{"status":"available","doknr":"OLD300001","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1217.8A5224.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-17","aktenzeichen":"8 A 5224/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 9. Oktober 1998 geändert. Die \nZiffern 1., 2. und 4. des Bescheids des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Februar 1997 \nwerden, soweit sie den Kläger betreffen, aufgehoben. Die Beklagte \nwird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen \nund festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte \nzu 4/10, die Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens zu 2. bis 7. zu \n6/10, diejenigen des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist nach seinen Angaben türkischer \nStaatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, wurde in K. \n(Kreisstadt Y., Provinz M.) geboren und am 1. Januar 1962 ins \nGeburtenregister eingetragen. Er stellte zusammen mit seiner \nEhefrau und fünf in den Jahren 1984 bis 1992 geborenen Kindern \nam 6. September 1996 einen Asylantrag und gab in der Anhörung \nvor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge an, er sei mit seiner Familie am 2. September 1996 von \nAntalya mit dem Flugzeug nach H. gelangt; dies sei von \nSchleppern organisiert worden. Er habe die Grundschule im \nHeimatdorf und ein Jahr lang das Gymnasium in S. besucht und \n1983 in E. Militärdienst geleistet. Er spreche nicht gut kurdisch, \nweil in seinem Heimatgebiet vorwiegend türkisch und arabisch \ngesprochen werde. In der Türkei habe es für ihn und seine Familie \nkeine Lebenssicherheit gegeben; die Leute aus den Bergen seien \ngekommen, um Lebensmittel zu verlangen, und die \nSicherheitskräfte sowie die Dorfschützer hätten versucht, ihn zum \nDorfschützer zu machen. Im Dorf habe es bei 60 Familien schon \n40 Dorfschützer gegeben, aber der Dorfvorsteher sei trotzdem zu \nihm, dem Kläger, nach Hause gekommen und habe ihn \naufgefordert, sich anzuschließen; alle sollten an der Seite der \nSoldaten kämpfen. Er habe das abgelehnt, und deshalb sei die \nFamilie von der Dorfbevölkerung ausgeschlossen worden. Nach \nderartigen Aufforderungen seien diejenigen, die sich weigerten, zur \nWache gebracht und dort geschlagen und gefoltert worden; \nmanchmal habe man sie nach einem Tag wieder freigelassen, und \nmanchmal habe man sie zwei Nächte dort behalten. Obwohl er \nnicht kurdisch spreche, habe er doch die Kurden unterstützt, etwa \ndurch Teilnahme an Demonstrationen und die Weitergabe von \nLebensmitteln. Zwei Monate vor der Ausreise habe es wieder eine \nsolche Aufforderung gegeben, und da sei er mit seiner Familie zu \nden Schwiegereltern nach Ü. geflüchtet und von dort aus dann \nüber A. nach Deutschland. Auf der Flucht seien sie von den \nSchleppern mit Reisepässen versorgt worden; die \nPersonalausweise hätten sie verloren. Nach der Flucht aus dem \nHeimatdorf seien dann Haus und Land zerstört worden.\n\n3\n\nDie Ehefrau des Klägers führte aus, sie sei arabisch-stämmig, \nseit ihrer Heirat allerdings Kurdin. Ihr Mann sei aufgefordert \nworden, Dorfschützer zu werden. Er sei noch niemals \nfestgenommen worden, aber einmal habe man ihn für ein paar \nTage fest gehalten. Dies sei jedoch der einzige Vorfall dieser Art \ngewesen, und nach ein paar Stunden habe man ihn wieder \nfreigelassen. Ihr Mann sei jedoch als Familienvater überhaupt nicht \nin der Lage gewesen, bei den Dorfschützern mitzumachen; die \nFamilie sei geflüchtet, weil er - egal welcher Seite er sich \nangeschlossen hätte - jedenfalls Leute hätte töten müssen.\n\n4\n\nDie Beklagte lehnte den Asylantrag des Klägers und seiner \nFamilie durch Bescheid vom 26. Februar 1997 ab, stellte fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und \nforderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, \ninnerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids \nauszureisen. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden \nbegründe keine asylerhebliche Verfolgungsgefahr, und dies gelte \nauch für die Ablehnung des Dorfschützeramtes. Das türkische \nRecht sehe hierfür keine Sanktionen vor. Selbst wenn eine solche \nWeigerung zu dem Verdacht der PKK-Unterstützung führe, seien \nin aller Regel keine asylerheblichen Maßnahmen zu befürchten, \nund jedenfalls bestehe eine inländische Fluchtalternative. Der \nBescheid wurde durch Übergabe am 19. März 1997 zugestellt.\n\n5\n\nDer Kläger, seine Ehefrau und Kinder haben am 25. März 1997 \nKlage erhoben. Zur Klagebegründung hat der Kläger eine \nschriftliche Ausarbeitung in kurdischer oder türkischer Sprache \nohne Übersetzung sowie eine weitere derartige Ausarbeitung mit \ndeutscher Übersetzung vorgelegt. Darin hat er - neben \nEinzelheiten zum Ablauf der Flucht - ausgeführt, der Muchtar sei \nvor etwa einem Jahr gekommen und habe ihn, den Kläger, dazu \nbewegen wollen, Dorfschützer zu werden. Auch die Soldaten seien \njedes Mal, wenn sie im Dorf gewesen seien, gekommen. Er habe \nsich aber geweigert, und deshalb sei er mit zwei Freunden zur \nWache gebracht und dort geschlagen worden. Man habe ihn dann \nauch nach S. gefahren und dort erneut zur Übernahme des Amtes \nzwingen wollen. Er habe sich zusammen mit beiden Freunden \ngeweigert und sei deshalb geschlagen, getreten und gepeitscht \nworden. Die Namen seien aufgeschrieben worden, und nach zwei \nStunden sei er wieder zum Dorf gebracht worden.\n\n6\n\nDer Kläger und seine Familie haben beantragt, \n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung \ndes angegriffenen Bescheids zu \nverpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen sowie hilfsweise \ndie Beklagte zu verpflichten \nfestzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDurch Urteil vom 9. Oktober 1998 hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen. Der Kläger habe nicht glaubhaft machen \nkönnen, in welcher Weise die Sicherheitskräfte auf seine \nWeigerung, Dorfschützer zu werden, reagiert hätten. Es lasse sich \nalso nicht feststellen, dass der Kläger als vorbelastet im Sinne der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts anzusehen sei. Das \nUrteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am \n21. Oktober 1998 zugestellt.\n\n11\n\nAuf die am 4. November 1998 gestellten Anträge des Klägers \nund seiner Familie hat der Senat die Berufung hinsichtlich des \nKlägers und beschränkt auf die Anträge zu Art. 16a GG und § 51 \nAbs. 1 AuslG durch Beschluss vom 15. Dezember 1998 \nzugelassen, im Übrigen die Zulassungsanträge abgelehnt. Der \nKläger verweist zur Begründung seiner Berufung auf seinen \nbisherigen Vortrag und legt zusätzlich eine schriftliche \nAusarbeitung über die politische und historische Situation der \nKurden in der Türkei vor. Außerdem trägt er vor, er nehme an \nexilpolitischen Veranstaltungen der Kurden in Deutschland teil. Im \nÜbrigen beruft er sich auf die schriftlich vorgelegte Aussage des \nZeugen B. , in der dieser schildert, dass der Kläger von den \nSicherheitskräften gezwungen werden sollte, Dorfschützer zu \nwerden. Die Sicherheitskräfte hätten die Bevölkerung im Dorf des \nKlägers zusammengetrieben, und der Dorfvorsteher habe die drei \nPersonen - unter ihnen den Kläger - benannt, die noch keine \nDorfschützer gewesen seien. Diese Personen seien auf dem \nDorfplatz beschimpft und geschlagen, danach nach S. \nmitgenommen worden. Später habe der Zeuge den Kläger noch \neinmal getroffen und erfahren, dass man den Kläger in S. unter \nFolter zur Übernahme des Dorfschützeramtes habe zwingen \nwollen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndas Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom \n9. Oktober 1998 zu ändern, die \nZiffern 1., 2. und 4. des Bescheids \ndes Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 26. Fe-bruar 1997 \n- soweit der Kläger betroffen ist - \naufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, den Kläger als \nAsylberechtigten anzuerkennen \nund festzustellen, dass hinsichtlich \nder Person des Klägers die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen.\n\n14\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember \n2001 angehört worden. Auf die Niederschrift vom 17. Dezember \n2001 wird Bezug genommen. Der Senat hat eine Übersetzung der \nersten vom Kläger vorgelegten schriftlichen Erklärung anfertigen \nlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten dieses \nVerfahrens und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes für die Kläger. Außerdem sind die Gerichtsakten und \nVerwaltungsvorgänge des Verfahrens VG Minden, 1 K 1970/97.A \n(M. B. ) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemacht worden.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nIm Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter \nan Stelle des Senats entscheiden (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO); es \nkonnte zur Sache verhandelt und entschieden werden, obwohl kein \nVertreter der Beklagten erschienen war, da diese mit der Ladung \nauf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 \nVwGO).\n\n17\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige \nBerufung des Klägers ist begründet. Die Klage ist im noch \nanhängigen Umfang zulässig und begründet. Der ablehnende \nBescheid des Bundesamtes ist, soweit er sich auf den Kläger zu 1) \ndes erstinstanzlichen Verfahrens und Kläger des \nBerufungsverfahrens bezieht, rechtswidrig und verletzt diesen in \nseinen Rechten. Der Kläger kann die Anerkennung als \nAsylberechtigter (Art. 16a GG, dazu 1.) und und die Feststellung \nvon Abschiebungshindernissen (§ 51 Abs. 1 AuslG, dazu 2.) \nverlangen; der Bescheid des Bundesamtes ist im beantragten \nUmfang aufzuheben (dazu 3.).\n\n18\n\n1. \nDer Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter aus Art. 16a Abs. 1 GG. Er ist politisch verfolgt im \nSinne dieser Vorschrift, denn er ist unter dem Druck politischer \nVerfolgung aus der Türkei geflüchtet (dazu 1.1.), ohne dass ihm \nein Ausweichen innerhalb des Landes zumutbar gewesen wäre \n(dazu 1.2.), und es kann zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung nicht angenommen werden, dass er bei einer \nRückkehr in die Türkei vor erneuter politischer Verfolgung \nhinreichend sicher wäre (dazu 1.3.).\n\n19\n\n1.1.\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen \nin Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die \nsein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80, 315 (333 ff.).\n\n21\n\nEs ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor \npolitischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter \nAngabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt \nzu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei \nverständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, \ndass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden \nEreignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, \neine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten \nAsylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der \nStimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, \nWissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigen \nwerden.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, \nInfAuslR 1989, 349; vom \n26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, \nInfAuslR 1990, 38 (39); vom \n3. August 1990 - 9 B 45.90 -, \nInfAuslR 1990, 344.\n\n23\n\nDiese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.\n\n24\n\nAufgrund des Akteninhalts und nach eingehender Anhörung \ndes Klägers in der mündlichen Verhandlung steht zur \nÜberzeugung des Gerichts zumindest folgender Sachverhalt fest: \nDer Kläger wurde im Sommer des Jahres 1995 vom Bürgermeister \nseines Heimatortes aufgefordert, sich den Dorfschützern \nanzuschließen, weil die weit überwiegende Mehrzahl der Familien \nim Ort - zu der die Familie des Klägers nicht zählte - bereits einen \nDorfschützer stellte. Der Kläger verweigerte sich dieser - zunächst \nnoch ohne Nachdruck und ohne Anwendung von Zwangsmitteln \nvorgetragenen - Aufforderung, so dass sein Name an die \nSicherheitskräfte, die das Dorf überwachten und regelmäßig \naufsuchten, und an die Dorfschützer weitergeleitet wurde. Diese \nhielten die Aufforderung aufrecht und suchten den Kläger in der \nFolgezeit mehrfach auf; auch der Bürgermeister sprach ihn \nweiterhin an. Im Sommer 1996 musste sich die Bevölkerung des \nDorfes auf dem Dorfplatz versammeln, und der Kläger wurde \nebenso wie zwei andere Dorfbewohner, die sich wie er der \nAufforderung, Dorfschützer zu werden, widersetzt hatten, von dem \nBürgermeister gegenüber dem kommandierenden Offizier namhaft \ngemacht. Nach einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der \nKläger wegen seiner neuerlich und deutlich vorgetragenen \nWeigerung, sich den Dorfschützern anzuschließen, geschlagen \nwurde, wurde er in Gewahrsam genommen und mit den beiden \nanderen Verweigerern des Dorfschützeramtes für eine Nacht zur \nWache nach S. gebracht. Dort wurde er bedroht und unter \nMisshandlungen wiederum aufgefordert, das Amt des \nDorfschützers zu übernehmen; bei seiner Entlassung wurde ihm \nerklärt, dass die Aufrechterhaltung seiner Weigerung als Beweis \ndafür gewertet werde, dass er die \"Guerilla\" unterstütze. Nach \nseiner Ausreise auf dem Luftweg nach Deutschland wurden Haus \nund Besitz durch Militäreinheiten zerstört.\n\n25\n\nDiese vom Kläger geschilderten Ereignisse stellen politische \nVerfolgung dar, denn es handelt sich um gezielt zugefügte \nRechtsverletzungen, deren Asylrelevanz trotz der kurzen Zeitdauer \nder Verhaftung wegen ihrer Intensität außer Zweifel steht, und die \nan den gegen den Kläger von Seiten der Sicherheitskräfte \ngerichteten Verdacht der Sympathie mit der separatistischen \nkurdischen Bewegung, mithin an die politische Überzeugung des \nKlägers anknüpften. Die an den Kläger als individualisierte \nEinzelperson und nicht nur als Teil der Gesamtbevölkerung seines \nDorfes gerichtete und mehrfach und nachdrücklich wiederholte \nAufforderung, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen, ist - \nangesichts des Umstands, dass an freiwilligen Dorfschützern in \naller Regel kein Mangel herrscht und gerade im Heimatdorf des \nKlägers bereits 40 Dorfschützer eingesetzt waren - als Test auf \nseine Loyalität zur türkischen Regierungspolitik in den kurdischen \nProvinzen zu verstehen. \n\n26\n\nZu den tatsächlichen \nGrundlage für diese Einschätzung \nm.w.N. Senatsurteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, \nRz 37, 67ff., 93ff.\n\n27\n\nAls politische Verfolgung sind die auf die trotz mehrfacher \nVersuche von Bürgermeister und Dorfschützern, den Kläger zur \nÜbernahme des Amtes zu drängen, beharrliche Weigerung des \nKlägers folgenden Reaktionen der Sicherheitskräfte einzustufen. \nDie Schläge auf dem Dorfplatz, die Verbringung auf die Wache \nnach S. und die dort weitergeführten Misshandlungen des \nKlägers sind in ihrer Gesamtheit asylerheblich, ohne dass es auf \ndie Frage ankäme, ob die nur kurzzeitige Ingewahrsamnahme des \nKlägers für sich genommen diese Schwelle schon überschritten \nhat. Die Ingewahrsamnahme und Misshandlung des Klägers sind \nnach dem Gesamtbild des Geschehensablaufs nicht als bloße und \nmöglicherweise nicht asylrelevante Einschüchterung eines als \nunzuverlässigen geltenden Dorfbewohners anzusehen, da der \nKläger in den Augen der Sicherheitskräfte durch seine sowohl \ngegenüber dem Bürgermeister, als auch gegenüber den \nDorfschützern und den Sicherheitskräften geäußerte Weigerung \nmehr als nur unzuverlässig war. Er hatte den \"Loyalitätstest\" nicht \nbestanden und konnte nicht damit rechnen, dass die \nSicherheitskräfte seinen Fall mit der Entlassung von der Wache in \nS. als abgeschlossen betrachten würden, zumal ihm dort \nausdrücklich gesagt worden war, beim nächsten Mal werde es \n\"nicht so gut wie diesmal\" ablaufen. Die Einstufung der dem Kläger \nwiderfahrenen Reaktionen der Sicherheitskräfte als politische \nVerfolgung wird durch eine in jüngster Zeit möglicherweise sich \nandeutende Neubewertung des Dorfschützersystems durch die \ntürkische Regierungspolitik nicht in Frage gestellt. Selbst wenn es \nderzeit oder in absehbarer Zukunft zu einer Entlassung und \nEntwaffnung zahlreicher Dorfschützer käme, änderte dies doch \nnichts daran, dass diejenigen, die sich - wie der Kläger - in den \nneunziger Jahren beharrlich und für die Sicherheitskräfte \nfeststellbar geweigert haben, sich in das System einzugliedern, als \nStaatsfeinde und zumindest potentielle Unterstützer der Terroristen \nangesehen wurden und werden.\n\n28\n\nVgl. Senatsbeschluss vom \n30. Januar 2001 - 8 A 5803/00.A - \nm.w.N.\n\n29\n\nZweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Kläger gegebenen \nSchilderung dieser Ereignisse bestehen nicht. Der Kläger hat eine \nin sich stimmige und im Wesentlichen - soweit das Kerngeschehen \nbetroffen ist - widerspruchsfreie Schilderung der Ereignisse sowohl \nin der Anhörung beim Bundesamt als auch in beiden von ihm \nvorgelegten schriftlichen Ausarbeitungen und in den mündlichen \nVerhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und dem \nBerichterstatter des Senats gegeben. Dass er - bis hin zu der \nAngabe, nach der Ausreise seien Haus und Land zerstört worden - \neinen nach den Erkenntnissen des Senats typischen \nGeschehensablauf geschildert hat, setzt ihn nicht dem Vorwurf \naus, einen häufig anzutreffendes Schicksal ohne eigenen \nErlebnishintergrund auf seine Person zu beziehen. Denn seine \nAngaben waren durch zahlreiche sehr persönlich gefärbte Details \nund durch die Wiedergabe einzelner Äußerungen der \nSicherheitskräfte in wörtlicher Rede gekennzeichnet, die den \nEindruck eigenen Erlebens nachdrücklich deutlich machten. Zu \ndiesem Eindruck hat sein Aussageverhalten in der mündlichen \nVerhandlung entscheidend beigetragen. Der Kläger hat sowohl in \nzusammenhängender Schilderung als auch auf Fragen durchweg \ndetailreich und - stellt man sein eher bedächtiges Temperament in \nRechnung - flüssig sowie ohne Brüche im Aussageverhalten über \nsein Schicksal in der Türkei berichtet. Dabei ließ er ein \nbemerkenswertes Vermögen erkennen, sich an aussagekräftige \nEinzelheiten zu erinnern, ohne dass er den Eindruck vermittelt \nhätte, nur auswendig gelerntes Wissen zu präsentieren. So gab er \nauch zu Themen, auf die er offenbar nicht vorbereitet war, \numfassend Auskunft. Er bemühte sich erkennbar, nicht nur die \näußeren Geschehensabläufe, sondern auch die Motive für sein \nVerhalten so präzise wie möglich zu schildern und seine Aussage \nauf die Angaben zu beschränken, die ihm als sichere Erinnerung \nbewusst waren. Soweit der Kläger Teile seiner Aussage als \nungenau oder fehlerhaft einstufte, korrigierte er sich unbefangen \nauch noch während des Diktats; auch in diesem Zusammenhang \nvermittelte der Kläger den Eindruck, er bemühe sich um möglichst \nvollständige Angaben ungeachtet der Frage, ob sie für den Erfolg \nseines Verfahrens unmittelbar vorteilhaft seien oder nicht. Gerade \nbei Fragen, deren präzise Beantwortung dem Kläger zunächst \nnicht leicht zu fallen schien, vermittelte er auch mit seiner \nKörpersprache den Eindruck, sich so genau wie möglich erinnern \nzu wollen. So versuchte er etwa bei der Frage nach den \nSitzpositionen der Familienmitglieder im Flugzeug, sich die \nSituation, nach der er gefragt war, durch eine Körperdrehung in \neine offenbar vorgestellte \"Flugrichtung\" wieder vor Augen zu \nführen und begleitete auch im übrigen Teile seiner Aussage mit \noffenbar unbewussten, aber \"sprechenden\" Hand- und \nKörperbewegungen. Auch auf Perspektivwechsel in der Befragung \nvermochte er zu reagieren, ohne inhaltlich von seiner bis dahin \ngegebenen Schilderung abzuweichen.\n\n30\n\nErhebliche Widersprüche sind in der Aussage des Klägers \nnicht zu verzeichnen. So hat er auf Nachfragen nach dem Verbleib \nder Nüfen nachvollziehbar geantwortet, dass er die Schlepper \nausdrücklich gefragt habe, ob man diese Papiere mitnehmen \nmüsse und - nach verneinender Antwort - diese dann \ngewissermaßen aus den Augen verloren. Diese Erklärung ist mit \nden Angaben des Klägers und seiner Ehefrau aus der Anhörung, \ndie Nüfen seien verloren gegangen bzw. bei den Eltern der \nEhefrau geblieben, in Einklang zu bringen und wird bestätigt durch \ndie Angaben zu dem Versuch, anlässlich der Geburt eines Kindes \nin Deutschland die Papiere doch noch schicken zu lassen. Es \nspricht auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit des Klägervortrags, \ndass der Kläger selbst kaum kurdisch spricht und dass die \nMuttersprache seiner Ehefrau sogar arabisch zu sein scheint. \nDenn er hat sich als einen politisch kaum aktiven Menschen - \nwenn auch mit dem Bewusstsein, Kurde zu sein - geschildert, der \nnur ein einziges Mal an einer Demonstration teilgenommen habe, \nansonsten aber als Familienvater versucht habe, sich von keiner \nder beiden Seiten - Sicherheitskräfte bzw. PKK - vereinnahmen zu \nlassen; gerade diesen Aspekt haben sowohl der Kläger selbst als \nauch seine Ehefrau im Verfahren unabhängig voneinander betont. \n\n31\n\nZusammenfassend betrachtet spricht für den Kläger, dass er - \nwie der oben angesprochene Aspekt der nur wenig intensiven \npolitischen Betätigung deutlich macht - freimütig auch solche \nEinzelheiten seines Schicksals geschildert hat, deren Angabe er \nbei einer taktischen Vorgehensweise als schädlich eher \nunterlassen hätte und dass er umgekehrt solche Details, die - \nwiederum taktisch gedacht - als besonders nützlich erscheinen \nmussten, keineswegs hervorgehoben, sondern gewissermaßen \n\"nebenbei\", teilweise erst auf Nachfrage genauer geschildert hat. \nWie bereits hervorgehoben scheute er sich nicht deutlich zu \nmachen, dass er zwar der kurdischen Sache positiv \ngegenüberstand, eine intensivere Unterstützung - über wenige \nLebensmittelgaben hinaus - aus Angst unterlassen habe. Auch gab \ner ohne Weiteres an, dass diese Aktivitäten den Sicherheitskräften \nmöglicherweise nicht einmal bekannt geworden seien. Umgekehrt \nlehnte er im Rahmen der Fragen zur Person und zur Familie \nwährend der mündlichen Verhandlung die Einstufung als Türke - \ngemeint war freilich nur die Staatsangehörigkeit - spontan ab und \nbezeichnete sich als Kurden; auch gab er erst im Verlauf von \nNachfragen Einzelheiten zum Ablauf der Befragung auf dem \nDorfplatz und seinen - offenen und daher gefährlichen - \nEntgegnungen auf die Vorwürfe des Offiziers an und äußerte auf \nweitere Nachfrage, dies sei nicht mutig gewesen, sondern habe \neben gesagt werden müssen. Auch an solchen Details seiner \nAussage wurde deutlich, dass der Kläger ein selbst erlebtes \nSchicksal geschildert hat, das ihn in seinem Heimatland in eine \nausweglose Lage gebracht hat, der er sich nur noch durch Flucht \nentziehen konnte.\n\n32\n\n1.2.\nDass der Kläger die Türkei als politisch Verfolgter verlassen hat, \nkann auch nicht mit dem Argument verneint werden, er habe \naußerhalb seiner Heimatregion - etwa in den Großstädten der \nwestlichen Türkei - Schutz vor Verfolgung finden können. Nach der \nRechtsprechung des Senats können auf eine inländische \nFluchtalternative solche Personen aus Ostanatolien nicht \nverwiesen werden, die bei den Sicherheitskräften am Heimatort im \nVerdacht stehen, mit der militanten kurdischen Bewegung zu \nsymathisieren, und die deshalb bereits von individueller Verfolgung \nbetroffen waren.\n\n33\n\nSenatsurteil vom 25. Januar \n2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rz 244-246.\n\n34\n\nZu diesem Personenkreis gehört auch der Kläger. Er ist vom \nBürgermeister seines Heimatdorfes und den dortigen \nDorfschützern mehrfach persönlich aufgesucht und angesprochen \nworden, und auch auf der Wache in S. sind seine Personalien \nfestgehalten worden. Damit ist er in individualisierter und damit von \nden Sicherheitsbehörden jederzeit abrufbarer Weise verdächtig \ngeworden. Hiervon unabhängig ist es plausibel, dass in seinem \nHeimatdorf die wenigen Personen, die sich dem Dorfschützeramt \nnoch verweigerten, namentlich bei den Behörden bekannt waren. \nDer Versuch, auf andere Städte oder Regionen der Westtürkei \nauszuweichen, war dem Kläger unter diesen Umständen nicht \nzumutbar, denn auch dort hätte die ernst zu nehmende Gefahr \nbestanden, dass er bei einer routinemäßigen Kontrolle \nfestgenommen und in asylrelevanter Weise menschenrechtswidrig \nbehandelt worden wäre. An dieser Einschätzung ist auch weiterhin \nfestzuhalten.\n\n35\n\nZum Nachweis der in der \nobergerichtlichen Rechtsprechung \nvertretenen Gegenansicht im \nEinzelnen Senatsbeschluss vom \n30. Januar 2001 - 8 A 5803/00.A -, \nin juris veröffentlicht.\n\n36\n\n1.3.\nIm Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG) kann nicht angenommen werden, dass der Kläger bei \neiner Rückkehr in die Türkei vor erneuter politischer Verfolgung \nhinreichend sicher wäre.\n\n37\n\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte \nnormative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung \nder Frage, ob ein Schutzsuchender asylberechtigt ist, \nunterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat \nauf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die \nBundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall \nist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Ausländer bei einer \nRückkehr in seinen Heimatstaat vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland \njedoch unverfolgt verlassen, so kann sein \nAsylanerkennungsbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund \nvon beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung \ndroht.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, \nBVerfGE 54, 341 (360); Beschluss \nvom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 \nu.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(344 f.).\n\n39\n\nIm vorliegenden Fall ist der so genannte \"herabgestufte\" \nPrognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung \nanzuwenden, weil der Kläger - wie im Einzelnen dargelegt - in der \nTürkei politisch verfolgt wurde und bei seiner Ausreise von \nneuerlicher politischer Verfolgung bedroht war. Unter Anlegung \ndieses Maßstabs ist der Kläger asylberechtigt, denn nach den dem \nSenat zur Verfügung stehenden und in die mündliche Verhandlung \neingeführten Erkenntnissen bestehen die für ihn \nfluchtbegründenden Umstände nach wie vor, da sich die türkische \nPolitik gegenüber vermeintlichen oder wirklichen separatistischen \nTendenzen gegenüber dem Zeitpunkt, als der Kläger die Türkei \nverlassen hat, nicht wesentlich geändert hat.\n\n40\n\n- Senatsurteil vom 25. Januar \n2000 - 8 A 1292/96.A -.\n\n41\n\nEs ist also nicht anzunehmen, dass der Kläger bei einer Rückkehr \nin die Türkei vor neuerlicher politischer Verfolgung hinreichend \nsicher wäre. \n\n42\n\nAuch der Umstand, dass der Kläger nach einer Rückkehr \nmöglicherweise derzeit nicht mehr in der Gefahr wäre, erneut zur \nÜbernahme des Dorfschützeramtes gedrängt zu werden, weil die \ntürkische Politik dieses System möglicherweise nicht in dem \nbisherigen Umfang aufrecht erhalten will, ändert nichts an der \nPrognose, dass der Kläger bei einer Rückkehr vor politischer \nVerfolgung nicht hinreichend sicher wäre. Denn er würde \nunabhängig hiervon bei einer Rückkehr als illoyal gelten und wäre \nallein wegen seines früheren Verhaltens vor politischer Verfolgung \nnicht hinreichend sicher. Die Frage, ob Veränderungen bei dem \nbisher praktizierten Dorfschützersystem geplant sind oder nicht, \nkann daher offen bleiben.\n\n43\n\nArt. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG stehen einer Anerkennung \ndes Klägers als Asylberechtigter nicht entgegen. Denn der Kläger \nist zur Überzeugung des Gerichts auf dem Luftweg in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist. Die Aussage des Klägers, \nderen Glaubhaftigkeit bereits eingehend gewürdigt worden ist, ist \nauch hinsichtlich seines Reiseweges überzeugend, weil sie \nzahlreiche aussagekräftige und individuelle Details enthielt und \nweil der Kläger seine eigene Stimmungslage und diejenige seiner \nFamilie in nachvollziehbarer Weise beschrieben hat. Im Kern ist \ndiese Schilderung auch seit dem Beginn des Asylverfahrens \nunverändert geblieben; auch hier hat der Kläger deutlich gemacht, \nin welchen Bereichen und in welchem Ausmaß er sich bei der \nWiedergabe des Geschehensablaufs unsicher war. Gegen die \nGlaubhaftigkeit des Klägervortrags zur Luftwegeinreise spricht \ninsbesondere nicht, dass der Kläger im ersten schriftlichen \nstatement als Datum die Nacht vom 1. auf den 2. September 1996 \nangegeben hat, während er bei der Anhörung vor dem Bundesamt \nund auch im Verfahren sonst durchgängig die Nacht vom 2. auf \nden 3. September 1996 benannt hat. Eine derartige Verwechslung \nallein muss ohne das Hinzutreten weiterer Umstände eine im \nÜbrigen stimmige und individuelle Schilderung nicht widerlegen; im \nvorliegenden Fall hat der Kläger - ohne dass ihm die Abweichung \nvorgehalten worden wäre - die im ersten statement enthaltene \nAngabe durch Vorlage einer weiteren Erklärung korrigiert. Nicht \naussagekräftig ist schließlich die vom Senat eingeholte Auskunft \ndes Flughafens H. vom 12. Dezember 2001, wonach im \nVerkehrsabrechnungsprogramm lediglich ein Flug der Onur Air in \nder Nacht vom 3. auf den 4. September 1996 vermerkt sei. Denn \nobwohl sich die an die Flughafen H. - L. GmbH \ngerichtete Frage auf Direktflüge von A. nach H. bezog, \nweist die der Antwort beigefügte Kopie aus dem \nAbrechnungsprogramm aus, dass sich die Antwort auf Direktflüge \naus I. und nicht aus A. bezieht.\n\n44\n\n1.4. \nHat der Kläger mithin einen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter aus Art. 16 a Abs. 1 GG, kommt es auf seinen \nsonstigen Vortrag zu seinen exilpolitischen Aktivitäten nicht mehr \nan.\n\n45\n\n2.\nDer Kläger hat außerdem einen Anspruch auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Türkei in \nseiner Person. Da er nach den vorstehenden Ausführungen zu Art. \n16a Abs. 1 GG politisch verfolgt wird, kann er von der Beklagten \nauch die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG verlangen (§ 31 \nAbs. 2 Satz 1 AsylVfG).\n\n46\n\n3.\nDie nach den vorstehenden Ausführungen gebotene Aufhebung \ndes Bescheides des Bundesamtes vom 26. Februar 1997 betrifft \nnicht nur die Ziffern 1) und 2) jenes Bescheids, sondern auch die in \nZiffer 4) des Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung mit \nAbschiebungsandrohung, weil die Voraussetzungen des § 34 \nAbs. 1 Satz 1 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vorlagen. Die Aufhebung ist jeweils \nauf den auf die Person des Klägers bezogenen Inhalt der \ngenannten Ziffern beschränkt, weil die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts bezüglich der übrigen Adressaten des \nBescheids rechtskräftig ist.\n\n47\n\n4.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n48\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300001","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-17/8-a-5224-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300001","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300001","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-17/8-a-5224-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300001","retrieved":"2026-07-09 03:24:33.974337+00:00"}}