{"status":"available","doknr":"OLD299984","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1218.18B709.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-18","aktenzeichen":"18 B 709/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. Das Vorbringen der \nAntragstellerin ist nicht geeignet, die sinngemäß allein geltend gemachten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses hervorzurufen \n(§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) .\n\n3\n\nDie Antragstellerin beruft sich in ihrem Zulassungsantrag zur Begründung der \nRechtswidrigkeit der Befristungsverfügung vom 6. März 2001 allein auf ein \neigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 3 iVm § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nAuslG. Ihr Vorbringen begründet jedoch weiterhin keine besondere Härte im Sinne \ndieser Regelung. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG ist eine besondere Härte \ninsbesondere gegeben, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der \nehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine \nerhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem \nEhegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere \nFesthalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Hierzu hat der \nSenat mit Blick auf die erste Alternative der Vorschrift entschieden, dass insoweit \ngrundsätzlich alle (erheblichen) Beeinträchtigungen berücksichtigungsfähig sind, die \ndurch die Ausreise des Ausländers aus Deutschland infolge der Beendigung des \nehebedingten Aufenthalts einzutreten drohen. Eine Beschränkung ergibt sich \nlediglich aus der geforderten Erheblichkeit der drohenden Beeinträchtigung, deren \ninhaltliche Umgrenzung sich aus den in der Entwurfsbegründung aufgelisteten \nBeispielsfällen der Unmöglichkeit der Führung eines eigenständigen Lebens wegen \ngesellschaftlicher Diskriminierung, des Drohens einer Zwangsabtreibung, der \nErforderlichkeit eines weiteren Aufenthalts in Deutschland im Hinblick auf eine \nBeeinträchtigung des Wohls des Kindes wegen der Verhältnisse im Herkunftsland \nsowie der Gefahr einer willkürlichen Untersagung des Umgangs mit dem Kind erhellt. \n\n4\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2001 - 18 B \n1908/00 -, NVwZ-Beil. I 2001, 83 = EZAR 023 Nr. 23 \n= DVBl. 2001, 1547 (Ls).\n\n5\n\nDerartige Beeinträchtigungen sind von der Antragstellerin, der insoweit \ngrundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast obliegt, \n\n6\n\n- vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 12. Mai \n2000 - 18 B 576/00 -\n\n7\n\nnicht glaubhaft gemacht worden. Ihre Behauptung, sie habe im Falle ihrer \nRückkehr nach Pakistan dort keine Existenzgrundlage und werde dort geächtet, weil \nsie von ihrem Mann verlassen worden sei, ist bereits zu unsubstantiiert. Selbst wenn \ndie Antragstellerin - wofür konkrete Anhaltspunkte fehlen - nicht zumindest \nvorübergehend in die Wohnung ihrer Eltern zurückkehren könnte, bleibt unerfindlich, \nwarum sie sich nicht außerhalb des Elternhauses eine eigene Existenzgrundlage \naufbauen kann. Sollte - was ebenfalls weder konkret dargelegt noch glaubhaft \ngemacht worden ist - eine Rückkehr der Antragstellerin in ihren früheren Heimatort \nwegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erschwert oder gar \nunmöglich sein, so fehlt es jedenfalls an einer Darlegung dessen, dass die \nAntragstellerin beispielsweise in anderen Städten bzw. Großstädten Pakistans den \ngleichen Problemen ausgesetzt wäre, ihr Aufenthalt dort also ebenfalls mit \nunerträglichen Diskriminierungen verbunden wäre. \n\n8\n\nDie von der Antragstellerin behauptete Suizidgefahr führt zu keiner anderen \nBeurteilung. Insofern kann der Senat weiterhin die von ihm bisher nicht entschiedene \nFrage offen lassen, ob eine im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Abschiebung \nstehende oder eine sonstige krankheitsbedingte Suizidgefahr überhaupt auf eine \nbesondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG führen kann. \n\n9\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. November \n2001 - 18 B 1367/00 -.\n\n10\n\nDie Antragstellerin hat eine entsprechende Gefährdung nicht glaubhaft gemacht. \nDie von ihr vorgelegten Bescheinigungen der Universitätsklinik X. -I. vom 1. \nund 29. Juni 2001 enthalten keine Aussage zur Suizidgefährdung. Der Aufforderung \ndes Antragsgegners zu einer amtsärztlichen Untersuchung bzw. zur Vorlage eines \närztlichen Gutachtens der psychiatrischen Klinik H. , in der sich die \nAntragstellerin zwischenzeitlich aufgehalten hat, ist sie nicht nachgekommen. Ein von \nihr angekündigtes Attest über eine fachärztliche Behandlung hat sie nicht vorgelegt. \n\n11\n\nDas Vorbringen im Zulassungsantrag führt auch nicht auf die zweite Alternative \ndes § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG. Mit dieser Regelung erweitert der Gesetzgeber den \nBegriff der besonderen Härte um solche bereits eingetretenen, in aller Regel \ninlandsbezogenen Beeinträchtigungen schutzwürdiger Belange, die dem \nausländischen Ehegatten ein weiteres Festhalten an der ehelichen \nLebensgemeinschaft zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts \nunzumutbar machen. Solche Fälle können beispielsweise vorliegen, wenn der \nnachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch \nden anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben oder der andere \nEhegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt hat. \n\n12\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2001 - 18 B \n1908/00 -, a.a.O.\n\n13\n\nGemessen hieran führt das Vorbringen der Antragstellerin ebenfalls nicht auf \neine besondere Härte. Ihre Ausführungen dazu, von ihrem Ehegatten geschlagen, \nbedroht, missachtet und in der Öffentlichkeit lächerlich gemacht worden zu sein, \nentbehren jeglicher Konkretisierung und Glaubhaftmachung. Eine etwaige \nSchuldlosigkeit der Antragstellerin am Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft \nsowie ihre etwaige persönliche Betroffenheit von der Trennung und deren Folgen \nsind hier ohne Belang. \n\n14\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4. Mai 2001 \n- 18 B 1908/00 -, a.a.O.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299984","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-18/18-b-709-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299984","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299984","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-18/18-b-709-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299984","retrieved":"2026-07-09 03:24:32.473689+00:00"}}