{"status":"available","doknr":"OLD300046","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1213.19A1621.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-13","aktenzeichen":"19 A 1621/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n Gründe: \n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist \nunbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden \nGründen nicht die gemäß § 114 ZPO iVm § 166 Abs. 1 VwGO \nerforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil \ndie geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. \nnicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt \nsind.\n\n3\n\nEin beachtlicher Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches \nGehör (§ 138 Nr. 3 VwGO iVm § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) ergibt \nsich nicht aus dem Vortrag der Klägerin, die Ablehnung des \n\"Beweisantrags 7\" ihres Prozessbevollmächtigten finde keine \nStütze im Prozessrecht. Mit dem Beweisantrag 7 sei unter \nanderem zu der Frage, ob die AAPO mindestens bis 1994 \nMitgliedsausweise ausgestellt habe, die Einholung einer \nAuskunft der Niederlassung der AAPO in Langen (Deutschland) \nbeantragt worden. Das Verwaltungsgericht habe diesen Antrag zu \nUnrecht mit der Begründung abgelehnt, es lägen zu der \nBeweisfrage hinreichende Erkenntnisse vor. Sie habe gegen die \nvom Verwaltungsgericht eingeholte Auskunft des Auswärtigen \nAmtes vom 7. März 1997, wonach die AAPO überhaupt keine \nParteiausweise ausstelle, mit Schriftsatz ihres \nProzessbevollmächtigten vom 23. März 1997 substantiierte \nZweifel vorgetragen. In dem Schriftsatz sei unter Vorlage \nentsprechender Belege dargelegt worden, dass die Auskunft des \nAuswärtigen Amtes in einem anderen Punkt, nämlich hinsichtlich \nder Frage, welcher Kalender von den äthiopischen Behörden \nverwendet werde, offenkundig falsch sei. Darüber hinaus sei \nvorgetragen worden, dass die Behauptung, die AAPO stelle \nüberhaupt keine Mitgliedsausweise aus, \"verfälschend\" sei, \nweil die Partei dies früher getan habe. Mittlerweile habe die \nPartei diese Praxis aber auf Grund der Fälschung solcher \nAusweise durch die EPRDF eingestellt. Schließlich sei in dem \nSchriftsatz vom 23. März 1997 im Einzelnen ausgeführt worden, \ndass und aus welchen Gründen das Auswärtige Amt unzutreffende \nAuskünfte über die Verhältnisse in Äthiopien erteile.\n\n4\n\nEs kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht mit der \nAblehnung des \"Beweisantrags 7\" den Anspruch der Klägerin auf \nrechtliches Gehör verletzt hat. Die Zulassung der Berufung \nsetzt voraus, dass der geltend gemachte Gehörsverstoß \nbeachtlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn nicht \nauszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu \neiner anderen, der Klägerin günstigeren Entscheidung geführt \nhätte.\n\n5\n\nVgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom \n13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, \nInfAuslR 1993, 300 (302), 17. Februar \n1970 - 2 BvR 608/69 -, BVerfGE 28, 17 \n(19 f.), 21. Juli 1964 - 2 BvR \n223/64 -, BVerfGE 18, 147 (150), und \n23. Januar 1958 - 1 BvR 271/57 -, \nBVerfGE 7, 239 (241); BVerwG, \nBeschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B \n261/97 -, NJW 1997, 3328, und \n24. Januar 1991 - 8 B 164/90 -, NVwZ \n1991, 574 (575); OVG NRW, Beschlüsse \nvom 20. Oktober 2000 - 19 A \n4028/00.A -, 19. Oktober 1999 - 19 A \n3508/99.A -, und 29. September 1999 \n- 19 A 3497/99 -.\n\n6\n\nDiese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.\n\n7\n\nDie Klägerin hat keine hinreichenden Anhaltspunkte für die \nRichtigkeit ihrer Behauptung aufgezeigt, dass die AAPO \n\"mindestens\" bis 1994 Mitgliedsausweise ausgestellt habe. Ihr \nVortrag, die AAPO habe ihre frühere Praxis, Mitgliedsausweise \nauszustellen, auf Grund der Fälschung solcher Ausweise durch \ndie EPRDF eingestellt, ist auch im Zulassungsverfahren nicht \nsubstantiiert begründet und auch nicht belegt worden. Der \nVerweis auf den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom \n23. März 1997 genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § \n78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift sind die \nGründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, in dem \nZulassungsantrag darzulegen. Im Übrigen wird auch in dem \nSchriftsatz vom 23. März 1997 lediglich behauptet, dass die \nAAPO früher - ein genauer Zeitpunkt wird nicht genannt - \nMitgliedsausweise ausgestellt habe. Eine nähere Begründung \ndieser Behauptung enthält der Schriftsatz nicht. Soweit die \nKlägerin im Zulassungsverfahren geltend macht, bereits in dem \nSchriftsatz vom 23. März 1997 sei darauf hingewiesen worden, \ndass die EPDRF Mitgliedsausweise der AAPO gefälscht habe, ist \ndies unzutreffend. Einen dahingehenden Vortrag enthält der \nSchriftsatz vom 23. März 1997 nicht.\n\n8\n\nUnabhängig davon ist nach den vorliegenden Auskünften \nausgeschlossen, dass die AAPO früher oder heute in Äthiopien \nMitgliedsausweise ausgestellt hat bzw. ausstellt. Angesichts \ndieser Auskunftslage, die durch das Vorbringen der Klägerin im \nZulassungsverfahren nicht mit beachtlichen Gründen in Zweifel \ngezogen worden ist, ist auszuschließen, dass das \nVerwaltungsgericht bei Durchführung der mit dem \n\"Beweisantrag 7\" beantragten Beweisaufnahme zu einer für die \nKlägerin günstigen Beurteilung der geltend gemachten, an die \nMitgliedschaft in der AAPO geknüpften Verfolgungsbetroffenheit \ngelangt wäre. Das Auswärtige Amt hat mehrfach mitgeteilt, dass \ndie AAPO weder früher Mitgliedsausweise ausgestellt habe,\n\n9\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an \ndas VG Frankfurt/Main vom 5. April 2001 \nund an das VG München vom 20. Juli \n1999,\n\n10\n\nnoch heute solche Ausweise ausstelle.\n\n11\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an \ndas VG Frankfurt/Main vom 8. Juni 2001, \nVG Wiesbaden vom 10. September 2000, VG \nAnsbach vom 9. Juni 2000, VG München \nvom 9. November 1999, VG Ansbach vom \n23. September 1999, VG Augsburg vom \n30. Juni 1999, VG München vom 18. März \n1998 und 27. Januar 1997 sowie an das \nVG Würzburg vom 24. Juli 1996,\n\n12\n\nZweifel an der Richtigkeit dieser Auskünfte bestehen auch \nunter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin gegen die \nRichtigkeit und Zuverlässigkeit der Auskünfte des Auswärtigen \nAmtes im Allgemeinen nicht. Die Auskünfte des Auswärtigen \nAmtes zur Frage der Ausstellung von Mitgliedsausweisen durch \ndie AAPO beruhen auf Rückfragen des Auswärtigen Amtes bei der \nAAPO. Die Partei selbst hat in ihrer Stellungnahme an das VG \nWiesbaden vom 19. Oktober 1998 ausgeführt, die Frage, ob die \nAAPO in Äthiopien Mitgliedsausweise ausgebe, sei mit einem \neindeutigen \"Nein\" zu beantworten. Soweit aus der \nStellungnahme der AAPO hervorgeht, dass die AAPO-Niederlassung \nin der Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit \nMitgliedsausweise erteilt hat, lässt sich daraus zu Gunsten \nder Klägerin nichts herleiten. Sie behauptet nicht, ihren \nangeblichen Mitgliedsausweis nach der Ausreise aus Äthiopien \nerhalten zu haben.\n\n13\n\nEin beachtlicher Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus \ndem Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren in \nder mündlichen Verhandlung gestellten \"Hilfsbeweisantrag 7\", \nmit dem sie ihren \"Beweisantrag 7\" wiederholt habe, in dem \nangefochtenen Urteil nicht beschieden. Unbeschadet der Frage, \nob das Verwaltungsgericht den \"Hilfsbeweisantrag 7\" in dem \nangefochtenen Urteil nicht beschieden hat, stellen sich \nHilfsbeweisanträge der Sache nach als bloße Anregung an das \nVerwaltungsgericht zu weiterer Sachaufklärung dar. Einem \nsolchen Antrag muss das Verwaltungsgericht nur nachgehen, wenn \nsich ihm die Notwendigkeit der angeregten Beweisaufnahme hätte \naufdrängen müssen.\n\n14\n\nVgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom \n9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, und \n9. Mai 1996 - 9 B 254.96 -.\n\n15\n\nDaran fehlt es hier. Die Klägerin hat, wie ausgeführt, \nkeine substantiierten Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer \nBehauptung vorgetragen, dass die AAPO \"mindestens\" bis 1994 \nMitgliedsausweise ausgestellt habe.\n\n16\n\nDer weitere Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht \nhabe nicht dargelegt, dass es über die erforderliche Sachkunde \nzur Beurteilung der Frage verfüge, ob die Angabe der \nStaatsangehörigkeit in dem in der mündlichen Verhandlung \nvorgelegten Mitgliedsausweis eines Angehörigen der AAPO \n\"merkwürdig\" sei, lässt ebenfalls keinen beachtlichen \nGehörsverstoß erkennen. Die diesbezüglichen Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts tragen das Urteil nicht. Das \nVerwaltungsgericht hat auf S. 6 des Abdrucks des angefochtenen \nUrteils ausdrücklich ausgeführt, es müsse nicht auf die \n\"Merkwürdigkeit\" eingegangen werden, dass in dem vorgelegten \nAusweis der AAPO \"Staatsangehörigkeit: Äthiopien\" vermerkt \nsei.\n\n17\n\nEin beachtlicher Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus \ndem Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die mit \ndem \"Beweisantrag 4\" unter Beweis gestellten Behauptungen und \ndamit \"die gesamten Rahmenbedingungen ihres Fluchtschicksals \neinschließlich ihrer Kenntnis der Haftbedingungen\" als wahr \nunterstellt, im Widerspruch hierzu aber in dem angefochtenen \nUrteil ihr Vorbringen als nicht glaubhaft gewertet.\n\n18\n\nDer Vortrag der Klägerin ist so bereits unzutreffend. Das \nVerwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil nur den von \nihr dargestellten \"Verfolgungssachverhalt\", nicht aber ihr \ngesamtes Vorbringen als unglaubhaft gewertet. \n\n19\n\nDie Würdigung des individuellen \"Verfolgungssachverhaltes\" \nder Klägerin als unglaubhaft widerspricht aber nicht der in \nder mündlichen Verhandlung erfolgten Wahrunterstellung. Die \nhiergegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht \ndurch.\n\n20\n\nDie Wertung des \"Verfolgungssachverhaltes\" als unglaubhaft \nwiderspricht nicht der Wahrunterstellung der Behauptung der \nKlägerin, sie habe ca. im Jahre 1993 ihre Arbeit als Lehrerin \nverloren (Nr. 1 des \"Beweisantrags 4\"). Dieses Ereignis gehört \nnicht zum \"Verfolgungssachverhalt\". Die Klägerin hat den \nVerlust ihrer Stelle als Lehrerin weder im Zulassungsverfahren \nnoch im erstinstanzlichen oder im Verfahren vor dem Bundesamt \nals Grund für eine politische Verfolgung oder als Grund für \nihre Ausreise aus Äthiopien angeführt.\n\n21\n\nInwiefern die Behauptung der Klägerin, in B. habe bis \nca. Ende 1994 ein örtliches Parteibüro der AAPO existiert (Nr. \n2 des \"Beweisantrags 4\"), einen Zusammenhang mit dem vom \nVerwaltungsgericht als unglaubhaft gewerteten individuellen \nVerfolgungsschicksal hat, ist nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylVfG dargelegt noch sonst erkennbar. Die \nAusführungen in dem angefochtenen Urteil bieten zudem keinen \nAnhalt dafür, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung \ndes individuellen Verfolgungsschicksals davon ausgegangen ist, \ndass diese Behauptung der Klägerin unzutreffend sei.\n\n22\n\nDen Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \ngenügt darüber hinaus nicht der Vortrag der Klägerin, das \nVerwaltungsgericht könne die Schilderung ihres \nFluchtschicksals und damit auch ihre behauptete Inhaftierung \nnicht als unglaubhaft würdigen, wenn es als wahr unterstelle, \ndass ihre Schilderung der Haftbedingungen im Gefängnis von \nB. und der Zustände im Krankenhaus von B. den \ntatsächlichen Gegebenheiten entspreche (Nr. 3 und Nr. 4 des \n\"Beweisantrags 4\"), dass im Krankenhaus von B. auch \nerkrankte Gefangene aus dem örtlichen Gefängnis behandelt \nsowie in der von ihr geschilderten Art und Weise untergebracht \nund bewacht würden (Nr. 5 des \"Beweisantrags 4\"), und dass in \nder von ihr geschilderten Art und Weise bereits mehrere \nGefangene aus dem Krankenhaus von B. entkommen seien \n(Nr. 6 des \"Beweisantrags 4\"). Zur Begründung macht die \nKlägerin geltend, dass eine andere Form der Kenntniserlangung \ndieser Tatsachen als durch eigene Erfahrung nicht denkbar \nsei.\n\n23\n\nDer Vortrag genügt den Darlegungsanforderungen des § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht, weil die Klägerin auch nicht \nansatzweise näher begründet hat, dass und aus welchen Gründen \nsie speziell nur auf Grund eigener Erfahrung Kenntnis von den \nbehaupteten Tatsachen hätte erlangen können. Ein dahingehender \nVortrag ist aber erforderlich, weil es keinen Erfahrungssatz \ngibt, dem zur Folge die Kenntnis über die Haftbedingungen in \neinem Gefängnis, die Art und Weise der Behandlung, \nUnterbringung und Bewachung von Gefangenen in einem \nKrankenhaus sowie die Art und Weise der Flucht von Gefangenen \naus einem Krankenhaus nur auf Grund eigener Inhaftierung \ngewonnen werden kann. Vielmehr liegt auf der Hand, dass die \nKenntnis dieser Umstände grundsätzlich etwa auch von Dritten, \ndie diese Umstände selbst wahrgenommen oder von anderen \nerfahren haben, vermittelt oder auch bei Besuchen der \nEinrichtungen gewonnen werden kann.\n\n24\n\nSoweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den \n\"Beweisantrag 4\" in der mündlichen Verhandlung ergänzt und \nunter \"Beweisantrag 4 Nr. 7\" beantragt hat, durch Einholung \nvon Stellungnahmen des Instituts für Afrika-Kunde und von \namnesty international Beweis darüber zu erheben, dass die \nKlägerin in der von ihr geschilderten Art und Weise aus dem \nKrankenhaus in B. \"gekommen\" sei, kann dahinstehen, ob \nes sich entsprechend dem Vortrag der Klägerin im \nZulassungsverfahren um einen \"Hilfsbeweisantrag\" oder um einen \nunbedingten Beweisantrag handelt. Es kann ferner offen \nbleiben, ob die Ablehnung dieses Beweisantrags mit der vom \nVerwaltungsgericht gegebenen (Hilfs-) Begründung, \nNachforschungen zum konkreten Verfolgungsschicksal eines \nAsylbewerbers könnten wegen der Gefahr, Nachfluchtgründe zu \nschaffen, nicht angestellt werden, eine hinreichende Stütze im \nProzessrecht findet. Die Klägerin hat jedenfalls nicht im \nSinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass die \nAblehnung des \"Beweisantrags 4 Nr. 7\" mit der selbstständig \ntragenden Begründung für die Ablehnung, die dem \"Beweisantrag \n4 Nr. 7\" zu Grunde liegende Behauptung, dass Erkenntnisse über \neine Flucht der Klägerin bei den von ihrem \nProzessbevollmächtigten benannten Institutionen vorlägen, sei \naus der Luft gegriffen, keine Stütze im Prozessrecht findet. \nFür die unter Beweis gestellte Frage völlig ungeeignete \nBeweismittel können abgelehnt werden.\n\n25\n\nGegen die selbstständig tragende Begründung für die \nAblehnung des \"Beweisantrags 4 Nr. 7\" trägt die Klägerin vor, \ndie von ihr genannten Beweismittel seien entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts nicht ungeeignet, weil die \nFlucht einer Gefangenen ein \"spektakuläres\" Ereignis sei, das \nin der Regel \"Weiterungen (Entlassung von Personal, geänderte \nSicherheitsbestimmungen)\" habe. \"Entsprechend\" finde \n\"dergleichen\" Resonanz in den Medien, also in Zeitungen und \nZeitschriften, die regelmäßig vom Institut für Afrika-Kunde \nund von amnesty international ausgewertet würden.\n\n26\n\nDieser Vortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des \n§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, weil keine greifbaren \nAnhaltspunkte dafür vorgetragen sind, dass die behauptete \nFlucht der Klägerin tatsächlich so \"spektakulär\" war, dass \ndies den von ihr genannten Institutionen auf Grund von \nBerichten in äthiopischen Medien bekannt geworden wäre. Einen \nallgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass über die Flucht \neines Gefangenen generell in den Medien berichtet wird, weil \neine Flucht stets als \"spektakulär\" angesehen wird, gibt es \nnicht. Die Klägerin hat auch keine besonderen Umstände \naufgezeigt, aus denen hervorginge, dass ihre behauptete Flucht \nfür die äthiopischen Medien \"spektakulär\" war. Dagegen spricht \nvielmehr, dass es nach ihrem eigenen Vortrag \"mehreren\" \nGefangenen gelungen ist, aus dem Krankenhaus in B. zu \nentkommen (Nr. 6 des \"Beweisantrags 4\"). Die Klägerin, deren \nMutter und Sohn in Äthiopien leben (S. 2 des Protokolls über \ndie Anhörung der Klägerin beim Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge), hat auch keinen Zeitungsbericht \nüber ihre behauptete Flucht vorgelegt.\n\n27\n\nSoweit die Klägerin den \"Beweisantrag 4 Nr. 1 bis Nr. 6\" \nund den \"Beweisantrag 4 Nr. 7\" in der mündlichen Verhandlung \nhilfsweise gestellt hat (S. 8 und 9 des Protokolls über die \nmündliche Verhandlung), liegt in der Nichtbescheidung dieser \nHilfsbeweisanträge kein beachtlicher Gehörsverstoß. Das \nVerwaltungsgericht hätte den Hilfsbeweisanträgen nur dann \nnachgehen müssen, wenn sich ihm die Notwendigkeit der \nangeregten Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Dafür hat \ndie Klägerin, wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen \nergibt, keine hinreichenden Anhaltspunkte aufgezeigt.\n\n28\n\nOb das Verwaltungsgericht mit der Ablehnung des \n\"Beweisantrags 1\" den Anspruch der Klägerin auf rechtliches \nGehör verletzt hat, kann dahinstehen. Ein etwaiger \nGehörsverstoß ist jedenfalls nicht beachtlich. Die Rüge der \nVerletzung des rechtlichen Gehörs ist, wie ausgeführt, nur \ndann beachtlich, wenn substantiiert dargelegt wird, was der \nKläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch \nvorgetragen hätte, und wenn ferner dargelegt wird, inwiefern \nder weitere Vortrag zum Erfolg der Klage hätte führen können. \nDer Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren lässt nicht \nerkennen, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer \nanderen, für sie günstigeren Entscheidung geführt hätte.\n\n29\n\nMit dem \"Beweisantrag 1\" hat die Klägerin beantragt, Beweis \nüber ihre Behauptungen zu erheben,\n\n30\n\n\"1. auch nur mutmaßliche Anhänger \nund Unterstützer oppositioneller \nGruppen, namentlich auch der AAPO, \nmüssen im Falle ihrer Rückkehr \nmindestens mit ihrer Inhaftierung auf \nunbestimmte Zeit rechnen;\n\n31\n\n2. das gilt unabhängig von etwaigen \nfrüheren Aktivitäten für diese \nOrganisation auch für Mitglieder der \nAAPO in Deutschland, die in der von der \nKlägerin geschilderten Form diese \nOrganisation unterstützen;\n\n32\n\n3. das gilt unabhängig davon für \nPersonen, die nur aufgrund früherer \nAktivitäten als Unterstützer der AAPO \ngelten.\"\n\n33\n\nSoweit der \"Beweisantrag 1\" nicht nur mutmaßliche bzw. \ntatsächliche Anhänger und Unterstützer der AAPO, sondern auch \nanderer äthiopischer Oppositionsgruppen betrifft, hätte die \nbeantragte Beweiserhebung dem Erfolg der Klage der Klägerin \nschon deshalb nicht nutzen können, weil sie nicht geltend \nmacht, Mitglied einer anderen Partei als der AAPO zu sein oder \neine andere Partei bzw. Organisation zu unterstützen. Darüber \nhinaus trägt sie keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass \nsie seitens der äthiopischen Behörden verdächtigt wird, \nMitglied oder Unterstützer einer anderen Partei bzw. \nOrganisation als der AAPO zu sein.\n\n34\n\nSoweit Nr. 3 und teilweise auch Nr. 1 des \"Beweisantrags 1\" \n\"frühere\" Aktivitäten für die AAPO, d. h. Aktivitäten für die \nPartei in Äthiopien, betrifft, hätte die beantragte \nBeweiserhebung dem Erfolg der Klage schon deshalb nicht nutzen \nkönnen, weil die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen \nkann, bereits vor ihrer Ausreise aus Äthiopien Mitglied der \nAAPO und für die AAPO tätig gewesen zu sein. Das \nVerwaltungsgericht hat das diesbezügliche Vorbringen der \nKlägerin als unglaubhaft gewürdigt. Hiergegen hat sie, wie \nausgeführt, keine beachtlichen Zulassungsgründe im Sinne des \n§ 78 Abs. 3 AsylVfG vorgetragen.\n\n35\n\nEin möglicher Prozesserfolg lässt sich auch nicht \nfeststellen, soweit der \"Beweisantrag 1\" auf die Gefahr einer \npolitischen Verfolgung (allein) wegen einer exilpolitischen \nTätigkeit für die AAPO abzielt.\n\n36\n\nEine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG \nkommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die geltend \ngemachte exilpolitische Tätigkeit der Klägerin einen nach \nArt. 16 a Abs. 1 GG unbeachtlichen subjektiven Nachfluchtgrund \ndarstellt. Soweit die Gefahr einer politischen Verfolgung auf \nGrund erst im Bundesgebiet gezeigter politischer Aktivitäten \nin Rede steht, setzt deren Beachtlichkeit nach Art. 16 a Abs. \n1 GG voraus, dass sie sich als Fortführung einer \nentsprechenden, schon während des Aufenthalts im Heimatstaat \nvorhandenen und erkennbar betätigten festen politischen \nÜberzeugung darstellen.\n\n37\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. \nMai 1990 - 2 BvR 1036/89 -, InfAuslR \n1991, 79 (80); BVerwG, Urteil vom 10. \nJanuar 1995 - 9 C 276/94 -, NVwZ 1996, \n86 (88), jeweils m. w. N.\n\n38\n\nDaran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat den von der \nKlägerin geschilderten \"Verfolgungssachverhalt\" und damit auch \nihre Behauptungen, sie sei bereits in Äthiopien Mitglied der \nAAPO und für diese Partei aktiv gewesen, als unglaubhaft \ngewertet. Hiergegen hat die Klägerin keine die Zulassung der \nBerufung rechtfertigende Zulassungsgründe im Sinne des § 78 \nAbs. 3 AsylVfG vorgetragen.\n\n39\n\nAngesichts der für das Zulassungsverfahren bindenden \nFeststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin \nunverfolgt aus Äthiopien ausgereist ist, setzt die Gefahr \neiner politischen Verfolgung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG voraus, \ndass der Klägerin auf Grund der geltend gemachten \nexilpolitischen Tätigkeit für die AAPO eine politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das \nlässt sich auf der Grundlage ihres Vortrags, ohne dass sich \ndaraus hinreichender Anhalt für einen weitergehenden \nAufklärungsbedarf ergibt, nicht feststellen, weil bei \nzusammenfassender Wertung auch der von ihr im \nZulassungsverfahren vorgetragenen Tatsachen die für eine \npolitische Verfolgung sprechenden Umstände nicht größeres \nGewicht besitzen als die gegen eine Verfolgung sprechenden \nGesichtspunkte.\n\n40\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des für Asylverfahren von \nPersonen, die sich auf eine Verfolgung in Äthiopien berufen, \nfrüher zuständigen 22. Senats des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen sind Sympathisanten und einfache \nMitglieder der AAPO in Äthiopien keiner politischen Verfolgung \nausgesetzt. Auch die Mitgliedschaft in der AAPO in Deutschland \nund insbesondere die Teilnahme an Demonstrationen in \nDeutschland führen bei einer Rückkehr nach Äthiopien zu keiner \npolitischen Verfolgung.\n\n41\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 1996 \n- 22 A 1415/96.A -, 17. April 1996 \n- 22 A 1492/96.A -, 14. Februar 1996 \n- 22 A 464/96.A -, und 7. September \n1995 - 22 A 5110/96.A -.\n\n42\n\nDiese Einschätzung des 22. Senats entspricht der übrigen \nobergerichtlichen Rechtsprechung. Danach besteht bei \nunverfolgt ausgereisten einfachen Mitgliedern und \nUnterstützern der AAPO keine beachtliche Wahrscheinlichkeit \ndafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien auf Grund \nihrer exilpolitischen Tätigkeit in bzw. für die AAPO in \nDeutschland nach dem Maßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit der Gefahr einer politischen Verfolgung \nausgesetzt sind. Vergleichbare Referenzfälle seien nach den \nAuskünften des Auswärtigen Amtes, des Institutes für Afrika-\nKunde und von amnesty international nicht bekannt geworden, \nobwohl allein von 1991 bis 1995 735 äthiopische \nStaatsangehörige in ihr Heimatland abgeschoben worden seien. \nDie politische Tätigkeit der AAPO werde zwar in Äthiopien etwa \ndurch vereinzelte Verhaftungen von führenden als auch \neinfachen Mitgliedern und Unterstützern der Partei behindert. \nDie überwiegende Mehrheit der Mitglieder und Unterstützer der \noffiziell zugelassenen Partei bleibe jedoch unbehelligt, so \ndass angesichts der großen Zahl der Mitglieder und \nUnterstützer der Partei - nach den Angaben der Klägerin im \nZulassungsverfahren geht die Anhängerschaft der AAPO \"in die \nMillion\" (S. 9 des Zulassungsantrags) - die nachgewiesenen \nVerfolgungsmaßnahmen nicht die Annahme rechtfertigten, dass \nder äthiopische Staat Mitglieder und Unterstützer der Partei \nsystematisch verfolge.\n\n43\n\nVgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom \n11. April 2001 - 9 B 98.34351 -; \nThüringer OVG, Urteile vom 13. April \n2000 - 3 KO 265/98 und 3 KO 987/97 -; \nHessischer VGH, Urteile vom 4. November \n1999 - 3 UE 2717/95.A -, und \n9. Dezember 1998 - 3 UE 1412/98.A und \n3 UE 2717/95.A -, jeweils m. w. N.\n\n44\n\nAus dem Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren, mit \ndem sie ihr erstinstanzliches Vorbringen insbesondere in dem \nSchriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24. Januar 1999 \nwiederholt, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine andere \nBeurteilung - insbesondere auch für nur mutmaßliche Anhänger \nund Unterstützer der AAPO - rechtfertigen.\n\n45\n\nDie Behauptung der Klägerin, allein der Besitz eines \nFlugblattes der AAPO könne Grund für eine Inhaftierung durch \näthiopische Behörden sein, trägt der von ihr zur Begründung \nihrer Behauptung angeführte Länderbericht von amnesty \ninternational aus Oktober 1993 nicht. Dort heißt es lediglich, \nPersonen \"scheinen\" allein auf Grund des Besitzes eines von \nder AAPO herausgegebenen Flugblattes inhaftiert worden zu \nsein. Ein konkreter Fall wird in dem Länderbericht nicht \ngenannt. \n\n46\n\nNur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass amnesty \ninternational in seiner Stellungnahme an den Hessischen VGH \nvom 27. August 1998 auf die konkrete Frage, ob einfache \nMitglieder der AAPO wegen des Verteilens von Flugblättern der \nAAPO verhaftet werden, lediglich auf den Studenten T. \nB. verweist, der am 22. April 1993 zusammen mit 17 \nanderen Studenten anlässlich einer Demonstration verhaftet \nworden sei. Er - so amnesty international wörtlich - \"soll\" \nfestgenommen worden sein, weil er im Besitz eines AAPO-\nFlugblattes gewesen sei. Selbst wenn dieser Festnahmegrund \nzutreffend sein sollte, handelt es sich um einen Einzelfall, \nder Jahre zurück liegt und als solcher nicht geeignet ist, die \nAnnahme zu rechtfertigen, dass der Besitz eines Flugblattes \nder AAPO oder das Verteilen eines solchen Flugblattes mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung \nseitens des äthiopischen Staates zur Folge hat.\n\n47\n\nEinen hinreichenden Beleg für die Behauptung der Klägerin \nenthält auch nicht die von ihr angeführte Stellungnahme des \nInstituts für Afrika-Kunde an den Hessischen VGH vom \n16. November 1998. Die darin enthaltene pauschale Aussage, \neine Verhaftung (Festnahme) beim Verteilen von Flugblättern \nder AAPO sei \"möglich\", lässt die geltend gemachte Gefahr \neiner Inhaftierung allein auf Grund des Verteilens von \nFlugblättern der AAPO nicht als überwiegend wahrscheinlich \nerscheinen. Das Institut für Afrika-Kunde führt in seiner \nStellungnahme insbesondere keine konkreten Fälle an, in denen \neine Verhaftung tatsächlich erfolgt ist. Darüber hinaus werden \nauch sonst keine Umstände aufgezeigt, aus denen die Gefahr \neiner Verhaftung auf Grund des Verteilens von Flugblättern mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit hervorginge.\n\n48\n\nSoweit die Klägerin als Beleg für ihre Behauptung eine \nweitere Stellungnahme des Instituts für Afrika-Kunde an den \nHessischen VGH vom \"16. 12. 1998\" anführt, ist die Auskunft \nentgegen den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \nweder in Kopie vorgelegt noch der konkrete Inhalt der \nStellungnahme dargelegt worden. Nach den dem Senat \nvorliegenden Informationsquellen hat das Institut für Afrika-\nKunde dem Hessischen VGH unter dem \"16. 12. 1998\" keine \nStellungnahme übersandt, aus der, wie die Klägerin geltend \nmacht, hervorgeht, dass die Verhaftung allein wegen des \nVerteilens von Flugblättern der AAPO jederzeit möglich \nsei.\n\n49\n\nDer weitere Vortrag der Klägerin, in dem Verfahren 5/3 E \n40416/95 vor dem VG Wiesbaden hätten fünf Zeugen und Zeuginnen \n\"detailliert und glaubhaft\" über ihre Verfolgung auf Grund \neinfacher Tätigkeiten für die AAPO, wie zum Beispiel das \nWeiterleiten von Flugblättern, berichtet, genügt ebenfalls \nnicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG. Der konkrete Inhalt der Zeugenaussagen ist im \nZulassungsverfahren nicht dargelegt worden. Der Verweis auf \ndie in der Gerichtsakte des VG Wiesbaden enthaltene \nNiederschrift über die Zeugenaussagen genügt den \nDarlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht. \nNach dieser Vorschrift müssen die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag dargelegt \nwerden.\n\n50\n\nDen Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \ngenügt auch nicht der Vortrag der Klägerin, amnesty \ninternational habe in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 1996, \nÄthiopien, Menschenrechtsverletzungen nach den Wahlen im Mai \n1995, berichtet, dass \"die Opfer der Verfolgung nicht nur \nhochrangige Parteifunktionäre und wohl bekannte Oppositionelle \nsind, sondern ebenso einfache Bürger, vielfach sogar Bauern \nund Viehzüchter (...)\". Das unvollständige Zitat aus der \nStellungnahme, die dem Senat nicht vorliegt und in den ihm zur \nVerfügung stehenden Datenbanken nicht enthalten ist, lässt \nweder einen konkreten Grund der angeführten Verfolgung noch \neinen konkreten Bezug zur AAPO erkennen. Eine Kopie der \nStellungnahme, die der Klägerin bzw. ihrem \nProzessbevollmächtigten, wie das Zitat zeigt, offenbar \nvorliegt, ist im Zulassungsverfahren entgegen den \nAnforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht vorgelegt \nworden.\n\n51\n\nDer Vortrag der Klägerin, \"Personen, die lediglich ihre \nMeinung offen kundtun\", müssten in Äthiopien mit Haft und \nMisshandlung rechnen, ist entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \nebenfalls nicht näher begründet worden. Den genauen Inhalt der \nvon ihr angeführten Stellungnahme von amnesty international an \nden Hessischen VGH vom \"28. 8. 1998\" hat die Klägerin nicht \ndargelegt. Ebenso wenig ist eine Kopie der Stellungnahme \nvorgelegt worden. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden \nDatenbanken hat amnesty international dem Hessischen VGH unter \ndem 28. August 1998 keine Stellungnahme erteilt, die das von \nder Klägerin vorgetragene Zitat enthält. Sollte die Klägerin \ndie Stellungnahme von amnesty international an den Hessischen \nVGH vom 27. August 1998 meinen, ist das von ihr angeführte \nZitat so unzutreffend. In der Stellungnahme vom 27. August \n1998 wird zwar die - nicht im Einzelnen begründete - \nAuffassung vertreten, dass es in Äthiopien keine Presse- und \nMeinungsfreiheit gebe. Amnesty international zieht daraus \njedoch nicht den Schluss und nennt auch kein Beispiel dafür, \ndass, wie die Klägerin meint, jede Person, \"die lediglich ihre \nMeinung kundtut\", mit Verhaftung und Misshandlung rechnen \nmüsse.\n\n52\n\nEine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr für \nMitglieder und Unterstützer der AAPO ergibt sich auch nicht \naus dem Vortrag der Klägerin, nach der Stellungnahme von \namnesty international an den Hessischen VGH vom \"28. 8. 1998\" \nseien 1997 bei einer von der AAPO geführten Demonstration über \n200 Studenten inhaftiert und misshandelt worden. Offiziell \nseien 41 Personen in Haft geblieben, da sie als Anführer \nangesehen worden seien oder ein Geständnis und eine Erklärung \nüber das politische Wohlverhalten nicht unterzeichnet hätten. \nNach den dem Senat zur Verfügung stehenden Informationsquellen \ngibt es, wie schon ausgeführt, eine unter dem 28. August 1998 \nerfolgte Stellungnahme von amnesty international an den \nHessischen VGH nicht. Sollte sich die Klägerin auch in diesem \nZusammenhang auf die Stellungnahme von amnesty international \nan den Hessischen VGH vom 27. August 1998 beziehen, ist das \nvon ihr angeführte Zitat auch hier unzutreffend. Amnesty \nberichtet in der Stellungnahme zwar darüber, dass 1997 200 \ndemonstrierende Studenten verhaftet worden und 41 von ihnen in \nHaft geblieben seien. Aus der Stellungnahme geht jedoch nicht \nhervor, dass es sich, wie die Klägerin vorträgt, um eine von \nder AAPO geführte Demonstration handelte. Amnesty \ninternational führt in der Stellungnahme auch nicht aus, dass \ndie verhafteten Studenten Mitglieder und/oder Unterstützer der \nAAPO gewesen seien.\n\n53\n\nDen Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \ngenügt ferner nicht der Vortrag der Klägerin, die Oromo-\nSupport-Group habe in der \"Press-Release\", August/September \n1996, S. 6, über eine \"weitere Intensivierung der \nRepressionswelle gegen die AAPO, namentlich steigende Zahlen \nvon Inhaftierungen\" berichtet. Die Klägerin hat weder \nEinzelheiten des Berichts, der dem Senat nicht vorliegt und \nauch in den ihm zur Verfügung stehenden Datenbanken nicht \nenthalten ist, dargelegt noch eine Kopie des Berichts \nvorgelegt.\n\n54\n\nDie Klägerin beruft sich darüber hinaus ohne Erfolg auf die \nStellungnahme von amnesty international an das VG Wiesbaden \nvom 18. November 1996. Darin wird zwar entsprechend dem \nVortrag der Klägerin ausgeführt, dass die Beobachtung der \nMenschenrechtssituation in Äthiopien während der letzten Jahre \nergeben habe, dass dem äthiopischen Sicherheitsdienst keine \nKenntnisse vorliegen müssten, um den Verdacht der \noppositionellen Gesinnung aufkommen zu lassen. Es genüge \nhäufig schon die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie \nverbunden mit weiteren Merkmalen, wie zum Beispiel der \nTatsache, Lehrer zu sein oder der Teilnahme an einer \nregierungskritischen Massenveranstaltung, dem Besitz einer \nOppositionszeitung oder - im Falle der Angehörigen der Oromo-\nEthnie - der Weigerung, der von der Regierung unterstützten \nSatellitenorganisation OPDO beizutreten. Diese pauschale \nAussage, für deren Richtigkeit auch die Klägerin keine \nkonkreten Anhaltspunkte im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG aufgezeigt hat, ist jedoch nicht geeignet, eine \nverlässliche Schlussfolgerung in Bezug auf eine beachtlich \nwahrscheinliche Gefahr der Verfolgung von Mitgliedern und \nUnterstützern der AAPO zu ermöglichen. Die Aussage stellt sich \nals bloße Vermutung dar, weil amnesty international in der \nStellungnahme vom 18. November 1996 ausdrücklich ausführt, \ndass konkrete Verhaftungen unter dem bloßen Verdacht der \nMitgliedschaft in der AAPO oder Unterstützung der Partei nicht \nbelegt werden könnten. Außerdem weist amnesty international \ndarauf hin, dass ihr keine Erkenntnis darüber vorlägen, dass \naus der Haft Entlassenen bei ihrer Freilassung nahe gelegt \nworden sei, von weiterer politischer Tätigkeit Abstand zu \nnehmen.\n\n55\n\nUnergiebig ist der weitere Vortrag der Klägerin, der \nJournalist T. A. habe bei seiner Zeugenvernehmung \ndurch das Verwaltungsgericht Wiesbaden am 31. Oktober 1996 \nüber \"mehrere Einzelfälle\" von Jugendlichen berichtet, die \nallein auf Grund der mutmaßlichen Unterstützung der AAPO in \nHaft genommen und dort schwer misshandelt worden seien. Die \nKlägerin hat den konkreten Inhalt der Zeugenaussage entgegen \nden Anforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG im \nZulassungsverfahren nicht dargelegt. Ihr Vortrag genügt aber \nauch deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylVfG, weil sie selbst vorträgt, dass der Zeuge über \n\"mehrere Einzelfälle\" berichtet habe. Nur mehrere Einzelfälle \nvon Inhaftierungen mutmaßlicher Unterstützer der AAPO sind \naber nicht geeignet, die von der Klägerin geltend gemachte \nGefahr der Verfolgung aller Mitglieder und Unterstützer der \nAAPO im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit darzutun.\n\n56\n\nDie Klägerin hat entgegen den Anforderungen des § 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylVfG auch den von ihr angeführten \nMenschenrechtsreport 1997 von Human Rights Watch weder \ninhaltlich im Einzelnen dargelegt noch in Kopie vorgelegt. Sie \nzitiert aus dem Menschenrechtsreport, der dem Senat nicht \nvorliegt und in den ihm zur Verfügung stehenden Datenbanken \nnicht enthalten ist, lediglich die Wertung von Human Rights \nWatch, dass die Angehörigen der AAPO regelmäßig Opfer von \nEinschüchterungen, Inhaftierung und Tötung seien. Die \nTatsachen, die dieser Wertung zu Grunde liegen, werden von der \nKlägerin nicht aufgezeigt. Sie macht darüber hinaus nicht \ngeltend, dass ihr ein dahingehender Vortrag nicht möglich sei, \nweil der angeführte Report keine entsprechenden Tatsachen \nenthalte.\n\n57\n\nEine beachtlich wahrscheinliche Gefahr der politischen \nVerfolgung von einfachen Mitgliedern und Unterstützern der \nAAPO ergibt sich weiter nicht aus der von der Klägerin \nangeführten Stellungnahme von amnesty international an das VG \nWiesbaden vom 24. Juni 1998. Die Klägerin zitiert aus dieser \nStellungnahme lediglich die Einschätzung von amnesty \ninternational, dass die EPRDF/TPLF-Regierung die AAPO als \npolitischen Gegner und deren Mitglieder als Regimefeinde \nbetrachte und dass die hohe Anzahl politischer Gefangener in \nÄthiopien darauf hindeute, dass der staatliche Zugriff auf \nMitglieder der Opposition sich durchaus auch auf weniger \nprominente Personen erstrecke. Die Tatsachen, auf die amnesty \ninternational seine Einschätzung stützt, hat die Klägerin \nnicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Im \nÜbrigen enthält die Stellungnahme vom 24. Juni 1998 auch keine \nTatsachen, aus denen eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr \nder politischen Verfolgung (auch) von einfachen Mitgliedern \nund Unterstützern der AAPO hervorgeht. Soweit amnesty \ninternational darauf verweist, dass nach einem Bericht des \nKoordinierungskomitees der AAPO-Europa vom 31. August 1996 31 \nMitglieder der AAPO wegen bewaffneten Aufruhrs angeklagt \nworden seien, weitere 33 \"Offizielle\" der AAPO sich ohne \nAnklage in Haft befänden, 33 als verschwunden gelten würden \nund 34 \"Funktionäre\" der AAPO extralegal getötet worden seien, \nspricht bereits viel dafür, dass die staatlichen Maßnahmen \nüberwiegend Mitglieder der AAPO in herausgehobener Position \nbetrafen. Abgesehen davon ist die Gesamtzahl der von amnesty \ninternational angeführten Fälle angesichts der großen Zahl der \nMitglieder und Anhänger der AAPO, die, wie ausgeführt, nach \ndem Vortrag der Klägerin \"in die Million geht\", zu gering, um \neine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtende \nGefahr der politischen Verfolgung aller Mitglieder und \nUnterstützer der AAPO im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien \nzu begründen.\n\n58\n\nDen Darlegungsanforderungen es § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \ngenügt nicht der Vortrag der Klägerin, auch das Auswärtige Amt \nformuliere \"nun\" etwas vorsichtiger. In seiner Auskunft an das \nVG Wiesbaden vom 31. Juli 1998 habe das Auswärtige Amt \nausgeführt, dass von Verhaftungen mit dem offiziellen Vorwurf, \nfür die AAPO tätig zu sein, nichts bekannt sei. Eine \nVerfolgung unter anderen Strafvorwürfen sei jedoch nicht \nausgeschlossen. Ebenso sei eine Inhaftierung ohne gerichtliche \nAnordnung und daher ohne konkreten Strafvorwurf denkbar. \nAbgesehen davon, dass weder aus dem Vortrag der Klägerin noch \nder Auskunft des Auswärtigen Amtes hervorgeht, wie viele \nMitglieder und Unterstützer der AAPO unter dem Vorwurf, \nStraftaten begangen zu haben, verfolgt bzw. verhaftet worden \nsind, liegt im Falle der Strafverfolgung nur dann eine \npolitische Verfolgung vor, wenn sie nicht nur der Ahndung \nkriminellen Unrechts dient, sondern letztlich auf die \npolitische Verfolgung des Betroffenen zielt. Das lässt sich \nder Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht entnehmen. Sie \nenthält keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine \netwaige Strafverfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der \nAAPO mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Mittel der \nsystematischen politischen Verfolgung ist, so dass daraus für \nalle Mitglieder und Unterstützer der AAPO die beachtlich \nwahrscheinliche Gefahr einer politischen Verfolgung \nhervorgeht. Auch wenn dies in einzelnen Fällen nicht \nauszuschließen ist,\n\n59\n\nvgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom \n11. April 2001 - 9 B 98.34351 -, \nThüringer OVG, Beschluss vom 13. April \n2000 - 3 KO 265/98 -,\n\n60\n\nlässt sich daraus eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für \neine politische Verfolgung aller Mitglieder und Unterstützer \nder AAPO nicht herleiten. \n\n61\n\nAus dem Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren \nergibt sich nichts anderes. Sie hat keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ihr als Mitglied und \nUnterstützer der AAPO auf Grund ihrer exilpolitischen \nTätigkeiten im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung droht, \ndie nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern \nletztlich auf ihre politische Überzeugung zielt und deshalb \npolitische Verfolgung darstellt. Ihre diesbezüglichen \nAusführungen im Zusammenhang mit der Ablehnung ihres \n\"Beweisantrags 5\" genügen, wie noch ausgeführt wird, nicht den \nDarlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG.\n\n62\n\nSoweit die Klägerin auf das Gespräch ihres \nProzessbevollmächtigten mit einem \"als höherer \nErmittlungsbeamter tätigen Äthiopier\" am 30. November 1998 \nverweist, der über die \"Bildung einer speziellen Arbeitsgruppe \nzur Verfolgung der AAPO und ihrer Unterstützer\" berichtet \nhabe, genügt der Vortrag der Klägerin nicht den \nDarlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, weil \nkeine Einzelheiten über die konkrete Tätigkeit dieser \nArbeitsgruppe dargelegt werden. Die Klägerin verweist \nlediglich pauschal auf die Ziele der EPRDF, die erfolgreiche \n\"Propagandaarbeit\" der AAPO zu unterbinden und durch ohne \nGerichtsverfahren erfolgte Verhaftungen von Personen, die der \nUnterstützung der AAPO verdächtig seien, eine abschreckende \nWirkung zu erzielen.\n\n63\n\nEine beachtlich wahrscheinliche Gefahr der politischen \nVerfolgung von einfachen Mitgliedern und Unterstützern der \nAAPO ergibt sich darüber hinaus nicht aus dem Vortrag der \nKlägerin, die Zeugen T. A. und W. N. \nhätten in dem Verfahren 5/3 40416/96 beim VG Wiesbaden über \n\"Haftbedingungen an unbekannten Haftorten und Personen, die \ndort auf Grund bloßen Verdachts einer (friedlichen) Tätigkeit \nfür die AAPO einsitzen und misshandelt wurden\", berichtet. \nEinzelheiten der Zeugenaussagen sind entgegen den \nAnforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG im \nZulassungsverfahren nicht dargelegt worden. Der Verweis der \nKlägerin auf die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte \nÜbersetzung der Niederschrift über die Zeugenaussagen und die \nim erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze \nihres Prozessbevollmächtigten vom 9. November 1997 und 24. \nJanuar 1999 genügt den Darlegungsanforderungen nicht, weil \nnach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag darzulegen \nsind.\n\n64\n\nSoweit die Klägerin den \"Beweisantrag 1\" in der mündlichen \nVerhandlung als \"Hilfsbeweisantrag 1\" wiederholt hat, liegt in \neiner etwaigen Nichtbescheidung des \"Hilfsbeweisantrags 1\" \nkein beachtlicher Gehörsverstoß. Das Verwaltungsgericht hätte \ndem Hilfsbeweisantrag nur dann nachgehen müssen, wenn sich ihm \ndie Notwendigkeit der angeregten Beweisaufnahme hätte \naufdrängen müssen. Dafür hat die Klägerin, wie aus den \nvorstehenden Ausführungen hervorgeht, keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dargelegt.\n\n65\n\nDie Ablehnung des \"Beweisantrags 6\" lässt aus den von der \nKlägerin vorgetragenen Gründen keinen beachtlichen \nGehörsverstoß erkennen.\n\n66\n\nDie unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin unter \nBuchstabe a des \"Beweisantrags 6\",\n\n67\n\n\"Den äthiopischen Behörden sind die \nStellung der Klägerin in der AAPO in \nDeutschland und ihre hiesigen \nAktivitäten bekannt. Die äthiopischen \nBehörden beobachten und registrieren \ndie Exilorganisationen in Deutschland, \nnamentlich die AAPO, ihre Mitglieder \nund deren Aktivitäten und Kontakte \ngenauestens.\",\n\n68\n\nhat das Verwaltungsgericht als wahr unterstellt. \nAnhaltspunkte dafür, dass die Wahrunterstellung keine Stütze \nim Prozessrecht findet, hat die Klägerin nicht im Sinne des § \n78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG aufgezeigt. Sie macht nicht geltend, \ndass die Gründe des angefochtenen Urteils der \nWahrunterstellung widersprechen. Soweit sie auf ihre Rügen \ngegen die Ablehnung des \"Beweisantrags 1\" verweist, geht der \nVerweis ins Leere. Mit ihren Rügen zur Ablehnung des \n\"Beweisantrags 1\" trägt die Klägerin keine prozessual \nfehlerhafte Wahrunterstellung vor. Ihre Ausführungen zur \nAblehnung des \"Beweisantrags 1\" lassen sich daher - auch nicht \nsinngemäß - auf die Wahrunterstellung im Zusammenhang mit der \nAblehnung des \"Beweisantrags 6\" übertragen.\n\n69\n\nSoweit die Klägerin unter Buchstabe b des \"Beweisantrags 6\" \nbehauptet hat, dass\n\n70\n\n\"ihr auf Grund ihrer geschilderten \nAktivitäten für die AAPO in Deutschland \nzumindest Inhaftierung auf unbestimmte \nZeit droht\",\n\n71\n\nkann dahinstehen, ob die Ablehnung des Beweisantrags mit \nder Begründung, es lägen zu der Beweisfrage ausreichende \nErkenntnisse vor, eine hinreichende Stütze im Prozessrecht \nfindet. Eine etwaige fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags \nbegründet keinen beachtlichen Gehörsverstoß, weil die Klägerin \nnicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt hat, \ndass die beantragte Beweiserhebung dem Erfolg ihrer Klage \ngenutzt hätte. Sie verweist auch in diesem Zusammenhang \nlediglich auf ihre Rügen gegen die Ablehnung des \n\"Beweisantrags 1\". Aus diesen Rügen geht indessen, wie \nausgeführt, nicht hinreichend hervor, dass (auch) einfachen \nMitgliedern und Unterstützern der AAPO im Falle einer Rückkehr \nnach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung droht.\n\n72\n\nSoweit die Klägerin den \"Beweisantrag 6\" in der mündlichen \nVerhandlung als \"Hilfsbeweisantrag 6\" wiederholt hat, liegt in \neiner etwaigen Nichtbescheidung des \"Hilfsbeweisantrags 6\" \nkein beachtlicher Gehörsverstoß. Das Verwaltungsgericht hätte \ndem Hilfsbeweisantrag nur dann nachgehen müssen, wenn sich ihm \ndie Notwendigkeit der angeregten Beweisaufnahme hätte \naufdrängen müssen. Dafür hat die Klägerin, wie aus den \nvorhergehenden Ausführungen hervorgeht, keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dargelegt.\n\n73\n\nOb die Ablehnung des \"Beweisantrags 5\" mit der Begründung, \nes lägen zu der Beweisfrage ausreichende Erkenntnisse vor, \neine hinreichende Stütze im Prozessrecht findet, kann \nebenfalls offen bleiben. Die Klägerin hat nicht im Sinne des § \n78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass die beantragte \nBeweiserhebung ihre - sinngemäße - Behauptung bestätigt hätte, \ndass ihr \"auf Grund ihrer früheren Tätigkeit (Verteilen von \nFlugblättern, Beteiligung an Veranstaltungen der AAPO) als \nauch unabhängig davon auf Grund ihrer exilpolitischen \nTätigkeit\" mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Äthiopien \neine Strafverfolgung droht, die nicht nur der Ahndung \nkriminellen Unrechts dient, sondern letztlich eine politische \nVerfolgung darstellt. \n\n74\n\nEine solche Strafverfolgung droht der Klägerin auf Grund \nihrer \"früheren\" Tätigkeit für die AAPO schon deshalb nicht, \nweil das Verwaltungsgericht ihren Vortrag, sie sei in \nÄthiopien Mitglied der AAPO und für diese tätig gewesen, als \nunglaubhaft gewertet hat. Beachtliche Zulassungsgründe gegen \ndiese Wertung hat die Klägerin, wie ausgeführt, nicht \nvorgetragen.\n\n75\n\nHinsichtlich ihrer exilpolitischen Tätigkeit für die AAPO \nfehlt der erforderliche, \n\n76\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n29. Juni 2001 - 1 B 131.00 -,\n\n77\n\nsubstantiierte Vortrag dazu, dass nach der maßgeblichen \nRechtspraxis in Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndie Anwendung der von ihr angeführten Strafvorschriften auf \ndie politische Überzeugung der Betroffenen abzielt.\n\n78\n\nDer im Zulassungsverfahren wiederholte erstinstanzliche \nVortrag der Klägerin, dies werde \"indirekt\" vom Auswärtigen \nAmt in dem Lagebericht aus Dezember 1994 bestätigt, genügt \nnicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG, weil nicht aufgezeigt wird, aus welchen Aussagen in \ndem Lagebericht die Klägerin ihre Schlussfolgerung herleitet. \nNur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass in dem \nLagebericht zwar mitgeteilt wird, dass am 20. September 1994 \nca. 270 Mitglieder und Anhänger der AAPO wegen einer nicht \ngenehmigten Demonstration, \"contempt of court\" und \nSachbeschädigung verhaftet worden seien. Der Lagebericht \nenthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass die Verhaftungen \nder politischen Verfolgung dienten. Das Auswärtige Amt führt \nin dem Lagebericht vielmehr aus, dass eine asylrelevante \nStrafverfolgungs- oder -zumessungspraxis in Äthiopien nicht \nbestehe.\n\n79\n\nInwiefern aus Human Rights Watch, Africa, Bericht an den \nAusschuss für auswärtige Angelegenheiten des US-Kongresses vom \n27. Juli 1994, amnesty international, urgent actions, \n2. Februar und 20. Juli 1994, Ethiopian Review, December 1994, \nHuman Rights Report sowie Ethiopian Free Press Journalists` \nAssociation, Bericht vom 13. Februar 1995 eine politisch \nmotivierte Anwendung der von der Klägerin genannten \nStrafvorschriften hervorgeht, hat sie ebenfalls nicht im Sinne \ndes § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Eine konkrete \nAussage aus den angeführten Berichten und Stellungnahmen, die \ndem Senat nicht vorliegen und in den ihm zur Verfügung \nstehenden Datenbanken nicht enthalten sind, wird nicht \nzitiert. Die Klägerin macht auch nicht geltend, dass ihr ein \ndahingehender Vortrag unmöglich wäre.\n\n80\n\nDie Klägerin verweist auch ohne Erfolg auf ihre Rügen gegen \ndie Ablehnung des \"Beweisantrags 1\". Die diesbezüglichen \nAusführungen lassen, wie ausgeführt, eine beachtlich \nwahrscheinliche politische Verfolgung von einfachen \nMitgliedern und Anhängern der AAPO durch Anwendung der \näthiopischen Strafvorschriften nicht erkennen.\n\n81\n\nOb durch die Ablehnung des \"Beweisantrags 3\" der Anspruch \nder Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, weil \ndie Ablehnung mit der Begründung, es lägen zu der Beweisfrage \nausreichende Erkenntnisse vor, keine hinreichende Stütze im \nProzessrecht findet, kann offen bleiben. Ein etwaiger \nGehörsverstoß ist jedenfalls nicht beachtlich. Aus dem Vortrag \nder Klägerin im Zulassungsverfahren geht nicht hinreichend \nhervor, dass die beantragte Beweiserhebung die Richtigkeit \nihrer Behauptungen,\n\n82\n\n\"1. sie müsse allein auf Grund ihrer \nFlucht, Asylantragstellung und auf \nGrund ihrer Volkszugehörigkeit im Falle \nder Rückkehr mindestens mit \nInhaftierung auf unbestimmte Zeit \nrechnen.,\n\n83\n\n2. sie müsse auf Grund des \nZusammentreffens der vorgenannten \nGesichtspunkte mit ihrer Tätigkeit für \ndie AAPO mindestens mit ihrer \nInhaftierung auf unbestimmte Zeit \nrechnen,\"\n\n84\n\nergeben hätte.\n\n85\n\nIn der von der Klägerin angeführten Stellungnahme von \namnesty international an das Schleswig-Holsteinische VG vom \n1. September 1994 heißt es zwar, der Kläger, in dessen \nAsylverfahren die Stellungnahme eingeholt worden ist, müsse \ndavon ausgehen, dass die Aufrechterhaltung seines Asylantrags \nbei den beiden derzeitigen Regierungen in Äthiopien und \nEritrea nur den Schluss zulassen könne, dass er auch heute in \nOpposition zu den beiden Regierungen stehe. Diese Aussage gibt \naber für die Gefahr einer politischen Verfolgung von einfachen \nMitgliedern und Unterstützern der AAPO nichts her. Die \nStellungnahme von amnesty international betrifft einen \näthiopischen Staatsangehörigen eritreischer \nVolkszugehörigkeit, der nach amnesty international für die \nehemalige Workers Party of Ethiopia (WPE) \"herausragende und \nvielfältige Tätigkeiten\" ausgeübt habe, die von den \näthiopischen und eritreischen Regierungen \"mehr als nur \ndurchleuchtet\" würden, weil er für die Erstellung von \nRichtlinien für die Verhaftung von politischen Gegnern \nverantwortlich gewesen sei und in Einzelfällen auch direkt \nVerhaftungsmaßnahmen befürwortet habe. Im Übrigen enthält die \nStellungnahme von amnesty international keinerlei konkrete \nAnhaltspunkte dafür, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nallein die Flucht aus Äthiopien, die Asylantragstellung in \nDeutschland und die amharische Volkszugehörigkeit der Klägerin \noder \"das Zusammentreffen\" dieser Aspekte mit der \nexilpolitischen Tätigkeit der Klägerin die beachtlich \nwahrscheinliche Gefahr einer politischen Verfolgung begründet. \nNur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach neueren \nStellungnahmen von amnesty international weder die amharische \nVolkszugehörigkeit noch die Asylantragstellung in Deutschland \nVerfolgungsmaßnahmen seitens der äthiopischen Behörden \nauslösen.\n\n86\n\nAmnesty international, \nStellungnahmen an den Hessischen VGH \nvom 17. August 1999 und an das VG \nWiesbaden vom 14. Juni 1999.\n\n87\n\nSoweit die Klägerin sich auf die Stellungnahme des \nInstituts für Afrika-Kunde an das VG Würzburg vom 24. Mai 1995 \nberuft, hat sie entgegen den Anforderungen des § 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylVfG nicht dargelegt, inwiefern diese Stellungnahme \ndie Richtigkeit ihrer unter Beweis gestellten Behauptungen \nstützt. Sie macht auch nicht geltend, dass ihr ein \ndahingehender Vortrag nicht möglich ist. Nur ergänzend weist \nder Senat darauf hin, dass das Institut für Afrika-Kunde in \nseiner Stellungnahme vom 24. Mai 1995 ausgeführt hat, dass \nallein die amharische Volkszugehörigkeit nicht die Gefahr \npolitischer Verfolgungsmaßnahmen begründet. Soweit es in der \nStellungnahme heißt, es erscheine als wahrscheinlich, dass der \nZeitpunkt der Asylantragstellung und die Begründung des \nAsylantrags von Seiten der äthiopischen Behörden \nberücksichtigt würden, und diese Aussage dahin zu verstehen \nist, dass sich die Gefahr einer politischen Verfolgung aus der \nAsylantragstellung in Deutschland ergeben könne, handelt es \nsich um eine pauschale Wertung, die vom Institut für Afrika-\nKunde in der genannten Stellungnahme nicht nachvollziehbar \nbegründet worden ist. Im Übrigen ist die Aussage überholt, \nweil das Institut für Afrika-Kunde in seiner neueren \nStellungnahme an das VG Wiesbaden vom 7. Januar 1999 davon \nausgeht, dass die Asylantragstellung in Deutschland keine \nRepressionsmaßnahmen der äthiopischen Sicherheitsbehörden \nauslöst.\n\n88\n\nDie Klägerin verweist auch ohne Erfolg auf ihre Rügen gegen \ndie Ablehnung des \"Beweisantrags 1\". Hieraus geht, wie \nausgeführt, nicht die behauptete Gefahr der Verfolgung von \n(einfachen) Mitgliedern und Unterstützern der AAPO hervor.\n\n89\n\nSoweit die Klägerin den \"Beweisantrag 3\" in der mündlichen \nVerhandlung als \"Hilfsbeweisantrag 3\" wiederholt hat, liegt in \neiner etwaigen Nichtbescheidung des \"Hilfsbeweisantrags 3\" \nkein beachtlicher Gehörsverstoß. Das Verwaltungsgericht hätte \ndem Hilfsbeweisantrag nur dann nachgehen müssen, wenn sich ihm \ndie Notwendigkeit der angeregten Beweisaufnahme hätte \naufdrängen müssen. Dafür hat die Klägerin, wie sich aus den \nvorstehenden Ausführungen ergibt, keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dargelegt.\n\n90\n\nOb die Ablehnung des \"Beweisantrags 9\",\n\n91\n\n\"Beweis zu erheben über die \nBehauptungen der Klägerin, soweit die \nAuskünfte und Lageberichte des \nAuswärtigen Amtes feststellen, eine \nBeobachtung und Verfolgung von Personen \nallein auf Grund ihrer mutmaßlichen \nUnterstützung für oder Mitgliedschaft \nin der AAPO oder einer anderen mit \nfriedlichen Mitteln arbeitenden \noppositionellen Gruppe fände nicht \nstatt, geben sie nicht die \ntatsächlichen Erkenntnisse des \nAuswärtigen Amtes wieder. Dem Amt bzw. \nseinen Mitarbeitern sind Fälle von \nBeobachtung im Ausland und Verfolgungen \neinfacher Angehöriger oder Unterstützer \nder AAPO bekannt.\",\n\n92\n\nprozessrechtswidrig ist und den Anspruch der Klägerin auf \nrechtliches Gehör verletzt, kann dahinstehen. Ihrem Vortrag im \nZulassungsverfahren lässt sich nicht entnehmen, dass ein \netwaiger Gehörsverstoß beachtlich ist. Die Klägerin hat nicht \nim Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass die \nDurchführung der von ihr beantragten Beweiserhebung zu einer \nfür sie günstigeren Entscheidung geführt hätte.\n\n93\n\nSoweit die beantragte Beweiserhebung ergeben hätte, dass \nentsprechend dem Vortrag der Klägerin die Lageberichte und \nAuskünfte des Auswärtigen Amtes insoweit prinzipiell unrichtig \nbzw. nicht zuverlässig sind, als eine Verfolgung allein wegen \nmutmaßlicher Unterstützung der AAPO verneint wird, und dass \ndem Auswärtigen Amt Fälle solcher Verfolgung auch bekannt \nsind, hätte das Verwaltungsgericht zwar das angefochtene \nUrteil nicht auf die von ihm angeführten Lageberichte und \nAuskünfte des Auswärtigen Amtes stützen können. Eine etwaige \nUnrichtigkeit oder mangelnde Zuverlässigkeit der Lageberichte \nund Auskünfte des Auswärtigen Amtes würde jedoch nur dann die \nAnnahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu \nbefürchtenden politischen Verfolgung der Klägerin \nrechtfertigen, wenn es tatsächlich Verfolgungsfälle gibt, die \nihrer Zahl nach so erheblich sind, dass sie gemessen an der \nvon der Klägerin angeführten, \"in die Million gehenden\" Zahl \nvon Mitgliedern und Unterstützern der AAPO für jedes Mitglied \nund jeden Unterstützer der AAPO nicht nur die Möglichkeit, \nsondern die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit begründen. \nDafür hat die Klägerin keine den Anforderungen des § 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylVfG genügenden Anhaltspunkte vorgetragen. \n\n94\n\nVon dem Asylsuchenden kann zwar grundsätzlich auch mit \nBlick auf § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG kein substantiierter \nVortrag darüber erwartet werden, welche konkreten Erkenntnisse \ndem Auswärtigen Amt über die geltend gemachte politische \nVerfolgung tatsächlich vorliegen. Soweit der Asylsuchende aber \ndie geltend gemachte politische Verfolgung nicht allein auf \nvon ihm behauptete vom Auswärtigen Amt angeblich \nzurückgehaltene Erkenntnisse dieses Amtes stützt, sondern die \nbehauptete politische Verfolgung aus eigenen Erkenntnissen \noder - wie die Klägerin - aus Stellungnahmen von sachkundigen \nOrganisationen herleitet, genügt die Behauptung, dem \nAuswärtigen Amt lägen entgegen seinen Lageberichten und \nAuskünften Erkenntnisse über eine politische Verfolgung vor, \nnur dann den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG, wenn die eigenen Erkenntnisse des Asylsuchenden oder \ndie von ihm angeführten Stellungnahmen sachkundiger \nOrganisationen zumindest einen greifbaren Anhalt für die \ngeltend gemachte politische Verfolgung und das angebliche \nZurückhalten von Informationen durch das Auswärtige Amt bieten \noder wenn schlüssig dargelegt wird, dass hierüber allein dem \nAuswärtigen Amt Erkenntnisse vorliegen (könnten).\n\n95\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin \nbehauptet nicht, dass allein dem Auswärtigen Amt Erkenntnisse \nüber die Verfolgung von (einfachen) Mitgliedern und Anhängern \nder AAPO vorliegen. Darüber hinaus ergibt sich, wie \nausgeführt, weder aus ihrem eigenen Vortrag im \nZulassungsverfahren noch aus den von ihr angeführten \nStellungnahmen sachkundiger Organisationen, wie etwa amnesty \ninternational oder des Instituts für Afrika-Kunde - ein \ngreifbarer Anhalt dafür, dass in Äthiopien eine so große Zahl \nvon einfachen Mitgliedern und Unterstützern der AAPO verfolgt \nwird, dass daraus gemessen an der von der Klägerin angegebenen \nZahl der Mitglieder und Unterstützer der Partei mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit für jedes Mitglied bzw. jeden \nUnterstützer der AAPO die Gefahr einer politischen Verfolgung \nhervorgeht.\n\n96\n\nSoweit die Klägerin den \"Beweisantrag 9\" in der mündlichen \nVerhandlung als Hilfsbeweisantrag wiederholt hat, liegt in \neiner etwaigen Nichtbescheidung des Hilfsbeweisantrags kein \nbeachtlicher Gehörsverstoß. Das Verwaltungsgericht hätte dem \nHilfsbeweisantrag nur dann nachgehen müssen, wenn sich ihm die \nNotwendigkeit der angeregten Beweisaufnahme hätte aufdrängen \nmüssen. Die Klägerin hat jedoch, wie ausgeführt, keine \nhinreichenden Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer unter \nBeweis gestellten Behauptung dargelegt. Auch im Zusammenhang \nmit der gerügten Nichtbescheidung ihres Hilfsbeweisantrags \nträgt die Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür \nvor, dass dem Auswärtigen Amt konkrete Erkenntnisse über eine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung von \neinfachen Mitgliedern und Unterstützern der AAPO \nvorliegen.\n\n97\n\nDie von der Klägerin aufgeworfene Frage,\n\n98\n\n\"ob und ggf. unter welchen \nEinschränkungen Auskünfte des \nAuswärtigen Amtes gerade in Verfahren \näthiopischer Asylbewerber, die sich auf \neine Verfolgung auf Grund der \nmutmaßlichen Unterstützung von \nOppositionsgruppen, namentlich auch der \nAAPO berufen, zu verwerten sind, wenn \ndie geschilderten oder vergleichbare, \nobjektive Gesichtspunkte gegen die \nWahrheit der Auskünfte sprechen,\"\n\n99\n\nhat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylVfG. Es liegt auf der Hand, dass Auskünfte - und \nauch Lageberichte - des Auswärtigen Amtes keine Aussagekraft \nhaben, wenn sie objektiv unrichtig oder unzuverlässig sind. Ob \ndie Auskünfte - und Lageberichte - \"eingeschränkt\" und \nbejahendenfalls in welchem Umfang der gerichtlichen \nEntscheidung zu Grunde gelegt werden können, richtet sich nach \nder Zuverlässigkeit der konkreten Auskunft, deren \nUnrichtigkeit bzw. mangelnden Zuverlässigkeit der Asylsuchende \nrügt.\n\n100\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat auch nicht die von der \nKlägerin aufgeworfene Frage,\n\n101\n\n\"ob Auskünfte und Lageberichte des \nAuswärtigen Amtes, die mit dem Vermerk \n'VS - nur für den Dienstgebrauch' \nversehen sind, in einem gerichtlichen \nVerfahren verwertet werden können.\"\n\n102\n\nIn der Rechtsprechung ist grundsätzlich geklärt, dass \nAuskünfte des Auswärtigen Amtes in Asylverfahren zulässige und \nselbstständige Beweismittel darstellen, die ohne förmliches \nBeweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet und - wenn \nsie in einem anderen Verfahren eingeholt worden sind - im Wege \ndes Urkundsbeweises auch ohne Zustimmung der \nVerfahrensbeteiligten herangezogen und gewürdigt werden \nkönnen.\n\n103\n\nVgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom \n8. September 1997 - 9 B 401.97 -, und \n31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, Buchholz \n310 § 98 VwGO, Nr. 28, S. 7 (8), \njeweils m. w. N.\n\n104\n\nEtwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die \nLageberichte und Auskünfte des Auswärtigen Amtes seit März \n1995 mit dem Vermerk \"VS - Nur für den Dienstgebrauch\" \nversehen sind. Der Verschlusssachenvermerk ist nach Auskunft \nder Bundesregierung und auch des Auswärtigen Amtes so zu \nverstehen, dass Auskünfte und Lageberichte in Asylverfahren \neingeführt werden dürfen, dass sie den Verfahrensbeteiligten, \nzu denen auch die asylsuchenden Kläger gehören, zur Wahrung \ndes rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gegeben werden dürfen, \ndass die Verfahrensbeteiligten in Wahrung des rechtlichen \nGehörs in den Inhalt der Auskünfte und Lageberichte auch \nEinsicht nehmen dürfen und dass die Verwaltungsgerichte \nAuskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes in \nasylrechtlichen Entscheidungen verwerten dürfen.\n\n105\n\nVgl. Antwort der Bundesregierung auf \ndie Kleine Anfrage BT-Drs. 13/1154 der \nAbgeordneten Amke Dietert-Scheuer und \nder Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, BT-\nDrs. 13/1570; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 26. August 1998 - A 13 S \n2624/97 -; Hessischer VGH, Urteil vom \n7. Juli 1997 - 12 UE 2019/96.A -.\n\n106\n\nDas angefochtene Urteil weicht nicht im Sinne des § 78 Abs. \n3 Nr. 2 AsylVfG von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 27. Juni 1989 - 9 C 1.89 -, und dem Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1983 - 9 B 10542/83 -, \nNVwZ 1984, 43, ab. \n\n107\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Entscheidungen \nausgeführt, dass bei Vorliegen mehrerer eine politische \nVerfolgung möglicherweise begründender Umstände diese nicht \n(nur) isoliert voneinander im Hinblick darauf beurteilt werden \ndürften, ob jeder Einzelne von ihnen mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung führen \nkönne. Maßgebend sei in diesen Fällen vielmehr eine wertende \nGesamtschau des jeweiligen Lebenssachverhalts. Allerdings \ndürfe die gebotene Gesamtschau des jeweiligen \nLebenssachverhalts nicht etwa über eine Addition mehrerer, im \nEinzelnen jeweils asylrechtlich nicht beachtlicher Gründe zur \nAnerkennung als Asylberechtigter führen. Diesen (abstrakten) \nRechtsgrundsätzen widerspricht das angefochtene Urteil \nnicht.\n\n108\n\nDas Verwaltungsgericht hat auf S. 6 f. des angefochtenen \nUrteils ausgeführt, dass in Äthiopien eine Verfolgung wegen \namharischer Volkszugehörigkeit nicht stattfinde, dass die \nStellung des Asylantrags nicht zu einer Verfolgung führe und \ndass der Klägerin in Anbetracht ihrer unpolitischen \nLebensführung in Äthiopien wegen ihrer an deutsche Stellen \ngerichteten Aktivitäten im Rahmen der AAPO Deutscher Zweig \nkeine Verfolgungsmaßnahmen drohten, da ihre Aktivitäten nicht \nseitens des äthiopischen Staates als Ausdruck einer \noppositionellen Haltung bewertet würden. Da somit nach den \nFeststellungen in dem angefochtenen Urteil keiner der vom \nVerwaltungsgericht als möglicher Verfolgungsgrund geprüften \nAspekte aus der Sicht des Verwaltungsgerichts von vornherein \nals Anknüpfungspunkt für eine politische Verfolgung \nausscheiden, sind die genannten (abstrakten) Rechtsgrundsätze \ndes Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren nicht \neinschlägig. Sie knüpfen nämlich, wie ausgeführt, daran an, \ndass mehrere eine politische Verfolgung möglicherweise \nbegründende Umstände vorliegen.\n\n109\n\nIm Übrigen bieten die Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nauf S. 6 f. des Abdrucks des angefochtenen Urteils keinen \nhinreichenden Anhalt dafür, dass das Verwaltungsgericht von \ndem (abstrakten) Rechtsgrundsatz ausgegangen wäre, dass die \nPrüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer politischen \nVerfolgung prinzipiell keine wertende Gesamtschau des \njeweiligen Lebenssachverhalts erfordere. Das \nVerwaltungsgericht ist vielmehr, ohne dass es dies in dem \nangefochtenen Urteil besonders ausgeführt hat, erkennbar davon \nausgegangen, dass auch bei einer Gesamtschau der genannten - \nasylrechtlich nicht erheblichen - (Einzel-) Aspekte eine \npolitische Verfolgung nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Hiergegen bestehen \nkeine durchgreifenden Bedenken.\n\n110\n\nSollte die Klägerin unter Nr. 9 des Zulassungsantrags \ngeltend machen, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen \nin dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21. März \n1996 nicht zur Kenntnis genommen habe, genügt der Vortrag \nschon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. \n4 Satz 4 AsylVfG, weil nicht dargelegt wird, welches konkrete \nVorbringen aus dem Schriftsatz vom 21. März 1996 nicht zur \nKenntnis genommen worden ist.\n\n111\n\nDie Klägerin hat schließlich nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylVfG dargelegt, dass das angefochtene Urteil, soweit \ndas Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des \n§ 53 AuslG verneint hat, im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylVfG iVm § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen sei. \nIm Kern rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass das \nVerwaltungsgericht mit dem bloßen Verweis auf den \n\"floskelhaften Textbaustein\" in dem Bescheid des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. Februar \n1996, in dem es heißt, § 53 AuslG stehe der Abschiebung der \nKlägerin nicht entgegen, weil sie keine \nAbschiebungshindernisse glaubhaft gemacht habe und weil dem \nBundesamt anderweitige Hinweise auf das Bestehen von \nAbschiebungshindernissen nicht vorlägen, ihre aus der die \nUmverteilung betreffenden Gerichtsakte, Az. 3 K 5915/96.A, \nhervorgehende \"gesundheitlich und psychisch äußerst \nproblematische Lage und deren Folgen\" nicht bzw. nicht \nhinreichend geprüft habe. Die Klägerin macht damit nur \ngeltend, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich \nder Prüfung des § 53 AuslG (teilweise) lückenhaft sei. Dieser \nVortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. \n4 Satz 4 AsylVfG, weil ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO nur \ndann vorliegt, wenn die Gründe des angefochtenen Urteils in \nsich gänzlich lückenhaft sind.\n\n112\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni \n1998 - 9 B 412/98 -, NJW 1998, 3290; \nOVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2000 - \n19 A 1482/00.A -.\n\n113\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n114\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n115","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300046","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-13/19-a-1621-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":43},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300046","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300046","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-13/19-a-1621-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300046","retrieved":"2026-07-09 03:24:37.836191+00:00"}}