{"status":"available","doknr":"OLD300047","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1213.1A245.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-13","aktenzeichen":"1 A 245/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger stand bis zum 31. März 1995 im Dienste der Beklagten und wurde mit \nVerfügung vom 19. Oktober 1994 zum 1. April 1995 in den Ruhestand versetzt. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 3. April 1995 setzte das W. III die \nVersorgungsbezüge des Klägers fest. Als ruhegehaltsfähige Dienstzeit wurde die \nWehrdienstzeit vom 1. Oktober 1974 bis 31. März 1995 anerkannt. Daraus ergab \nsich ein Ruhegehaltssatz von 56,07 v.H. \n\n4\n\nGegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 12. April 1995 Widerspruch und \nführte zu dessen Begründung an: Seine Dienstzeiten von Juli 1989 bis Januar 1994, \nin denen er in G. (A. /USA) als Fluglehrer eingesetzt gewesen sei, müssten \ngemäß § 25 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes als doppelt ruhegehaltsfähig \nanerkannt werden. Dieser Standort sei als gesundheitsgefährdend einzustufen, da \naußer in den Wintermonaten überwiegend Temperaturen von über 40° C herrschten, \ndie zu einer weit erhöhten körperlichen Belastung führten. Dies gelte vor allem \ndeshalb, weil größtenteils in nicht-klimatisiertem Umfeld gearbeitet werde und zudem \ndie Cockpit-Temperaturen bei weitem höher lägen. Außerdem bestehe eine erhöhte \nMelanominzidenz. Zur weiteren Begründung berief sich der Kläger auf eine \nStellungnahme des Bundeswehrkrankenhauses U. vom 1. August 1994 sowie auf \ndie Aufsätze \"Sonne und malignes Melanom\" von Claus Garbe in der Zeitschrift \"Der \nHautarzt\" 1992, S. 251 - 257, sowie \"Ozonabnahme und Hautkrebs: Versuch einer \nRisikoabschätzung\" von Frank-M. Schaart/Claus Garbe/Constantin E. Orfanos in der \nZeitschrift \"Der Hautarzt\" 1993, S. 63 - 68. \n\n5\n\nNach Einholung einer Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung \nvom 5. Juli 1995, der ein Schreiben des Amts für Wehrgeophysik vom 25. April 1995 \nund die Ablichtung eines amtlichen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes - \nSeewetteramt - vom 19. April 1995 beigefügt war, wies die W. III den \nWiderspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 1995 zurück. Zur \nBegründung heißt es darin: Als Gebiete, in denen der Soldat \ngesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt sei, kämen in den \nUSA lediglich die in den Richtlinien zum Soldatenversorgungsgesetz \naufgenommenen Orte in Betracht. Für den Dienstort G. sei keine Ausnahme von \nden Richtlinien zugelassen worden, weil dieser Ort nach dem Gutachten des \nDeutschen Wetterdienstes nicht der Klimazone mit den höchsten \ngesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen in Nordamerika angehöre. \nMaßgebend für die Beurteilung der gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüsse \nsei insbesondere die Schwülebelastung, der der Soldat im Jahresmittel an seinem \nDienstort ausgesetzt sei. Nach dem Gutachten des Deutschen Wetterdienstes sei \nG. lediglich der klimatischen Belastungsstufe D zugeordnet, wohingegen die in \nden Richtlinien genannten Orte Houston und New Orleans in der - höchsten - Stufe C \nangesiedelt seien. Da für die Schwülebelastung die Luftfeuchtigkeit die \nentscheidende Rolle spiele, sei das Klima in G. trotz der häufig großen, \nallerdings trockenen Hitze besser zu vertragen als in den Küstenorten. Aus allem \nfolge, dass die Vorschrift des § 25 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes bei der \nVerwendung im Dienstort G. nicht anwendbar sei. \n\n6\n\nAm 15. August 1995 hat der Kläger Klage erhoben und zu deren Begründung im \nWesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft \nausgeübt. Die in den Richtlinien zum Soldatenversorgungsgesetz aufgeführten Orte \nstellten keine abschließende Auflistung dar. § 25 Abs. 2 des \nSoldatenversorgungsgesetzes erfasse nicht nur die Schwülebelastung, sondern alle \nungünstigen klimatischen Bedingungen, die geeignet seien, eine zur \nDienstunfähigkeit führende Gesundheitsbeschädigung auszulösen. Dies gelte \ninsbesondere auch für die als Klimaelemente einzustufenden Sonnen- und UV-\nEinstrahlung. Durch diese bestehe in G. die erhöhte Gefahr einer \nHautkrebserkrankung, die sich in seiner Person bereits realisiert habe, da bei ihm \nschon Melanome aufgetreten seien. \n\n7\n\nWeiterhin hat der Kläger sich auf ein Schreiben des damals in G. tätigen \nFliegerarztes Dr. G. vom 11. September 1995 berufen, in dem es im Wesentlichen \nheißt: Das Hautkrebsrisiko durch intensive Sonnenbestrahlung stelle eine echte \nGefährdung der Bewohner der Wüstengegenden Arizonas und New Mexikos dar. \nGegenüber dem in Europa geltenden Hautkrebsrisiko bestehe u. a. in dem Standort \nG. nachweislich eine mehr als doppelt so hohe Gesundheitsgefahr. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes W. III vom 3. April 1995 und des \nWiderspruchsbescheides der W. III vom \n20. Juli 1995 zu verpflichten, die ihm zustehenden \nVersorgungsbezüge unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu \nfestzusetzen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung hat sie im Wesentlichen angeführt: Ein Ermessensfehler liege \nnicht vor. Im vorliegenden Fall sei anhand der Wetterdaten und des amtlichen \nGutachtens des Deutschen Wetterdienstes eine Einzelfallprüfung der klimatischen \nBedingungen in G. vorgenommen worden. Danach sei die Verwendung des \nKlägers in G. nicht gesundheitsschädigend i.S.d. § 25 Abs. 2 Satz 1 des \nSoldatenversorgungsgesetzes gewesen. Eine Ermessensausübung habe deshalb \nnicht vorgenommen werden müssen. \n\n13\n\nMit Urteil vom 12. November 1997 hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es könne \ndahinstehen, ob - wofür nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen vieles \nspreche - die in G. stationierten Soldaten wegen der dort anzutreffenden \nextremen Sonneneinstrahlung gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen \ni.S.d. § 25 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes ausgesetzt seien. Auch wenn \ndies der Fall sein sollte, könne die Klage keinen Erfolg haben, weil die Beklagte ihr \nErmessen bei der Entscheidung über die erhöhte Anrechnung der Dienstzeiten in \nG. fehlerfrei ausgeübt habe. Mit dem Erlass der Richtlinien zum \nSoldatenversorgungsgesetz habe die Beklagte ihr Ermessen dahingehend betätigt, \ndass in Nordamerika verbrachte Dienstzeiten nur dann als doppelt ruhegehaltsfähig \nberücksichtigt würden, wenn sie in den in den Richtlinien aufgeführten Orten oder \njedenfalls in Orten mit ähnlichem Klima verbracht worden seien. Die Entscheidung \nberuhe auf der Erwägung, dass eine Verdoppelung der ruhegehaltsfähigen Zeiten \nnur dann in Betracht komme, wenn der Einsatz an Orten mit extrem hoher \nSchwülebelastung erfolgt sei. Ausschlaggebend dafür sei im Wesentlichen, dass sich \nKlimaelemente wie Sonneneinstrahlung und Wind durch sinnvolles Verhalten \nabschirmen ließen, während der Soldat der Kombination von Temperatur und \nLuftfeuchtigkeit unentrinnbar ausgeliefert sei. Auf dieser nicht zu beanstandenden \nGrundlage sei die vom Kläger angefochtene Entscheidung getroffen worden. Dies \nbegegne keinen Bedenken.\n\n14\n\nDie mit Beschluss des vormals zuständigen 12. Senats des erkennenden \nGerichts vom 30. März 1998, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt \nam 7. April 1998, zugelassene Berufung haben diese am 7. Mai 1998 begründet.\n\n15\n\nIm Wesentlichen vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und führt \nergänzend an: Es bestehe nicht die Möglichkeit, sich auf Dauer gegen die in G. \nherrschende erhöhte Sonneneinstrahlung und die damit verbundenen \ngesundheitlichen Gefahren wirksam zu schützen. Das Tragen von Mützen und \nHandschuhen bei der täglichen Arbeit oder Freizeitbetätigung sei ausgeschlossen. \nAuch ein ständiger Aufenthalt im Schatten oder in Gebäuden sei nicht möglich. \nInsoweit gelte für die fehlende Schutzmöglichkeit gegen eine UV-Strahlung nichts \nanderes als bei der Schwülebelastung. Ein wirksamer Schutz gegen erhöhte \nSonneneinstrahlung bestehe nicht. So absorbierten viele chemische \nSonnenschutzmittel lediglich im UVB-Bereich und seien deshalb bei fast allen \nLichtdermatosen unwirksam. Einen teilweisen Schutz vor UVA-Strahlung \ngewährleisteten lediglich gewisse Kombinationen. Ein kompletter Schutz könne mit \nden derzeitigen Handelspräparaten aber nicht erreicht werden. Damit seien gerade \ndie lichtexponierten Körperteile wie Gesicht, Hände und Unterarme auf Dauer nicht \nwirksam zu schützen. Auch einem Soldaten könne nicht während seiner Dienst- und \nFreizeit abverlangt werden, beim Aufenthalt im Freien während der Sonnenstunden \nständig Handschuhe oder Gesichtsmasken zu tragen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil \nund führt ergänzend an: Ein Soldat sei den klimatischen Einflüssen nur dann \nausgesetzt, wenn er diesen nicht entrinnen könne. Davon könne hinsichtlich der UV-\nStrahlung der Sonne nicht ausgegangen werden, da sich ein Soldat dieser entziehen \nkönne, indem er durch Kleidung, Sonnenbrille, Kopfbedeckung und Sonnencreme \nderen Einwirkung auf seinen Körper abwenden könne. Im Übrigen sei nach einer \nStellungnahme des Amts für Wehrgeophysik vom 16. Juli 1999 zugrunde zu legen, \ndass nur während der Mittagsstunden in den Hochsommermonaten gewöhnlich von \neiner maximalen UV-Strahlenbelastung auszugehen sei, während diese in den \nMorgen- und Abendstunden sowie in den Wintermonaten deutlich reduziert sei. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (sechs \nBände) Bezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n23\n\nDie zulässige, insbesondere auch den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Sätze \n1 und 4 VwGO genügend begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n24\n\nDie auf eine Neubescheidung gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n\n25\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die ihm zustehenden \nVersorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu \nfestsetzt. Der Bescheid des W. III vom 3. April 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der W. III vom 20. Juli 1995 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). \n\n26\n\nAls Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein § 25 Abs. 2 \nSatz 1 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der \nBundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBl. I S. 50) in Betracht. \nNach dieser Bestimmung kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres \nliegende Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern, in denen er \ngesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, bis zum Doppelten \nals ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen \nmindestens ein Jahr gedauert hat. \n\n27\n\nDieser Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass das ungesunde Klima eine \nvorzeitige Dienstunfähigkeit des Soldaten zur Folge haben kann oder regelmäßig zur \nFolge haben dürfte, ohne dass allerdings vorausgesetzt wäre, dass die \nZurruhesetzung auch deswegen erfolgt.\n\n28\n\nVgl. zur wortgleichen Regelung in § 13 Abs. 2 \nSatz 1 BeamtVG: Fürst, GKöD I, O § 13 BeamtVG \nRn. 34.\n\n29\n\nVorliegend kommen für die allein in Rede stehende Zeit des Einsatzes des \nKlägers in G. (A. /USA) von Juli 1989 bis Januar 1994 als maßgebliche \nklimatische Einflüsse die Sonnen- und die damit verbundene UV-Strahlung, die Hitze \nsowie die Schwüle in Betracht. \n\n30\n\nHinsichtlich der Sonnen- bzw. UV-Strahlung und der Hitze fehlt es aber bereits \nan dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 \nSVG, so dass insoweit schon kein Raum für eine Ermessensausübung der Beklagten \nbleibt und sich die - vom Kläger im Vordergrund seiner Argumentation gestellte - \nFrage einer ermessensfehlerfreien Entscheidung in diesem Zusammenhang erst gar \nnicht stellt. \n\n31\n\nDas fehlende Eingreifen der Norm bezüglich der Einwirkungen durch Sonnen- \nbzw. UV-Strahlung und Hitze folgt allerdings nicht schon daraus, dass G. nicht \nzu den Gebieten zählt, für die nach den Richtlinien zum Soldatenversorgungsgesetz \nin der Fassung vom 10. Mai 1973 (VMBl. 1973, 228) eine Anwendung des § 25 Abs. \n2 Satz 1 SVG in Betracht kommt. Denn als - keinen Beurteilungsspielraum \neinräumende - tatbestandliche Voraussetzung unterliegt die Frage, ob der Soldat an \neinem Ort gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt gewesen \nist, der vollen gerichtlichen Überprüfung. Die in den Richtlinien u.a. enthaltene \nAufzählung von Orten in Nordamerika stellt deshalb keine abschließende Auflistung \nin dem Sinne dar, dass daneben keine anderen Orte in Betracht kommen können, für \ndie die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG erfüllt sein können. Die \nRichtlinien haben insoweit allein norminterpretierende Wirkung, indem sie der \nVerwaltung eine Hilfestellung für die praktische Anwendung der Vorschrift geben; \nnicht aber können sie die Verwaltungsgerichte binden.\n\n32\n\nNach der somit uneingeschränkt bestehenden Prüfungskompetenz im Hinblick \nauf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kann dem Kläger \nvorliegend bezüglich der in G. herrschenden erhöhten Sonneneinstrahlung und \nder damit verbundenen UV-Strahlung zugestanden werden, dass diese klimatische \nEinflüsse i.S.v. § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG darstellen. Als Klima ist die Gesamtheit der \nmeteorologischen Erscheinungen anzusehen, die den mittleren Zustand der \nErdatmosphäre an irgendeiner Stelle der Erdoberfläche kennzeichnen, außerdem die \nGesamtheit der Witterungen eines längeren oder kürzeren Zeitabschnitts, wie sie \ndurchschnittlich in diesem Zeitraum einzutreten pflegen. Klimaelemente sind danach \ninsbesondere Sonnen- und Himmelsstrahlung, Temperatur, Feuchte, Wind, \nBewölkung und Niederschlag. \n\n33\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 17. Juni 1994 - 13 A \n12847/93.OVG -, IÖD 1995, 34, unter Hinweis auf \nBrockhaus-Enzyklopädie, 19. Aufl., zu \"Klima\".\n\n34\n\nAusgehend davon handelt es sich bei der hier in Rede stehenden \nSonneneinstrahlung und der damit verbundenen UV-Strahlung um klimatische \nEinflüsse. \n\n35\n\nOb diese klimatischen Einflüsse auch als gesundheitsschädigend i.S.d. § 25 Abs. \n2 Satz 1 SVG angesehen werden können, bedarf keiner Entscheidung. Die Frage \nder gesundheitsschädigenden Wirkung ist aufgrund einer generalisierenden und \npauschalierenden Betrachtung zu beurteilen. Es kommt insoweit nicht auf die \nkörperliche Konstitution gerade des Soldaten, um dessen Einsatz es geht, sondern \ndarauf an, ob sich das Klima am Ort seiner Verwendung im Allgemeinen schädigend \nauf die Gesundheit eines Mitteleuropäers auswirken kann. Diese Generalisierung \nbeinhaltet zugleich, dass es auch nicht darauf ankommt, wie der betreffende Soldat \nim Ausland verwandt worden ist und welchen Dienst er im Einzelnen hat verrichten \nmüssen. Denn wenn die Schädlichkeit des Klimas für den menschlichen Organismus \nim Allgemeinen maßgeblich ist, müssen auch standardisierte Lebensbedingungen \nzugrunde gelegt werden. \n\n36\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 17. Juni 1994 - 13 A \n12847/93.OVG -, a.a.O.\n\n37\n\nZur Frage der Gesundheitsschädigung beruft sich der Kläger darauf, dass eine \nlang dauernde Sonneneinstrahlung mit hohem UV-Anteil wegen einer damit \nverbundenen Gefahr der Erkrankung an Hautkrebs als gesundheitsschädigend im \nSinne der in Rede stehenden Vorschrift angesehen werden müsse. Nach den vom \nBundeswehrkrankenhaus U. bereits in das Verwaltungsverfahren eingeführten \nAufsätzen ist der äthiologische Einfluss des Sonnenlichts auf die Entstehung Kutaner \nMaligner Melanome (KMM) streitig. Auf der anderen Seite spricht jedoch nach den \nangesprochenen Aufsätzen einiges dafür, dass der Einfluss von Sonnenlicht auf die \nEntstehung epithelialer Hautkrebse anerkannt ist. Diese Punkte bedürfen jedoch \nebenso keiner Vertiefung wie die weiteren Fragen, ob es sich bei der Gefahr einer \nErkrankung an Hautkrebs lediglich um eine abstrakte Gefahr im Sinne einer \nabstrakten Möglichkeit von gesundheitlichen Beeinträchtigungen handelt und ob eine \nsolche Gefahr deshalb nicht von § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG erfasst wird, weil keine \ntatsächlichen Einflüsse auf die Gesundheit mit der Gefahr eines konkreten \nFortwirkens bestehen. \n\n38\n\nSo VG Augsburg, Urteil vom 18. September 1997 \n- 2 K 95.568 -, bestätigt durch Bay. VGH, Beschluss \nvom 23. Februar 1998 - 3 ZB 97.3439 -.\n\n39\n\nDenn der Tatbestand des § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG erfordert nicht nur das \nVorliegen gesundheitsschädigender klimatischer Einflüsse. Er setzt darüber hinaus \nvoraus, dass der Soldat diesen Einflüssen ausgesetzt gewesen ist. Von einem \n\"Ausgesetztsein\" kann nur dann gesprochen werden, wenn die Einflüsse für den \nSoldaten unentrinnbar sind, d.h. wenn keine Möglichkeit besteht, sich den \ngesundheitsschädigenden klimatischen Einflüsse zu entziehen. Allerdings darf der \nBegriff des Ausgesetztseins nicht losgelöst von den in Betracht kommenden \ngesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen gesehen werden. Aufgrund \ndessen können für die Frage des Ausgesetztseins nur diejenigen Einflüsse relevant \nsein, die gerade den erhöhten Gefährdungsgrad der Auslandsverwendung \nkennzeichnen. Ist der Soldat an seinem Verwendungsort im Ausland lediglich \nsolchen gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüsse ausgesetzt, wie sie auch \nihrer Art und ihrer Intensität nach bei einer Verwendung in der Bundesrepublik \nDeutschland bestehen würden, vermag dies schon nach Sinn und Zweck des § 25 \nAbs. 2 Satz 1 SVG und nach dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden Gedanken, \neinen Ausgleich für die Gefahr einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit infolge \nungesunder klimatischer Einflüsse bei einer Auslandsverwendung zu schaffen, die \nEröffnung einer Ermessensentscheidung über eine Erhöhung der als \nruhegehaltsfähig anzuerkennenden Dienstzeit nicht zu rechtfertigen. Relevant \nkönnen deshalb nur die gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüsse sein, die \nihrer Art und ihrer Intensität nach über diejenigen hinausgehen, denen der Soldat \nauch in der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt sein würde.\n\n40\n\nAusgehend davon kann hinsichtlich der in Rede stehenden erhöhten Sonnen- \nund der damit verbundenen UV-Strahlung nicht davon ausgegangen werden, dass \nder Kläger dieser bei seinem Einsatz in G. ausgesetzt war. Entgegen der \nAuffassung des Klägers war es diesem nämlich möglich und zumutbar, sich gegen \ndiese Einflüsse hinreichend zu schützen. So besteht für den größten Teil des Körpers \ndie Möglichkeit des Schutzes durch eine der Gefahr angemessene, d.h. wenig \nlichtdurchlässige Kleidung. Erhältlich sind sogar Kleidungsstücke, in die bereits ein \nLichtschutzfaktor eingearbeitet worden ist. Eine solche Bekleidung wird \nbeispielsweise bei Straßenreinigern in Australien eingesetzt. Für den übrigen \nvergleichsweise kleinen Teil des Körpers, der nur unter Schwierigkeiten durch eine \nentsprechende Kleidung zu schützen ist, steht als Schutzmöglichkeit der Einsatz von \nSonnenschutzmitteln mit entsprechend hohem Lichtschutzfaktor zur Verfügung. Seit \neinigen Jahren auf dem Markt befindliche Produkte (wie beispielsweise das Produkt \nAnthelios L 60) vermögen vor den durch die Sonnen- bzw. UV-Strahlung \nbestehenden Risiken einer Hautkrebserkrankung im vorliegenden Zusammenhang \nhinreichend verlässlich zu schützen. \n\n41\n\nVgl. ebenso: Bay. VGH, Urteil vom 24. Januar \n1990 - 3 B 89.02730 -, und Beschluss vom 23. \nFebruar 1998 - 3 ZB 97.3439 -; VG Augsburg, Urteil \nvom 18. September 1997 - 2 K 95.568 -.\n\n42\n\nOb mit dem Tragen angemessener Kleidung und der Anwendung von \nSonnenschutzmitteln dem Kläger ein absoluter Schutz vor dem Risiko einer \nHautkrebserkrankung möglich war, bedarf keiner Entscheidung, so dass auch \ndessen Anregung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über diese \nFrage nicht weiter nachzugehen ist. Denn jedenfalls gewähren die angesprochenen \nMaßnahmen einen so weit gehenden Schutz, dass von einem \"Ausgesetztsein\" i.S.v. \n§ 25 Abs. 2 Satz 1 SVG nicht mehr die Rede sein kann. Es fehlt nämlich schon jeder \nAnhalt dafür, dass die allenfalls verbleibende UV-Strahlenbelastung eine Intensität \nerreichen könnte, die diejenige bei einer Verwendung in Mitteleuropa - ohne \nentsprechende Schutzmaßnahmen - erreichen oder gar übersteigen würde.\n\n43\n\nBei den mit der Hitze verbundenen Einwirkungen handelt es sich nach dem zuvor \nDargestellten unzweifelhaft um klimatische Einflüsse. Das Eingreifen des \nTatbestands scheitert insoweit aber daran, dass die Hitze nicht dem Bereich \nderjenigen klimatischen Einflüsse zugerechnet werden kann, die als \ngesundheitsschädigend einzustufen sind. Denn nach dem vom Verwaltungsgericht \nKoblenz in dem Verfahren - 6 K 1132/88 - eingeholten wissenschaftlichen Gutachten \ndes Universitätsprofessors Dr. med. C. Piekarski, Direktor des Instituts und der \nPoliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin der Universität Köln, eingegangen beim \nVerwaltungsgericht am 1. Februar 1993, (Beiakte Heft 6) ist die weitaus \nüberwiegende Mehrzahl der europäischen Gesamtbevölkerung in der Lage, sich in \neinem gewissen Umfang an das Leben und auch an körperliche Arbeit unter starker \nHitzebelastung zu gewöhnen. So herrscht in der Wissenschaft große Einigkeit \ndarüber, dass schwere Gesundheitsgefahren schon nach vierzehntägiger \nHitzegewöhnung nicht mehr zu erwarten sind und der Akklimatisationsvorgang etwa \nnach sechs Wochen abgeschlossen ist. Dies bedeutet nach den überzeugenden und \nauch von den Verfahrensbeteiligten nicht in Frage gestellten Ausführungen des \nUniversitätsprofessors Dr. med. C. Piekarski, dass nach Abschluss der \nAkklimatisation langfristige Gesundheitsgefahren als Folge einer hohen \nHitzebelastung nicht zu erwarten sind. \n\n44\n\nOb auch im Hinblick auf die in G. vorherrschende Schwülebelastung das \nVorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu verneinen, insbesondere ob die \nnach dem Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 19. April 1995 lediglich \nerfolgte Einordnung des Ortes G. in die klimatische Belastungsstufe D die \nVerneinung einer Gesundheitsgefährdung i.S.v. § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG rechtfertigt, \nbedarf keiner Entscheidung. Denn auch wenn das Eingreifen der tatbestandlichen \nVoraussetzungen zu bejahen wäre, hätte die Klage in der Sache keinen Erfolg, weil \nkein den Anspruch auf die begehrte Neubescheidung begründender \nErmessensfehler vorliegt: Mit den Richtlinien zum Soldatenversorgungsgesetz hat \ndie Beklagte das ihr aus § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG zustehende Ermessen \ngeneralisierend dahingehend ausgeübt, dass für die dort genannten Orte eine \nVerdoppelung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten anerkannt wird. Dies beruht bei \nden im vorliegenden Zusammenhang allein relevanten Orten in Nordamerika auf dem \nUmstand, dass diese sämtlich der klimatischen Belastungsstufe C zugeordnet sind. \nAusgehend davon begegnet es keinen Bedenken, wenn die Beklagte sich im \nRahmen des ihr im Einzelfall zustehenden Ermessens für die Entscheidung über eine \nErhöhung der als ruhegehaltsfähig anzuerkennenden Zeiten hinsichtlich des \nEinsatzes in einem solchen Ort, der in den Richtlinien zum \nSoldatenversorgungsgesetz nicht genannt ist, gerade an diesen von sachgerechten \nErwägungen getragenen Vorgaben orientiert und eine ablehnende Entscheidung \ndarauf stützt, dass dieser Ort - wie hier ausweislich des Gutachtens des Deutschen \nWetterdienstes vom 19. April 1995 der Ort G. - nicht der Belastungsstufe C, \nsondern lediglich der Belastungsstufe D zuzuordnen ist. Dies wird im Ergebnis auch \nvom Kläger nicht in Frage gestellt.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidungen zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz \n1 ZPO.\n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i.S.v. § 132 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht gegeben sind.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-13/1-a-245-98","cited_norms":[{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":11},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-13/1-a-245-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300047","retrieved":"2026-07-09 03:24:37.938256+00:00"}}