{"status":"available","doknr":"OLD300023","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1214.3A3624.95A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-14","aktenzeichen":"3 A 3624/95.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Zulassungsantrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemach-\nten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\n1. Aus der Begründung des Zulassungsgesuchs ergibt sich nicht, dass die \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt.\n\n4\n\nGrundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache \ndann, wenn sie eine (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsbe-\ndürftige und nicht (hinreichend) geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner, \nfallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht-\nsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. \n\n5\n\na) Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam zunächst die \n(Rechts-)Frage, \n\n6\n\n\"ob bei einer zulässigen Rücknahme des Antrags \nauf Asylanerkennung, d.h. bei einer nachträglichen \nBeschränkung des Asylbegehrens (im weiteren Sin-\nne des § 13 AsylVfG) auf die Feststellungen nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG innerhalb der Prüfung des \nverbleibenden Anspruchs auf die Vorverfolgungs-\ngründe nicht mehr zurückgegriffen werden kann,\n\n7\n\noder anders ausgedrückt,\n\n8\n\nob der Negativbescheid des Bundesamts bei ei-\nner Rücknahme hinsichtlich des Anspruchs auf Asyl \ngem. Art. 16a Abs. 1 GG nur hinsichtlich des Tenors \noder auch hinsichtlich der (Negativ-) Bewertung der \ngeltend gemachten Vorverfolgungsgründe in Rechts-\nkraft (gemeint: Bestandskraft) erwächst.\"\n\n9\n\nDie so gestellte Frage rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätz-\nlicher Bedeutung nicht. Sie ist schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf \nder Grundlage der Rechtsprechung des BVerwG ohne weiteres - und zwar im Sinne \nder mit dem Zulassungsantrag vertretenen Rechtsauffassung - beantworten \nlässt.\n\n10\n\nNach dem Urteil des BVerwG vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 -, BVerwGE 96, 24 \n= DVBl. 1994, 940, dem sich das beschließende Gericht angeschlossen hat,\n\n11\n\nvgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 1. September \n1994 - 23 A 2835/92.A -, \n\n12\n\nführt eine rechtskräftige Abweisung der Klage auf Anerkennung als \nAsylberechtigter und die damit insoweit eingetretene Bestandskraft des \nAblehnungsbescheides des Bundesamtes zu keiner entsprechenden Begrenzung \ndes Prüfungsumfangs in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Die Streitgegenstände einer Asylklage \nund der Klage auf Gewährung von Abschiebungsschutz sind nämlich - unbeschadet \nder weitgehenden Deckungsgleichheit der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nmit denen der Asylverheißung (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, \nNVwZ 1992, 892) - nicht identisch. Damit kommt der Rechtskraft eines \nverwaltungsgerichtlichen Urteils, durch das der Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter verneint wird, hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 51 AuslG keine - vorgreifliche - \nBindungswirkung nach § 121 VwGO zu. Diese Grundsätze haben - erst recht - zu \ngelten, wenn die Bestandskraft der behördlichen Entscheidung über die Ablehnung \ndes Asylgesuchs nicht aufgrund gerichtlicher Beurteilung, sondern wegen der mit \neiner teilweisen Klagerücknahme verbundenen Wirkungen (§ 173 VwGO, § 269 \nAbs. 3 Satz 1 ZPO) eingetreten ist.\n\n13\n\nb) Die weitere im Hinblick auf § 51 Abs. 1 AuslG als grundsätzlich bedeutsam \nbezeichnete (Tatsachen-)Frage nach \n\n14\n\n\"der Rückkehrgefährdung von Angehörigen \nder , die durch publizitätsträchtige Vorgänge in \nErscheinung getreten sind\",\n\n15\n\nrechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht.\n\n16\n\nWie in der Rechtsprechung geklärt ist, \n\n17\n\nvgl. etwa Senatsbeschluss vom 9. März 2001 \n- 3 A 4474/98.A -, \n\n18\n\nreicht es für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Tatsachenfrage \nnicht aus, wenn lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des \nerstinstanzlichen Urteils geäußert werden oder die bloße Behauptung aufgestellt \nwird, dass sich die Verhältnisse, welche für die Verfolgungsprognose maßgeblich \nsind, anders darstellen, als das Verwaltungsgericht dies angenommen hat. Vielmehr \nbedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung \nerheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche \nAuskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung \nzugänglich sind. Es ist Aufgabe des Antragstellers, durch die Benennung von \nkonkreten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen \nErkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, \ndass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des \nVerwaltungsgerichts, sondern seine gegenteiligen Bewertungen zutreffen, so dass es \nzur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens bedarf. \n\n19\n\nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wegen \nder angeführten exilpolitischen Betätigungen des Klägers (Ernennung zum \n\"Hauptdiener\" <= Präsidenten> der Deutschland - Einheit Westfalen - im \nFebruar 1995, Durchführung von Lesungen im Sikh-Tempel, Teilnahme an \nDemonstrationen und Geldsammelaktionen), gemessen an dem für unverfolgt \nausgereiste Asylbewerber geltenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab, verneint. Es hat \ndabei wegen des Verfolgungsrisikos zurückkehrender indischer Asylbewerber, die \nsich exilpolitisch engagiert haben, u.a. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom \n16. August 1994 und vom 27. Dezember 1994, dessen \"Lagebericht Indien\" vom \n9. Dezember 1994 sowie die Stellungnahme von amnesty international vom \n21. Dezember 1994 zugrunde gelegt. Es hat sich, auch mit Blick darauf, dass der \nKläger jedenfalls seiner Bezeichnung nach zu den Führungspersonen innerhalb der \nin Deutschland zu rechnen ist, mit den anwaltlich unter dem 18. November 1994 \nangeführten Präzedenzfällen zum Beleg für eine Gefahr von Verhaftung und \nmenschenrechtswidriger Behandlung bei der Einreise über einen internationalen \nFlughafen Indiens sowie auch mit der Auskunft des Bundesamtes für \nVerfassungsschutz vom 1. Dezember 1994 eingehend auseinandergesetzt. Ein etwa \nerhöhtes Verfolgungsrisiko für den Kläger wegen dessen angeführten - entfernten - \n\"Verwandtschaftsverhältnisses\" zum Präsidenten der Indien, , ist geprüft \nworden.\n\n21\n\nWas der Kläger insoweit mit dem Zulassungsgesuch der Beurteilung des \nVerwaltungsgerichts entgegenhält, ergibt keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Die \nAntragsschrift beschränkt sich - nach Behandlung der Entscheidungserheblichkeit \nder aufgeworfenen Frage sowie ihrer Bedeutung für die Asylverfahren \"mehrerer \nDutzend hervorgehobener Funktionäre der \" - auf die Inbezugnahme der \nAusführungen des OVG Saarland in dessen das Zulassungsgesuch eines \nFunktionärs der International Deutschland betreffenden Beschluss vom \n8. März 1995 - 9 R 1291/94 -. Dass und warum die vom OVG Saarland für notwendig \nerachtete Klärung für den hier interessierenden Personenkreis nicht bereits durch \ndas angefochtene Urteil und die dort zugrundegelegten Erkenntnisse erfolgt ist, wird \nin der Antragsschrift indes nicht dargetan. Die Bemerkung, das OVG Saarland habe \neine auf die Rückkehrgefährdung bezogene Klärungsbedürftigkeit \"allgemein für \n-Aktivisten\" bejaht, genügt als Darlegung im hier zu entscheidenden Fall \nebensowenig wie der Hinweis darauf, die vom OVG Saarland als klärungsbedürftig \nangesehene Frage stelle sich \"nicht zuletzt\" aufgrund der Auskunft des Bundesamtes \nfür Verfassungsschutz vom 1. Dezember 1994 für Mitglieder \nder in \"noch schärferer Form als für andere Aktivisten der -Bewegung\". \nAuch insoweit läßt das Zulassungsgesuch die konkrete Auseinandersetzung mit den \neingehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen, aus denen es - unter \nEinschluß der weiter angeführten Erkenntnisquellen - die in jener Auskunft geäußerte \nEinschätzung der Gefährdungslage von Mitgliedern im internationalen Zweig der \nim Falle des Klägers als nicht durchgreifend angesehen hat.\n\n22\n\nDer Darlegungsmangel konnte, nachdem die Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 \nAsylVfG verstrichen war, auch nicht mehr durch die Hinweise des Klägers im \nSchriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Mai 1999 auf Presseberichte \nüber zwei im Jahre 1998 bekanntgewordene Fälle von Verhaftungen von nach Indien \nabgeschobenen bzw. zurückgekehrten Sikhs und die Vorlage eines ebenfalls in \ndiesem Jahr ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig mit angeblich \nvergleichbarer Fallkonstellation geheilt werden. Gleiches gilt in Bezug auf die - im \nÜbrigen ohne weitere anwaltliche Aufbereitung und Auswertung - mit Schriftsatz vom \n15. November 2001 übersandten weiteren Unterlagen. \n\n23\n\nc) Die weiter als rechtsgrundsätzlich angeführte Frage,\n\n24\n\n\"wann bei dem Maßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit die Gefahr der politischen \nVerfolgung zu bejahen ist\",\n\n25\n\nist nicht klärungsbedürftig. Sie beantwortet sich u.a. aus den vom Kläger selbst \nangeführten Entscheidungen des BVerwG vom 17. Januar 1989 - 9 C 62.87 -, \nInfAuslR 1989, 163, und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, NVwZ 1992, 582. \nDas Verwaltungsgericht hat sich diese Grundsätze, die eine qualitative \nBetrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden \nBewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhaltes gebieten, ausdrücklich (S. 7 \nUA) zu Eigen gemacht. Ob es darüber hinaus diese Grundsätze richtig angewandt \nhat, ist im Rahmen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG unerheblich. Für einen \nweitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt das \nZulassungsvorbringen nichts auf.\n\n26\n\nd) Mit den Ausführungen im Zulassungsgesuch, die sich auf die als grundsätzlich \nklärungsbedürftig aufgeworfene Frage beziehen, \n\n27\n\n\"ob Angehörige der Mitglieder des engsten \nFührungskreises der wichtigsten militanten \nOrganisationen in Indien unter Sippenhaft leiden und \nmit Folter rechnen müssen\",\n\n28\n\nwird schon nicht hinreichend dargetan, dass sich diese Frage vom insoweit \nmaßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Ausgangspunkt des \nVerwaltungsgerichts aus im vorliegenden Verfahren überhaupt stellt. Dass der \nKläger, wie in der Zulassungsschrift angeführt, \"Neffe\" des Präsidenten der \nIndiens sei, entspricht nicht dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt. \nAber auch, wenn man auf das im Verlauf des Zulassungsverfahrens klargestellte \n\"Verwandtschaftsverhältnis\" abstellen wollte, dass nämlich die Ehefrau des jüngeren \nBruders des Klägers eine Schwester der Ehefrau des sei, fehlt es an \nhinreichenden Darlegungen dazu, aufgrund welcher auch nur eine gewisse \nWahrscheinlichkeit begründenden Gegebenheiten die indischen Sicherheitsbehörden \nin einem solchen persönlichen Verhältnis eine \"verwandtschaftliche Beziehung\" oder \ngar eine Verbindung als \"Angehöriger\" zwischen dem Kläger und dem erkennen \nund dies zum Anlass asylrelevanter Pressionen nehmen könnten. Die in der \nAntragsschrift ohne nähere Einzelheiten angeführten Schicksale des Vaters und des \nCousins eines im Januar 1995 aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschobenen \nFührers der - - geben für ein beachtliches Verfolgungsrisiko des Klägers \nmangels vergleichbaren \"Verwandschaftsverhältnisses\" nichts her. Soweit nach der \nAntragsschrift \"amnesty international mehrere Fälle bekannt\" seien, \"in denen die \nAngehörigen von Führern militanter Organisationen erheblichen \nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren\", wird dies nicht näher konkretisiert.\n\n29\n\ne) Soweit der Kläger unter Ziff. 12. Abs. 1 der Antragsschrift die zuvor im Hinblick \nauf § 51 Abs. 1 AuslG als grundsätzlich klärungsbedürftig angeführten \nFragestellungen (Ziff. 11. der Antragsschrift) als auch für die Voraussetzungen des \n§ 53 Abs. 4 AuslG entscheidungserheblich anführt und darauf verweist, dem Kläger \ndrohe \"im Falle politischer Verfolgung natürlich Haft und auch Folter\", wird hiermit \ngleichfalls keine Frage formuliert, die sich ausgehend von den mit beachtlichen \nZulassungsgründen nicht angegriffenen Beurteilungen des Verwaltungsgerichts in \neinem Berufungsverfahren voraussichtlich stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat \nentgegen der Prämisse des Zulassungsvorbringens gerade keine dem Kläger \ndrohende politische Verfolgung festgestellt und darüber hinaus auf der Basis des für \n§ 53 AuslG geltenden Beurteilungsmaßstabs eine individuell-konkrete Gefährdung \ndurch Folter oder sonst unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verneint.\n\n30\n\nf) Wegen der unter Ziff. 12 Abs. 2 der Antragsschrift aufgeworfenen Frage,\n\n31\n\n\"ob die erst nach dem Tod des bekannt \ngewordene Gefährdung abgeschobener indischer \nAsylbewerber auf den indischen Einreiseflughäfen \ndurch das Erpressen von Lösegeldern seitens der \nFlughafenpolizei und die damit drohenden schweren \nMenschenrechtsverletzungen Abschiebungshin- \ndernisse nach § 53 AuslG begründen\",\n\n32\n\nbeschränkt sich das Zulassungsvorbringen auf den Hinweis, dass erstinstanzliche \nVerwaltungsgerichte hierzu unterschiedliche Bewertungen vorgenommen hätten. Ein \nKlärungsbedarf wird damit, nachdem sich für die Annahme einer diesen \nPersonenkreis drohenden konkreten Gefahr, der Folter oder anderer \nmenschenrechtwidriger Behandlung unterworfen zu werden, im Sinne einer dem \nMaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entsprechenden Gefährdungssituation \nauch im Hinblick auf den Fall keinerlei greifbare Anhaltspunkte ergeben \nhaben,\n\n33\n\nvgl. insoweit den vom Kläger selbst \nangesprochenen Beschluss des BVerfG vom 24. \nMärz 1995 - 2 BvR 2070/94 -; ferner OVG NRW, \nBeschluss vom 14. Juni 1995 - 21 A 2656/95.A -; \nHess.VGH, Urteil vom 26. Juni 1995 - 10 UE 1282/95 \n-, NVwZ 1996, Beil. 2, 14 f.\n\n34\n\nnicht hinreichend dargelegt. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob eine \nKlärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage auch deshalb ausscheidet, weil nach \nder - mit Zulassungsgründen nicht beanstandeten - Beurteilung des \nVerwaltungsgerichts (S. 11 UA) dem Kläger eine Einreise nach Indien auch über den \nLand- oder Seeweg möglich ist.\n\n35\n\n2. Mit der unter 2. der Antragsschrift erhobenen Abweichungsrüge (§ 78 Abs. 3 \nNr. 2 AsylVfG) kann der Kläger gleichfalls nicht durchdringen. \n\n36\n\nEine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift würde voraussetzen, dass das \nVerwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Tatsachen- \noder Rechtssatz von einem eben solchen Tatsachen- oder Rechtssatz abweicht, der \nin der Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte \naufgestellt ist. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Benennung \ndementsprechender abstrakter Tatsachen- oder Rechtssätze voraus. Ferner müssen \ndie von einander abweichenden Tatsachen- oder Rechtssätze gegenübergestellt \nwerden.\n\n37\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor.\n\n38\n\nWegen der auf den Gefahrenbegriff des § 53 AuslG bezogenen Frage der \n\"Anwendung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" weicht das \nVerwaltungsgericht entgegen dem Vortrag unter 2. der Antragsschrift von keinem in \nder Rechtsprechung des BVerwG aufgestellten Rechtssatz ab. Es legt vielmehr die \nvom BVerwG hervorgehobene qualitative Betrachtungsweise auch im Rahmen der \nfür § 53 AuslG erforderlichen einzelfallbezogenen, individuell bestimmten \nGefährdungsabschätzung ausdrücklich zugrunde. Ob das Verwaltungsgericht, von \ndiesen Grundsätzen ausgehend, den Fall des Klägers zutreffend gewürdigt hat, ist \nkeine den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG betreffende Frage.\n\n39\n\nSoweit darüber hinaus die Ausführungen in der Antragsschrift unter 111. (letzter \nAbsatz) zu den Rechtsgründen, weshalb sich das Verwaltungsgericht an der \nBerücksichtigung etwaiger Vorfluchtgründe gehindert gesehen hat, als \nDivergenzrüge angeführt werden, fehlt es an der konkreter Bezeichnung der \nEntscheidung, von der abgewichen worden sein soll.\n\n40\n\n3. Der Antrag bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Kläger schließlich unter Ziff. 3 \nder Antragsschrift geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ihm durch die \nangefochtene Entscheidung das rechtliche Gehör versagt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG \ni.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO).\n\n41\n\na) Wenn der Kläger dem Verwaltungsgericht vorhält, dieses habe seine unter \nBeweisantritt gemachten Ausführungen im Schriftsatz vom 18. November 1994 \n- insbesondere dort S. 11 Buchstabe j) und k) zum Interesse der indischen \nSicherheitsbehörden an exilpolitischen Aktivitäten und dazu, dass Asylbewerber \nnach ihrer Rückkehr aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten politischer Verfolgung \nausgesetzt gewesen seien - nicht berücksichtigt, trifft dies nach dem Inhalt der \nangefochtenen Entscheidung nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand \ndes angefochtenen Urteils (S. 3 UA) ausdrücklich das Vorbringen des Klägers zum \nFall \ndes sowie weiterer dort benannter Fälle wiedergegeben. In den \nEntscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 7 letzter Absatz, 8, 9 unten, 11 \nund 12 f., 14 UA) sind diese Fälle und die damit angeführten Gefährdungslagen im \neinzelnen behandelt worden. Beweisanträge sind in der mündlichen Verhandlung \nnicht gestellt worden. Der Hinweis des Klägers auf die Aussage S. 8 (oben) des \nangefochtenen Urteils, bislang sei kein Fall bekannt geworden, in welchem ein \nzurückkehrender Asylbewerber wegen seiner politischen Aktivitäten in Deutschland \nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt worden wäre, belegt eine gänzliche oder auch \nnur teilweise Nichtberücksichtigung des Klagevorbringens nicht. Das \nVerwaltungsgericht hat den dort wiedergegebenen Inhalt von Äußerungen des \nAuswärtigen Amtes vom 16. August 1994 sowie von amnesty international vom \n21. Dezember 1994 lediglich dafür angeführt, dass dem Kläger auf der Grundlage \ndes insoweit maßgeblichen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes keine beachtliche \nGefährdung droht und die von Asylbewerbern immer wieder geäußerte Vermutung, \nexilpolitische Aktivitäten würden von indischen Stellen lückenlos erfasst und könnten \nbei der Rückkehr von Betroffenen Verfolgungsmaßnahmen auslösen, nicht durch \nkonkrete Fakten belegbar ist. Die vom Kläger angeführten Präzedenzfälle sind damit \nnicht etwa von vornherein negiert worden. Dass das Verwaltungsgericht hieraus nicht \ndie vom Kläger gewünschten Schlüsse auf die behauptete Gefährdungssituation \ngezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und \nBeweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Etwaige hierbei gegebene Fehler \nzählen nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in \nBezug genommenen Verfahrensfehlern. \n\n42\n\nb) Eine beachtliche Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch nicht mit dem \nVorbringen im Zulassungsantrag dargetan, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger \nkeine Gelegenheit gegeben, \"sich in seinem prozessualen Verhalten auf die \nüberraschende Auffassung des Gerichts einzustellen, mit der Rücknahme des \nAsylantrags verzichtet er quasi auf die Geltendmachung der Vorfluchtgründe \ninnerhalb des Anspruchs auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG\". \n\n43\n\nDabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit den hierzu gemachten Ausführungen \nden Inhalt der mündlichen Verhandlung und insbesondere des dort geführten \nRechtsgesprächs zutreffend wiedergibt. In der Sitzungsniederschrift ist, ohne dass \nsich der Kläger hierzu im Zulassungsverfahren näher geäußert hätte, festgehalten \nworden, dass die Sach- und Rechtslage vom Verwaltungsgericht mit den Beteiligten \nvor Stellung der Anträge \"eingehend erörtert\" worden ist. Auch kann offen bleiben, ob \nmit dem Vorhalt einer für den Kläger nicht vorhersehbaren Rechtsauffassung des \nGerichts beide nach dem angefochtenen Urteil - als selbständig tragend \nausformulierte - Begründungen, weshalb das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt \neine Beschränkung der Prüfung auf selbst geschaffene Nachfluchtgründe für richtig \nhält, als für ihn überraschend beanstandet worden sind. Denn selbst wenn man den \nZulassungsvortrag in diesem weiteren Sinne versteht, rechtfertigt dies die Zulassung \nder Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht. Es wird \nschon nicht dargelegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen bzw. welches \nsonstige - dem Kläger günstige - prozessuale Verhalten wegen des vermissten \ngerichtlichen Hinweises abgeschnitten worden sein soll. Im übrigen kam es nach \ndem weiteren Inhalt des angefochtenen Urteils auf die Gründe, die mit der \nGehörsrüge beanstandet werden, auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt \nentscheidungserheblich an.\n\n44\n\nVgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 20. November \n1995 - 4 C 10.95 -, Buchholz 310 § 108 Nr. 267, \nsowie Beschluss vom 1. Februar 1999 - 10 B 4.98 -, \nJuris-Dok. 410005392.\n\n45\n\nNach der Rechtsprechung,\n\n46\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 \nBvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 316 (345); OVG \nNRW, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - 10 A \n2582/96.A -,\n\n47\n\nist auch derjenige Asylbewerber \"unverfolgt\" ausgereist mit der Folge, dass für \nihn der gewöhnliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt, der bei seiner Ausreise in \nanderen Landesteilen Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können, ihm \nmithin schon für den Zeitpunkt der Ausreise eine inländische Fluchtalternative \noffenstand. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil (S. 11 UA) in bezug \nauf den Kläger das Bestehen einer solchen inländischen Fluchtalternative \nfestgestellt. Diese Feststellung bezieht sich, wie die hierfür im einzelnen \nherangezogenen Erkenntnisquellen aus den Jahren 1987 bis 1994 belegen, nicht nur \nauf die Frage einer etwaigen Rückkehrgefährdung des Klägers im \nEntscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts, sondern auch darauf, dass der \nKläger in der Zeit, in der er in seinem Dorf inhaftiert und in Polizeihaft gefoltert \nworden sein will (ab Dezember 1992 für zwei Monate) und in der er Indien verlassen \nhat (April 1993), in anderen Landesteilen vor politischer Verfolgung sicher war. Von \ndieser - mit beachtlichen Zulassungsgründen nicht angegriffenen - weiteren \nBeurteilung des Verwaltungsgerichts ausgehend waren die Ausführungen auf S. 5 f. \ndes angefochtenen Urteils für das Entscheidungsergebnis unerheblich.\n\n48\n\nVon weiteren Ausführungen wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. \n\n50\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG. \n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-14/3-a-3624-95-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-14/3-a-3624-95-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300023","retrieved":"2026-07-09 03:24:35.851000+00:00"}}