{"status":"available","doknr":"OLD300045","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1213.19A1366.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-13","aktenzeichen":"19 A 1366/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die \nRechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen nicht die gemäß § 114 \nZPO iVm § 166 Abs. 1 VwGO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n3\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die \ngeltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt sind.\n\n4\n\nDer Kläger hat nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG dargelegt, dass das angefochtene Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO \niVm § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht mit Gründen versehen ist. Zur Begründung des \ngeltend gemachten Zulassungsgrundes trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht \nhabe in dem angefochtenen Urteil auf das Urteil in dem Verfahren seiner Mutter - 3 K \n1864/96.A - verwiesen. Das Urteil in dem Verfahren seiner Mutter liege jedoch \"bis \nheute\" weder seiner Mutter noch dem Prozessbevollmächtigten, der ihn und seine \nMutter vertrete, vor. Dieser Vortrag ist auch mit Blick darauf, dass der \nProzessbevollmächtigte die Richtigkeit des Vortrags \"anwaltliche versichert\" hat, \nunzutreffend. Der Mutter bzw. dem Prozessbevollmächtigten lag das Urteil des \nVerwaltungsgerichts in dem Verfahren der Mutter am 21. März 1999, dem Datum des \nim vorliegenden Verfahren eingereichten Zulassungsantrags des Klägers, bereits vor. \nDas war innerhalb der im vorliegenden Verfahren am 22. März 1999 abgelaufenen \nFrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Der \nProzessbevollmächtigte des Klägers hat nämlich mit dem in dem Verfahren der \nMutter des Klägers eingereichten Zulassungsantrag vom 5. April 1999, selbst \nvorgetragen, dass das die Mutter betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts ihm am \n19. März 1999 zugegangen sei. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vortrag unrichtig \nist, bestehen nicht, auch wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dem \nVerfahren der Mutter kein Empfangsbekenntnis übersandt hat, obwohl ihm das Urteil \ngegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden war.\n\n5\n\nSoweit der Kläger in der \"bis heute\" nicht erfolgten Übersendung des Urteils in \ndem Verfahren seiner Mutter zugleich einen Gehörsverstoß (§ 138 Nr. 3 VwGO iVm \n§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) sieht, ist aus den vorhergehenden Gründen ein \nbeachtlicher Gehörsverstoß nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \ndargelegt.\n\n6\n\nDie vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob eine Entscheidung über das \nAsylgesuch eines minderjährigen Kindes, dessen Vater oder Mutter ebenfalls ein \nAsylverfahren betreibt, \"vor\" dem rechtskräftigen Abschluss der Asylverfahren der \nEltern entschieden werden kann, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Der \nSenat entscheidet über die Anträge auf Zulassung der Berufung des Klägers und \nseiner Mutter gleichzeitig. Er entscheidet damit über das Asylbegehren des Klägers \nnicht \"vor\", sondern mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens seiner \nMutter. Ihr Antrag auf Zulassung der Berufung ist nämlich mit Beschluss des Senats \nvom 13. Dezember 2001 - 19 A 1621/99.A - abgelehnt worden mit der Folge, dass ihr \nAsylverfahren rechtskräftig beendet ist (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n7\n\nEin Gehörsverstoß ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, das \nVerwaltungsgericht habe ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten die in dem \nangefochtenen Urteil angeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 9. Juli und \n22. August 1997 nicht bekannt gegeben. Der Vortrag ist so unzutreffend. Das \nVerwaltungsgericht hat mit der Ladung vom 24. November 1998, die dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers am 4. Dezember 1998 zugegangen ist, auf die \ngenannten Auskünfte hingewiesen und damit zu erkennen gegeben, dass es die \nAuskünfte bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen werde. Der Kläger bzw. \nsein Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden sich der Kläger zurechnen lassen \nmuss (§ 85 Abs. 2 ZPO iVm § 173 VwGO), hätten sich deshalb ggf. mit Hilfe des \nVerwaltungsgerichts Kenntnis von dem Inhalt der Auskünfte des Auswärtigen Amtes \nverschaffen und zu dem Inhalt bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils vortragen \nkönnen.\n\n8\n\nEin beachtlicher Gehörsverstoß folgt auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, \ndas Verwaltungsgericht habe die von ihm in Bezug genommenen Ausführungen in \ndem Verfahren seiner Mutter zur (generell) mangelnden Verwertbarkeit der \nAuskünfte und auch Lageberichte des Auswärtigen Amtes nicht zur Kenntnis \ngenommen. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen \nGehörs ist unter anderem die vorherige erfolglose Ausschöpfung sämtlicher \nverfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, \nsich rechtliches Gehör zu verschaffen.\n\n9\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1995 \n- 2 BvR 611/95 -, DVBl. 1995, 847; BVerwG, Urteil \nvom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, NJW 1992, 3185 \n(3186); OVG NRW, Beschluss vom 21. September \n1999 - 19 A 3862/99.A -, m.w.N.\n\n10\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. \n\n11\n\nDer bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger hätte auf \nGrund der Terminsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 24. November 1998 \ndamit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht die durch Bezugnahme auf das \nVorbringen seiner Mutter in dem von ihr geführten Klageverfahren vorgetragenen \nEinwände gegen die Verwertbarkeit der Auskünfte und Lageberichte des \nAuswärtigen Amtes nicht berücksichtigen oder aber kein entscheidungserhebliches \nGewicht beimessen werde. Denn in der Ladung zu dem Termin zur mündlichen \nVerhandlung, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhalten hat, hat das \nVerwaltungsgericht lediglich Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes in \ndas Verfahren eingeführt und damit zu erkennen gegeben, dass es seine \nEntscheidung (nur) hierauf stützen werde. Vor diesem Hintergrund hätte der in der \nmündlichen Verhandlung erschienene Prozessbevollmächtigte des Klägers \nausdrücklich auf die schriftsätzlich erhobenen Einwände gegen die Verwertbarkeit \nder Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes verweisen und ggf. wie in \ndem Verfahren der Mutter des Klägers Beweisanträge stellen können. Der Kläger \nmacht jedoch nicht geltend, dass sein Prozessbevollmächtigter diesen \nObliegenheiten nachgekommen ist. Beweisanträge im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO \nzur Richtigkeit bzw. Zuverlässigkeit der Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen \nAmtes sind allein in der in dem Verfahren der Mutter des Klägers durchgeführten \nmündlichen Verhandlung gestellt worden. Diese Beweisanträge hat das \nVerwaltungsgericht im Übrigen in der das Verfahren der Mutter des Klägers \nbetreffenden mündlichen Verhandlung abgelehnt. Daraus folgt, dass das \nVerwaltungsgericht die - vom Kläger in Bezug genommenen - Einwände der Mutter \ngegen die Richtigkeit der Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes zur \nKenntnis genommen hat.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300045","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-13/19-a-1366-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300045","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300045","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-13/19-a-1366-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300045","retrieved":"2026-07-09 03:24:37.748494+00:00"}}