{"status":"available","doknr":"OLD300000","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1217.7B1576.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-17","aktenzeichen":"7 B 1576/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist jedenfalls unbegründet. Aus den Darlegungen des \nZulassungsantrages ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (Zulassungsgrund nach § 146 \nAbs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n3\n\nDass das Verwaltungsgericht die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin für \nrechtmäßig angesehen hat, begegnet keinen Bedenken und ist das Ergebnis der im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen \nPrüfung. Ob die Hauptsache durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts, wie die \nAntragstellerin meint, \"vorweggenommen\" worden ist, ist im Rahmen des Verfahrens \nnach § 80 Abs. 5 VwGO unerheblich und liegt hier neben der Sache. Der \nPrüfungsumfang zur Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung eines Widerspruches gegen einen belastenden Verwaltungsakt wird nach \nMaßgabe des zur Gewährung wirksamen Rechtsschutzes Erforderlichen durch die \nvorzunehmende Interessenabwägung bestimmt. Grundlage für die \nInteressenabwägung ist die Prüfung, ob die Ordnungsverfügung offensichtlich \nrechtmäßig oder rechtswidrig ist, da jedenfalls an offensichtlich rechtswidrigen \nOrdnungsverfügungen kein sofortiges Vollziehungsinteresse besteht. Dieser Aufgabe \nist das Verwaltungsgericht nachgekommen und hat zu den von der Antragstellerin \nmit ihrem Rechtsschutzbegehren aufgeworfenen entscheidungserheblichen Fragen \nin dem gebotenen Umfang Stellung genommen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die von der \nAntragsgegnerin angeordnete Nutzungsuntersagung im Hinblick auf die baulichen \nMängel in den von der Antragstellerin gemieteten und genutzten Räumlichkeiten im \nGebäude U. Straße 70 - 72 in C. rechtmäßig ist. Die Nutzung der \nAntragstellerin beschränkt sich dabei nicht nur auf die von ihr allein zugänglichen \nRäume. Die Antragstellerin verkennt, dass die Nutzung der von ihr angemieteten \nRäume auch die Räume umfasst, die der Versorgung und dem Betrieb des \nMietobjektes dienen. Hierzu zählen auch die Kellerräume, in denen die Strom- und \nGasversorgung sowie die Müll-entsorgung untergebracht sind, auch wenn die \nAntragstellerin - wie sie behauptet - hierzu keinen Zutritt haben sollte. Ohne diese \nBetriebsräume und die in ihnen untergebrachten Anlagen (z. B. Strom, Wasser, Gas) \nwäre die Antragstellerin nicht in der Lage, ihr Mietobjekt vollumfänglich zu nutzen. \nDie in den Betriebsräumen vorhandenen Gefahrenzustände haben deshalb \nersichtlich Auswirkungen für das gesamte Gebäude. Von den von der \nAntragsgegnerin festgestellten und zuletzt vom TÜV Anlagentechnik Regionalbereich \nC. mit Schreiben unter dem Prüfdatum vom 16. Juli 2001 bestätigten baulichen \nMängel bezüglich der Sicherheitsbeleuchtung und der sachgerechten Isolierung und \nVerlegung stromführender Kabel gehen erhebliche Gefahren nicht nur für die in dem \nGebäude arbeitenden Personen, sondern auch für die Besucher aus, die es \nrechtfertigen, die Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten einschließlich der \nallgemein zugänglichen Bereiche wie Flure und Kellerräume zu untersagen. Dass die \nNutzung der Räumlichkeiten mit materiellen Vorschriften des öffentlichen Baurechts \nnicht übereinstimmt und damit jedenfalls materiell illegal ist, wird von der \nAntragstellerin selbst nicht in Zweifel gezogen. \n\n5\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht nicht von \neinem fehlerhaften Beurteilungszeitpunkt ausgegangen. Soweit die Antragstellerin \ngeltend macht, dass zwischenzeitlich weitere Renovierungsmaßnahmen \nstattgefunden haben und die gesamte elektrische Anlage in dem Gebäude neu \nhergestellt worden sein soll, hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlass, von einer \nÄnderung der Sach- und Rechtslage auszugehen. Die Antragstellerin hat bis heute \nnicht dargelegt, dass die der Nutzungsuntersagung zugrundeliegenden Baumängel, \nvon denen erhebliche Gefahren für Personen und Sachen ausgehen, \nzwischenzeitlich gänzlich abgestellt sind. Im Übrigen bleibt es der Antragstellerin \nunbenommen, bei Fortfall der Voraussetzungen für die Nutzungsuntersagung von \nder Antragsgegnerin gemäß § 22 OBG die Aufhebung der Verfügung zu \nverlangen.\n\n6\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht ferner davon ausgegangen, dass der \nAntragstellerin als Zustandsverantwortlicher im Sinne des § 18 Abs. 2 OBG die \nNutzung der von ihr angemieteten Räumlichkeiten sowie aller anderen \nRäumlichkeiten einschließlich der allgemein zugänglichen Bereiche in dem Gebäude \nU. Straße 70 - 72 in C. sowie die Nutzungsüberlassung an Dritte untersagt \nwerden durfte. Die Antragstellerin verkennt, das die Bauaufsichtsbehörde, wenn die \nGefahr von einer Sache ausgeht, nicht nur den Eigentümer, sondern auch den \nInhaber der tatsächlichen Gewalt in Anspruch nehmen kann. Es entspricht ständiger \nRechtsprechung des Senats, dass der Mieter dann richtiger Adressat von \nbauaufsichtlichen Ordnungsverfügungen ist, wenn die Nutzungsaufgabe zur Abwehr \ndes Gefahrenzustandes notwendig ist. Die Untersagung der Nutzung kann sich nicht \ngegen den Eigentümer einer vermieteten materiell illegalen baulichen Anlage richten, \nweil dieser die Nutzung, die untersagt werden soll, gar nicht ausübt. Das \nNutzungsverbot muss sich deshalb an den Nutzer, den Inhaber der tatsächlichen \nGewalt über die Räumlichkeiten richten.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1993 - 7 B 4794/92 - NVWBl. 1993, \n232 (233); Beschluss vom 5. September 1989 - 7 B 2664/89 -.\n\n8\n\nAuch die zur Räumung festgesetzte Frist ist nicht zu kurz bemessen. Ein Verstoß \ngegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist darin nicht zu sehen. Angesichts \nder von den sicherheitsrelevanten Baumängeln bei der Gas- und Stromversorgung, \nder Sicherheitsbeleuchtung und der Blitzschutzanlage ausgehenden Gefahrenlage \nfür Leib und Leben der Benutzer und der Besucher des Gebäudes war schnelles \nHandeln erforderlich. Dass bislang noch kein Schaden eingetreten ist, belegt nicht, \ndass die von den Mängeln ausgehende konkrete Gefahr nicht jederzeit zu einem \nSchadensereignis führen kann. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend \nfestgestellt. Den von der Antragstellerin befürchteten wirtschaftlichen Schaden hat \nsie selbst zu vertreten. Es unterfällt regelmäßig dem persönlichen Risiko des \nBauherrn bzw. des Nutzers, wenn dieser ein Gebäude oder Teile desselben nutzt, \nwelches den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entspricht.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1996 - 4 B 117.96 - NVwZ-RR 1997, \n273; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2001 - 7 B 962/01 -; Beschluss vom 9. \nNovember 2001 - 7 B 1414/01 -.\n\n10\n\nDen Ausführungen der Antragstellerin ist schließlich keine konkrete Rechtsfrage, \nauf deren grundsätzliche Bedeutung es ankommen soll, zu entnehmen.\n\n11\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 \nSatz 2 VwGO abgesehen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \naus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300000","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-17/7-b-1576-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300000","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300000","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-17/7-b-1576-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300000","retrieved":"2026-07-09 03:24:33.888002+00:00"}}