \nzumindest in erster Linie mit dem Merkmal des \"unverhältnismäßig hohen \nAufwandes\" befasst, während die angegriffenen Bescheide und der \nWiderspruchsbescheid unmissverständlich sowohl auf das Fehlen eines solchen \nAufwandes als auch - eigenständig tragend - auf das zusätzliche Merkmal des der \ngesonderten Abwasserbeseitigung entgegenstehenden \"Wohls der Allgemeinheit\" \ngestützt sind. Das erstinstanzliche Urteil übernimmt diese doppelte Begründung der \nangegriffenen Bescheide zwar eingangs der Entscheidungsgründe uneingeschränkt \ndurch die pauschale Bezugnahme nach § 117 Abs. 5 VwGO (UA Seite 9), was die \nNotwendigkeit der Darlegung ernstlicher Zweifel in Bezug auf jede der beiden \nBegründungen nach sich ziehen würde, hält hieran aber in den weiteren \nEntscheidungsgründen nicht fest, sondern stuft die Frage der \nAllgemeinwohlverträglichkeit der Abwasserbeseitigung mittels privater \nKleinkläranlagen ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich ein (UA Seiten 12, \n13). Damit ist nicht mit der zwingend gebotenen Eindeutigkeit zu erkennen, dass die \nerstinstanzliche Klageabweisung (auch) auf der Annahme des Verwaltungsgerichts \nberuht, das Wohl der Allgemeinheit lasse eine gesonderte Abwasserbeseitigung \ndurch die Nutzungsberechtigten nicht zu. \n\n5\n\nIn Würdigung auch des Antragsvorbringens nicht ernstlich zweifelhaft ist jedoch, \ndass es unter den gegebenen örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen daran \nfehlt, dass eine Übernahme des Abwassers durch die Klägerin \"wegen eines \nunverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist\". Dieses Kriterium muss, \nweil technische Schwierigkeiten eine gemeindliche Abwasserbeseitigung nicht \nentscheidend behindern, neben den Voraussetzungen der Wahrung des Wohls der \nAllgemeinheit und des Betriebs von den allgemein anerkannten Regeln der Technik \nentsprechenden Abwasserbehandlungsanlagen durch die Nutzungsberechtigten \nebenfalls gegeben sein. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der \nVerhältnismäßigkeit des Aufwandes mit der Bezugnahme auf die angegriffenen \nBescheide (UA Seite 9) und mit den ergänzenden Erwägungen (UA Seiten 11, 12) im \nWesentlichen daran orientiert, dass die Kosten für eine gemeindliche \nAbwasserbeseitigungsanlage und für eine Abwasserbeseitigung mit privaten \nKleinkläranlagen annähernd gleich hoch seien; der Klägerin stehe der von ihr \nbeanspruchte Entscheidungsspielraum zwischen gemeindlicher und privater \nAbwasserbeseitigung deswegen nicht zu. Diese Bewertung, die in tatsächlicher \nHinsicht auf die Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Büros T. J. und C. \nzurückgeht, ist nicht zu beanstanden. Die Einwände der Klägerin greifen nicht durch; \nsie beruhen vorrangig auf einer von der Rechtslage abweichenden Gewichtung der \nKostengesichtspunkte bei der Lösung der Abwasserproblematik. \n\n6\n\nUnter welchen Bedingungen der finanzielle Aufwand für eine gemeindliche \nAbwasserübernahme unverhältnismäßig hoch ist, ist gesetzlich nicht näher präzisiert, \ninsbesondere nicht in der Gestalt eines Höchstbetrages oder eines Prozentsatzes bei \nalternativen Lösungskonzepten festgelegt, mithin aus dem Zusammenhang der \nRegelungen sowie ihrem Sinn und Zweck zu erschließen und letztlich \neinzelfallbezogen zu beantworten.\n\n7\n\nDass der gesamte Regelungsbereich für das Verständnis des Kriteriums der \nUnverhältnismäßigkeit von Bedeutung ist, verkennt auch die Klägerin nicht; sie zieht \ninsofern jedoch unzutreffende Folgerungen. Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich \ndabei - ohne dass es insofern der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte \n- nicht die von ihr gesehene Abschwächung des Maßstabes der \nUnverhältnismäßigkeit. Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass der Gemeinde die \nAbwasserbeseitigung im Grundsatz auf ihrem gesamten Gebiet obliegt (§ 53 Abs. 1 \nSatz 1 LWG) und ein Übergang der Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der \nGrundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, allein als Ausnahme von diesem \nGrundsatz in Betracht kommt. Das bedeutet etwa auch, dass der mit der Lage eines \nGrundstücks außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile typischerweise \neinhergehende finanzielle Aufwand, der bezogen auf den Anschluss des einzelnen \nGrundstücks an die Kanalisation wegen der erforderlichen Überbrückung der \nräumlichen Entfernungen der Grundstücke voneinander und von einer gemeindlichen \nKläranlage naturgemäß vielfach höher ist als der Aufwand für den Anschluss eines \nGrundstücks innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, nicht allein dazu führt, \nihn als unverhältnismäßig anzusehen. \n\n8\n\nFerner zu bedenken ist, dass der Grundsatz der gemeindlichen \nAbwasserbeseitigung Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung ist, dass die \ngemeindliche Verantwortung den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen \nUmgang mit Abwasser am besten gerecht wird. Diese Einschätzung deckt sich mit \ndem Zweck des § 18 a Abs. 2 Satz 1 WHG, dessen Rahmen durch § 53 LWG \nausgefüllt wird. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG regeln die Länder, welche \nKörperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind \nund die Voraussetzungen, unter denen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. \nDiese Vorschrift geht auf die Erwägung zurück, dass das Gebot der schadlosen \nAbwasserbeseitigung (§§ 1 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 7 a, 18 a Abs. 1 Satz 1, 18 b \nWHG) eine Inpflichtnahme gerade der Gemeinden oder sonstiger öffentlich-\nrechtlicher Körperschaften verlangt. Die Abwasserbeseitigung durch die Verursacher \ndes Abwasseranfalls wird als generell problematisch betrachtet und soll durch § 18 a \nAbs. 2 Satz 1 WHG zurückgedrängt werden. \n\n9\n\nVgl. BT-Drs. 7/1088 S. 15 f; BT-Drs. 7/4546 S. 6 \nf.; Czychowski, WHG, 7. Auflage, § 18 a Rdnr. 1 \nm.w.N.\n\n10\n\nMit der Einfügung des § 18 a Abs. 1 Satz 2 WHG durch das Gesetz vom \n11. November 1996, BGBl. I S. 1690, ist diese Bewertung, die auf eine drastische \nBeschränkung der Anzahl der Einleiter von Abwasser und auf eine besondere \nFachkunde sowie Zuverlässigkeit des jeweiligen Einleiters ausgerichtet ist, nicht \naufgegeben worden. Dezentrale Anlagen, die nach § 18 a Abs. 1 Satz 2 WHG dem \nWohl der Allgemeinheit entsprechen können, können selbstverständlich auch \ngemeindlich betriebene Anlagen sein. Speziell an gemeindliche Einrichtungen ist im \nGesetzgebungsverfahren gedacht worden. \n\n11\n\nVgl. BT-Drs. 13/4788 S. 20 zu Nr. 4 a. \n\n12\n\nIm Einklang hiermit auf eine kostengünstige Ausgestaltung gemeindlicher \nAnlagen unter Einschluss dezentraler Anlagen zielen die als allgemein anerkannte \nRegeln der Abwassertechnik (§ 57 Abs. 1 LWG) eingeführten \"Grundsätze für die \nPlanung und die Bauausführung von Abwasseranlagen im ländlichen Raum\". \n\n13\n\nVgl. Runderlass des Ministeriums für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft vom 7. August \n1996 - IV B 6 - 0310012108 -, MBl. NRW S. 1551. \n\n14\n\nDiesen Grundsätzen zufolge, die zeitlich nach den von der Klägerin \nherangezogenen ministeriellen Erlassen zu Kleinkläranlagen als Dauerlösung für die \nAbwasserbeseitigung im Außenbereich bekannt gemacht worden sind, wird auch für \ndünn besiedelte Gebiete das Ziel verfolgt, eine weitestgehende Erfassung und \nReinigung des anfallenden Schmutzwassers unter wirtschaftlich tragbaren \nBedingungen zu erreichen. \n\n15\n\nIn Übereinstimmung hiermit ist nach der europarechtlichen Richtlinie über die \nBehandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG) unter näher umrissenen \nVorgaben auf den Anschluss der Grundstücke an eine Kanalisation mit \nAbwasserbehandlung Sorge zu tragen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1); dieses Erfordernis \nentfällt nur, wenn die Einrichtung der Kanalisation nicht gerechtfertigt ist, weil sie \nentweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen \nKosten verbunden wäre (Art. 3 Abs. 1 Satz 3). In Umsetzung dieser Richtlinie sind \nnach der Kommunalabwasserverordnung vom 30. September 1997, GVBl. NRW \nS. 372, Gebiete, in welchen die Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten \nausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und \neine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle \nmit einer Kanalisation auszustatten, wenn nicht der Abwasserbeseitigungspflichtige \nvon seiner Pflicht nach Maßgabe des § 53 Abs. 4 LWG freigestellt worden ist (§§ 2 \nNr. 3, 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Verordnung). \n\n16\n\nVor diesem Hintergrund besitzt der Ausnahmecharakter einer privaten \nAbwasserbeseitigung durch die Nutzungsberechtigten der Grundstücke auch bei der \nBeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes ausschlaggebende Bedeutung; \nvorrangig vor Kostenaspekten ist das Gemeinwohlinteresse an einer \nordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung, also der mit den Kosten zu bewirkende \nNutzen, zu beachten. Dabei ist anerkannt, dass private Anlagen für die \nSchmutzwasserbeseitigung auch dann, wenn sie im Einzelfall gute \nReinigungsleistungen erbringen, nicht dasjenige Maß an Sicherheit für die gebotene \nAbwasserreinigung bieten wie eine ordnungsgemäß betriebene gemeindliche \nSchmutzwasseranlage, hinsichtlich deren Anschluss- und Benutzungszwang \nbesteht.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember \n1997 - 8 B 250.97 -, Buchholz 415.1 AllgKommR \nNr. 143; Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B \n234.97 -, Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 142; OVG \nNiedersachsen, Beschluss vom 13. März 2001 - 9 L \n873/01 -, ZKF 2001, 208; OVG NRW, Urteil vom \n2. April 1998 - 20 A 3189/96 -, ZfW 1999, 114; Bay. \nVGH, Urteil vom 24. Juli 1997 - 23 B 94.1935 -, \nBayVBl. 1998, 721.\n\n18\n\nZu dieser Einschätzung tragen nicht allein die Unterschiede im Grad des Abbaus \nund der Zurückhaltung von den im Abwasser enthaltenen Schadstoffen bei, sondern \nnicht zuletzt auch die Tatsache, dass der Betrieb privater Kleinkläranlagen selbst bei \nguten Reinigungsleistungen zur flächenhaften, diffusen Belastung der Gewässer mit \nabwasserspezifischen Schadstoffen beiträgt und darüber hinaus auch wegen nicht \nauszuschließender Nachlässigkeiten oder Störfälle einen erheblichen behördlichen \nÜberwachungsaufwand zur Folge hat, der bei zunehmender Anzahl derartiger \nAnlagen mit erheblichen Vollzugsschwierigkeiten verbunden ist. Dass insoweit in der \nVerwaltungspraxis beträchtliche Erschwernisse zu bewältigen sind, die zumindest \nRisiken für die Gewässerqualität beinhalten, macht der Umstand augenfällig, dass im \nhier fraglichen Gebiet trotz der zumindest nach § 53 a LWG bestehenden Pflicht der \nNutzungsberechtigten der Grundstücke zur Schaffung ordnungsgemäßer \nAbwasserverhältnisse zum Teil schwerwiegende Unzulänglichkeiten gegeben sind; \nauch die Klägerin behauptet nicht, dass die privaten Abwasserbehandlungsanlagen \nsich derzeit - wie nach § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG eigentlich schon vor einer \nÜbertragung der Abwasserbeseitigungspflicht erforderlich - in einem den allgemein \nanerkannten Regeln der Technik genügenden Zustand befinden. \n\n19\n\nHiernach trägt § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG ebenso wie vergleichbare Regelungen in \nanderen Bundesländern der Tatsache Rechnung, dass trotz der generellen \ngesetzlichen Ausrichtung auf einen möglichst hohen Anschlussgrad an eine \ngemeindliche Kanalisation und der deswegen gebotenen auch finanziellen \nAnstrengungen der jeweiligen Gemeinde nicht jedes Grundstück mit Kosten, die in \neinem noch vertretbaren Verhältnis zum bewirkten Nutzen stehen, an die \ngemeindliche Kanalisation angeschlossen werden kann. Bei Erlass des § 53 Abs. 4 \nLWG wurde die Freistellung der Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht für \nhäusliches Abwasser im Außenbereich vornehmlich in den Blick genommen für \neinzelne Anwesen. \n\n20\n\nVgl. LT-Drs. 8/2388 S. 108 zu § 53. \n\n21\n\nIm Hinblick auf die angegriffenen Bescheide ist hingegen zu berücksichtigen, \ndass die Beseitigung des Abwassers für ein Gebiet in Rede steht, dessen \nStreubebauung ungeachtet der Lage und Abstände der einzelnen Gebäude \nvoneinander noch eine räumliche Beziehung aufweist; nachdem der Beklagte sich \nmit der grundstücksbezogenen Abwasserbeseitigung für ca. 30 Grundstücke in dem \nGebiet einverstanden erklärt hat, geht es noch um die gemeindliche \nAbwasserbeseitigungspflicht für ca. 40 Grundstücke mit ca. 300 EW, die \nüberwiegend beiderseits der E. Straße in Form lockerer Gruppen angeordnet \nsind. In diesem Gebiet durch die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht \nzusätzlich zu den Abwassereinleitungen von den ca. 30 übereinstimmend von einem \nKanalanschluss ausgenommenen Grundstücken ca. 40 weitere \nAbwassereinleitungen in Gewässer zuzulassen, hieße, das erwähnte gesetzliche \nAnliegen, die Abwasserbeseitigung möglichst weitgehend der Gemeinde zu \nüberantworten, in ganz erheblichem Umfang hintanzustellen; die hohe Anzahl der \ngrundstücksbezogenen Anlagen würde auf begrenztem Raum zu einer \nVervielfachung der von jeder einzelnen dieser Anlagen ausgehenden \nwasserwirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Wirkungen führen. Diese Wirkungen \nkönnten, weil die Handhabung des § 53 Abs. 4 LWG die prinzipielle \nVorzugswürdigkeit gemeindlicher Anlagen nach dem dargestellten Regel-Ausnahme-\nVerhältnis einzuhalten hat, allenfalls durch einen gemeindlichen Aufwand \naufgewogen werden, der erheblich über den für eine geordnete Abwasserbeseitigung \nanderenfalls entstehenden Aufwand hinausginge. Der im ministeriellen Erlass vom \n20. Juni 1995 - IV B 6-0130014261 - vertretene und von der Klägerin übernommene \nStandpunkt, die Gemeinde könne (bereits) in dem Bereich, in dem die Kosten für den \nAnschluss an die Kanalisation und für die Entsorgung mit Kleinkläranlagen \nannähernd gleich seien, entscheiden, welche Lösung eingesetzt werden solle, gibt \nunabhängig davon, wie der Erlass aus dem Zusammenhang heraus zu verstehen \nsein sollte, den Regelungsgehalt des Merkmals des \"unverhältnismäßig hohen \nAufwandes\" nicht wieder. \n\n22\n\nEin erheblicher Mehraufwand für eine gemeindliche Abwasserbeseitigung wird \nvon der Klägerin nicht aufgezeigt; er ist nicht festzustellen. Der Beklagte hat die \nkonzeptionellen Varianten und deren Kosten im Verwaltungsverfahren geprüft und \ndas Ergebnis dahingehend bewertet, die Kostensituation der gemeindlichen Anlagen \nsei nicht unverhältnismäßig hoch; das Verwaltungsgericht ist dem gefolgt. Das \nAntragsvorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung. Dabei mag in \nÜbereinstimmung mit den von der Klägerin vorgelegten Konzepten außer Acht \ngelassen werden, ob die Verhältnismäßigkeit des Aufwandes im Sinne des § 53 \nAbs. 4 LWG losgelöst von der nur anteiligen Verteilung der Kosten auf die Gemeinde \nzu beurteilen ist. Die Konzepte sind, übereinstimmend mit dem ministeriellen Erlass \nvom 20. Juni 1995, anhand einer Analyse der langfristigen Gesamtwirtschaftlichkeit \ndenkbarer Lösungen der Problematik erarbeitet worden, wobei zur Sicherung der \nVergleichbarkeit der Kosten nach Vorgaben des LAWA für \nKostenvergleichsberechnungen verfahren worden ist. Das Konzept der Büros T. \nJ. und C. belegt erhebliche Mehrkosten gemeindlicher Anlagen nicht. In \nseiner ursprünglichen Fassung ergibt dieses Konzept Kostenvorteile eines \ngemeindlichen Druckentwässerungssystems. Die überarbeitete Fassung vom \n26. November 1997 beruht auf dem Ansatz niedrigerer Kostenfaktoren der \nAbwasserbeseitigung mittels privater Kleinkläranlagen. Selbst bei diesen \nKostenansätzen, deren ausreichende Realitätsnähe nicht bestätigt ist, beträgt der \naus den Investitions- und Betriebskosten für einen langen Zeitraum gebildete \nProjektkostenbarwert von Kleinkläranlagen (mit Anschlussleitungen an \nleistungsfähige Vorfluter) ca. 87 % desjenigen für ein Druckentwässerungssystem \nund ca. 97 % desjenigen für ein kombiniertes System aus Druckentwässerung und \nFreigefälleleitungen; legt man zusätzlich nur den vom Büro T. J. für \nwirklichkeitsnäher gehaltenen Kostenansatz hinsichtlich der Entwässerungsleitungen \nzugrunde, vermindern sich die Abstände der Projektkostenbarwerte auf weniger als \n11 % bzw. als 1 %. Mehrkosten für gemeindliche Anlagen in dieser Größenordnung \nsind unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen nicht unverhältnismäßig. \n\n23\n\nDas während des Berufungszulassungsverfahrens vorgelegte Konzept des Büros \nJ. vom April 2001 gelangt, was die Betrachtung der in das Konzept der Büros T. \nJ. und C. eingestellten Varianten anbelangt, zu vergleichbaren \nErgebnissen; deshalb kann dahingestellt bleiben, ob dieses Konzept überhaupt \nberücksichtigt werden kann, obwohl es erst nach Ablauf der Frist zur Begründung \ndes Berufungszulassungsantrages (§ 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO) in das \nVerfahren eingeführt worden ist und von der Beklagten bei ihren \nErmessenserwägungen im Verwaltungsverfahren nicht bedacht werden konnte. Ein \nnennenswert höherer Kostenvorteil der Abwasserbeseitigung mit Kleinkläranlagen \nkönnte sich nur ergeben, wenn entsprechend den Vorstellungen des Büros J. die \nKosten von Sammelleitungen zu Vorflutern entfallen könnten, weil das in den \nKleinkläranlagen gereinigte Abwasser kostengünstig auf den einzelnen \nGrundstücken bzw. in deren direkter Nähe beseitigt werden könnte. Das ist aber \nnicht als eine tatsächlich und rechtlich konkret realisierungsfähige Alternativlösung \ngewährleistet. § 53 Abs. 4 LWG setzt zumindest ein tatsächlich und rechtlich als \nrealistisch zu beurteilendes Konzept einer privaten Anlage voraus. \nAbwasserbehandlungsanlagen müssen den Anforderungen der \nEinleitungsbedingungen genügen (§ 18 b Abs. 1 WHG, §§ 51 Abs. 3 Satz 1, 57 \nAbs. 3 LWG). Dem Antragsvorbringen der Klägerin sind hinreichend konkrete \nTatsachen insoweit aber nicht zu entnehmen; der von ihr gesehene \nErmittlungsbedarf ändert nichts daran, dass kein konkreter Anhaltspunkt dafür \ngegeben ist, dass den ca. 40 Betreibern privater Kleinkläranlagen nach Maßgabe \nvon § 52 Abs. 1 LWG, § 7 a Abs. 1 und 5 WHG die für das Einleiten in Gewässer \nerforderlichen Benutzungserlaubnisse erteilt werden könnten, geschweige denn, \ndass der Beklagte sein Bewirtschaftungsermessen rechtmäßigerweise in Form der \nErteilung der Erlaubnisse ausüben müsste. Denn für die Aufnahme des Abwassers \nausreichend leistungsfähige oberirdische Gewässer stehen im Nahbereich der \nGrundstücke nicht zur Verfügung. Dieser Einschätzung des Beklagten, die auch das \nBüro J. teilt, setzt die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen; die vorhandenen \nVorfluter sind abflussschwach bis periodisch trockenfallend, woraus sich hohe \nEinleitungsanforderungen ergeben, die Kleinkläranlagen jedenfalls nicht mit der \nunerlässlichen Zuverlässigkeit einhalten. Eine Einleitung des Abwassers in das \nGrundwasser in großflächigen Versickerungsmulden ist hinsichtlich der hierfür \nerforderlichen örtlichen und personellen Voraussetzungen - u. a. der Eignung der \nUntergrund- und Platzverhältnisse und deren dauerhaften Fortbestand - nicht \neingehend und abschließend geprüft worden; die Klägerin selbst behauptet die \nPraktikabilität und Verlässlichkeit solcher Versickerungsanlagen nicht einmal \nsubstantiiert. Wegen des strikt zu gewährleistenden Schutzes des Grundwassers, \nwonach bereits die Besorgnis nachteiliger Veränderungen des Grundwassers eine \nEinleitungserlaubnis zwingend hindert (§ 34 Abs. 1 WHG), und der hygienischen \nBedenklichkeit häuslichen Abwassers liegt die oberirdische Versickerung von \nhäuslichem Abwasser auf einem bewohnten Grundstück in der Nähe weiterer \nWohnbebauung - wie hier - generell eher fern, was sich sowohl an §§ 51 Abs. 2 \nSatz 2, 53 Abs. 4 Satz 4 LWG als auch daran zeigt, dass diese Form der \nAbwasserbeseitigung bislang in dem fraglichen Bereich nicht praktiziert wird noch im \nVerwaltungsverfahren überhaupt als Alternative in Erwägung gezogen worden ist. \nAnlagen dieser Art gehören nicht zu den Einrichtungen, die in der DIN 4261 als für \nKleinkläranlagen tauglich bezeichnet werden; in dem vom Landesumweltamt \nherausgegebenen Merkblatt \"Abwasserbeseitigung im Außenbereich\", auf das der \nvon der Klägerin herangezogene ministerielle Erlass vom 20. Juni 1995 hinweist, \nwird zur oberirdischen Versickerung von Abwasser die Möglichkeit von Rieselwiesen \nbetrachtet, deren Betrieb aber mit erheblichen Anforderungen - nicht zuletzt \nausreichenden Schutzabständen - verbunden ist. Von daher überzeugt es nicht \nansatzweise, allein zur Kosteneinsparung im Bereich E. Straße ca. 40 weitere \nprivate Abwassereinleitungen stattfinden zu lassen, obwohl in der Praxis übliche und \nbewährte Formen für eine gemeindliche Abwasserbeseitigung bereitstehen. Es ist \ngerade, wie erwähnt, Sinn der gesetzlich für den Regelfall vorgegebenen \ngemeindlichen Verantwortlichkeit für die Abwasserbeseitigung, die mit einer Häufung \nprivater Anlagen einhergehenden mannigfachen Schwierigkeiten wirkungsvoll \nauszuschließen. \n\n24\n\nSoweit die Klägerin den Kostenansatz für die Kleinkläranlagen unter Hinweis auf \nunterschiedliche Verhältnisse auf den einzelnen Grundstücken angreift, ergibt sich \nkein Ansatz dafür, dass die Kosten wirklichkeitsfremd überhöht worden sein könnten. \nZu bedenken ist insoweit, dass mangels exakter Kostenermittlungen für die \neinzelnen Grundstücke ein Durchschnittswert zugrunde gelegt worden ist, der \npauschalierend auf den Ausgleich der Verschiedenheiten bei den einzelnen \nGrundstücken zugeschnitten ist, und ausweislich der Kostengegenüberstellung des \nBüros T. Ingenieurplanung von der Klägerin selbst vorgegeben worden ist. Auch das \nKonzept des Büros J. geht von den seitens der Klägerin nunmehr beanstandeten, \naber nicht annähernd konkret anderweitig bezifferten Beträgen aus. \n\n25\n\nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Die entscheidungserheblichen rechtlichen \nMaßstäbe sind, wie gesagt, in dem in den angegriffenen Bescheiden und dem \nerstinstanzlichen Urteil vertretenen Sinne geklärt. In tatsächlicher Hinsicht wirft die \nBeurteilung des Sachverhaltes keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten auf. \n\n26\n\nGrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache \nnicht zu. Die von der Klägerin angesprochenen Fragen sind, soweit sie grundsätzlich \nklärungsfähig sind und trotz ihrer allgemein gehaltenen Formulierung hinreichend \nkonkret und entscheidungserheblich sein sollten, bereits geklärt. Ein \n\"unverhältnismäßig hoher Aufwand\" im Sinne des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG ist, wie \nausgeführt, nicht bereits und immer dann gegeben, wenn private Kleinkläranlagen \nKostenvorteile gegenüber einer gemeindlichen Kanalisation aufweisen. Entscheidend \nsind die Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall, wobei insbesondere die Höhe der \nunterschiedlichen Kosten der bei wirklichkeitsnaher Betrachtung in Erwägung zu \nziehenden Alternativen für private und gemeindliche Einrichtungen sowie die \nwasserwirtschaftlichen Vorzüge einer gemeindlichen Kanalisation zu berücksichtigen \nsind. Eine allgemeingültige Festlegung einer Obergrenze für noch verhältnismäßige \nMehrkosten gemeindlicher Anlagen ist weder veranlasst noch möglich. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299980","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-18/20-a-5685-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299980","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299980","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-18/20-a-5685-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299980","retrieved":"2026-07-09 03:24:32.115527+00:00"}}