{"status":"available","doknr":"OLD299985","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1218.18B845.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-18","aktenzeichen":"18 B 845/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das \nVerwaltungsgericht den Aussetzungsantrag mit zutreffenden Gründen, die durch das \nVorbringen in der Antragsschrift nicht entkräftet werden, abgelehnt hat und die \nZulassung einer Beschwerde regelmäßig - so auch hier - bereits dann ausscheidet, \nwenn sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als richtig erweist. \n\n3\n\nVgl. nur Senatsbeschluss vom 19. Mai 1999 - 18 \nB 208/99 -.\n\n4\n\nErgänzend sei angemerkt: Es ist unerheblich, dass die Antragstellerin zur Klärung \nihrer Statusfrage mehrere Verfahren durchführt. Maßgeblich ist allein, dass ihr Status \nungeklärt ist. Damit ist sie keine Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und \nunterfällt deshalb dem Ausländergesetz (vgl. § 1 Abs. 2 AuslG). \n\n5\n\nStändige Senatsrechtsprechung vgl. zuletzt \nBeschlüsse vom 2. Mai 2001 - 18 B 361/00 - und - 18 \nB 489/01 -.\n\n6\n\nDie von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n7\n\n- Urteil vom 4. April 1995 - 9 C 400.94 -, \nBuchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 51 - \n\n8\n\nund des VGH Baden-Württemberg\n\n9\n\n- Beschluss vom 20. Januar 1999 - 6 S 949/96 -\n\n10\n\nvermögen die hier vertretene Rechtsauffassung schon deshalb nicht in Frage zu \nstellen, weil sie sich mit Statusfragen befassen und nicht die hier allein zur \nEntscheidung anstehende Frage betreffen, ob einem Ausländer für die Durchführung \neines Statusverfahrens ein vorläufiges ausländerrechtliches Bleiberecht zusteht. Die \nhierzu vom Verwaltungsgericht Freiburg im Beschluss vom 28. Juni 2000 - 1 K \n892/00 - vertretene Rechtsauffassung, auf die sich die Antragstellerin ebenfalls \nberuft, widerspricht der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten \nSenatsrechtsprechung und wird dem entsprechend nicht vom Senat geteilt.\n\n11\n\nDie Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr aufgrund der \nBesonderheiten ihres Falles ausnahmsweise eine Duldung zur Klärung ihrer \nStatusfrage zusteht. Ein derartiger Ausnahmefall mag vorliegen, wenn die \nAusreisepflicht dem Betroffenen die Möglichkeit nimmt oder unzumutbar erschwert, \nsein Statusverfahren wirkungsvoll weiterzubetreiben und bei einer ihm günstigen \nEntscheidung endgültig wieder in das Bundesgebiet einzureisen.\n\n12\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Mai 2001 - 18 B \n361/00 - und - 18 B 489/01 -.\n\n13\n\nDerartige Erschwernisse sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf sie \nführt für sich genommen insbesondere nicht die von der Antragstellerin behauptete \nVerfahrensdauer von ca. drei Jahren bei einer Antragstellung vom Ausland aus. Die \nVerfahrensdauer, mag sie auch unangemessen lang sein, ist ein Umstand, den \njeder Ausländer in einer vergleichbaren Situation grundsätzlich hinzunehmen hat, \nweil das Ausländerrecht für statusrechtliche Verfahren kein vorläufiges \nAufenthaltsrecht vorsieht. Für die Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten, \nauf die sich die Antragstellerin letztlich beruft, ist in diesem Zusammenhang \nprinzipiell kein Raum. Vorrang genießt insoweit das dem Ausländerrecht zu Grunde \nliegende Konzept, nach dem die materielle Frage, ob sich ein Ausländer im \nBundesgebiet aufhalten darf oder nicht, vor dessen Einreise zu prüfen und zu \nentscheiden ist.\n\n14\n\nVgl. BT.-Drucks. 11/6321, S. 44, 81.\n\n15\n\nDies gilt mangels entgegenstehender Regelungen auch für Personen, die sich \ndarauf berufen, Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG zu sein.\n\n16\n\nDie Antragstellerin beruft sich zusätzlich vergeblich (auch) auf die Hilfs- und \nPflegebedürftigkeit ihrer Mutter und ihrer Schwester. Derartige Umstände sind \nausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Abschiebungsschutzes wegen \nrechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 55 Abs. 2 AuslG) oder aus dringenden \nhumanitären oder persönlichen Gründen (§ 55 Abs. 2 AuslG) zu beurteilen. In einem \ndarauf gerichteten Verfahren wird ggf. eine umfassende einzelfallbezogene Prüfung \nder behaupteten Abschiebungshindernisse erfolgen, in die alle Besonderheiten des \nEinzelfalles einzustellen sind. Unter diesen Umständen befürchtet die Antragstellerin \ngrundlos, dass ihre Belange wegen der Verschiedenartigkeit der von ihr zu \nbetreibenden Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. \n\n17\n\nIm vorliegenden Verfahren kann das diesbezügliche Vorbringen unbeschadet der \nfür eine Abschiebung ohnehin noch fehlenden Abschiebungsandrohung indessen \nnicht berücksichtigt werden; denn das Zulassungsverfahren dient ausschließlich der \nrechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, \n\n18\n\n- vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 25. Oktober \n2001 - 18 B 1143/01 -, \n\n19\n\ndie sich zur Frage des Abschiebungsschutzes aus familiären Gründen nicht \nverhält und mangels eines entsprechenden Antrags auch nicht verhalten musste. \n\n20\n\nDessen ungeachtet bedürfte es diesbezüglich zunächst eines - bisher nicht \ndurchgeführten - Antragsverfahrens bei der Ausländerbehörde, um ein streitiges \nRechtsverhältnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO zu begründen.\n\n21\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 2000 \n- 18 B 220/00 -, vom 13. September 2000 - 18 B \n1754/99 - und vom 17. Oktober 2000 - 18 B \n1412/00 -.\n\n22\n\nEin solches Rechtsverhältnis ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n23\n\n- vgl. Urteile vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -,- \nBVerwGE 100, 262 (264 f.) und vom 30. September \n1999 - 3 C 39.98 -, Buchholz 310 § 43 VwGO \nNr. 130 m.w.N. -\n\n24\n\nnur gegeben, wenn die Anwendung einer Norm auf einen konkreten, \nübersehbaren Sachverhalt streitig ist. Daher können die Gründe für ein \nAbschiebungsschutzbegehren während des gerichtlichen Verfahrens nicht geändert \nwerden.\n\n25\n\nIn diesem Zusammenhang sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass der von der \nAntragstellerin insoweit ggf. angestrebte Daueraufenthalt nicht im Wege der Erteilung \neiner Duldung nach § 55 Abs. 1 AuslG ermöglicht werden kann. \n\n26\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2000 - 18 B \n175/00 -.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 3 iVm § 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. \n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299985","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-18/18-b-845-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299985","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299985","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-18/18-b-845-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299985","retrieved":"2026-07-09 03:24:32.559240+00:00"}}