{"status":"available","doknr":"OLD300042","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1213.16A4096.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-13","aktenzeichen":"16 A 4096/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte bewilligte der am 17. November 1925 geborenen, 1976 vollständig \nerblindeten Klägerin mit Bescheid vom 19. August 1976 für die Zeit ab 1. Juni 1976 \nBlindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz. Von Juli 1997 an erhielt die \nKlägerin danach 1.063 DM monatlich. Mit Bescheid vom 9. Dezember 1997 setzte \nder Beklagte das Blindengeld auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes \nüber die Hilfen für Blinde und Gehörlose ab 1. Januar 1998 auf den nunmehr für \nBlinde ab dem vollendeten 60. Lebensjahr geltenden Satz von 925 DM fest. Den \ndagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 26. März 1998 zurück.\n\n3\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem geltend gemacht: Der \nGesetzgeber habe die Höhe des Blindengeldes für die über 60-jährigen Blinden \ngekürzt, obwohl diese im Alter steigende finanzielle Belastungen hätten. Der Bedarf \nam Vorlesen oder an Begleitung zum Beispiel, der während der Berufstätigkeit \nentweder in Verbindung mit der Arbeit teilweise abgedeckt werde oder auf Grund der \nzeitlichen Bindung durch den Beruf begrenzt sei, nehme im Alter zu. Die Entlastung \nvon den beruflichen Anspannungen führe in der Regel zu einer neuen und sehr \naktiven Lebensphase, häufig verbunden mit einem sozialen Engagement in \nSelbsthilfeorganisationen, das sich zu Gunsten der Allgemeinheit auswirke. Die \nAnknüpfung der Kürzung an die Vollendung des 60. Lebensjahres sei nicht \nnachvollziehbar; denn die allgemeine Altersgrenze liege beim 65. Lebensjahr. \nBerufstätige Blinde, die vor dem 65. Lebensjahr aus dem Arbeitsleben ausscheiden \nwollten, würden sowohl durch Rentenkürzungen als auch durch die Absenkung des \nBlindengeldes um monatlich 138 DM erheblich betroffen. Das Schreiben des \nBeklagten vom 24. Juni 1997 über die Erhöhung des Blindengeldes zum 1. Juli 1997 \nstelle im Übrigen einen begünstigenden Bescheid dar, der allenfalls nach § 47 SGB \nX, einer \"lex specialis\" zu § 48 SGB X, hätte widerrufen werden können, ohne dass \ndie gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift indes erfüllt seien.\n\n4\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n5\n\n1. den Beklagten unter teilweiser \nentsprechender Aufhebung seines Bescheides \nvom 9. Dezember 1997 und seines \nWiderspruchsbescheides vom 26. März 1998 zu \nverpflichten, an sie vom 1. Januar 1998 an \nBlindengeld in der bis zum 31. Dezember 1997 \ngeleisteten Höhe weiter zu gewähren,\n\n6\n\n2. an sie bis zur Rechtskraft auf Widerruf \nangemessene Vorschussleistungen mindestens \nin Höhe der Hälfte des Kürzungsbetrages von \n138 DM, also 69 DM monatlich, nach § 42 SGB I \nzu zahlen. \n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nZur Begründung hat er im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Vorverfahren \nverwiesen. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil \nabgewiesen.\n\n11\n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung vertritt die Klägerin den Standpunkt, \ndas Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der nach altem Recht \nergangene Bewilligungsbescheid habe wegen Wegfalls der Rechtsgrundlage kraft \nGesetzes seine Wirksamkeit verloren. Der Bescheid habe vielmehr allenfalls nach \n§ 47 SGB X widerrufen werden können. Im Übrigen trägt die Klägerin vor: Der \nGesetzgeber habe die Situation derjenigen Blinden verkannt, die das 60. Lebensjahr \nüberschritten, ihr Augenlicht aber schon in jüngeren Jahren verloren hätten. Hierbei \nhandele es sich nicht um einzelne Personen, sondern um eine Gruppe, die \nmindestens 20 v.H. der betroffenen Altersgruppe ausmache. Auf sie treffe es nicht \nzu, wenn in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG darauf \nhingewiesen werde, dass der weitaus größte Teil der Blinden alterserblindet sei und - \nwie Gesunde - die Chance gehabt habe, sich eine eigene, angemessene \nAltersversorgung zu erwirtschaften. Die Quote der Berufstätigen im erwerbsfähigen \nAlter liege bei den Blinden deutlich niedriger als bei der Bevölkerung allgemein. \nBlinde seien darüber hinaus zum größten Teil nur in niedrig qualifizierten und \nschlecht entlohnten Berufen tätig. Wenn das Verwaltungsgericht im angefochtenen \nUrteil die Auffassung vertreten habe, der Interessenlage älterer Blinder habe der \nGesetzgeber ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass er ihnen bei einer \nrelativ hohen Einkommensgrenze einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf \nBlindenhilfe einräume, so sei dabei übersehen worden, dass ein solcher Anspruch in \naller Regel an der relativ niedrigen Vermögensschongrenze scheitere. Hinsichtlich \nder Personengruppe der vor dem 60. Lebensjahr, insbesondere in jüngeren Jahren \nErblindeten liege nach allem eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die im Wege einer \nverfassungskonformen Auslegung dahin zu schließen sei, dass die Kürzung des \nBlindengeldes auf die ab Vollendung des 60. Lebensjahres Erblindeten beschränkt \nwerde.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit nach dem 1. \nJanuar 1998 ungekürztes Blindengeld nach dem \nGesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose zu \ngewähren.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht \nabgewiesen. Der bewilligende Bescheid nach altem Recht sei als \nDauerverwaltungsakt anzusehen. Es könne dahinstehen, ob dieser Bescheid allein \nwegen der geänderten rechtlichen Grundlage seine Wirksamkeit zum 31. Dezember \n1997 verloren habe oder ob eine Anpassung durch Bescheid nach § 48 SGB X hätte \nerfolgen müssen. Da der Gesetzgeber der Behörde bei der Anwendung des § 48 \nAbs. 1 SGB X kein Ermessen eingeräumt habe, hätte der Bescheid vom 9. \nDezember 1997 nicht anders als geschehen ergehen können.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 21 L 2223/98 VG \nDüsseldorf sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat \nkeinen Anspruch auf die Gewährung eines höheren Blindengeldes als es ihr in den \nangefochtenen Bescheiden des Beklagten zugebilligt worden ist. Diese Bescheide \nsind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, so dass die \nbeantragte Verpflichtung des Beklagten nicht ausgesprochen werden kann (vgl. § \n113 Abs. 5 VwGO) . \n\n21\n\nDie Klage hat insbesondere nicht schon deshalb Erfolg, weil der \nvorausgegangene Bewilligungsbescheid nach altem Recht nicht ordnungsgemäß \naufgehoben worden ist. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 19. August \n1976, der eine Blindengeldnachzahlung für die Zeit von Juni bis August 1976 und \neine fortlaufende Bewilligung ab September 1976 geregelt hat, ist allerdings als ein \nDauerverwaltungsakt für einen längeren Zeitraum als lediglich einen Monat \neinzuordnen. Wie sich aus der Mitteilung des Beklagten vom 24. Oktober 1979 \nergibt, sind jedenfalls zunächst keine weiteren schriftlichen Bescheide ergangen. \nAllenfalls lassen sich die jeweiligen Zahlungen als konkludente \nBlindengeld(erhöhungs)bescheide verstehen. Ob auch das Schreiben des Beklagten \nvom 24. Juni 1997 über die Erhöhung des Blindengeldes zum 1. Juli 1997 - wie die \nKlägerin meint - als Verwaltungsakt und ggf. als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren \nist, kann dahinstehen. Geht man von einem Dauerverwaltungsakt aus, so bedurfte \ndie Aufhebung des Landesblindengeldgesetzes durch das Gesetz über die Hilfen für \nBlinde und Gehörlose (GHBG) vom 25. November 1997, GVBl. NRW S. 436, im \nGegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall der Klägerin \nallerdings durchaus der Umsetzung durch einen Bescheid, weil es grundsätzlich \nkeinen \"Selbstvollzug des Gesetzes\" gibt.\n\n22\n\nVgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, \nSozialversicherungsrecht, Band 2, 31. \nErgänzungslieferung August 2000, § 48 Rn. 9, unter \nHinweis auf BSG, Urteil vom 4. Juli 1989 - 9 Rvs \n3/88 -, BSGE 65,185 und BSG SozR 5850 § 4 Nr. 8. \n\n23\n\nDie zum Vollzug des Gesetzes dann erforderliche Aufhebung der \nvorausgegangenen Bewilligung, die im Einklang mit der Rechtsauffassung des \nBeklagten nur an § 48 SGB X gemessen werden könnte, ließe sich als \nstillschweigende Regelung indes ohne weiteres dem Bescheid vom 9. Dezember \n1997 entnehmen. Diese Regelung wäre auch rechtmäßig. Insbesondere hätte es \nnach der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 SGB X einer Ermessensausübung \nnicht bedurft; denn im Falle einer wesentlichen Änderung in den rechtlichen \nVerhältnissen, die im Inkrafttreten eines neuen Gesetzes unproblematisch gesehen \nwerden kann, \"ist\" nach dem Gesetz ein Dauerverwaltungsakt mit Wirkung für die \nZukunft aufzuheben.\n\n24\n\nNach den Regelungen des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose \nhat die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung eines höheren Blindengeldes. \n\n25\n\nSie selbst geht davon aus, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes \nüber die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) vom 25. November 1997, BGBl. I \nS. 436, eindeutig im Sinne der vom Beklagten getroffenen Regelung zu verstehen ist. \nDanach beträgt das Blindengeld ab dem vollendeten 60. Lebensjahr der Blinden \nmonatlich lediglich 925 DM. \n\n26\n\nIm Gegensatz zur Auffassung der Klägerin besteht auch kein Raum für eine \nverfassungskonforme Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs der \nVorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG auf nach der Vollendung des 60. \nLebensjahres Erblindete, und, anders als sie meint, kann auch eine planwidrige \nGesetzeslücke hinsichtlich der Personengruppe der Blinden, die ihr Augenlicht \nbereits in jüngeren Jahren verloren haben, nicht angenommen werden. In der \nBegründung des Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90 / \nDie Grünen zu der später Gesetz gewordenen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 des \nGesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose = Artikel 5 des Gesetzes zur \nStärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-\nWestfalen (Landtags-Drucksache 12/2340, S. 34 ff. (36)) heißt es u.a.: \n\n27\n\n\"Die Abwägung über Fortbestand oder Veränderung \neiner Leistung hat in dem vorliegenden Fall sowohl dem \nhochsensiblen Bereich der berechtigten Belange \nschwerstbetroffener sinnesbehinderter Menschen als \nauch dem berechtigten Interesse der kommunalen \nLeistungsträger auf Entlastung und Beschränkung der \nLeistungspflicht auf das Unerlässliche Rechnung zu \ntragen. Danach ist eine Beibehaltung des Blindengeldes \nfür Kinder und erwerbstätige Blinde wie bisher geboten, \num die besonderen familiären, Ausbildungs- und \nberuflichen Belastungen zu berücksichtigen. Eine \nKürzung für diesen Personenkreis würde deren \nBemühungen um eine eigene Existenzgrundlage \nerschweren und könnte noch größere Belastungen der \nAllgemeinheit nach sich ziehen, die ein Scheitern der \nBemühungen ganz oder teilweise existenzsichernd \nabfangen müsste. Anders gestaltet sich die Bewertung \nbei den Blinden im Ruhestand. Der weitaus größte Teil \nder Blinden ist alterserblindet (über 88 % der Blinden sind \nälter als 60 Jahre). Diesem Personenkreis, der in der \nRegel wie jeder andere auch die Chance hatte, sich eine \neigene angemessene Altersversorgung zu erwirtschaften, \nist eine Kürzung von derzeit 1.063 DM auf 925 DM (= 12, \n98 %) zuzumuten. ... \nAndere Überlegungen, wie die einkommensabhängige \nGestaltung des Blindengeldes oder die Aufhebung des \nLandesrechts und Verweis auf die Blindenhilfe nach \nBSHG scheiden wegen des mit der großen Zahl von \nBlinden insgesamt verbundenen Verwaltungsaufwands \nfür die in jedem Fall durchzuführende Einzelfallprüfung \naus.\" \n\n28\n\nZwar trifft es zu, dass in der Gesetzesbegründung u.a. darauf hingewiesen wird, \ndass \"der weitaus größte Teil der Blinden ... alterserblindet\" ist und \"in der Regel wie \njeder andere auch die Chance hatte, sich eine eigene angemessene \nAltersversorgung zu erwirtschaften\". Es kann aber nicht angenommen werden, dass \nder Gesetzgeber die Situation der in früheren Jahren Erblindeten bei der \nNeugestaltung der Förderungsregelungen nicht bedacht hat oder den persönlichen \nAnwendungsbereich der Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut auf die Personengruppe \nder Alterserblindeten beschränken wollte, denen es gelungen ist, sich eine \nausreichende Altersversorgung aus eigener Kraft zu verschaffen. Dagegen sprechen \nschon die Formulierungen, wonach lediglich \"der weitaus größte Teil\" der Blinden \nalterserblindet ist - was deutlich macht, dass der Gesetzgeber sich einer \nverbleibenden Teilgruppe durchaus bewusst gewesen ist - und wonach der weitaus \ngrößte Teil der Blinden lediglich \"in der Regel\" wie jeder andere auch die Chance \nhatte, sich eine eigene angemessene Altersversorgung zu erwirtschaften. Letzteres \nzeigt, dass dem Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschrift klar war, dass auch nicht \njeder Alterserblindete in der Lage gewesen ist, selbst für sein Alter vorzusorgen. \nGleichwohl sollte der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift generell \nentsprechend der Altersgrenze des vollendeten 60. Lebensjahres gezogen werden. \nVon dieser Altersgrenze an ist einem Blinden zumindest auf Antrag der Eintritt in den \nRuhestand möglich,\n\n29\n\nvgl. etwa § 37 SGB VI (allerdings nur bei einer \nWartezeit von 35 Jahren), § 42 Abs. 4 Nr. 1 \nBundesbeamtengesetz und § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 \nLandesbeamtengesetz NRW,\n\n30\n\nund von dieser Möglichkeit ist - wie die in der mündlichen Verhandlung erörterten \nstatistischen Angaben in dem Endbericht der auf Veranlassung des Beklagten \ndurchgeführten Erhebung der Universität Bremen über \"Landesblindengeld-\nempfänger im Erwerbsalter\" belegen - jedenfalls in der Vergangenheit regelmäßig \nauch Gebrauch gemacht worden. Auf diese Zurruhesetzungsgrenze sind die \nErwägungen zur Kürzung des Blindengeldes in der Gesetzesbegründung bezogen. \nVon der Verminderung des Blindengeldes sollte danach der Personenkreis der \n\"Blinden im Ruhestand\" erfasst werden, dem die Personengruppe der \"Kinder und \nerwerbstätigen Blinden\" gegenübergestellt wird. Zwar wird in Einzelfällen die \nErwerbstätigkeit auch von Blinden über das 60. Lebensjahr bis zur allgemeinen \nAltersgrenze von 65 Jahren hinausgehen. Der Gesetzgeber hat aber - wie sich den \nGesetzesmaterialien entnehmen lässt - eindeutig und bewusst auf die Vollendung \ndes 60. Lebensjahres als zeitliche Grenze abgestellt. Dies zeigt sich beispielsweise \ndaran, dass der Begriff \"alterserblindet\" - wenn auch ungenau - auf die Vollendung \ndes 60. Lebensjahres bezogen wird; denn es heißt: \"Anders gestaltet sich die \nBewertung bei den Blinden im Ruhestand. Der weitaus größte Teil der Blinden ist \nalterserblindet (über 88 % der Blinden sind älter als 60 Jahre)\".\n\n31\n\nNach allem kann ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber bei Erlass der \nVorschrift die Personengruppe der über 60-jährigen Blinden nicht bedacht hat, die ihr \nAugenlicht bereits in jüngeren Jahren verloren haben. Die Kürzung des \nBlindengeldes dieser Personengruppe ist ebenfalls geeignet, dem Gesetzeszweck \nder Konsolidierung der öffentlichen Haushalte zu dienen. \n\n32\n\nAuch eine verfassungskonforme Beschränkung des persönlichen \nAnwendungsbereichs der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG auf nach der \nVollendung des 60. Lebensjahres Erblindete oder gar nur solche, denen es auch \ngelungen ist, sich eine ausreichende Altersversorgung aus eigener Kraft zu \nverschaffen, scheidet aus. Verfassungsrecht gebietet eine derartige Beschränkung \nnicht. Eine Verletzung von Grundrechten der Klägerin durch die Vorschrift des § 2 \nAbs. 1 Satz 2 GHBG ist nicht ersichtlich. \n\n33\n\nEs kann offen bleiben, ob die der Klägerin durch den Grundbescheid vom \n19. August 1976 zugesprochene Bewilligung von Blindengeld dem Eigentumsschutz \ndes Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, hätte der \nGesetzgeber mit der höhenmäßigen Begrenzung des Anspruchs seine Befugnis zur \nInhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht \nüberschritten. Er ist grundsätzlich befugt, in das Leistungsgefüge des Sozialrechts \nordnend einzugreifen. \n\n34\n\nVgl. BVerfGE, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL \n32/95, 1 BVR 2105/95 -, BVerfGE 100, 1 (37 f.), und \nBeschlüsse vom 14. März 2001 - 1 BvR 2402/97 -, \nSozR 3-4100 § 242q Nr 2 = DVBl 2001, 896 = NZA \n2001, 687 = NZS 2001, 356 = NZS 2001, 531 = info \nalso 2001, 139, sowie vom 24. März 1998 - 1 BvL \n6/92 -, BVerfGE 97, 378 = NJW 1998, 2731.\n\n35\n\nDas Eigentumsrecht der Leistungsberechtigten wird dabei nicht verletzt, wenn \nder Eingriff durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Dies ist hier der Fall.\n\n36\n\nDer Gesetzgeber verfolgte mit der angegriffenen Bestimmung wichtige Gründe \ndes Gemeinwohls. Sie ist Teil der Maßnahmen, mit denen er im Jahre 1997 \nEinsparungen in den öffentlichen Haushalten der nordrhein-westfälischen Kreise, \nStädte und Gemeinden erzielen wollte. Die Maßnahmen wurden vor dem Hintergrund \nbeschlossen, dass ein anhaltender Konjunktureinbruch zu einer Verringerung der \nSteuereinnahmen bei Bund, Ländern und Gemeinden weit hinter die Erwartungen \ngeführt hatte. Wie aus der Problembeschreibung unter A. in der \nGesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der \nLeistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen \n(Landtags-Drucksache 12/2340, S. 1 f.) hervorgeht, stand den zurückgegangenen \nSteuereinnahmen bei den Kommunen in der Zeit von 1992 bis 1995 eine \naußerordentliche Steigerung der Ausgaben für soziale Leistungen gegenüber. Nicht \nzuletzt infolge des Anstiegs der Arbeitslosenquote betrug der Anteil der sozialen \nLeis-tungen im Verwaltungshaushalt der nordrhein-westfälischen Kommunen fast ein \nDrittel. Bei einem maßvollen Anstieg bzw. im Jahr 1995 sogar einem Rückgang um 1 \n% der Personalkosten war es bei den Kommunen zu einem deutlichen Rückgang der \nSachinvestitionen gekommen. Um angesichts dessen den zur eigenverantwortlichen \nSelbstverwaltung erforderlichen finanziellen Spielraum der Kommunen und \nkommunalen Verbände zu gewährleisten bzw. wiederherzustellen, war eine \nReduzierung der freiwillig übernommenen Leistungen auf den notwendigen Inhalt \nins Auge gefasst worden, vgl. Landtags-Drucksache 12/2340, S. 2.\n\n37\n\nDie angegriffene Bestimmung ist geeignet und erforderlich, die \ngesetzgeberischen Ziele zu erreichen. Das Ziel der Sanierung der Staatsfinanzen \ndurch Einsparungen auf der Ausgabenseite ist eine übergreifende und legitime \nAufgabe des Gesetzgebers zu Gunsten des Staatsganzen.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 2001 \n- 1 BvR 2402/97 -, a.a.O., und vom 30. September \n1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 (357). \n\n39\n\nAuch belastet die Regelung die Klägerin bei Abwägung ihres Interesses mit den \nverfolgten Gemeinwohlbelangen nicht unverhältnismäßig. \n\n40\n\nVgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom \n26. April 1995 - 1 BvL 19/94 u.a. -, BVerfGE 92, 262 \n(273). \n\n41\n\nIhre Belange haben weniger Gewicht, weil ihre Rechtsposition nicht auf \nEigenleistungen beruht.\n\n42\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 2001 \n- 1 BvR 2402/97 -, a.a.O., sowie vom 24. März 1998 \n- 1 BvL 6/92 -, a.a.O.\n\n43\n\nDer Gesetzgeber konnte im Rahmen seines Gestaltungsspielraums dem \nInteresse an einer Sanierung der öffentlichen Haushalte den Vorzug einräumen, da \ndie Deckung der Bedarfe der von der Kürzungsregelung Betroffenen mit dem \nverringerten Blindengeld und eigenen Einnahmen bzw. - selbst bei Fehlen eigener \nEinnahmen - jedenfalls nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über \ndie Blindenhilfe (§ 67 BSHG) gesichert wäre.\n\n44\n\nAuch Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz des \nVertrauensschutzes wäre nicht verletzt, käme dieser Prüfungsmaßstab zur \nAnwendung.\n\n45\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 2001 \n- 1 BvR 2402/97 -, a.a.O., sowie vom 24. März 1998 \n- 1 BvL 6/92 -, a.a.O.\n\n46\n\nDie angegriffene Regelung wirkt für die Zukunft auf eine bereits bezogene \ngesetzliche Leistung ein. Sie enthält eine höhenmäßige Beschränkung. Solche \nEingriffe mit unechter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich \nzulässig.\n\n47\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 2001 \n- 1 BvR 2402/97 -, a.a.O., sowie vom 24. März 1998 \n- 1 BvL 6/92 -, a.a.O., (ständige \nRechtsprechung).\n\n48\n\nBei der gebotenen Abwägung haben hier die Bestandsinteressen der Betroffenen \nkein größeres Gewicht als die öffentlichen Belange, die der Gesetzgeber mit der \nNeuregelung verfolgte. Zwar ist ihr Interesse am Fortbestand einer über lange Zeit \nbestehenden Rechtslage grundsätzlich hoch einzuschätzen.\n\n49\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1998 \n- 1 BvL 6/92 -, a.a.O.\n\n50\n\nAndererseits ist aber gerade in einer langfristig bestehenden Rechtsposition von \nvornherein die Möglichkeit der Anpassung an geänderte Verhältnisse angelegt.\n\n51\n\n Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1985\n - 1 BvL 12/83 -, BVerfGE 70, 101 (111).\n\n52\n\nDer Gesetzgeber verfolgte mit der Anpassung der Sozialausgaben an eine in den \nletzten Jahren dramatisch verschlechterte Haushaltslage der nordrhein-westfälischen \nKreise, Städte und Gemeinden bzw. der öffentlichen Haushalte insgesamt wichtige \nGemeinwohlinteressen. Ihm stand eine weite Gestaltungsfreiheit dabei auch im \nHinblick darauf zu, dass er einen Teil der eingesparten finanziellen Mittel dazu \nverwendet hat, andere Sozialleistungen der Solidargemeinschaft neu zu schaffen \noder zu verbessern. So wurde in § 5 desselben Gesetzes insbesondere eine längst \nüberfällige Hilfe für Gehörlose in Höhe von 150 DM eingeführt und - unter \ngleichzeitiger Herbeiführung eines Verwaltungsvereinfachungseffekts - in § 4 die \nHilfe für hochgradig Sehschwache von 120 DM auf 150 DM erhöht und zu einer \nebenfalls einkommens- und vermögensunabhängigen Leistung gemacht. Es lag im \nöffentlichen Interesse, wenn in diesem Zusammenhang eine Neuverschuldung \nvermieden werden sollte. Zur Erreichung dieser Ziele konnte der Gesetzgeber auch \nin eine langfristig gewährte Rechtsposition eingreifen.\n\n53\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2001\n - 1 BvR 2402/97 -, a.a.O.\n\n54\n\nEin Verfassungsverstoß ist ferner nicht feststellbar, wenn die angegriffene \nVorschrift am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG, gegebenenfalls in Verbindung mit dem \nRechtsstaatsprinzip, geprüft wird. Denn eine Vorschrift, die - wie § 2 Abs. 1 Satz 2 \nGHBG - durch ein hinreichendes öffentliches Interesse getragen ist und einen \nverhältnismäßigen Eingriff bewirkt, ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im \nSinne der Schranken dieses Grundrechts.\n\n55\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2001\n - 1 BvR 2402/97 -, a.a.O.\n\n56\n\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG verletzt auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 \nGG dadurch, dass Blinde nach Vollendung des 60. Lebensjahres anders behandelt \nwerden als Blinde bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in § 2 Abs. 1 Satz 1 \nGHBG. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach \nRegelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für \nden Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen \nvor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte \nVerschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber \nbei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen \nBindung. \n\n57\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994\n - 1 BvR 1237/85 -, BVerfGE 89, 365 (375). \n\n58\n\nZwischen den Empfängern der Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GHBG und \nnach § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem \nGewicht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Das gilt zunächst \nhinsichtlich der erwerbstätigen und in Ausbildung befindlichen Blinden im Vergleich \nzu den Blinden im Ruhestand. Ein berücksichtigungsfähiger Grund für die \nAbsenkung des Blindengeldes liegt insoweit darin, dass bestimmte für Blinde mit \neiner Erwerbstätigkeit verbundene besondere Kosten, etwa im Zusammenhang mit \nden Fahrten zur Arbeit und der Erschließung schriftlicher Arbeitshinweise und -\nunterlagen oder für blindengerechte Arbeitsmittel und eventuelle blindenbedingte \nMehraufwendungen bei der Kleidung nach dem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr \nanfallen. Unabhängig von einer Erwerbstätigkeit kommt auch für nicht erwerbstätige \nBlinde hinzu, dass die in der Regel in früheren Jahren angeschaffte und finanzierte \nsächliche Existenzgrundlage, etwa die Wohnungseinrichtung und insbesondere auch \ndie bereits vorhandenen Hilfsmittel für Blinde, im Alter weiter verwandt werden kann, \nohne dass im selben Umfang wie früher Neuanschaffungen zwingend erforderlich \nwären. Auf entsprechende Erwägungen läuft es hinaus, wenn es in der \nGesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG heißt, dass nur eine Absenkung \ndes Blindengeldes im Ruhestand beabsichtigt, hingegen eine Beibehaltung des \nBlindengeldes für Kinder und erwerbstätige Blinde in bisheriger Höhe geboten sei, \num die besonderen familiären, ausbildungsbedingten und beruflichen Belastungen zu \nberücksichtigen. Eine Kürzung für diesen Personenkreis - so die \nGesetzesbegründung - würde dessen Bemühungen um eine eigene \nExistenzgrundlage erschweren, was eine noch größere Belastung der Allgemeinheit \nnach sich ziehen könnte. Diese Erwägungen sind sachgerecht. \n\n59\n\nAuch wenn das Landesblindengeld nach der gesetzlichen Regelung keine \nLohnersatzleistung ist, sondern den blindheitsbedingten Mehraufwand abdecken soll, \nergeben sich Parallelen zum Beamtenversorgungs- und Rentenrecht. Dass die \nfinanziellen Bezüge nach Eintritt in den Ruhestand geringer bemessen werden \nkönnen als zu aktiven Dienstzeiten, ist beispielsweise im Dienstrecht der Beamten \nanerkannt. Insoweit sind in der jüngeren Vergangenheit ebenfalls deutliche \nEinschränkungen vorgenommen worden. Weitere Kürzungen - etwa die Absenkung \nder Pensionshöchstgrenze - stehen nach wie vor im Raum. Entsprechendes gilt für \ndie Altersrente nach dem Rentenversicherungsrecht. Auch sie fällt deutlich geringer \naus als die Einkünfte während des Erwerbslebens. Neben dem Umstand, dass \nwertschöpfende volkswirtschaftliche Leistungen aus dem Dienstverhältnis nicht mehr \nerbracht werden, findet auch hier der Gedanke Berücksichtigung, dass Ruheständler \nim Alter regelmäßig auf einen in früheren Jahren geschaffenen sächlichen Bestand \nzurückgreifen können, erwerbs- oder gar ausbildungsbedingte Aufwendungen nicht \nmehr anfallen und Kinder typischerweise nicht mehr versorgt werden müssen. Es \nbesteht ein breiter gesellschaftlicher Konsens dahin, dass mit dem Eintritt in den \nRuhestand regelmäßig eine Verringerung der verfügbaren laufenden Einkünfte \neinhergeht. \n\n60\n\nIn ähnlicher Weise wie Rentner und Pensionäre - trotz eventuell bestehender \nbesonderer Altersbedarfe - finanzielle Einbußen hinnehmen müssen, können auch \nden Blinden nach dem Eintritt in den Ruhestand finanzielle Einschränkungen in \neinem gewissen, hier nicht überschrittenen Maße zugemutet werden. Dass der \nGesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang nicht auf die allgemeine Altersgrenze \nvon 65 Jahren, sondern auf die Altersgrenze für die vorzeitige Zurruhesetzung \nSchwerbehinderter abstellt, trägt lediglich der Tatsache Rechnung, dass Blinde nur in \nAusnahmefällen (s.o.) bis zur allgemeinen Altersgrenze von 65 Jahren erwerbstätig \nsind. Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, eine Regelung zu schaffen, die im \nEinzelnen die Erfassung derartiger Ausnahmefälle ermöglicht hätte oder die darauf \nabstellte, ob es dem Betroffenen im Einzelnen gelungen ist, sich eine ausreichende \nAltersversorgung aus eigener Kraft zu sichern. Der Gesetzgeber konnte vielmehr, \nohne Art. 3 Abs. 1 GG zu verletzen, bei der Schaffung einer Regelung für eine große \nVielzahl von Fällen typisierende Regelungen treffen,\n\n61\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 1997\n - 1 BvL 5/93 -, BVerfGE 96, 330 (344, 345), vom 6. \nNovember 1985 - 1 BvL 47/83 -, BVerfGE 71, 146 \n(157) und vom 8. Februar 1983 - 1 BvL \n28/79 -, BVerfGE 63, 119 (128) (ständige \nRechtsprechung),\n\n62\n\nzumal nur eine maßvolle Kürzung (für den Zeitpunkt des Inkrafttretens um \n12,98 %) vorgenommen worden ist, mit der Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 \nSatz 3 GHBG eine Anpassungsmöglichkeit geschaffen wurde und für Härtefälle mit \nden Bestimmungen über die Blindenhilfe nach § 67 BSHG eine ausreichend \ndimensionierte Auffangregelung mit großzügigen Einkommensgrenzen zur Verfügung \nsteht. Auf die Einräumung einer höheren Vermögensschongrenze besteht auch von \nVerfassungs wegen kein Anspruch.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n64\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-13/16-a-4096-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-13/16-a-4096-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300042","retrieved":"2026-07-09 03:24:37.475217+00:00"}}