{"status":"available","doknr":"OLD300027","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1214.14A1130.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-14","aktenzeichen":"14 A 1130/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung - § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - kommt der Rechtssache nicht zu. Durch die \nvom Verwaltungsgericht dem angefochtenen Urteil zugrundegelegte Entscheidung \ndes 22. Senats des erkennenden Gerichts\n\n4\n\nUrteil vom 26. November 1993 \n- 22 A 3246/92 -\n\n5\n\nsind die Voraussetzungen für die Annahme eines prüfungsrechtlichen \nAusnahmefalles, der die Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung eröffnen \nkann, - dort für die ähnlich lautende Vorschrift des § 14 Abs. 4 der \nDiplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie an der Universität \nDüsseldorf vom 21. Mai 1987 - geklärt. Der Kläger wirft keine Frage auf, die eine \ndarüber hinausgehende Klärung in einem weiteren Berufungsverfahren vor dem \nerkennenden Senat erforderlich macht. Soweit er geltend macht, dass für die \nAnnahme eines Ausnahmefalles nicht nur die bisherigen Prüfungsleistungen \nhinsichtlich der nicht bestandenen Fächer berücksichtigt werden dürfen, formuliert er \neinen Grundsatz, der der genannten Entscheidung des 22. Senats bereits zugrunde \nliegt. Denn dort ist u. a. ausgeführt, dass \"prinzipiell\" das \"gesamte Spektrum der \nbisher erreichten Prüfungsleistungen, soweit sie eine Tendenz aufweisen, die den \nAussagewert der Bestehensregeln in Frage stellen\", in den Blick zu nehmen ist. Eine \nEinengung auf die Prüfungsleistungen gerade nur in den nicht bestandenen \neinzelnen Fachprüfungen findet sich nicht. Unbeschadet des Umstandes, dass der \nKläger die Abweichungsrüge nicht erhebt, ist nicht erkennbar, dass das \nVerwaltungsgericht von einer anderen Auffassung ausgegangen ist. \n\n6\n\nAuch die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der \nRechtssache - § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - lassen sich nicht feststellen. Das \nErfordernis allein, unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen, ist dafür kein Indiz . \nZudem ist - wie dargelegt - in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts der \nBegriff des prüfungsrechtlichen Ausnahmefalls geklärt.\n\n7\n\nDie Erwägungen des Klägers zu den danach nicht vorliegenden \nZulassungsgründen begründen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO -. Es liegt auf der Hand, \ndass gerade für den Prüfungserfolg in den nicht bestandenen Fächern eine günstige \nPrognose möglich sein muss. Denn fehlt eine solche, dann folgt daraus \nzwangsläufig, dass keine Erfolgsaussichten für den 3. Prüfungsversuch anzunehmen \nsind. Insoweit hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. Februar 2000 betreffend die \nGewährung von Prozesskostenhilfe für den Kläger u.a. bereits ausgeführt: \"Dass \neine solche Vermutung - für eine hinreichende Erfolgsaussicht im 3. Versuch - sich \nbei einem Kandidaten nicht aufdrängt, der in der Wiederholungsprüfung in eben den \nbeiden Fächern, in denen er die Fachprüfung beim 1. Versuch nicht bestanden hat, \nwiederum versagt und nicht wenigstens in einem dieser Fächer nunmehr einen Erfolg \naufweisen kann, liegt auf der Hand\". Die Darlegungen des Klägers geben keinen \nAnlass, diese Würdigung in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist es \nselbstverständlich, dass nach der Prüfung erbrachte Studienleistungen nicht für die \nallein aus dem bisherigen Prüfungsgeschehen abzuleitende Prognose der \nErfolgsaussichten im 3. Versuch herangezogen werden können. Im Übrigen ist das \nVerwaltungsgericht - wie der Senat in dem genannten Beschluss - als selbstständig \ntragendem Grund für seine Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger \nhabe den Prüfungserfolg nicht lediglich knapp verfehlt. Hierzu enthält der \nZulassungsantrag keine Darlegungen. \n\n8\n\nDer Schriftsatz des Klägers vom 24. Juli 2001 ist nach Ablauf der Monatsfrist des \n§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO allein schon deshalb nicht mehr berücksichtigungsfähig, \nda die dortigen Ausführungen zu einer - möglichen - Beeinträchtigung der \nVorbereitung für die erste Wiederholungsprüfung aus gesundheitlichen und/oder \npersönlichen Gründen nicht lediglich eine Klarstellung oder Ergänzung der mit dem \nZulassungsantrag vom 12. März 2001 fristgerecht geltend gemachten \nZulassungsgründe darstellen. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes \n- GKG -.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300027","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-14/14-a-1130-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300027","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300027","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-14/14-a-1130-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300027","retrieved":"2026-07-09 03:24:36.199625+00:00"}}