{"status":"available","doknr":"OLD300044","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1213.17B1540.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-13","aktenzeichen":"17 B 1540/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Antragsteller \ngeltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\nSein Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts zu wecken, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. \n\n4\n\nSoweit er sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, er sei im \nJuni 1998 unerlaubt eingereist, greift sein Vorbringen nicht durch. Nach § 58 Abs. 1 \nNr. 1 AuslG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt, wenn er \neine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt. Eine erforderliche \nAufenthaltsgenehmigung in diesem Sinne ist bei allen Ausländern, die sich länger als \ndrei Monate in Deutschland aufhalten wollen, das vor der Einreise mit förmlicher \nZustimmung der Ausländerbehörde zum beabsichtigten Aufenthaltszweck eingeholte \nVisum, vgl. § 11 Abs. 1 DVAuslG, \n\n5\n\nständige Rechtsprechung des Senats vgl. zuletzt \nBeschluss vom 27. November 2001 - 17 B 1483/01 - \nm.w.N. \n\n6\n\nAuch die Einreise eines Negativ-Staaters mit einem Schengenvisum ist demnach \nunerlaubt, wenn der Ausländer bereits im Zeitpunkt der Einreise eines \nzustimmungsbedürftigen Visums bedurft hätte,\n\n7\n\nOVG NRW, Beschluss vom 26. November 2001 \n- 18 B 242/01 -, m.w.N. \n\n8\n\nHiernach war die Einreise des Antragstellers zwar formell legal, da er im Besitz eines \nVisums war. Sie war jedoch in materieller Hinsicht illegal, da das Visum nur zu \nBesuchsreisen berechtigte, der Antragsteller jedoch von vornherein einen \nlängerfristigen Aufenthalt zum Zwecke der Teilnahme an einem Sprachkurs \nbeabsichtigte. Anhaltspunkte dafür, dass der diesbezügliche Entschluss erst nach \nder Einreise gefasst worden wäre, sind nicht ersichtlich. Derartiges wird in der \nBegründung des Zulassungsantrages auch nicht behauptet. Dort wird vielmehr \nabgestellt auf die angebliche Gesundheitsbeeinträchtigung der Mutter des \nAntragstellers infolge des plötzlichen Todes seines Vaters; diese nachträgliche \nEntwicklung berührt jedoch nicht die - aus anderen Gründen gegebene - \nUnerlaubtheit der bereits zuvor erfolgten Einreise. \n\n9\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, es liege eine außergewöhnliche Härte im \nSinne von § 17 iVm § 22 AuslG vor, ist sein Vorbringen unerheblich, da von dem \ndurch die unerlaubte Einreise erfüllten besonderen Versagungsgrund gemäß § 8 \nAbs. 1 Nr. 2 AuslG nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG \nabgewichen werden kann. Die letztgenannte Vorschrift setzt jedoch einen Anspruch \nnach diesem Gesetz voraus, der sich aus der Ermessensvorschrift des § 22 AuslG \nauch im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null nicht ergeben kann. \n\n10\n\nNur informatorisch wird im Übrigen angemerkt, dass das mit dem \nZulassungsantrag vorgelegte ärztliche Attest vom 20. November 2001 nicht geeignet \nist, eine Angewiesenheit der Mutter des Antragstellers auf dessen persönliche \nAnwesenheit im Bundesgebiet glaubhaft zu machen. Die dort aufgestellte \nBehauptung, für die Mutter seien ihre Kinder \"der einzige Lebensinhalt und Stütze \nder angegriffenen Gesundheit\", ist viel zu unsubstantiiert. Unabhängig davon lässt \nsich dem Attest entnehmen, dass die Mutter offenbar arbeitsfähig ist und eine \nArbeitstätigkeit ausübt. Die weitere Aussage, dass eine \"Verlängerung der \nAufenthaltsgenehmigung der Kinder existentiell wichtig\" sei, ist ebenfalls nicht \nhinreichend substantiiert und lässt im Übrigen nicht erkennen, warum der Mutter \nnicht auch schon durch die Anwesenheit ihrer Tochter Nadia hinreichend gedient ist. \n\n11\n\nDie vom Antragsteller ferner erhobene Verfahrensrüge, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. \n2 Nr. 5 VwGO, greift nicht durch. Eine Verweigerung rechtlichen Gehörs liegt nicht \ndarin, dass das Verwaltungsgericht von der Anforderung eines neueren ärztlichen \nAttests abgesehen hat. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes obliegt es dem \nAntragsteller, sein Vorbringen von sich aus in geeigneter Weise glaubhaft zu \nmachen, was ggf. die Vorlage aktueller ärztlicher Atteste einschließt. Im Übrigen ist \ndas im Zulassungsverfahren vorgelegte Attest aus den vorgenannten Gründen in \ntatsächlicher Hinsicht unsubstantiiert und in rechtlicher Hinsicht ohne Belang. Aus \ndiesen Gründen greift auch die vom der Antragsteller erhobene Aufklärungsrüge \nnicht durch. \n\n12\n\nEine weitere Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses unterbleibt \ngemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300044","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-13/17-b-1540-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300044","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300044","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-13/17-b-1540-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300044","retrieved":"2026-07-09 03:24:37.668419+00:00"}}